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VwGH vom 21.07.1994, 94/18/0164

VwGH vom 21.07.1994, 94/18/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom , Zl. IIId-64438/93, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde den von ihr dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerk "vom bis " gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG für ungültig. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschwerdeführer im April 1992 mit einem Schweizer Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei und sich danach ca. zwei Monate illegal in Wien aufgehalten habe. Am habe er eine österreichische Staatsangehörige nur zum Zwecke der Erlangung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung geehelicht. Die Genannte habe am anläßlich einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark angegeben, daß sie den Beschwerdeführer lediglich geheiratet habe, damit er eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Für diese Heirat seien ihr S 20.000,-- versprochen worden. Seit der Eheschließung hätten einander die Eheleute nicht mehr gesehen. Es widerspräche - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides abschließend - der öffentlichen Ordnung und stelle einen eminenten Rechtsbruch dar, wenn sich eine fremde Person nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und sich durch eine Scheinehe die Aufenthaltsbewilligung erschleiche.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0266) stellt die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Verhalten dar, welches dazu führt, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre. Für die durch ein solches Verhalten herbeigeführte Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG kommt der Frage, ob die Ehe aufrecht besteht oder nicht, keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl.85/02/0053) bestehen gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme, die Ehe des Beschwerdeführers sei nur zum Zwecke der Erlangung einer "Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung" geschlossen worden, keine Bedenken. Zufolge des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel durfte sich die belangte Behörde dabei auf die mit der Gattin des Beschwerdeführers aufgenommene Niederschrift vom stützen. Wenn sie den dort aufscheinenden Angaben gegenüber der Darstellung des Beschwerdeführers, der in Abrede stellte, die Ehe nur zum Zweck der Beschaffung einer Arbeits- und Aufenthaltsberechtigung geschlossen zu haben, den Vorzug einräumte, setzte sie sich weder mit der Lebenserfahrung noch mit den Denkgesetzen in Widerspruch.

Auf dem Boden des von der belangten Behörde in bezug auf die Eheschließung des Beschwerdeführers angenommenen Sachverhaltes ist die Annahme der Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG und die darauf im Grunde des § 11 Abs. 1 leg. cit. gestützte Ungültigerklärung des Sichtvermerkes somit nicht als rechtswidrig zu erkennen. Eine Prüfung der Frage, ob der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet gleichfalls die Ungültigkeit des Sichtvermerkes rechtfertigen würde, erübrigte sich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Fundstelle(n):
WAAAE-64430