VwGH vom 28.10.1991, 91/19/0235

VwGH vom 28.10.1991, 91/19/0235

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom , Zl. 431.034/3-IV/31/91, betreffend sicherheitstechnischer Dienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Datum erließ der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, gegenüber der Beschwerdeführerin einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:


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"1.
Gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 650/1989, im Zusammenhalt mit der Verordnung über die Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 485/1990, ist ein leitender Sicherheitstechniker mit einer Mindesteinsatzzeit von 40 Stunden/Woche zu bestellen.
2.
Zur Wahrnehmung der gemäß Z. 1 des Spruches hinausgehenden erforderlichen zusätzlichen Einsatzzeit von
15 Stunden/Woche ist gemäß § 21 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz zumindest ein weiterer Sicherheitstechniker zu bestellen."

In der Begründung wurde ausgeführt, auf Grund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom ergebe sich, daß in ihren "Bereichen" am Flughafen Wien insgesamt

2.478 Arbeitnehmer beschäftigt seien. Auf Grund dieses Umfanges sei ein leitender Sicherheitstechniker mit einer Mindesteinsatzzeit von 40 Stunden/Woche und darüber hinaus ein zusätzlicher Sicherheitstechniker mit einer Einsatzzeit von 15 Stunden/Woche erforderlich. Diese zusätzliche Einsatzzeit könne, soweit dies der im Spruch zitierten Verordnung entspreche, auch auf mehrere Sicherheitstechniker aufgeteilt werden. Die Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes in Betrieben habe gemäß den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Mit der Novelle zum Arbeitnehmerschutzgesetz BGBl. Nr. 650/1989 sowie der Novelle BGBl. Nr. 485/1990 zu der im Spruch zitierten Verordnung seien diese Bestimmungen neu gefaßt worden. Die Beschwerdeführerin habe diesen neuen Bestimmungen bisher nicht Rechnung getragen, sondern die bisherige, den neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechende Organisation des sicherheitstechnischen Dienstes in ihrem Bereich weiter beibehalten. Die im Spruch getroffene Feststellung sei daher im Interesse einer Klarstellung und der Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

§ 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 650/1989 (im folgenden: ANschG) lautet:

"Die Mindesteinsatzzeit des Leiters des sicherheitstechnischen Dienstes beträgt in Betrieben mit 251 bis 999 Beschäftigen pro Arbeiter 90 Minuten/Jahr und pro Angestelltem 40 Minuten/Jahr. In Betrieben mit

1000 Beschäftigten beträgt die Mindesteinsatzzeit

40 Stunden/Woche. Eine Einsatzzeit von 40 Stunden/Woche erhöht sich in Betrieben mit 1001 bis 5000 Beschäftigten pro Arbeiter um 60 Minuten/Jahr und pro Angestelltem um 30 Minuten/Jahr, in Betrieben mit über 5000 Beschäftigen pro Arbeiter um 45 Minuten/Jahr und pro Angestelltem um 20 Minuten/Jahr."

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 des § 6 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 485/1990 (im folgenden: VO) lauten:

"(3) Zur Berechnung der Einsatzzeit nach § 21 Abs. 5 dritter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist für den die Zahl 1000 übersteigenden Anteil die Verhältniszahl zwischen Arbeitern und Angestellten heranzuziehen. Der Ermittlung der Einsatzzeit in Stunden/Woche nach § 21 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind 50 Arbeitswochen/Jahr zugrunde zu legen.

(4) Ergibt die Berechnung der Einsatzzeiten Bruchteile von Stunden, dann ist bis 30 Minuten auf die volle Stunde abzurunden und über 30 Minuten auf die volle Stunde aufzurunden.

(5) Der über die betriebliche Normalarbeitszeit hinausgehende Teil der Einsatzzeit nach § 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes darf auf mehrere weitere Sicherheitstechniker nur aufgeteilt werden, wenn und insoweit dies aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist oder wenn die Übertragung einzelner Aufgaben auf bestimmte Personen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes liegt."

Zunächst ist klarzustellen, daß es sich beim angefochtenen Bescheid - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - entsprechend der zur Auslegung des Spruches heranzuziehenden Begründung um einen Feststellungsbescheid handelt. Daß die Erlassung eines solchen unzulässig gewesen sei (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 397 ff zitierte hg. Rechtsprechung), vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Was die von der Beschwerdeführerin behauptete "Unverständlichkeit" der Z. 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides anlangt, so ist auch dazu die Begründung zur Auslegung heranzuziehen. Daraus ergibt sich, daß es sich bei dieser Ziffer um die Feststellung handelt, daß neben der Mindesteinsatzzeit des leitenden Sicherheitstechnikers eine weitere Einsatzzeit von 15 Stunden/Woche erforderlich ist, die durch einen weiteren Sicherheitstechniker bewerkstelligt werden soll, wobei zur Aufteilung auf mehrere Sicherheitstechniker auf die hiezu erforderlichen Voraussetzungen der VO (vgl. dazu deren § 6 Abs. 5) verwiesen wurde. Daß aber die Berechnung der Einsatzzeiten den zitierten Bestimmungen des § 21 Abs. 5 ANSchG und des § 6 Abs. 3 und 4 VO entspricht, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde habe die Feststellung unterlassen, "ob" es sich im Beschwerdefall um einen oder mehrere Betriebe handle, vermag sie gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich der Betriebsbegriff des Arbeitnehmerschutzgesetzes grundsätzlich an der Definition des § 34 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes. Danach gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Wesentliches Merkmal eines Betriebes im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen muß (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0089). Daß diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht gegeben seien, wird von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften - insbesondere in Hinsicht auf die Pflicht zur entsprechenden Begründung eines Bescheides und die Gewährung des Parteiengehörs - rügt, so hat sie es unterlassen, die Wesentlichkeit derselben darzutun.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.