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VwGH vom 13.10.1999, 97/13/0030

VwGH vom 13.10.1999, 97/13/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Braunegg, Hofmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ GA 16-96/3389/02, betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung von Einkommensteuer für 1977 bis 1981, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer Eingabe vom führte der Beschwerdeführer aus, insoweit für die Jahre 1977 bis 1981 Zahlungen, "sei es als Vorauszahlung und/oder Lohnsteuer geleistet" worden seien, entbehrten sie einer entsprechenden einkommensteuerlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, seinem Steuerkonto den Betrag von S 2,589.321,70 gutzuschreiben.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Umstand, dass Veranlagungsjahre verjährt seien, führe nicht zu einer Rückerstattung der einbehaltenen Lohnsteuer, weil in diesem Falle die Lohnsteuer die endgültige Steuerschuld sei.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. (Zum Ablauf dieses Berufungsverfahrens vgl das weitere den Beschwerdeführer betreffende hg Erkenntnis vom , 96/13/0200). In einer die Berufung ergänzenden Eingabe vom wurde die Aufhebung des Bescheides mit der Begründung begehrt, der Bescheid sei nicht dem § 96 BAO entsprechend unterzeichnet, inhaltlich rechtswidrig und begründungslos. Es werde für die "zufolge eingetretener Verjährung nicht steuerwirksamen Jahre 1977 bis 1981 die Rückzahlung/Rücküberweisung" des für diese Jahre erlegten Betrages von S 2,589.321,70 beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zum Sachverhalt wurde darin von der belangten Behörde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe für die Jahre ab 1977 trotz wiederholter Aufforderungen durch das Finanzamt und Abweisungen seiner Fristverlängerungsansuchen keine Steuererklärungen abgegeben. Für die Jahre 1977 bis 1981 sei eine Veranlagung zur Einkommensteuer unterblieben. Für das Jahr 1977 habe der Beschwerdeführer Vorauszahlungen an Einkommensteuer in Höhe von S 15.000,-- entrichtet. Für die Jahre 1978 bis 1981 seien keine Vorauszahlungen entrichtet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem S 15.000,-- übersteigenden Betrag um die für 1977 bis 1981 entrichtete Lohnsteuer handle. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde weiters darauf verwiesen, dass der Bescheid vom von Dr. P unterschrieben sei. Der Name der Unterzeichnenden sei für jemanden, der den Namen kennt, aus dem Schriftbild "herauslesbar".

Zum Begehren um Rückzahlung verwies die belangte Behörde insbesondere darauf, dass der für 1977 maßgebliche Vorauszahlungsbescheid rechtskräftig sei. Eine Abänderung oder Aufhebung setze einen entsprechenden Verfahrenstitel voraus. Einer "Pflichtveranlagung" stehe der Eintritt der Verjährung entgegen. Dem Gesetzgeber könne eine Absicht, Lohnsteuerbeträge nach Ablauf der Verjährungsfrist deshalb zurückzuzahlen, weil keine Veranlagung erfolgt ist, nicht zugesonnen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich der Beschwerdeführer in weitwendigen Ausführungen mit der Frage auseinander setzt, ob der erstinstanzliche Bescheid eine Unterschrift im Sinne des § 96 BAO aufweist, ist er insbesondere auf das ebenfalls an den Beschwerdeführer ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/13/0025, zu verweisen, in welchem unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgesprochen wurde, dass eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift sei, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es sei dabei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es müsse jedoch ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers können den Verwaltungsgerichtshof nicht veranlassen, von dieser Auffassung abzugehen. Die Unterschrift des den Bescheid vom genehmigenden Behördenorgans genügt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes den dargelegten Anforderungen, sodass die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers unbegründet sind.

Im angefochtenen Bescheid wird die Abweisung der in Rede stehenden Berufung insbesondere mit Ausführungen über die Voraussetzungen von Rückzahlungen von Abgaben nach den Bestimmungen der §§ 239 bis 241 BAO begründet und dabei auch auf die Bestimmungen über die Vornahme einer Veranlagung zur Einkommensteuer verwiesen. Schließlich enthält der angefochtene Bescheid Ausführungen über den mittlerweiligen Eintritt der Verjährung. Wie auch immer die Ausführungen über die Voraussetzungen einer Rückzahlung von Abgaben zu verstehen sind, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenweg den Antrag, dem Steuerkonto des Beschwerdeführers die von ihm für 1977 bis 1981 entrichtete Lohn- und Einkommensteuer "gutzuschreiben", abgewiesen hat. Damit wurde der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen in keinem Recht verletzt:

Der Abgabenanspruch ist hinsichtlich der Vorauszahlungen an Einkommensteuer gemäß § 4 Abs 2 lit a Z 1 BAO mit Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres entstanden. Ein Sachverhalt, der eine nachträgliche Aufhebung dieses (das Jahr 1977 betreffenden) Abgabenanspruches nach sich gezogen hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Soweit er sich aber (hinsichtlich sämtlicher Streitjahre) auf die Bestimmungen des § 46 EStG 1972 über die Abschlusszahlungen beruft, übersieht er, dass eine Anrechnung von Vorauszahlungen sowie von durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge auf die Einkommensteuerschuld die Realisierung des Abgabenanspruches (Rückzahlungsanspruches) durch Erlassung eines Abgabenbescheides voraussetzt. Entgegen den Beschwerdeausführungen war die Einkommensteuerschuld für die gegenständlichen Jahre keineswegs S 0,-- (als rechnerische Größe), weil dies die Erlassung eines Einkommensteuerbescheides zur Voraussetzung gehabt hätte. Insbesondere deswegen, weil der Beschwerdeführer es aber unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten unterlassen hatte, entsprechende Abgabenerklärungen einzureichen (und das Finanzamt aus welchen Gründen immer davon Abstand genommen hatte, die Einkommensteuerschuld von Amts wegen festzusetzen), wurden Einkommensteuerbescheide für 1977 bis 1988 an den Beschwerdeführer nicht gerichtet. Dies hatte aber zur Folge, dass es zu einer Anrechnung im Sinne des § 46 EStG 1972 nicht kommen konnte. Die Berufung des Beschwerdeführers auf die Bestimmungen des § 46 EStG 1972 geht somit ins Leere. Nicht weiter verständlich ist dabei, dass sich der Beschwerdeführer auf ein seiner Meinung nach bestehendes System einer einheitlichen Einkommensteuer bezieht, weil sein bis zum Verwaltungsgerichtshof vorgetragenes Begehren darauf hinausläuft, dass bei ihm beträchtliche Einkommen endgültig steuerfrei bleiben sollten.

Da somit die belangte Behörde den Antrag um Rückzahlung von Einkommensteuer als Abgabenbehörde zweiter Instanz im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei auf die von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens relevierte Frage der Verjährung nicht mehr einzugehen war. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war aus den Gründen des § 39 Abs 1 Z 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am