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VwGH 20.09.2005, 2004/05/0277

VwGH 20.09.2005, 2004/05/0277

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauO Wr §62a Abs3;
BauRallg;
RS 1
Gemäß § 62a Abs. 3 BauO für Wien müssen auch bewilligungsfreie Anlagen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen, damit insbesondere auch der Flächenwidmung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0200).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0185 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der AUSSENWERBUNG Dr. Heinrich Schuster GmbH (vormals: AUSSENWERBUNG Dr. Heinrich Schuster AG) in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-395/03, betreffend Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 381,90 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, zwei näher bezeichnete Werbeanlagen auf einer Liegenschaft in Wien 23 zu beseitigen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die in Rede stehende Liegenschaft sei die Flächenwidmung "Schutzgebiet -Wald- und Wiesengürtel" festgesetzt. Plakatwände dienten auf Grund ihrer Bestimmung eindeutig nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Ihre Errichtung sei in einem als Schutzgebiet - Wald- und Wiesengürtel ausgewiesenen Areal von § 6 Abs. 3 BO nicht umfasst, da sie keine für die gemäß dieser Bestimmung widmungsgemäße Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen darstellten. Auch wenn Werbeanlagen nicht generell in allen Widmungsgebieten unzulässig und nicht ausdrücklich in der BO verboten seien, ergebe sich gemäß § 6 Abs. 15 BO für das Widmungsgebiet Wald- und Wiesengürtel gegenüber den übrigen Widmungsgebieten die weitere Einschränkung, dass für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Bauten nur auf dafür ausdrücklich vorgesehenen Flächen und in den übrigen Bereichen dieses Widmungsgebietes nur die in Abs. 3 dieser Bestimmung angeführten Bauten kleineren Umfanges, die überdies unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen müssten, errichtet werden dürften. Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sei jedoch nach dem gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan keine dem § 6 Abs. 15 BO entsprechende Bebaubarkeit gemäß § 5 Abs. 4 lit. m (gemeint wohl: lit. n) BO festgesetzt. Deshalb sei die Errichtung von Werbeanlagen auf der fraglichen Liegenschaft keinesfalls zulässig. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen etwa im Bauland Wohngebiet oder im Bauland Gemischtes Baugebiet schon allein auf Grund des Gesetzeswortlautes nicht von vornherein ausgeschlossen seien, wie dies im Schutzgebiet - Wald- und Wiesengürtel auf Grund des Wortlautes des § 6 Abs. 3 und Abs. 15 BO der Fall sei. Ebenso wenig könne der generellen Aussage der Beschwerdeführerin, dass Werbeanlagen an den Stadträndern das örtliche Stadtbild nicht stören könnten, gefolgt werden, da eine stadtgestalterische Planung bei einer derartigen Auslegung der BO unmöglich wäre. Allerdings sei die Frage einer Störung des Stadtbildes auf Grund des dargelegten Widerspruchs zur festgesetzten Widmung nicht entscheidungsrelevant.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die BO enthalte für keine einzige Widmungsart einen ausdrücklichen Hinweis auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Werbeanlagen. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Errichtung von Werbeanlagen aber keineswegs übersehen, sondern diese (unter bestimmten Voraussetzungen) sogar einem vereinfachten Bewilligungsregime unterstellt, indem er § 62a Abs. 1 Z 27 BO geschaffen habe. Ausgenommen von der Bewilligungsfreiheit sollten demnach nur Werbeanlagen in Schutzzonen sein. Der Gesetzgeber habe Werbeanlagen in Schutzzonen durch die Aufnahme in diese Bestimmung aber nur von dem vereinfachten Bewilligungsregime ausgenommen und sie somit einer Bewilligungspflicht unterworfen, sie aber keinesfalls in diesen Gebieten verboten. Auf Grund der Systematik der BO sei somit klar, dass der Gesetzgeber Werbeanlagen grundsätzlich als zulässig definiert, sie in weiten Gebieten einem vereinfachten Bewilligungsregime unterstellt und hievon nur Ausnahmen hinsichtlich der Bewilligungsfreiheit vorgesehen habe. Der Gesetzgeber habe Werbeanlagen im Wald- und Wiesengürtel also keineswegs generell verbieten wollen. Da eine bewilligungsfreie Werbeanlage vorliege, erweise sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Entfernungsauftrag als rechtswidrig.

Die hier maßgebenden Bestimmungen der BO (§ 62a Abs. 1 Z 27 in der zum Zeitpunkt der Errichtung der Werbeanlage geltenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 90/2001) lauten auszugsweise:

"Inhalt der Bebauungspläne

§ 5

(4) Über die Festsetzungen nach Abs. 2 und 3 hinaus können die Bebauungspläne zusätzlich enthalten:

...

n) Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel, auf denen die Errichtung von Bauten und baulichen Anlagen (Ausflugsgaststätten, Buschenschänken, Aussichtswarten, Bootsvermietungen und Ähnliches) für die in freier Natur Erholung suchende Bevölkerung oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege zulässig ist, sowie in Gebieten, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind, Grundflächen, auf denen landwirtschaftliche Nutzbauten nicht errichtet werden dürfen; außerhalb von Gebieten, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind, die Zulässigkeit von Wohnräumen in Gebäuden für die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege;

...

Zulässige Nutzungen

§ 6.

...

(3) Der Wald- und Wiesengürtel ist bestimmt für die Erhaltung und Schaffung von Grünflächen zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Bewohner der Stadt und zu deren Erholung in freier Natur; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung solcher Grünflächen ist zulässig. Es dürfen nur Bauten kleineren Umfanges errichtet werden, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Bienenhütten, Werkzeughütten u. ä.), ferner die für die in freier Natur Erholung suchende Bevölkerung oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege notwendigen Bauten auf jenen Grundflächen, die für solche Zwecke im Bebauungsplan (§ 5 Abs. 4 lit. n) vorgesehen sind; alle diese Bauten dürfen keine Wohnräume enthalten, mit Ausnahme von Wohnräumen in Bauten für die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege, die nach dem Bebauungsplan zulässig sind.

...

(15) Die für die widmungsgemäße Nutzung unbedingt erforderlichen baulichen Anlagen sind in allen Widmungsgebieten zulässig, im Wald- und Wiesengürtel, ausgenommen jene Flächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind, jedoch nur auf den dafür ausdrücklich vorgesehenen Grundflächen (§ 5 Abs. 4 lit. n).

...

Bewilligungsfreie Bauvorhaben

§ 62a.

(1) Bei Bauführungen, die folgende Anlagen betreffen, ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:

...

27. Werbeanlagen, wie Plakatwände und dergleichen bis zu einer Höhe von 3,50 m, soweit sie keine Einfriedungen darstellen, sowie Litfaßsäulen, beides außerhalb von Schutzzonen;

...

(3) Anlagen nach Abs. 1 müssen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen und sind andernfalls zu beseitigen; gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge gemäß § 129 Abs. 10 erteilen. Solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht.

(3a) In sachlich begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde über Antrag für Anlagen nach Abs. 1, die den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften nicht voll entsprechen, eine Bewilligung nach § 71 erteilen.

...

Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauten

§ 129.

...

(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige nicht erwirkt worden ist, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. ...

..."

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass gemäß § 62a Abs. 3 BO auch bewilligungsfreie Anlagen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen müssen, damit insbesondere auch der Flächenwidmung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/05/0200, und vom , Zl. 2005/05/0185).

Dass die gegenständlichen Werbeanlagen den nach § 6 Abs. 3 und Abs. 15 BO für den Wald- und Wiesengürtel geforderten Zwecken dienen würden, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Für die Liegenschaft, für die im Übrigen kein Vorbehalt der landwirtschaftlichen Nutzung festgelegt ist, ist auch keine dem § 6 Abs. 15 BO entsprechende Bebaubarkeit gemäß § 5 Abs. 4 lit. n vorgesehen. Somit ergibt sich aber, dass die Werbeanlagen mit der Flächenwidmung Wald- und Wiesengürtel in Widerspruch stehen. Es wird auch nicht behauptet, dass gemäß § 62a Abs. 3a BO eine Bewilligung nach § 71 BO erteilt worden wäre. Der Beseitigungsauftrag wurde folglich zu Recht erteilt.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Wr §62a Abs3;
BauRallg;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050277.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAE-64413