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VwGH vom 17.11.1994, 94/18/0158

VwGH vom 17.11.1994, 94/18/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 164/93, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0320, verwiesen. Mit diesem wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der damals wie auch nunmehr belangten Behörde) vom , mit dem gegen den damaligen (wie auch nunmehrigen) Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG). Dies deshalb, weil die belangte Behörde den im § 20 Abs. 2 FrG verankerten Ausnahmetatbestand unrichtig ausgelegt hatte.

2. Mit dem daraufhin ergangenen Ersatzbescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer neuerlich ein auf § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FrG gestütztes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sei, und zwar wegen Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit (Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom ), und wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls, wegen des Vergehens der Bandenbildung und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom ). Angesichts dieser Verurteilungen lägen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG vor. Auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme sei gerechtfertigt.

Das Aufenthaltsverbot stelle zweifellos einen bedeutsamen Eingriff in das Privat- und Familienleben des in Wien geborenen und hier mit seiner gesamten Familie aufhältigen Beschwerdeführers dar. In Anbetracht der schweren Rechtsbrüche, die sich der Beschwerdeführer habe zuschulden kommen lassen, sei jedoch die Verhängung dieser Maßnahme aus den im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte Dritter dringend geboten (§ 19 FrG). Dem Beschwerdeführer liege zur Last, am in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit mehreren Mittätern einen Jugendlichen beraubt zu haben. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer nicht davon abhalten lassen, während des wegen Raubes anhängigen Strafverfahrens, aber auch nach der wegen dieses Verbrechens erfolgten rechtskräftigen Verurteilung sich neuerlich massiv an fremdem Eigentum zu vergreifen. Aufgrund dieser schweren Rechtsbrüche und vor allem des sofortigen Rückfalls des Beschwerdeführers könne eine Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen. Den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie sei deshalb kein solches Gewicht beizumessen wie den öffentlichen Interessen an der Verhängung des Aufenthaltsverbotes (§ 20 Abs. 1 FrG).

Richtig sei, daß der Beschwerdeführer gemäß § 5 Z. 4 JGG iVm § 130 zweiter und vierter Fall StGB nur wegen einer mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung verurteilt worden sei. Das allein bedeute aber noch nicht die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes. Vielmehr sei in Verfolgung des im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/18/0320, vorgezeichneten Linie auch zu prüfen, ob dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) hätte verliehen werden können. Dies sei im Beschwerdefall zu verneinen, denn dem Beschwerdeführers hätte vor Verwirklichung des für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Sachverhaltes, d.h. vor Rechtskraft der zweiten Verurteilung des Beschwerdeführers (Urteil vom , rechtskräftig seit ), im Grunde des § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a StbG wegen der rechtskräftigen Verurteilung wegen Raubes (Urteil vom ) die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden können. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sei daher auch nach § 20 Abs. 2 FrG zulässig.

3. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom , B 58/94).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer in dem durch die §§ 19 und 20 FrG gewährleisteten Recht, daß ein Aufenthaltsverbot bei Vorliegen der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen nicht erlassen werden dürfe, verletzt und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FrG - § 18 Abs. 1 und 2 Z. 1,§ 19 sowie § 20 Abs. 1 und 2 - lauten:

§ 18. (1) Gegen einen Fremden ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; ...

§ 19. Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 20. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

(2) Ein Aufenthaltsverbot darf außerdem nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre auf § 18 Abs. 2 Z. 1 zu gründen, weil der Fremde wegen einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung verurteilt worden ist.

2. In der Beschwerde bleiben die im angefochtenen Bescheid als maßgeblicher Sachverhalt festgestellten rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (oben I. 2.) unbestritten. Die Beschwerde läßt weiters den aus diesen Feststellungen gezogenen rechtlichen Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG und in der Folge jenes des § 18 Abs. 1 leg. cit. unbekämpft. Der Gerichtshof hegt gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.

3.1. Die Beschwerde erachtet die Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG im Hinblick darauf für unzulässig, daß der Beschwerdeführer in Wien geboren sei und seit seiner Geburt mit seiner Familie in Österreich gelebt habe. Das von der belangten Behörde angewendete Mittel der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sei unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel.

3.2. Mit dem Urteil des Jugendgerichtes Wien vom (rechtskräftig seit ) wurden der Beschwerdeführer und weitere Personen schuldig erkannt

am im bewußten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit ca. sechs bis sieben weiteren Unbekannten mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) dem M.K. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar, indem sie M.K. gegen eine Hauswand drängten, von ihm die Herausgabe der von ihm getragenen Bomberjacke forderten, ihm zur Untermauerung ihrer Forderung mehrere Faustschläge ins Gesicht und gegen den Körper versetzten, wobei ein Teil der Täter zuschlug, ein anderer Teil das Opfer festhielt, wieder ein anderer Teil der Täter durch drohende Worte in der Nähe stehende Passanten von einer Hilfeleistung für M.K. abhielt, sie den Genannten mit erhobenen Fäusten weiter bedrohten und ihm schließlich gewaltsam die von ihm getragene Bomberjacke im Wert von ca. S 1.500,-- mit Inhalt (Taschenmesser, Aufnäher, Zigarre, Lippenbalsam, Streichhölzer) vom Körper rissen und wegnahmen.

Der Beschwerdeführer wurde deshalb wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom (rechtskräftig seit ) wurde der Beschwerdeführer und weitere Personen schuldig erkannt,


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-
am und am anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar als Mitglieder einer Bande unter Mitwirkung (§ 12 StGB) der anderen Bandenmitglieder durch Einbrechen in Transportmittel, wobei die Diebstähle durch Einbruch (§ 129 StGB) in der Absicht begangen wurden, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
-
sich am mit dem Vorsatz verbunden zu haben, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Diebstähle ausgeführt werden, indem sie vereinbarten, Einbruchsdiebstähle in Kraftfahrzeuge zu verüben, um Autoradios zu erbeuten,
-
am , am , am vorsätzlich Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde deshalb wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter und vierter Fall und 15 StGB, wegen des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 138 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Wenn die belangte Behörde ungeachtet des von ihr - zutreffend - als "bedeutsam" gewerteten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes diese Maßnahme als im Grunde des § 19 FrG zulässig erachtete, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Mit der belangten Behörde vertritt der Gerichtshof die Auffassung, daß die Schwere, die Vielzahl und das rasche Aufeinanderfolgen der den beiden gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden, zum Teil in mehrfacher Weise qualifizierten Straftaten, die von einer krassen Mißachtung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität sowie des Eigentums anderer zeugen, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, insbesondere zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, dringend gebieten.

4. Gegen das Ergebnis der zu seinen Ungunsten ausgegangenen Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Angesichts des großen Gewichtes des durch das beschriebene Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigten maßgeblichen öffentlichen Interesses begegnet die Wertung der belangten Behörde, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme, keinem Einwand.

5.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid auch deshalb für rechtswidrig, weil die Auslegung des § 20 Abs. 2 FrG durch die belangte Behörde dem "klaren Gesetzeswortlaut (widerspricht)".

5.2. Dieser Vorwurf wird zu Unrecht erhoben. Die Auslegung des § 20 Abs. 2 (erster Teil) FrG, wie sie von der belangten Behörde getroffen wurde, hat die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0587, mwN). Danach war im Beschwerdefall der für die Beurteilung, ob die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG gegeben sind, entscheidende Zeitpunkt ("vor" Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 20 Abs. 2 FrG) der der Rechtskraft der ersten der beiden zutreffend dem § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG subsumierten gerichtlichen Verurteilungen, also jener vom wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB (rechtskräftig seit ). Bezogen auf diesen Zeitpunkt hatte die belangte Behörde zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer sämtliche der in § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 8 StbG angeführten Voraussetzungen erfüllt. War das Vorliegen auch nur einer dieser (kumulativen) Voraussetzungen zu verneinen, so stand der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 20 Abs. 2 FrG nicht entgegen.

Die belangte Behörde prüfte in diesem Sinne, ob nicht im maßgebenden Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a StbG entgegengestanden wäre (vgl. dazu das bereits erwähnte aufhebende hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0320) und bejahte diese Frage.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. b StbG kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er nicht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist; hiebei stehen der Verleihung der Staatsbürgerschaft auch Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung entgegen, die der Fremde vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hat.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund stößt die Beurteilung der belangten Behörde, daß dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die mehrfach genannte Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes die Staatsbürgerschaft nicht hätte verliehen werden können, auf keinen Einwand.

6. Wenn die Beschwerde schließlich zur Stützung ihres Standpunktes, die belangte Behörde habe § 20 Abs. 2 FrG unrichtig ausgelegt, das Urteil des EGMR vom , 31/1989/191/291 (Moustaquim gegen Belgien) ins Treffen führt, so genügt der Hinweis, daß dieser Fall mit dem vorliegenden hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes nicht vergleichbar ist (siehe im Beschwerdefall die zahlreichen schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstähle durch Einbruch während des anhängigen Verfahrens und unmittelbar nach der Verurteilung wegen Raubes).

7. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages (§ 59 Abs. 1 VwGG) - auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.