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VwGH 24.04.2007, 2004/05/0266

VwGH 24.04.2007, 2004/05/0266

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §76 Abs4;
BauO Wr §76 Abs7;
BauO Wr §82;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 1
Nach dem ersten in § 76 Abs. 7 Wr BauO genannten Fall kommt es darauf an, ob der Nachbar an die betreffende Bauplatzgrenze bereits angebaut hat, wobei, wie aus dem gesamten Wortlaut des § 76 Wr BauO ersichtlich, es sich bei den dafür maßgeblichen Baulichkeiten jedenfalls um Gebäude handeln muss. (Hier liegt ein konsensgemäßer Anbau durch ein Garagengebäude vor; ob auch andere, nicht konsensgemäße (aber bewilligungspflichtige) Anbauten bestehen, kann keine Rolle spielen, weil solche Baulichkeiten entsprechend § 129 Abs. 10 Wr BauO zu behandeln sind.) § 76 Wr BauO hat aber nur die Situierung von Hauptgebäuden, nicht aber von Nebengebäuden (§ 82 Wr BauO) bzw. von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen (§ 4 Abs. 4 Wr GaragenG) im Auge, weil diesbezüglich in den genannten Paragraphen besondere Regelungen bestehen. Nach § 76 Abs. 7 zweiter Fall Wr BauO kommt es nicht darauf an, dass der Nachbar die offene Bauweise gewählt hat, sondern ob er unter Bedachtnahme auf von ihm zu wahrende Anbauverpflichtungen noch berechtigt wäre, an die gemeinsame Grundgrenze anzubauen. (Hier: Auch für das Grundstück der Mitbeteiligten besteht die Festlegung "offene oder gekuppelte Bauweise", was bedeutet, dass dort grundsätzlich an die eine oder die andere seitliche Grenze angebaut werden darf. Das Grundstück der Mitbeteiligten grenzt an der entfernteren Seite an eine Fahnenzufahrt zu einem dahinter befindlichen Grundstück an, sodass dort schon deshalb eine Anbauverpflichtung nach dem ersten Fall des § 76 Abs. 7 Wr BauO nicht in Betracht kommt. Die Mitbeteiligte darf somit seitlich nur an die hier gegenständliche Grundgrenze anbauen; daher ist der Beschwerdeführer verpflichtet, an diese Grundgrenze anzubauen. Dies entspricht auch der offenkundigen Planungsabsicht, da der Beschwerdeführer auf Grund der seitlichen Baufluchtlinie nicht die Wahl hätte, an der südwestlichen Grundgrenze anzubauen; für sein Grundstück kommt, wenn er das sich aus der Festlegung "offen oder gekuppelt" ergebende Recht zum Anbau an eine Seitengrundgrenze ausnützt, nur der Anbau an die nordostseitige Grundstücksgrenze in Betracht.)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Erich Zwitkowitz in Wien, vertreten durch Dr. Gunter Granner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/3/29, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-577/03, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Ingeborg Haas in Wien, vertreten durch Mag. Andreas Fritz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1/9), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom um die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses in 1110 Wien, Nowalskigasse 4C an. Aus der mit dem Ansuchen vorgelegten Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen ergibt sich die Bebaubarkeit in der Bauklasse I, beschränkt auf 6 m Gebäudehöhe, offen oder gekuppelt. Auf Grund der Baufluchtlinien besteht die Verpflichtung zur Einhaltung eines 5 m tiefen Vorgartens an der Baulinie Nowalskigasse sowie zur Einhaltung eines Seitenabstandes zur südwestlichen (seitlichen) Grundgrenze (aus den Plänen lässt sich ein Abstand von rund 4 m ableiten). Keine diesbezügliche Beschränkung besteht zur nordöstlichen Grundgrenze. Durch das Projekt wird die durch die südwestseitige Baufluchtlinie, die vordere Baufluchtlinie und die nordostseitige Grundstücksgrenze gegebene Bebauungsmöglichkeit vollständig ausgenützt, das Hauptgebäude soll also in seiner gesamten Gebäudetiefe an die nordostseitige Nachbargrundgrenze angebaut werden.

Der Mitbeteiligten gehört die an die nordöstliche Grundgrenze seitlich angrenzende Liegenschaft Nowalskigasse 6. Für diese Liegenschaft gilt dieselbe Widmung und Bauweise; die Vorgartentiefe ist einzuhalten, es besteht aber keine seitliche Baufluchtlinie.

In ihren schriftlichen Einwendungen vom erklärte die Mitbeteiligte u. a., sie erteile als Eigentümerin der Liegenschaft Nowalskigasse 6 keine Zustimmung dafür, dass an die gesamte rechte Seite ihres Grundstückes unmittelbar angebaut werde. Sie verlange die Einhaltung des 3 m-Abstandes. Auch bei der Bauverhandlung vom sprach sich die Mitbeteiligte gegen die Errichtung in gekuppelter Bauweise aus.

Mit Bescheid vom versagte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (MA 37), die begehrte Baubewilligung. Nach § 76 Abs. 4 BauO für Wien dürfe bei der offenen oder gekuppelten Bauweise an eine Bauplatzgrenze angebaut werden, wenn der Eigentümer des anrainenden Grundstückes zustimmt. Die Mitbeteiligte habe sich gegen die Bauführung ausgesprochen, weshalb die begehrte Baubewilligung zu versagen sei. Es liege nicht etwa durch die Garage am Nachbargrundstück bereits eine Kuppelung vor, weil es sich bei der Garage um ein Nebengebäude und nicht um ein Hauptgebäude handle.

In seiner dagegen erstatteten Berufung verwies der Beschwerdeführer auf § 76 Abs. 7 BauO für Wien, wonach an die Nachbargrenze angebaut werden müsse, wenn der Nachbar an diese Bauplatzgrenze bereits angebaut habe. Durch die Errichtung eines gemauerten Anbaues zum bestehenden Gebäude bis an die gemeinsame Grundgrenze habe die Anrainerin angebaut und überdies im Anschluss daran eine Garage errichtet und damit einen Zustand geschaffen, der zwingend bewirke, dass der Beschwerdeführer die Errichtung in gekuppelter Bauweise vorsehen musste. Der mit dem Haus der Nachbarin fest verbundene Anbau des Wohnzimmers grenze unmittelbar an die Grenze des Baugrundstückes und es übersteige die Garage wesentlich die vorgeschriebene Höhe von 2 m. Damit habe die Nachbarin die gekuppelte Bauführung gewählt, sodass auch der Beschwerdeführer kuppeln müsse.

Über Auftrag der Berufungsbehörde legte die MA 37 den "Konsens" bezüglich der Bebauung auf dem Nachbargrundstück vor und erklärte dazu, dass das Hauptgebäude in der offenen Bauweise und die Kleingarage zu einem späteren Zeitpunkt in der rechten seitlichen Abstandsfläche errichtet worden sei. Aus dem Lageplan betreffend die Bebauung der Liegenschaft der Mitbeteiligten ergibt sich, dass das Hauptgebäude einen Seitenabstand von 2,20 m bis 3,40 m zum Grundstück des Beschwerdeführers einhält und dass sich im Seitenabstand ein Garagengebäude befindet. Die nachträgliche Baubewilligung vom betrifft eine im Anschluss an die Garage an der Grundgrenze errichtete 2,40 m hohe Einfriedungsmauer mit Glasfenstern sowie einen in Verlängerung der hinteren Hausflucht errichteten Torbogen samt Pergola.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Eine Anbauverpflichtung gemäß § 76 Abs. 7 BauO für Wien bestünde dann, wenn der Nachbar auch anbauen müsste, also wenn auf seiner Liegenschaft die geschlossene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt wäre, was aber nicht der Fall sei. Es könne aber auch nicht im Sinne des zweiten Falles dieser Gesetzesstelle davon ausgegangen werden, dass der Nachbar bereits gekuppelt gebaut hätte. Aus den für das Grundstück der Nachbarin erteilten Bewilligungen ergebe sich, dass lediglich eine Garage an die Grundgrenze angebaut wurde. Allfällige konsenslose Baulichkeiten, die bis an die Grundgrenze ragten, seien nicht zu berücksichtigen, da der Beurteilung nur rechtmäßige und nicht unbefugte Bauten zu Grunde zu legen seien. Das Garagengebäude stelle aber ein Nebengebäude dar, an das eine Kuppelung nicht zulässig sei.

Die Kuppelungsverpflichtung finde ihren Grund darin, dass durch Vermeidung von Feuermauern eine ansprechende Gestaltung des Stadtbildes gewährleistet werden solle. Die Verpflichtung nach § 101 Abs. 1 BauO für Wien, wonach an der Grundgrenze nur feuerbeständige Feuermauern ohne Öffnungen errichtet werden dürfen, führe, wenn nicht bereits die Nachbarliegenschaft bebaut ist, zunächst zu einer freistehenden Feuermauer, was aus Stadtbildrücksichten möglichst vermieden werden soll. Bei Nebengebäuden könne aber von der Anordnung einer Feuermauer abgesehen werden. Die BauO für Wien sehe bei Nebengebäuden aus Ortsbildgründen kein Erfordernis zur Errichtung von Feuermauern. Das Argument, warum eine Kuppelungsverpflichtung an sonstigen Gebäuden aus Ortsbildgründen bestehe, sei bei Nebengebäuden nicht stichhältig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Nachbarin, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer beruft sich weiterhin auf eine Kuppelungsverpflichtung, weil Teile des Einfamilienhauses der Mitbeteiligten in den 3 m-Seitenabstand hineinragten; der mit diesem Haus fest verbundene Anbau des Wohnzimmers grenze unmittelbar an die Grundgrenze und die im Seitenabstand errichtete Garage übersteige die gesetzlich vorgeschriebene Höhe, sodass sie nicht von der Ausnahme des Garagengesetzes umfasst sei. Keineswegs hätte die Nachbarin nur mit der Garage an die Grundgrenze angebaut, vielmehr befinde sich der Wintergarten als Nebengebäude im Seitenabstand und das Hauptgebäude rage in den Seitenabstand hinein. Diesbezüglich müsse zumindest eine nachträgliche Baubewilligung vorliegen, sodass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, bis an die gemeinsame Bauplatzgrenze anzubauen. Auf die Zustimmung der Nachbarin komme es daher gar nicht an.

Gemäß § 134a Abs. 1 lit. a BauO für Wien (BO) begründen Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes und an der baulichen Anlage zu Nachbargrundgrenzen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren geltend machen können. Die Verwaltungsbehörden haben eine solche Verletzung angenommen, weil die Bestimmungen des § 76 BO nicht eingehalten würden, und aus diesem Grund die Baubewilligung versagt.

Der die Bauweisen regelende § 76 BO lautet auszugsweise:

"(1) In den Bebauungsplänen können folgende Bauweisen ausgewiesen werden:

a)

offene Bauweise,

b)

gekuppelte Bauweise,

c)

offene oder gekuppelte Bauweise,

d)

Gruppenbauweise und

e)

geschlossene Bauweise.

(2) In der offenen Bauweise müssen die Gebäude freistehend in den im § 79 Abs. 3 festgesetzten Mindestabständen von den Bauplatzgrenzen errichtet werden.

(3) In der gekuppelten Bauweise müssen die Gebäude auf zwei benachbarten Bauplätzen an der gemeinsamen Bauplatzgrenze aneinandergebaut und nach allen anderen Seiten freistehend errichtet werden. Die Errichtung freistehender Gebäude ist dann zulässig, wenn das örtliche Stadtbild nicht weiter gestört wird.

(4) Sieht der Bebauungsplan die offene oder gekuppelte Bauweise vor, so darf das Gebäude an eine Bauplatzgrenze angebaut werden, wenn der Eigentümer des an diese Bauplatzgrenze anrainenden, bereits bestehenden oder noch zu schaffenden Bauplatzes zustimmt.

...

(7) In Gebieten der offenen bzw. offenen oder gekuppelten Bauweise muss an die Nachbargrenze angebaut werden, wenn der Nachbar an diese Bauplatzgrenze bereits angebaut hat oder wenn auf dem Nachbarbauplatz nach dem Bebauungsplan bis an diese Grundgrenze gebaut werden darf. Hievon ist über Antrag des Bauwerbers abzusehen, wenn das örtliche Stadtbild nicht gestört wird.

...

(10) Im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet mit Ausnahme der Geschäftsviertel und Betriebsbaugebiete darf bei offener, bei offener oder gekuppelter, bei gekuppelter und bei der Gruppenbauweise das Ausmaß der bebauten Fläche nicht mehr als ein Drittel der Bauplatzfläche betragen. Außerdem darf die bebaute Fläche von Gebäuden in der Bauklasse I nicht mehr als 470 m2, in der Bauklasse II nicht mehr als 700 m2 betragen. Bei gekuppelter Bebauung ist diese Fläche auf die beiden Bauplätze nach dem Verhältnis der Bauplatzflächen aufzuteilen, wobei aber auf den kleineren Bauplatz in der Bauklasse I eine bebaubare Fläche von mindestens 100 m2, in der Bauklasse II eine bebaubare Fläche von mindestens 150 m2 entfallen muss; in beiden Bauklassen darf die bebaubare Fläche jedoch nicht mehr als ein Drittel der Fläche des Bauplatzes betragen."

Da im Beschwerdefall die Nachbarin nicht zugestimmt hat (§ 76 Abs. 4 BO), war zu prüfen, ob eine Anbauverpflichtung nach einem der beiden Tatbestände des § 76 Abs. 7 BO vorliegt. Nach dem ersten dort genannten Fall kommt es darauf an, ob der Nachbar an diese Bauplatzgrenze bereits angebaut hat, wobei, wie aus dem gesamten Wortlaut des § 76 BO ersichtlich, es sich bei den dafür maßgeblichen Baulichkeiten jedenfalls um Gebäude handeln muss. Hier liegt ein konsensgemäßer Anbau durch ein Garagengebäude vor; ob auch andere, nicht konsensgemäße (aber bewilligungspflichtige) Anbauten bestehen, kann keine Rolle spielen, weil solche Baulichkeiten entsprechend § 129 Abs. 10 BO zu behandeln sind.

§ 76 BO hat aber nur die Situierung von Hauptgebäuden, nicht aber von Nebengebäuden (§ 82 BO) bzw. von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen (§ 4 Abs. 4 Wiener Garagengesetz) im Auge, weil diesbezüglich in den genannten Paragraphen besondere Regelungen bestehen.

Nach dem zweiten Fall des § 76 Abs. 7 BO besteht eine Anbauverpflichtung aber auch dann, wenn auf dem Nachbarbauplatz nach dem Bebauungsplan bis an diese Grundgrenze gebaut werden darf (und nicht etwa, wie die belangte Behörde ausführt, gebaut werden muss). Es kommt somit nicht darauf an, dass der Nachbar die offene Bauweise gewählt hat, sondern ob er unter Bedachtnahme auf von ihm zu wahrende Anbauverpflichtungen noch berechtigt wäre, an die gemeinsame Grundgrenze anzubauen.

Auch für das Grundstück der Mitbeteiligten besteht die Festlegung "offene oder gekuppelte Bauweise", was bedeutet, dass dort grundsätzlich an die eine oder die andere seitliche Grenze angebaut werden darf. Ob für die Mitbeteiligte eine Festlegung dadurch besteht, dass sie auf Grund der Bauführung ihres weiter entfernten seitlichen Nachbarn zu einem Anbau nach dem ersten Fall des § 76 Abs. 7 BO verpflichtet wäre, wurde zwar nicht ausdrücklich festgestellt; aus dem Lageplan und dem Bebauungsplan ergibt sich, dass das Grundstück der Mitbeteiligten an der entfernteren Seite an eine Fahnenzufahrt zu einem dahinter befindlichen Grundstück angrenzt, sodass dort schon deshalb eine Anbauverpflichtung nach dem ersten Fall des § 76 Abs. 7 BO nicht in Betracht kommt. Die Mitbeteiligte darf somit seitlich nur an die hier gegenständliche Grundgrenze anbauen; daraus folgt für den Beschwerdeführer, dass er verpflichtet ist, an diese Grundgrenze anzubauen. Dies entspricht auch der offenkundigen Planungsabsicht, da der Beschwerdeführer auf Grund der seitlichen Baufluchtlinie gar nicht die Wahl hätte, an der südwestlichen Grundgrenze anzubauen; für sein Grundstück kommt, wenn er das sich aus der Festlegung "offen oder gekuppelt" ergebende Recht zum Anbau an eine Seitengrundgrenze ausnützt, nur der Anbau an die nordostseitige Grundstücksgrenze in Betracht.

Somit belastete die belangte Behörde dadurch, dass sie die Anbauverpflichtung nach dem zweiten Fall des § 76 Abs. 7 BO nicht berücksichtigte und allein wegen der Nichtzustimmung nach § 76 Abs. 4 BO eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Einhaltung von Abstandsbestimmungen angenommen hat, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 (im Rahmen des Begehrens des Beschwerdeführers).

Wien, am

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Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §76 Abs4;
BauO Wr §76 Abs7;
BauO Wr §82;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Sammlungsnummer
VwSlg 17173 A/2007
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050266.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAE-64398