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VwGH vom 31.03.1998, 97/13/0021

VwGH vom 31.03.1998, 97/13/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des MP in W, vertreten durch Dr. Christian Hauser, Rechtsanwalt in Wien IX, Prechtlgasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom , Zl. GA 16-93/3087/01, betreffend Einkommensteuer 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Wie einem in den Akten erliegenden Bericht über eine bei der S. Bau GmbH vorgenommene abgabenbehördliche Prüfung entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer bis zum an der mit Gesellschaftsvertrag vom gegründeten GmbH zur Hälfte beteiligt und gleichzeitig als Geschäftsführer der GmbH tätig. In dem Bericht vertrat der Prüfer die Auffassung, daß eine Reihe von Unternehmungen, deren Rechnungen von der GmbH beim Vorsteuerabzug sowie in den Betriebsausgaben unter dem Titel "Fremdleistung" berücksichtigt worden waren, tatsächlich keine Leistungen (den Rechnungen zufolge insbesondere über die Gestellung von Arbeitskräften) erbracht habe. Der unter diesem Titel "Fremdleistung" für 1988 abgesetzte Betrag von S 3,410.855,-- wurde vom Prüfer um den Betrag von S 1,860.855,-- gekürzt. Je die Hälfte dieses Betrages wurde als verdeckte Gewinnausschüttung der beiden Gesellschafter behandelt.

Bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer für 1988 wurde der Betrag von S 930.427,-- zuzüglich der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer von S 232.607,-- bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt. In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde auf die von der S GmbH gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1988 erhobene Berufung verwiesen. Mit einer die Berufung ergänzenden Eingabe vom wurde eine Ablichtung der Berufung der S GmbH vorgelegt. In diesem Schriftsatz wurde sinngemäß vorgebracht, daß die im Prüfungsbericht angeführten Unternehmungen tatsächlich Leistungen gegenüber der S GmbH erbracht hätten. Es habe sich dabei großteils um einzelne Bauabschnitte gehandelt, bei denen ein Nachvollziehen der Leistungskette - Zukauf einer bestimmten Leistung, Weiterfakturierung dieser Leistung - leicht möglich gewesen wäre.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Prüfers zur Berufung der S GmbH übermittelt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Begründung dieses Bescheides lautet folgendermaßen:

"Der Berufungswerber (Bw.) war 1988 als Firmengesellschafter tätig. Strittig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von S 930.427,0 + Kapitalertragsteuer S 232.607,00.

Das Finanzamt setzte im Erstbescheid die verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund einer Betriebsprüfung bei der Firma S Bau GesmbH an, an der der Bew. beteiligt war. In der Berufung gegen diesen Bescheid wird auf die Berufung gegen den Bescheid der angeführten Firma verwiesen. Diese Berufung wurde auch als Ergänzung gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 vorgelegt.

Mit Berufungsentscheidung vom wurde die Berufung betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1988, 1989 und Umsatzsteuer 1990 betreffend die Firma S Bau GesmbH. abgewiesen.

Der Senat hat über die Berufung erwogen:

Die Berufung bezieht sich ausdrücklich auf die Berufung bei der Firma S Bau GesmbH. Dort wurden die Beweggründe der Betriebsprüfung, die besagten Eingangsrechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren, sowohl in der Stellungnahme der Betriebsprüfung als auch in der ausführlichen Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes eingehend dargelegt. Die dortigen Feststellungen blieben unwidersprochen.

Es besteht kein Grund, von der Folgerung der Betriebsprüfung, der sich auch der Senat bei der Firma S Bau GesmbH angeschlossen hat, abzuweichen. Mangels konkreter substantiierter Einwendungen gegen die Vorgangsweise der Betriebsprüfung wird zur weiteren Begründung auf die angeführte Berufungsentscheidung vom verwiesen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Bescheides muß dabei in einer Weise erfolgen, daß der Denkprozeß, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. für viele das Erkenntnis vom , Zl. 94/13/0200, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid in keiner Weise. In Verbindung mit dem Umstand, daß auch die Akten des Verwaltungsverfahrens nur rudimentär vorgelegt wurden - insbesondere ist das Ergebnis der im Prüfungsverfahren durchgeführten Erhebungen den Akten nicht angeschlossen - besteht für den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall keine wie immer geartete Möglichkeit, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit nachzuprüfen. So hat es die belangte Behörde sogar unterlassen, den an die S Bau GmbH ergangenen Berufungsbescheid, auf den sie sich im angefochtenen Bescheid ausdrücklich bezogen hat, den Akten anzuschließen. Ob dieser an die S GmbH dem - aus der GmbH längst ausgeschiedenen - Beschwerdeführer zugänglich gemacht worden ist, ist aus den Akten gleichfalls nicht ersichtlich.

Zur Klarstellung ist dabei darauf hinzuweisen, daß selbst der Umstand, daß eine Berufung kein substantiiertes Vorbringen enthält, die Abgabenbehörde von ihrer Verpflichtung nicht befreit, den Sachverhalt, der der Abgabenvorschreibung zugrunde liegt, sowie seine Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand entsprechend darzustellen. Im übrigen sind in der von der S GmbH eingebrachten Berufung, auf die sich der Beschwerdeführer ausdrücklich berufen hat, sehr wohl Behauptungen darüber aufgestellt, von welchen bestimmt bezeichneten Unternehmungen Leistungen gegenüber der S GmbH erbracht worden sind, Behauptungen, mit denen sich die belangte Behörde hätte auseinandersetzen müssen.

Mit den bezeichneten Begründungsmängeln hat die belangte Behörde aber Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Ersatz von Beilagengebühr beträgt S 30,-- für den in einfacher Ausfertigung vorzulegenden angefochtenen Bescheid.