VwGH vom 09.04.1997, 97/13/0020

VwGH vom 09.04.1997, 97/13/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 7-1591/8/96, betreffend Haftung für Umsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt für Körperschaften als Haftungspflichtiger gemäß §§ 9, 80 BAO zur Haftung für Umsatzsteuerbeträge der B. GmbH im Gesamtbetrag von S 1,309.069,-- herangezogen. Als Begründung war dem Bescheid ein Vordruck angeschlossen, in dem zur Ergänzung lediglich die Firma der GmbH eingefügt war.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich als Geschäftsführer der B. GmbH bemüht, im Rahmen seiner Möglichkeiten sämtliche Gläubiger anteilsmäßig zu befriedigen.

Auf einen entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom an, er habe stets versucht, aus den zufließenden Mitteln den steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es stünden ihm keinerlei Kassen- und Bankaufzeichnungen mehr zur Verfügung, sodaß er über die jeweiligen Einnahmen nichts mehr aussagen könne.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Haftung auf den Betrag von S 1,287.538,-- eingeschränkt; im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, der Beschwerdeführer habe einen Ausfall von Abgaben schuldhaft verursacht, da er keinen Nachweis über die Höhe der jeweils zur Verfügung gestandenen Mittel und die Höhe der jeweiligen Verbindlichkeiten und Zahlungen erbracht habe. Weiters führte die belangte Behörde aus, der laut Firmenbuch seit vertretungsbefugte Geschäftsführer T habe dem Finanzamt am eine Ablichtung eines an seinen Steuerberater gerichteten Schreibens vom überreicht, in dem er mitteilte, er werde die GmbH "schließen" und keine geschäftliche Tätigkeit mehr ausüben. T habe sich am nach Polen abgemeldet. Bei einer von einem Organ des Finanzamtes durchgeführten Erhebung am habe die GmbH an ihrer Anschrift nicht mehr erreicht werden können. Es müsse davon ausgegangen werden, daß weitere Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos seien.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Abgabepflichtigen zur Haftung im Sinne des § 9 BAO ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung.

Vom Beschwerdeführer wird ausschließlich gerügt, die von der belangten Behörde aufgenommenen Beweise reichten nicht aus, die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der B. GmbH anzunehmen. Die Abgabenbehörden haben demgegenüber eine Erhebung am Ort der im Firmenbuch angeführten Geschäftsanschrift vorgenommen. An dieser Anschrift konnten keinerlei Anzeichen für die Ansässigkeit der GmbH festgestellt werden. In dem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheide von der belangten Behörde eingeholten Firmenbuchauszug schien die in Rede stehende Anschrift unverändert als Geschäftsanschrift auf. Als Geschäftsführer war weiterhin T (seit ) ausgewiesen. Auf Grund dieses Erhebungsergebnisses in Verbindung mit dem Umstand, daß der 1991 nach Polen verzogene T schriftlich die Beendigung der Tätigkeit der GmbH mitgeteilt hat, hat die belangte Behörde auf die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der GmbH geschlossen. Diese Schlußfolgerung entspricht den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde wurden in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren getroffen, zumal entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen nicht vorstellbar sind. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht dargestellt, welche konkreten Ermittlungsschritte die belangte Behörde noch hätte unternehmen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.