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VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0013

VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des PN in W, vertreten durch Dr. Erich Kadlec und Mag. Christian Weimann, Rechtsanwälte in Wien I, Schwarzenbergstraße 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom , Zl. GA 16-96/3276/01, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Immobilienverwalter. Nach einer in den Akten erliegenden Vereinbarung mit Mag. Oswald W vom wurde für dort näher angeführte Liegenschaften "auf Grund der getroffenen Kompetenzaufteilung", nämlich Durchführung der buchhalterischen und wirtschaftlichen Verwaltungsagenden durch den Beschwerdeführer einerseits und Wahrnehmung der rechtlichen und technischen Agenden durch Mag. Oswald W andererseits die Aufteilung des erzielten Verwaltungshonorars je zur Hälfte vereinbart. Bei künftighin ins Auge gefaßter Kooperation bezüglich zahlreicher weiterer der Familie W gehörigen Liegenschaften werde diese Vereinbarung gleichermaßen angewandt.

Bei der Veranlagung zur Einkommen- und Umsatzsteuer für 1994 wurden die Betriebsausgaben um S 85.140,90 und die Vorsteuer um S 7.809,62 gekürzt. Nach einer im Vorhalteverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung handelte es sich bei diesen nicht anerkannten Aufwendungen im wesentlichen um Kosten für Restaurantbesuche, für Karten vom Konzert- und Theateraufführungen, für Blumen sowie für Bilder.

Nach Erhebung einer Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1994 wurde vom Beschwerdeführer in einer ergänzenden Eingabe vom ausgeführt, die Spesen für Bewirtung, Blumen und Theatereinladungen seien notwendige Aufwendungen. Der Beschwerdeführer sei von der Familie W abhängig. Es sei nicht immer möglich, bei Zusammenkünften mit einem oder mehreren der Hauseigentümer (Mag. Oswald W, Mag. Markus W, Gertrude W) die notwendigen Besprechungen im Büro des Beschwerdeführers abzuhalten. Meistens würden noch weitere Häuser besichtigt. Die Rückkehr von den verschiedenen Bezirken in das Büro des Beschwerdeführers würde einen unzumutbaren Zeitaufwand erfordern. Blumen und Theatereinladungen seien notwendig, weil Mag. Markus W sehr gerne in Konzerte gehe. Bei den restlichen Aufwendungen handle es sich um Einladungen für Kunden, die entweder ihre Wohnung aufgeben wollten oder eine Wohnung oder ein Geschäftslokal anmieten wollten. Der Beschwerdeführer könne sämtliche Rechnungen anhand seines Terminkalenders genau aufschlüsseln, mit wem und zu welchem Zweck er essen gewesen sei.

Auf einen entsprechenden Vorhalt der belangten Behörde wurde in einer Eingabe vom ausgeführt, die Familie W verfüge über einen umfangreichen Liegenschaftsbesitz. Der Beschwerdeführer verwalte nur einen Bruchteil dieser Liegenschaften, sei aber für die anderen Häuser als "technischer Referent" tätig. Er berate in dieser Funktion etwa beim Einbau von Satellitenanlagen, Gegensprechanlagen und bei Wohnungsrenovierungen. Unter den Mietinteressenten befänden sich viele Schauspieler und andere Personen des öffentlichen Lebens, die beim Beschwerdeführer eine Wohnung anmieten. Daß der Beschwerdeführer Theaterkarten an Mieter verschenke, diene der Werbung, die damit effektvoller und billiger sei als ein großes Inserat. Die vom Beschwerdeführer bezahlten Bilder seien im Büro des Mag. Markus W zu besichtigen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, Bewirtungskosten seien nur dann abzugsfähig, wenn die Bewirtung der Werbung diene und die betriebliche und berufliche Veranlassung weitaus überwiege. Unter einem Werbeaufwand seien Aufwendungen für Reklame im weiteren Sinn zu verstehen. Bei Gelegenheitsgeschenken mit Werbeeffekten könne es sich nur um solche handeln, die aus dem Produktionsbereich des Steuerpflichtigen stammten; dies könne bei einem Hausverwalter nicht der Fall sein. Das erhebliche Überwiegen der beruflichen Veranlassung der Bewirtungsspesen sei zwar glaubhaft gemacht worden; es sei jedoch nicht für jede einzelne Aufwendung ein Nachweis erbracht worden. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich überwiegend um die Pflege bestehender Kontakte (Familie W). Die Aufwendungen für Bewirtung und Geschenke stellten keine Betriebsausgabe dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1972 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 EStG 1988 sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß die Begründung eines Bescheides in einer Weise erfolgen, daß der Denkprozeß, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Partei als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 97/13/0021). Insbesondere hat in der Bescheidbegründung die rechtliche Beurteilung der Behörde zu erfolgen, nach welcher sie die Beurteilung welcher Tatbestände durch den festgestellten Sachverhalt als gegeben erachtete (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 94/13/0200).

Hinsichtlich der geltend gemachten Bewirtungsspesen wird von der belangten Behörde ausdrücklich zugestanden, daß das erhebliche Überwiegen ihrer betrieblichen Veranlassung glaubhaft gemacht worden sei, daß die Behörde also von der Wahrscheinlichkeit des erheblichen Überwiegens dieser Veranlassung ausgegangen ist. Gleichzeitig stellte die belangte Behörde jedoch in einer für den Spruch des angefochtenen Bescheides tragenden Weise fest, der Beschwerdeführer habe einen diesbezüglichen Nachweis hinsichtlich jeder einzelnen Position dieser Bewirtungsspesen nicht erbracht. Zu Recht wird in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gerügt, er habe einen derartigen Nachweis im Verwaltungsverfahren angeboten. Weder in dem nach diesem Beweisantrag ergangenen schriftlichen Vorhalt noch in der auf Antrag des Beschwerdeführers durchgeführten Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde von der Behörde darauf erkennbar eingegangen. Damit hat die Behörde aber Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Hinsichtlich der weiteren, von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht als Betriebsausgaben anerkannten Aufwendungen (für Konzert- und Theaterkarten, Blumen, Bilder, Weihnachtsfeier) sind im Erwägungsteil der angefochtenen Entscheidung keine Ausführungen enthalten. Die belangte Behörde hat auch mit diesem Begründungsmangel wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Im pauschalierten Schriftsatzaufwand ist dabei Umsatzsteuer bereits enthalten. Als Ersatz von Stempelgebühren waren neben der Eingabengebühr im dreifachen Ausmaß die Beilagengebühr (für den angefochtenen Becheid) in Höhe von S 90,-- zuzuerkennen.