VwGH vom 14.04.1994, 94/18/0127
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/18/0128
94/18/0129
94/18/0130
94/18/0131
94/18/0132
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des AF und weitere 5 Bf, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen 1. den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Laibach vom , Zl. 23.11/30-A/94, betreffend Versagung von Sichtvermerken, 2. bis 6. die Bescheide der Österreichischen Botschaft in Laibach vom , , , und , betreffend in Form von Sichtvermerken erteilte Wiedereinreisebewilligungen, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit die Beschwerde vom Erstbeschwerdeführer gegen den unter
1. genannten Bescheid erhoben wurde, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Der Erstbeschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger. Gegen ihn besteht ein rechtskräfiges Aufenthaltsverbot. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers. Sie ist österreichische Staatsbürgerin. Bei den weiteren Beschwerdeführern handelt es sich um Gesellschaften, an denen nach dem Beschwerdevorbringen der Erstbeschwerdeführer beteiligt ist.
2. Mit den unter 2. bis 6. genannten Bescheiden wurden dem Erstbeschwerdeführer Wiedereinreisebewilligungen jeweils für die Dauer einer Woche in Form von Sichtvermerken erteilt. Die Sichtvermerke wurden jeweils mit dem Vermerk "gilt als Bewilligung gemäß § 23 Abs. 1 FrG" versehen.
3. Die oben unter 1. genannte Entscheidung der Österreichischen Botschaft in Laibach vom hat folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrter Herr F
Im Verfolg zu der im Wege Ihrer Rechtsvertreterin T an Sie
ergangene schriftliche Erledigung der Botschaft, Zl. 23.11/24-A/93 vom wird mitgeteilt, daß alle Ihre in gegenständlicher Angelegenheit seit diesem Zeitpunkt bis dato eingebrachten Antäge und Stellungnahmen dem Bundesministerium für Inneres weitergeleitet bzw. zur Kenntnis gebracht worden sind.
Das Bundesministerium für Inneres hat bis dato an der mit obzit. Schreiben bekanntgegebenen Vorgangsweise unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum Wiedereinreisebewilligungen an sie erteilt werden können, festgehalten; allerdings neuerlich mit der Erweiterung, daß für Sie Wiedereinreisebewilligungen nicht nur zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen, sondern auch von anderen Behördenterminen ausgestellt werden können.
Da gegen Sie nach wie vor ein Aufenthaltsverbot besteht, ist zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung gem. § 66 Abs. 1 FrG die Zustimmung des Bundesministers für Inneres erforderlich.
Da dieser der Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen lediglich in dem va. Rahmen zustimmt, war bzw. ist den von Ihnen in all Ihren Anträgen eingebrachten Mehrbegehren seitens der Botschaft nicht zu entsprechen.
Diese Vorgangsweise bzw. die Abweisung Ihrer Mehrbegehren wurden Ihnen auch jedesmal mündlich anläßlich Ihrer zahlreichen Vorsprachen an der Botschaft, vor allem bei der Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen, zur Kenntnis gebracht.
Die von Ihnen hiezu abgegebenen Stellungnahmen, welche wie eingangs erwähnt sämtlich dem Bundesministerium für Inneres zur Kenntnis gebracht worden sind, haben bis dato keine Änderung der festgelegten Vorgangsweise bewirkt.
Hinsichtlich Ihrer Argumentation mit Inkrafttreten des EWR-Vertrages am begünstigter Drittstaatsangehöriger nach dem Fremdengesetz zu sein, wird festgehalten, daß Drittstaatsangehörige von österreichischen Staatsbürgern weiterhin der Bewilligungspflicht nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 3) unterliegen.
Ihre Anträge auf Refundierung von Sichtvermerks- und Fahrtkosten sind daher unbegründet und es kann diesen nicht stattgegeben werden."
Gegen sämtliche genannten Entscheidungen haben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser lehnte mit Beschluß vom , B 395/94-3, B 427-431/94-3, G 82/94-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Ein von den Beschwerdeführern gestellter Antrag auf Gesetzesprüfung wurde zurückgewiesen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 412 ff zitierten Entscheidungen) ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der unter 2. bis 6. genannten Beschwerdeführer schon deshalb nicht gegeben, weil die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdengesetzes (FrG) einem Dritten keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Sichtvermerkes an eine andere Person einräumen (siehe die hg. Beschlüsse vom , Zl. 93/18/0248, und vom , Zl. 93/18/0249). Dasselbe gilt für die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung gemäß § 23 FrG. Die unter 2. bis 6. genannten Beschwerdeführer können daher durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten nicht verletzt sein, weshalb die von ihnen erhobene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war, wobei gemäß § 12 Abs. 3 VwGG die Beschlußfassung im Fünfersenat erfolgte.
1.2. Soweit sich der Erstbeschwerdeführer gegen die unter
2. bis 6. genannten Wiedereinreisebewilligungen wendet, ist ebenfalls nicht zu erkennen, inwieweit er durch sie in einem subjektiven Recht verletzt wurde. Diese Entscheidungen enthalten keine Abweisung eines von ihm gestellten Begehrens. Sie ermöglichten ihm während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes die Einreise in das Bundesgebiet. Eine Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung ist durch sie selbst dann nicht erfolgt, wenn der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde ausführt - Anträge auf Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen gar nicht gestellt hat. Soweit sich seine Beschwerde daher gegen die unter 2. bis 6. genannten Wiedereinreisebewilligungen richtet, war sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, wobei auch diesfalls die Beschlußfassung gemäß § 12 Abs. 3 VwGG im Fünfersenat erfolgte.
2. Das oben unter Punkt I.3. wörtlich wiedergegebene Schreiben der belangten Behörde ist als Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 69 Abs. 2 FrG anzusehen. Mit dieser Entscheidung wurde erkennbar das Begehren des Beschwerdeführers, ihm gemäß § 29 Abs. 2 FrG einen Sichtvermerk für die Zeit bis zu erteilen, abgewiesen.
Die Auffassung der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf § 29 Abs. 2 FrG berufen könne, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrG (692 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP, Seite 42) zu entnehmen ist, sind unter dem Begriff "EWR-Bürger" jene Fremden zu verstehen, die nach dem EWR-Abkommen fremdenpolizeiliche Begünstigungen genießen, wobei die Unschärfe des verwendeten Begriffs nach den Erläuterungen bewußt in Kauf genommen wurde. Vom Begriff EWR-Bürger im Sinne der §§ 28 ff FrG sind somit nicht auch österreichische Staatsbürger umfaßt. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers unbestrittenermaßen nicht EWR-Bürger im beschriebenen Sinne ist, hat die belangte Behörde schon deshalb den auf § 29 FrG gestützten Sichtvermerksantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, sodaß nicht weiter darauf einzugehen war, daß auch das gegen den Beschwerdeführer bestehende Aufenthaltsverbot der Ausstellung eines Sichtvermerks gemäß § 29 Abs. 2 FrG entgegengestanden wäre.
Solange das Aufenthaltsverbot aufrecht ist, wird auch einem allfälligen Antrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 3 des Aufenthaltsgesetzes kein Erfolg beschieden sein können, weil das Aufenthaltsverbot einen Ausschließungsgrund gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt; die Einreise in das Bundesgebiet wird auch weiterhin nur auf Grund einer Bewilligung gemäß § 23 FrG erlaubt sein.
3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung durch den unter 1. genannten Bescheid nicht vorliegt, war die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen diesen Bescheid gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.