VwGH vom 26.06.2002, 97/13/0009
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 7 - 1356/96, betreffend Haftung für Umsatzsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war als Minderheitsgesellschafter bis Geschäftsführer der N. GesmbH.
Mit Schreiben vom teilte er dem Finanzamt mit, dass er mit als Geschäftsführer abbestellt worden sei und ab diesem Tag keine wie immer geartete Haftung aus Geschäftsführungstätigkeiten für die N. GesmbH übernehmen könne, nur mehr über eine Invaliditätspension von 7.300 S monatlich verfüge und dass allfällige, seinerzeit als Geschäftsführer der N. GesmbH abgeschlossene Ratenvereinbarungen daher nicht mehr eingehalten werden könnten.
Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom auf, den zum damaligen Zeitpunkt aushaftenden Abgabenrückstand von 219.144 S, welcher auf dem Abgabenkonto der N. GesmbH bestehe, zu entrichten. Diese Aufforderung beantwortete der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom , worin er neuerlich mitteilte, mit Generalversammlungsbeschluss vom als Geschäftsführer der N. GesmbH abberufen worden zu sein. Da er über den Zahlungsrückstand der N. GesmbH im Einzelnen nicht informiert sei, ersuchte er um Bekanntgabe, woraus sich der vollstreckbare Abgabenrückstand in der Höhe von 219.144 S zusammensetze.
Mit Bescheid vom zog das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Haftung für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der N. GesmbH im Ausmaß von 287.450 S (Umsatzsteuer für den Zeitraum 1993, Jänner bis Februar 1994 sowie April 1994) heran. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 80 BAO zum Vertreter der N. GesmbH bestellt worden und daher auch verpflichtet, die Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu entrichten. Für die Zeiträume 1993 und 1994 sei die gemeldete bzw. rechtskräftig vorgeschriebene Umsatzsteuer nicht entrichtet worden.
In der dagegen erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, dass zwar ein Umsatzsteuerbescheid für 1993 vom existiere und weiters im Zuge einer Umsatzsteuerrevision am Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1993 vorgelegt worden sein mögen, der Beschwerdeführer aber nicht nachvollziehen könne, worauf sich diese Umsatzsteuervoranmeldungen beziehen sollten, und diese die Haftungsverpflichtung der nunmehrigen Geschäftsführerin J.O. beträfen und - falls zu Recht bestehend - von dieser persönlich einzufordern wären.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom wurde "die Haftungsschuld um die Umsatzsteuervorauszahlung 4/94 von 24.827 S verringert". Weiters führte das Finanzamt u.a. aus, dass die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens sei und der Beschwerdeführer von der in § 248 BAO eingeräumten Möglichkeit der Berufung gegen die zu Grunde liegenden (Bescheide über die) Abgabenansprüche, keinen Gebrauch gemacht habe.
In seinem Vorlageantrag wies der Beschwerdeführer auf seine "finanziellen Umstände" (er verfüge derzeit nur über eine Behindertenrente) hin und ersuchte, "von Betreibungsmaßnahmen Abstand zu nehmen".
Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom auf, im Hinblick auf eine von ihm vorgebrachte Unbilligkeit der Einhebung der Abgabenschuld Unterlagen vorzulegen, aus denen sich seine derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zuverlässig nachvollziehen ließen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der mit der Einbringung des Vorlageantrages wiederum als unerledigt geltenden Berufung insoweit statt, als die Haftung auf 220.066 S eingeschränkt wurde; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Haftungsbetrag von 24.827 S für die Umsatzsteuer für April 1994 sei ausgeschieden worden, weil die Fälligkeit dieser Umsatzsteuervorauszahlung nach der Ablöse des Beschwerdeführers als Geschäftsführer eingetreten sei. Der Vorhalt vom sei unbeantwortet geblieben. Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0207).
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Feststellung zu Grunde, dass die der N. GesmbH obliegenden Verpflichtungen zur Entrichtung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 1993 und Jänner bis Februar 1994 nicht erfüllt wurden und dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum alleiniger Geschäftsführer, somit gemäß § 18 GesmbHG vertretungsbefugtes Organ der N. GesmbH im Sinne des § 80 BAO, gewesen ist.
Der Beschwerdeführer rügt einerseits das Fehlen von Feststellungen und Hinweisen der belangten Behörde, woraus sich ein Verschulden am Unterlassen der Abführung und sonstige Gründe für eine Haftung des Beschwerdeführers ergeben sollten. Hiezu ist dem Beschwerdeführer die oben erwähnte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu § 9 BAO entgegen zu halten, dass der Vertreter darzutun hat, aus welchen Gründen die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 98/16/0094, welchem die Haftung des selben Beschwerdeführers nach §§ 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung betreffend Getränkesteuer für 1993 und 1994 zu Grunde gelegen war).
Ein Verschulden des Beschwerdeführers am Entstehen von Rückständen fälliger Umsatzsteuern für die Zeiträume 1993 und 1994 weist der Beschwerdeführer von sich, weil er für die N. GesmbH entsprechende Vereinbarungen mit den Finanzbehörden, insbesondere betreffend Ratenzahlungen getroffen habe. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer seien seine Vereinbarungen mit dem Finanzamt über Raten offenbar nicht mehr eingehalten worden, weshalb der Haftungsbescheid gegenüber der nunmehrigen Geschäftsführerin J.O. und nicht gegenüber dem Beschwerdeführer hätte erlassen werden müssen. Dieses Vorbringen wird von der belangten Behörde in der Gegenschrift - im Ergebnis zu Recht - als unzulässige Neuerung (§ 41 VwGG) gesehen.
Der Beschwerdeführer hat zwar in dem - noch vor Haftungsinanspruchnahme - erstatteten Schreiben vom auf seinerzeit als Geschäftsführer der N. GesmbH abgeschlossene Ratenvereinbarungen hingewiesen, diesbezüglich aber nur vorgebracht, er erlaube sich hinzuweisen, dass er nur mehr über eine Invaliditätspension verfüge und dass allfällige seinerzeit als Geschäftsführer abgeschlossene Ratenvereinbarungen daher nicht mehr eingehalten werden könnten. Mit diesem letztlich allgemein gehaltenen Vorbringen war aber kein Sachvorbringen erstattet, das die Haftungsinanspruchnahme als unzulässig erscheinen ließ. Im Haftungsverfahren selbst hat der Beschwerdeführer die Ratenvereinbarungen nicht mehr erwähnt. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde, die von ihm erwähnten Vereinbarungen näher zu bezeichnen.
Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei im Haftungsverfahren trotz entsprechendem Vorbringen nicht vernommen worden und ihm sei das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht mitgeteilt worden, erweist sich als unbegründet. Die gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Berufungsvorentscheidung hatte die Wirkung eines Vorhaltes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0063). Im danach eingebrachten Vorlageantrag sowie im weiteren Berufungsverfahren wurden weder vom Beschwerdeführer ein weiterer Sachverhalt behauptet noch von der belangten Behörde zusätzliche - über die Verringerung des aushaftenden Rückstandes hinausgehende - Feststellungen als Ergebnis eines Beweisverfahrens getroffen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am