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VwGH vom 24.07.2002, 99/18/0338

VwGH vom 24.07.2002, 99/18/0338

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/18/0337 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, (geb. 1974), vertreten durch Dr. Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Hauptplatz 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom , Zl. Fr-129/99, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 unter Bedachtnahme auf die §§ 37 und 38 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 FrG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom sowie in seiner Berufung gegen den Erstbescheid ausgeführt, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, weggefallen wären und dieses Aufenthaltsverbot somit gemäß § 44 FrG zu beheben wäre. Im Erstbescheid wäre ausgeführt worden, das genannte Aufenthaltsverbot wäre im Wesentlichen deswegen erlassen worden, weil der Beschwerdeführer nicht den ausreichenden Besitz von finanziellen Mitteln hätte nachweisen können, weshalb § 36 Abs. 2 Z 7 FrG verwirklicht gewesen wäre und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorgelegen hätte. Es wäre aber geradezu ein typisches Merkmal für Flüchtlinge, zunächst ohne Wohnsitz in Österreich, ohne Beschäftigung und ohne Vermögen zu sein. Die Versorgung mittelloser Flüchtlinge wäre nicht nur im Bundesbetreuungsgesetz geregelt, sondern auch nach Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention zwingend vorgesehen. Der Beschwerdeführer erfüllte die Voraussetzungen des § 2 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991. Gemäß § 1 dieses Gesetzes umfasste die Bundesbetreuung die Unterbringung, Verpflegung und Krankenversicherung sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen. Diese Tatsache wäre auch der Erstbehörde bekannt gewesen, als diese mit Telefax vom der Bundespolizeidirektion St. Pölten mitgeteilt hätte, dass sich der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zum Abholen der Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung und bezüglich einer etwaigen Aufnahme in Bundesbetreuung zu melden hätte.

Nach § 44 FrG sei entscheidend, ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert hätten. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes diene somit nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, zu bekämpfen. Grund für die seinerzeitige Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei der Umstand gewesen, dass der Beschwerdeführer am aus Slowenien kommend, an einem ihm unbekannten Grenzübergang illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und in der Folge nach Deutschland weitergereist sei. Anlässlich einer Kontrolle durch deutsche Polizeibeamte habe sich der Beschwerdeführer mit einem fremden kroatischen Reisepass ausgewiesen, sei festgenommen und in der Folge nach dem "österreichisch-deutschen Rückübernahmeabkommen" nach Österreich rücküberstellt worden. Überdies sei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu Grunde gelegt worden, dass der Beschwerdeführer nicht über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt habe. Die Ausführung des Beschwerdeführers, dass ihm in der Zwischenzeit eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 des Asylgesetzes erteilt worden sei, sei nicht geeignet darzutun, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, weggefallen seien. § 21 Abs. 1 des Asylgesetzes stelle auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung ab, die selbst die Initiative zur Einbringung eines Asylantrages ergriffen hätten. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht selbst die Initiative ergriffen habe, sei diese Bestimmung auf ihn nicht anzuwenden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde auch bei dieser Entscheidung das ihr im § 36 Abs 1 FrG eingeräumte Ermessen zu üben. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. (Vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/18/0417, und vom , Zl. 2001/18/0146.)

2. Der Beschwerdeführer führt gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 des Asylgesetzes 1997 zuerkannt worden sei und er, weil er ein mittelloser Flüchtling sei, im Sinn des Bundesbetreuungsgesetzes und gemäß Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention versorgt werde. Am sei er in Bundesbetreuung aufgenommen worden. Dies sei auch tatsächlich der Erstbehörde bekannt gewesen, als diese mit Telefax vom der Bundespolizeidirektion St. Pölten mitgeteilt habe, dass sich der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen zum Abholen der Bescheinigungen über die Aufenthaltsberechtigung (nach dem Asylgesetz 1997) und die etwaige Aufnahme in die Bundesbetreuung zu melden hätte. Eine Mittellosigkeit liege jedenfalls nicht mehr vor, weil er "vorab im Wohnheim der Caritas aufgenommen" worden sei, wo ihm Unterkunft und Verpflegung gewährt worden sei, und er nun im Rahmen der Bundesbetreuung Unterkunft und Verpflegung in Ybbs hätte. Weiters sei festzuhalten, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem FrG um eine "Kannbestimmung", somit um eine "Ermessensentscheidung", handle.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat nämlich - wie die Sachverhaltsdarstellung oben I.1.2. zeigt - Ausführungen zu der von § 44 FrG verlangten Handhabung des ihr im § 36 Abs 1 FrG eingeräumten Ermessens überhaupt unterlassen, weshalb die Begründung des angefochtenen Bescheides insofern nicht nachvollziehbar ist.

4. Im Hinblick darauf war der in Beschwerde gezogene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 FrG Abstand genommen worden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am