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VwGH vom 14.04.2000, 99/18/0301

VwGH vom 14.04.2000, 99/18/0301

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des M I L in Wien, geboren am , vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 336/99, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 und 3 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit September 1986 im Bundesgebiet und habe zunächst Sichtvermerke als Werbemittelverteiler erhalten. Bereits dem Verlängerungsantrag vom sei ein Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien zu Grunde gelegen, in weiterer Folge seien dem Beschwerdeführer Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck des Studiums erteilt worden. Die letzte Aufenthaltserlaubnis sei von bis gültig gewesen. Am habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zum Zweck der unselbstständigen Erwerbstätigkeit gestellt. Nach seinen eigenen Angaben habe er sein Studium im Sommer 1998, sohin kurz nach Erteilung der letzten Aufenthaltserlaubnis abgebrochen. Im weiteren Verfahren habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine "Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz" verfüge. Der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stehe somit § 23 Abs. 2 FrG entgegen.

Der Beschwerdeführer habe dem Antrag vom auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Nachweis seiner Unterhaltsmittel die Kopie eines Sparbuches vorgelegt, auf welches am Tag vor der Antragstellung S 70.000,-- eingezahlt worden seien. Davor habe der Einlagestand lediglich S 870,-- betragen. Anlässlich des nachfolgenden Antrages vom habe sich herausgestellt, dass der auf diesem Sparbuch erliegende Betrag von S 70.000,-- nach der Antragstellung am noch am selben Tag wieder behoben worden sei. Während der Laufzeit der erteilten Aufenthaltsbewilligung hätten nur unwesentliche Kontobewegungen stattgefunden; das Guthaben habe nie den Betrag von S 3.000,-- überstiegen. Unmittelbar vor der Stellung des weiteren Antrages vom sei am selben Tag neuerlich der Betrag von S 70.000,-- auf das Sparbuch eingezahlt worden. Dieser Betrag sei bereits am wieder abgehoben worden. Der Beschwerdeführer sei für den zum Amt der Wiener Landesregierung vorgeladen worden. Am Vortag sei auf dem Sparbuch die Einzahlung eines Betrages von S 62.000,-- erfolgt. Dem folgenden Antrag vom sei wieder ein Sparbuch zu Grunde gelegen. Dieses sei am Tag vor der Antragstellung mit einer Einlage von etwa S 80.000,-- eröffnet worden. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung am erteilt worden sei, seien etwa S 77.500,-- von dem Sparbuch behoben worden. Vom verbleibenden Guthaben von S 2.000,-- seien während des Laufes der erteilten Bewilligung noch kleinere Beträge abgehoben worden. Am habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestellt. Wieder sei am selben Tag auf das Sparbuch ein Betrag von S 60.000,-- eingezahlt worden. Am , dem Tag nach Erteilung der beantragten Bewilligung, sei der Betrag von S 60.000,-- vom Sparbuch wieder behoben worden. Einen weiteren Verlängerungsantrag habe der Beschwerdeführer am gestellt. Während der Dauer der davor gültigen Bewilligung habe der Sparbuchstand jeweils nur wenige 100 Schilling betragen. Am , sohin wenige Tage vor der Antragstellung, seien S 70.000,-- auf das Sparbuch eingezahlt worden. Dieser Betrag sei bereits am wieder behoben worden. Für die gesamte Dauer der ihm erteilten Bewilligung habe der Beschwerdeführer wieder nur über ein Guthaben von wenigen 1.000 Schilling verfügt. Erst acht Tage vor Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages seien auf das Sparbuch S 75.000,-- zur Einzahlung gebracht worden. Dieser Betrag sei am wieder vollständig behoben worden. Nach einer weiteren Abhebung von S 12.500,-- habe das Sparbuch am ein Gutachten von lediglich S 682,-- aufgewiesen. Am sei eine Einzahlung von S 64.000,-- erfolgt. Die weiteren Ein- bzw. Auszahlungen könnten nicht vollständig nachvollzogen werden, weil der Beschwerdeführer das Sparbuch nicht im Original vorgelegt habe. Die letzte Antragstellung sei am erfolgt. Am habe der Guthabensstand auf der Sparbuch nur etwa S 13.000,-- betragen. Am sei ein Betrag von S 65.000,-- zur Einzahlung und am ein Betrag von S 12.000,-- zur Auszahlung gebracht worden. Die weiteren Vorgänge auf diesem Sparbuch seien mangels Vorlage des Originalsparbuches nicht nachvollziehbar. Am habe der Beschwerdeführer ein neues Sparbuch angelegt, auf dieses seien S 3.000,-- übertragen worden. Am sei eine Einzahlung von S 62.000,-- erfolgt.

Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zu seinen Kontobewegungen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe zunächst vorgebracht, der am eingezahlte Betrag von S 80.000,-- stamme aus der Erbschaft nach seinem Vater, die eingezahlten kleineren Geldbeträge aus Zuwendungen einer nahe stehenden Person. Dass das Geld aus einer Erbschaft stamme, könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, weil auf dem Sparbuch bereits vor dem bescheinigten Todeszeitpunkt des Vaters des Beschwerdeführers am ein Betrag von S 100.000,-- und kurz darauf eine Abhebung von S 90.000,-- verbucht seien. Aufgrund der festgestellten weiteren Einzahlungen jeweils kurz vor Antragstellung und Abhebungen kurz nach Antragstellung gelange die Behörde zur Ansicht, dass die Geldbeträge dem Beschwerdeführer in Wahrheit gar nicht zur Bestreitung des Unterhaltes zur Verfügung gestanden seien. Der Beschwerdeführer habe sich diese Beträge jeweils kurzfristig ausgeborgt, um gegenüber der Behörde ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorzutäuschen.

Der Beschwerdeführer habe durch die Vortäuschung von ausreichenden Unterhaltsmitteln die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Er verfüge nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt. Er verwirkliche somit die Versagungsgründe gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 und 3 FrG.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Familienangehörigen lebten alle in Ägypten. Berufliche oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden nicht. Private Beziehungen bestünden lediglich zu einer Person, die der Beschwerdeführer behauptetermaßen pflege. Aufgrund der Aufenthaltsdauer sei die Ausweisung jedoch mit einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher gemäß § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt, weil den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, die der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten verletzt habe, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zukomme. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei auf die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthalt erst durch seine rechtswidrige Vorgangsweise ermöglicht worden sei und er angesichts der nur zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltstitel nach Abbruch des Studiums nicht mit einem weiteren Aufenthalt in Österreich habe rechnen dürfen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet wögen nicht höher als die gegenläufigen Interessen.

Eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 35 FrG komme dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zugute, weil er bisher nicht über eine Niederlassungsbewilligung sondern nur über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt habe.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die Behörde von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG können Fremde, die sich aufgrund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 FrG) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt oder (Z. 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

1.2. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren über Aufforderung der belangten Behörde, zu den Einzahlungen und Auszahlungen auf seinem Sparbuch Stellung zu nehmen, ausgeführt, dass der am eingezahlte Betrag von etwa S 80.000,-- aus der Erbschaft nach seinem Vater stamme. Dieses Geld habe er in der Folge mehrmals vom Sparbuch behoben und wieder neuerlich - fallweise vermehrt um geringere Beträge, die aus Zuwendungen einer Freundes stammten - wieder eingezahlt. Eine Begründung für diese Vorgangsweise nannte er nicht. Ebenso konnte er nicht aufklären, woher die bereits vor dem auf das Sparbuch eingezahlten Beträge stammen. Vor diesem Hintergrund - der Beschwerdeführer hat damit letztlich selber zugegeben, dass die jeweils zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel ins Treffen geführten, auf dem Sparbuch erliegenden Beträge tatsächlich nicht zur Sicherung des Unterhaltes verwendet wurden - hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die - nicht konkret bekämpfte - Beweiswürdigung der belangten Behörde, die zur Feststellung geführt hat, dass dem Beschwerdeführer die jeweils auf dem Sparbuch erliegenden Beträge nicht zur Bestreitung des Unterhaltes zur Verfügung gestanden seien und er das Sparbuch jeweils nur vorgelegt habe, um gegenüber der Behörde ausreichende Unterhaltsmittel vorzutäuschen, im Rahmen der ihm zukommenden Prüfungsbefugnis (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keine Bedenken.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zuwendungen eines Freundes sind - abgesehen von der zu geringen Höhe - nicht geeignet, ausreichende eigene Unterhaltsmittel des Beschwerdeführers darzutun, weil sie nur auf freiwilliger Basis und somit nicht auf einem Rechtsanspruch beruhen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0222).

Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer mangels ausreichender eigener Unterhaltsmittel den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG und aufgrund der Vortäuschung von ausreichenden Unterhaltsmitteln anlässlich der Beantragung von Aufenthaltstiteln - ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens erheblich beeinträchtigendes Verhalten - den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. erfülle, ist unbedenklich.

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit September 1986 berechtigt im Bundesgebiet befindet. Das Gewicht der daraus ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet wird dadurch gemindert, dass dem Beschwerdeführer die zu Grunde liegenden Aufenthaltstitel aufgrund unrichtiger Angaben über seine Unterhaltsmittel erteilt wurden.

Den aufgrund der Aufenthaltsdauer dennoch nicht unbeachtlichen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer mehrmals unrichtige Angaben über die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel gemacht hat, um sich Aufenthaltsberechtigungen zu verschaffen - ein Verhalten, das gemäß § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG sogar einen Aufenthaltsverbotsgrund darstellt -, und nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt, womit die Gefahr der illegalen Beschaffung derartiger Mittel verbunden ist. Da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers somit die maßgeblichen öffentlichen Interessen in gravierender Weise beeinträchtigt, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung des im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles der Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG) nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Ausweisung gemäß § 35 Abs. 2 FrG unzulässig sei. Diese mit "Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung" überschriebene Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"(2) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde."

Gemäß § 7 Abs. 3 FrG brauchen auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige - Fremde, die nicht EWR-Bürger sind (§ 1 Abs. 10 FrG) -, das sind jene, die (Z. 1) in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder (Z. 2) in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind, außer in den in Abs. 4 (des § 7 leg. cit.) genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung. In § 7 Abs. 4 FrG sind die Fälle - z.B. Aufenthalt zum Zweck eines Studiums - aufgezählt, in denen Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis benötigen. Aus der Wortfolge "außer in den in Abs. 4 genannten Fällen" in § 7 Abs. 3 FrG kann nicht geschlossen werden, dass auch die in Abs. 4 dieser Gesetzesstelle genannten Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, "auf Dauer" in Österreich niedergelassen sind. Nach der Regierungsvorlage regelt § 7 Abs. 4 FrG, wer für die vorübergehende Niederlassung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Niederlassungsabsicht einer Aufenthaltserlaubnis bedarf. Studenten und Schüler fielen deshalb unter diese Gruppe, weil sie zum Zweck der Absolvierung eines Studiums bzw. einer Schulausbildung nach Österreich kämen und ihre Niederlassung schon aus diesem Grund eine vorübergehende sei. Mit der Wendung "außer in den in Abs. 4 genannten Fällen" werde darauf Bezug genommen, dass in § 7 Abs. 4 FrG durchwegs Konstellationen vorlägen, in denen der Betroffene wenn schon nicht einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, so doch zumindest einen Wohnsitz in Österreich habe.

Da der Beschwerdeführer bereits seit 1990 nur über Aufenthaltstitel zum Zweck des - nunmehr abgebrochenen - Studiums, zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck verfügte und er somit mangels Niederlassung auf Dauer die Kriterien des § 35 Abs. 2 FrG nicht erfüllt, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass diese Bestimmung der Ausweisung nicht entgegenstehe, nicht als rechtsirrig angesehen werden.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Ausweisung sei unzulässig, weil er die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfülle, ist ihm zu entgegnen, dass ein dem § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig ist, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, vergleichbarer Unzulässigkeitsgrund für die Erlassung einer Ausweisung nicht existiert.

4.1. Durch die Wortfolge "können ... ausgewiesen werden" in § 34 Abs. 1 FrG wird der Behörde Ermessen eingeräumt, von der Erlassung der Ausweisung trotz Vorliegens der Voraussetzungen hiefür abzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0088).

Nach Art. 130 Abs. 2 B-VG hat die Behörde von dem besagten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" Gebrauch zu machen. Sie hat hiebei in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja, welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung einer Ausweisung sprechen und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrG leiten zu lassen. Es können etwa - anders als bei der nach § 37 FrG vorzunehmenden Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 FrG - öffentliche Interessen zu Gunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigten. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit nach § 37 FrG zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 34 Abs. 1 FrG dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen, im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden.

Die Behörde hat den für ihre Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalt unter Wahrung des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG) festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist. (Vgl. zum Ganzen das eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG betreffende, auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/18/0175.)

4.2. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er einen österreichischen Staatsbürger, der aufgrund einer Querschnittlähmung einer intensiven Pflege bedürfe, betreue. Dieser Österreicher wolle ihn adoptieren. Die Adoption sei bisher an der Unzulässigkeit nach dem anzuwendenden Heimatrecht des Beschwerdeführers gescheitert. In der Beschwerde rügt er, dass sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen nicht ausreichend auseinander gesetzt habe. Dies führt die Beschwerde zum Erfolg, hat doch die belangte Behörde zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung nur darauf verwiesen, dass vor dem Hintergrund ihrer bisherigen Ausführungen (zu § 37 FrG) und im Hinblick auf das Fehlen besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände von der Ausweisung im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht habe Abstand genommen werden können.

Es ist aber nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Auseinandersetzung mit dem dargestellten Vorbringen und Berücksichtigung der genannten Umstände in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der langen Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre.

5. Da der angefochtene Bescheid sohin mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet ist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am