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VwGH vom 18.12.2006, 2004/05/0202

VwGH vom 18.12.2006, 2004/05/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Josef Hinterhölzl in Waizenkirchen, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstr. 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-013298/2-2004-Ba/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Lagerhausgenossenschaft Eferding reg. Gen.m.b.H. in 4070 Eferding, Bahnhofstraße Nr. 51-55, 2. Marktgemeinde Waizenkirchen, vertreten durch Dr. Otto Holter, Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan Holter, Mag. Mario Schmieder und Mag. Jörg Asanger, Rechtsanwälte in 4710 Grießkirchen, Roßmarkt 21), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Gemeinde in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte der Erstmitbeteiligten mit Bescheid vom die Bauplatzbewilligung für sieben einzeln aufgezählte Grundstücke, inneliegend in der EZ Nr. 682, KG Waizenkirchen. Dazu liegt der Aktenvermerk des Bürgermeisters vom Vortag vor, wonach die Hochwassersituation überprüft worden sei. Laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan reiche der Überflutungsbereich zwar über einen Teil der Lagerhausgrundstücke, aber laut Angaben der Grundeigentümer und auch auf Grund der hier bekannten Tatsachen bei den letzten zwei großen Hochwässern sei es im Jahr 1997 zu keiner Überflutung und im Jahr 2002 nur zu einer ganz geringfügigen Überflutung gekommen und stelle dies keine besondere Gefahr dar.

Mit Ansuchen vom begehrte die erstmitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung einerseits für die Errichtung eines Tankstellendaches und einer Lärmschutzwand, andererseits für die Errichtung einer Getreidelagerhalle und einer Baustofflagerhalle auf je zwei der in der Bauplatzerklärung aufgezählten Grundstücken. Die Baugrundstücke befinden sich an der Lokalbahn Linz-Eferding-Waizenkirchen; jenseits der Bahntrasse, gegenüber der geplanten Tankstelle, befindet sich das Grundstück Nr. 538 des Beschwerdeführers.

Am fand eine Verhandlung statt, die gemeinsam mit der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Gewerbe- und Wasserrechtsbehörde durchgeführt wurde. In baurechtlicher Hinsicht wendete der Beschwerdeführer ein,

die Vorhaben würden im Abflussbereich eines zum Teil 100- jährlichen zumindest aber 30-jährlichen Hochwassers und im Gefährdungsbereich der Lokalbahn errichtet werden. Auf Grund der bekannten Hochwassersituation müsste die zu bebauende Fläche, falls Baulandwidmung vorliege, rückgewidmet werden. Auf Grund des mit der Errichtung verbundenen Verlustes an Retentionsraum würde es zu einer Hochwasserbeeinträchtigung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers kommen;

wegen der Nichteinhaltung der notwendigen Sicherheitsabstände zur Lokalbahn bestehe auf Grund allenfalls weggeschleuderter Bremsklötze oder Radteile eine Brandgefährdung durch Übergreifen auch für die Liegenschaft des Beschwerdeführers;

durch das Vorhaben werde der Hausbrunnen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers wegen des Austretens von Öl oder sonstiger Mineralstoffe beeinträchtigt;

Leuchtschilder, Lichtreklamen usw. würden, wenn sie an der Tankstelle angebracht werden, negative Auswirkungen auf die Nachtruhe infolge Blendwirkung bzw. Ausleuchtung der Schlafzimmer hervorrufen.

In dem in der Verhandlung erstatteten Befund zum bau- und gewerbebehördlichen Verfahren wurde ausgeführt, die Baugrundstücke lägen im Betriebsbaugebiet, ein Bebauungsplan bestehe nicht. Verwiesen wurde auf die während des Lokalaugescheins getroffene "Vereinbarung", wonach der untere Teil der Lärmschutzwand so ausgebildet werde, dass im Falle des Auftretens von Hochwasser diese relativ einfach auf eine Höhe von ca. 50 cm über Gelände entfernt werden könne. Es wurde bekannt gegeben, dass zwei Beleuchtungskörper direkt unter dem Tankstellendach zur Ausleuchtung der Betankungsfläche montiert würden.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik schlug "auf Grund der Hochwasserproblematik im gegenständlichen Bereich" Adaptierungen vor. Der Vertreter der Linzer Lokalbahnen AG führte aus, dass bestimmte Baumaßnahmen im Bauverbotsbereich der Bahn lägen. Unter Hinweis auf einen vorliegenden Aktenvermerk eines eisenbahntechnischen Sachverständigen vom , wonach einer Gefährdung durch glühende Teile aus dem Bereich der Räder bzw. Bremsklötze mit einer 1,5 m hohen Schutzwand entgegen gewirkt werden könne, ersuchte dieser Nachbar um eine Sachverständigenentscheidung, ob die geplante Tankstelle unter den vorgenannten Rahmenbedingungen errichtet werden könne.

Am fand vor der Gewerbebehörde eine weitere Verhandlung statt. Dabei ergänzten die Sachverständigen ihre bisherigen Gutachten; der eisenbahnfachliche Amtssachverständige führte aus, dass im nunmehr abgeänderten Einreichplan gegenüber der Bahnstrecke in einem Abstand von 4 m von der Gleisachse die Errichtung einer Stahlbetonwand geplant sei. Diese bilde einen Schutz gegenüber abirrenden Metallteilen aus den Eisenbahnfahrzeugen. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, diese Wand müsse von 1,5 m auf 2,5 m erhöht werden, da nur dann verhindert werden könne, dass glühende Teile in den Explosions- und Gefahrenbereich gelangen können. Zu der Frage, ob wegen der Lage des Vorhabens im Bauverbots- und Gefährdungsbereich zur Bahntrasse eine Brand- oder sonstige Gefahr für den Betrieb der Eisenbahn und der Nachbarschaft zu befürchten sei, führte sodann der Amtssachverständige aus, dass wegen der zusätzlich vorgesehenen massiven Wand gegenüber der Bahnlinie keine nachteiligen Auswirkungen auf den Bahnbetrieb zu erwarten seien.

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erteilte mit Bescheid vom dem Projekt die gewerbebehördliche und die wasserrechtliche Bewilligung. Es wurde eine Vielzahl von Auflagen erteilt. Hervorzuheben ist beispielsweise eine Auflage, wonach die Tankstellenbeleuchtung so auszubilden sei, dass eine Blendwirkung bzw. Direkteinstrahlung weder für die Bundesstraße noch für die nächstgelegenen Wohnliegenschaften entstehe. Die Schutzwand entlang der Bahnlinie müsse aus nicht brennbaren Materialien hergestellt werden. Die Lärmschutzwand müsse mit einer Durchflussöffnung in einer Höhe von 50 cm ausgestattet werden und es müsse sichergestellt werden, dass die beweglichen Elemente bei auftretenden Hochwasserereignissen entfernt werden.

In der Begründung der wasserrechtlichen Bewilligung wurde ausgeführt, dass bei ordnungsgemäßer Ausführung von Brunnenanlagen ein Eintritt von ausgeuferten Hochwässern nicht stattfinden könne. Das Vorhaben werde im Falle eines 30-jährlichen Hochwasserereignisses keinen nachteiligen Einfluss auf bestehende Rechte der Nachbarn bei einem Hochwasserereignis herbeiführen, weil anströmende Hochwassermengen durch das örtlich verbaute Gebiet wie bisher ungehindert abfließen können.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte mit Bescheid vom die Baubewilligung für die Errichtung der Getreide- und Baustofflagerhalle und eines Tankstellendaches. Es wurde u.a. die Auflage erteilt, dass den Forderungen der Linzer Lokalbahnen AG in der Verhandlung vom zu entsprechen sei. Die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Widerspruches zur Flächenwidmung oder einer Gefährdung bei Hochwasserereignissen wurden als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich einer unzumutbaren Belästigung durch Lärm, Abgase, Staub und Geruch, einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bzw. einer unzumutbaren Belästigung durch Abgase von Kraftfahrzeugen auf der Bundesstraße 129 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um eine nach den § 74 ff Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Anlage handle, sodass den Nachbarn nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 bis 6 Oö. BauO kein subjektiver Rechtsanspruch zukomme. Nach dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde solle die Lagerhalle im Betriebsbaugebiet, die Tankstelle im Mischbaugebiet errichtet werden. Die Eignung als Bauplatz sei mit Bescheid festgestellt worden. Die Einwendungen seien durch Einholung eines bautechnischen Gutachtens und auf Grund der amtsbekannten und aktenkundig dokumentierten Auswirkungen des Hochwassers 1997 und 2000 geprüft worden und es sei unter Berücksichtigung der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde die Eignung des Standortes als sachlich zutreffend festgestellt worden, sodass die diesbezüglichen Einwendungen unbegründet gewesen seien.

In seiner dagegen erstatteten Berufung verwies der Beschwerdeführer auf § 21 Abs. 1 dritter Satz Oö. RaumOG 1994, wonach Flächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten, wie etwa der Hochwassergefahr, für eine zweckmäßige Verbauung nicht eignen, nicht als Bauland gewidmet werden dürfen. Eine Baubewilligung dürfe in einem derartigen Hochwasserabflussbereich nicht erteilt werden, weil damit eine Gefährdung der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden könne. Es müsse daher eine Rückwidmung der Flächen veranlasst werden. Die Bauplatzerklärung vom entfalte gegenüber den Nachbarn keine Bindungswirkung, sodass eine Anfechtung nur im Rahmen dieser Berufung möglich sei. Im Zusammenhang mit der Bauführung im Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Lokalbahn sei ein Übergreifen von Bränden auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht auszuschließen. Es seien auch keine geeigneten Auflagen zur Vermeidung einer Grundwasserbeeinträchtigung bezüglich des Hausbrunnens der Beschwerdeführer erteilt worden. Im Baugenehmigungsverfahren hätte überprüft werden müssen, ob eine Beeinträchtigung der Nachbarn auf Grund der Blendwirkung der Leuchtschilder und Lichtreklame auszuschließen sei. Auch die Immissionsbelastung durch Lärm, Staub und Gerüche hätte im Bauverfahren geprüft werden müssen. Eine Auflage in der Baubewilligung, dass den Forderungen der Linzer Lokalbahnen AG und der Bundesstraßenverwaltung zu entsprechen sei, sei nicht hinreichend konkretisiert. Einzelne Teile der Baulichkeiten, insbesondere die Tankstelle und die Getreidelagerhalle sowie die Baustofflagerhalle, würden teilweise nicht auf als Bauland gewidmeten Flächen errichtet werden, noch dazu im unmittelbaren Nahbereich von Wohngebieten.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde gab mit Bescheid vom der Berufung keine Folge und wies die Berufung hinsichtlich präkludierter Einwendungen als unzulässig zurück, hinsichtlich des weiteren Berufungsbegehrens als unbegründet ab. Immissionseinwendungen seien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erstattet worden, sodass sie von der Berufungsbehörde nicht berücksichtigt werden könnten. Soweit in der Berufung behauptet werde, einzelne Baulichkeiten würden auf nicht als Bauland gewidmeten Flächen errichtet werden, sei dies erst in der Berufungsschrift und somit verspätet geltend gemacht worden. Davon abgesehen ergebe sich aus dem Akt ohnehin, dass sämtliche Bauten jedenfalls im Bauland situiert seien. Bezüglich der Unterschreitung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zur Trasse der Lokalbahn handle es sich um eisenbahnrechtliche und nicht um baurechtliche Bestimmungen. Die befürchtete Verunreinigung des Hausbrunnens stelle eine privatrechtliche Einwendung dar.

Diesem Bescheid lag der Beschluss des Gemeinderates vom zu Grunde. Der Bürgermeister hatte sich in dieser Sitzung als befangen erklärt und den Vorsitz an den Vizebürgermeister übergeben; er nahm an der Abstimmung nicht teil. Von den 22 stimmberechtigten Mitgliedern des Gemeinderates stimmten 13 Mitglieder für den Antrag, 5 Mitglieder dagegen, 4 Mitglieder enthielten sich der Stimme.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung machte der Beschwerdeführer geltend, mehrere Mitglieder des Gemeinderates, die an der Abstimmung teilgenommen hätten, seien befangen gewesen. Die namentlich genannten Personen hätten ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens. Des Weiteren wiederholte der Vorstellungswerber sein bisheriges Vorbringen und machte geltend, es läge keine Präklusion vor. Da eingewendet worden sei, dass eine Rückwidmung durchgeführt werden müsse, sofern überhaupt Baulandwidmungen vorhanden seien, seien damit auch Einwendungen umfasst, die den Widerspruch zum Flächenwidmungsplan betreffen, zumal überhaupt das Vorliegen von Baulandwidmungen im Rahmen der Einwendungen dezidiert in Frage gestellt worden sei. Diese Einwendung umfasse auch die mangelnde Bauplatzeignung auf Grund der bekannten Hochwassersituation.

Was die geltend gemachten Belästigungen durch Lärm, Geruch und Staub betreffe, seien diese Einwendungen primär im gewerberechtlichen Verfahren einer Beurteilung zu unterziehen, doch bezögen sich diese Einwendungen sehr wohl auch auf die Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie, da ausdrücklich eingewendet worden sei, dass Belästigungen in ortsunüblicher und unzumutbarer Form zu befürchten seien.

Gegenüber der Vorstellungsbehörde äußerte sich der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom dahingehend, dass der Bürgermeister der Cousin des Beschwerdeführers, der Gemeinderat M. Sch. der Sohn des Cousins der Gattin des Beschwerdeführers und der Vizebürgermeister Grundnachbar des Baugrundstückes sei. Der Gemeinderat G.W., der als Ersatzmitglied mitgestimmt habe, sei Mitglied des Aufsichtsrates der mitbeteiligten Genossenschaft. Schließlich wird vorgebracht, dass acht namentlich genannte Mitglieder des Gemeinderates auch Genossenschaftsmitglieder seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Vorstellungen der Beschwerdeführer keine Folge. Festgestellt wurde, dass die Bauparzellen für die Tankstelle und die Lärmschutzwand im gemischten Baugebiet, die übrigen Bauparzellen im Betriebsbaugebiet lägen.

Die gegenständliche Anlage sei nach den §§ 74 ff Gewerbeordnung 1994 bewilligungspflichtig; Immissionseinwendungen könnten daher im Baubewilligungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Zulässigkeit der Betriebstype sei von den Beschwerdeführern in ihren Einwendungen nicht in Frage gestellt worden. Einer Auseinandersetzung mit dieser Frage stehe die Regelung des § 42 Abs. 1 AVG entgegen. Die Beschwerdeführer hätten zwar rechtzeitig Einwendungen gegen die Lage der geplanten Bauvorhaben im Hochwasserabflussbereich deponiert; eine solche Bedrohung durch Hochwässer, Vermurungen, Steinschlag oder Erdrutsch begründe aber kein subjektives Nachbarrecht. Was die Einhaltung von Sicherheitsabständen zur Lokalbahn betrifft, handle es sich nicht um baurechtliche Belange. Der Nachbar im baubehördlichen Verfahren habe kein Recht auf Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität. Auch begründeten Vorschriften über die Eignung des Bauplatzes kein Nachbarrecht.

Bezüglich der behaupteten Befangenheit verwies die belangte Behörde auf das Sitzungsprotokoll, aus dem hervorgehe, dass der Bürgermeister seine Befangenheit wahrgenommen und an der Abstimmung nicht teilgenommen habe. Selbst wenn drei weitere Gemeinderatsmitglieder befangen gewesen wären, wäre noch immer eine Mehrheit von 10 Stimmen bezüglich des vom Gemeindevorstandsmitglied R.H. gestellten Antrages auf Ab- bzw. Zurückweisung der Berufung gegeben gewesen. Die bloße Mitgliedschaft zu einem Unternehmen bewirke keinen Grund für eine Befangenheit, zumal die direkte Einflussnahme von einzelnen Mitgliedern auf den Betrieb unbedeutend sei.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Marktgemeinde, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist Nachbar im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 2 Oö. BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 (BO). In diesem Paragraphen sind die Einwendungen der Nachbarn geregelt; § 31 lautet auszugsweise:

"§ 31

Einwendungen der Nachbarn

...

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

...

(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen."

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe entsprechend dem Ausschluss im § 31 Abs. 6 BO primär solche Einwendungen erhoben, die nicht von diesem Ausschluss erfasst seien. Schon die Bauplatzbewilligung hätte gemäß § 5 Abs. 3 BO nicht erteilt werden dürfen, weil sich die Fläche wegen der Hochwassergefahr für eine zweckmäßige Bebauung nicht eigne. Auch § 21 Abs. 1 dritter Satz Oö. RaumOG 1994 (ROG) bestimme, dass Flächen, die sich wegen Hochwassergefahr für eine zweckmäßige Verbauung nicht eignen, nicht als Bauland gewidmet werden dürfen. Derartige Rechtsverletzungen begründeten subjektive Nachbarrechte, da dadurch gleichzeitig in die Rechte des Nachbarn eingegriffen werde, indem eine Beeinträchtigung durch Hochwasser nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0045, bezüglich des Nachbareinwandes, das Baugrundstück befinde sich im Hochwasserabflussgebiet, seine Auffassung wiederholt, dass aus § 5 Abs. 3 BO im Hinblick auf die Eignung betreffend die natürlichen Gegebenheiten eines Grundstückes für eine zweckmäßige Bebauung kein Nachbarrecht abgeleitet werden kann, welches im Baubewilligungsverfahren releviert werden könne (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2006/05/0229). Im Übrigen wurde hier die Eignung des Bauplatzes gerade auch in Anbetracht der Hochwassergefahr in einem entsprechenden Verfahren überprüft. Im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde diese Frage eingehend behandelt.

Der Beschwerdeführer stellt die Widmung der Baugrundstücke (Bauland-Betriebsgebiet bzw. Bauland-gemischtes Baugebiet) "in Frage". In Anbetracht des hier durchgeführten wasserrechtlichen Verfahrens besteht für den Verwaltungsgerichtshof jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Sinne des § 36 Abs. 1 Z. 2 ROG eine Verpflichtung der Gemeinde bestünde, den Flächenwidmungsplan zu ändern, weil es das Gemeinwohl erforderte. Daher sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, die Frage der Gesetzmäßigkeit des bestehenden Flächenwidmungsplanes gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Abgesehen davon, dass die Nichtübereinstimmung der Betriebstype mit dem Flächenwidmungsplan erstmals vor der Vorstellungsbehörde behauptet wurde, fußt diese Behauptung nur auf der Annahme, dass der bestehende Flächenwidmungsplan gesetzwidrig wäre, wovon nicht ausgegangen werden kann.

Auch die Frage, ob der Brunnen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnte, wurde im wasserrechtlichen Verfahren behandelt; zur Oö. BauO 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 93/05/0135, ausgesprochen, dass der Nachbar im baubehördlichen Verfahren kein Recht auf Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität habe und solche Rechte allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des WRG wahrnehmen kann. Die Oö. BauO 1994 erlaubt keine andere Betrachtungsweise; im Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0156, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem Nachbarn nicht das Recht zusteht, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt nicht beeinträchtigt werde.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr die Zulässigkeit der Betriebstype "Tankstelle" mit dem Hinweis bekämpft, dass sie neben einem Wohngebiet errichtet werden soll, verkennt er, dass nach § 31 Abs. 6 BO nur die Zulässigkeit in der gegebenen Widmungskategorie zu beurteilen ist. Welche Widmung Nachbargrundstücke aufweisen, ist somit ohne Relevanz. Dass die Anlage einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedurfte, wird vom Beschwerdeführer aber nicht bestritten. Im Übrigen haben die Verwaltungsbehörden zu Recht darauf hingewiesen, dass andere Emissionen als jene der Blendwirkung, vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung nicht eingewendet wurden.

Zu der geltend gemachten Beeinträchtigung durch Leuchtschilder und Lichtreklamen ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei gleichfalls um Immissionen handelt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0372, klargestellt hat. Damit findet auch auf diesen Einwand die Bestimmung des § 31 Abs. 6 BO Anwendung; tatsächlich hat die Gewerbebehörde eine entsprechende Auflage erteilt.

Im Rahmen seiner Verfahrensrüge verweist der Beschwerdeführer schließlich auf den Einwand, dass die Tankstelle im Gefährdungsbereich der Lokalbahn errichtet werde und dass auf Grund des Bahnbetriebes Explosionsgefahr bei der Tankstelle bestehe, was einen auf sein Grundstück übergreifenden Brand hervorrufen könne. Wohl anerkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen (so schon etwa hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/05/0177; vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0257). Zu bedenken ist aber, dass ein Bauansuchen nach § 35 Abs. 1 BO nur dann versagt werden kann, wenn das Bauvorhaben den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften widerspricht. Der Beschwerdeführer legt nicht offen, inwieweit das Vorhaben einer baurechtlichen Vorschrift widersprechen sollte. Der dem Brandschutz dienenden, als Auflage in der Baubewilligung formulierten Forderung der Linzer Lokalbahnen AG wurde offenkundig entsprochen, weil im gewerbebehördlichen Verfahren ein entsprechendes Gutachten eingeholt wurde und auch die Errichtung einer Schutzmauer aufgetragen wurde.

Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass 8 Genossenschaftsmitglieder für die Abweisung seiner Berufung im Gemeinderat gestimmt hätten, die auf Grund ihrer Genossenschaftsmitgliedschaft befangen gewesen seien.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 96/06/0145, ausgesprochen, dass allein der Umstand, dass ein Gemeindevorstandsmitglied Gesellschafter des mit der Errichtung eines Bauvorhabens betrauten Unternehmens ist, keine Befangenheit im Sinne dieser Bestimmung begründen kann. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0296, ausgeführt, dass Organen der Gemeinde grundsätzlich zuzubilligen ist, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen, was insbesondere bei wirtschaftlichen Interessen einer juristischen Person gilt, deren Bedienstete Mitglieder des Gemeindevorstandes sind.

Umso weniger bildet der bloße Umstand, dass die Mitglieder des Gemeindevorstandes Mitglieder der Genossenschaft oder Mitglieder des Aufsichtsrates der Genossenschaft, die als Bauwerberin auftritt, sind, von vornherein einen Grund, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dazu kommt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Mitwirkung eines befangenen Verwaltungsorgans an einer Entscheidung einen Verfahrensmangel darstellt, der vom Verwaltungsgerichtshof nur im Falle seiner Wesentlichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufgegriffen werden kann, was jedoch im Falle der rechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Bescheides auszuschließen ist (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/05/0056 m.w.N.).

Somit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am