VwGH vom 19.11.1997, 97/12/0363
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des K in E, vertreten durch Dr. Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien I, Krugerstraße 17, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom , Zl. 115559-OS/97, betreffend Ausübung einer Nebenbeschäftigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Beschwerde, dem vorgelegten angefochtenen Bescheid und dem im kurzen Weg eingeholten Akt über die Kenntnisnahme der Nebenbeschäftigungsmeldung des Beschwerdeführers durch seine Dienstbehörde vom geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Werkmeister in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Bereich der Post und Telekom Austria AG, Direktion Wien, Stammdienststelle Melk a.d. Donau, derzeit zum Betriebsamt St. Pölten als Fachtechniker dienstzugeteilt.
Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer seinerzeit seiner Dienstbehörde im Dienstweg Folgendes mit:
"Ich gebe bekannt, daß ich die Ausübung eines Handelsgewerbes für Telefonzusatzgeräte, Telefaxgeräte, D-Netz und Zubehör als Nebenbeschäftigung ausübe. Ich werde dies ausschließlich in meiner Freizeit und am Wochenende ausüben, sodaß die dienstlichen Interessen in keiner Weise beeinträchtigt werden."
Auf Grund dieser Meldung erging mit Datum vom folgendes Schreiben der Dienstbehörde:
"Ihre Meldung vom , betreffend die Ausübung der Nebenbeschäftigung des Handelsgewerbes für Telefonzusatzgeräte, Telefaxgeräte, D-Netz und Zubehör in E an der Donau wird zur Kenntnis genommen. Irgendwelche Diensterleichterungen oder Dienstbefreiungen können im Zusammenhang mit dieser nebenberuflichen Tätigkeit nicht gewährt werden. Diese Nebenbeschäftigung darf Ihre Zeit und Ihre Arbeitskraft nicht so in Anspruch nehmen, daß Sie an der vollständigen und genauen Erfüllung Ihrer Dienstpflichten behindert werden. Weiters weisen wir darauf hin, daß eine Änderung bzw. die Beendigung der Nebenbeschäftigung umgehend zu melden ist."
Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 die Ausübung der Nebenbeschäftigung des Handels mit Waren aller Art auf dem Gebiet der Telekommunikationsbranche mit sofortiger Wirkung untersagt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Inhaber der Firma "T". Das Geschäftsfeld umfasse neben Sicherheitstechnik und Büroorganisation auch den Handel mit Produkten der Telekommunkationsbranche sowie Service und Reparatur. Das Geschäftslokal befinde sich in M an der Donau. Im Mai 1991 habe er erstmalig die Ausübung eines Handelsgewerbes für Telefonzusatzgeräte, Telefaxgeräte, D-Netz und Zubehör gemeldet. Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer weiters die Ausübung der Nebenbeschäftigung des Handels mit Waren aller Art im Tätigkeitsbereich "Sicherheitstechnik, Alarmanlagen und Büroorganisation" gemeldet und angegeben, seine Nebenbeschäftigung grundsätzlich außerhalb der Dienstzeit auszuüben. Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Untersagung seiner Nebenbeschäftigung in Kenntnis gesetzt worden. In seinen Einwendungen vom gegen die beabsichtigte Maßnahme habe er ausgeführt, daß seine Nebenbeschäftigung bezüglich des Handelsgewerbes für Telefonzusatzgeräte, Telefaxgeräte, D-Netz und Zubehör bereits zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei, das Warenangebot seiner Firma nicht in Konkurrenz zum Warenangebot der PTA stünde, weil diese Geräte von der PTA gar nicht angeboten würden, sich durch seine Beratung und Belieferung von Kunden, die dadurch Haupt- und "ISDN-Anschlüsse" bestellten, ein zusätzlicher Kundenkreis für die PTA ergäbe, und daß er auf seinem Arbeitsplatz als Fachtechniker keinerlei Kundenkontakt bzw. Gelegenheit hätte, Kenntnis zu erlangen, wer Telefone oder Zusatzgeräte bestelle oder anmelde.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als Fachtechniker, mit der Stammdienststelle Melk an der Donau, die technischen Einrichtungen im jeweiligen Ortsamt instandzuhalten und zu entstören, Teilnehmeranschlüsse zu prüfen, das "FBG- und Werkzeugverzeichnis" und den Handvorrat zu führen. Weiters obliege ihm das Durchführen der Materialgebarung, Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit Gebühreneinsprüchen und Teilnehmerbegehren, Mitarbeit bei der Prüfung und Entstörung von Einrichtungen der Übertragungs-, Fernschreib- und Datentechnik und sonstige Arbeiten. Derzeit sei der Beschwerdeführer zum Betriebsamt St. Pölten zur Amtstechnik und Entstörungsstelle 2 dienstzugeteilt, er werde vorwiegend auf einem Platz für die Reparatur von Endgeräten verwendet.
Nach Wiedergabe der Rechtslage und verschiedener Rechtssätze aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes führte die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides weiter aus, es komme nicht darauf an, daß der Eindruck der Befangenheit bei der Bevölkerung tatsächlich erweckt werde, sondern es reiche bereits die Möglichkeit der Entstehung eines solchen Eindruckes aus. Da die PTA selbst Endgeräte, wie Anrufbeantworter, Haustelefonanlagen und "Message Machines" (Telefon, Anrufbeantworter, Faxgerät etc. in einem) oder Pager (Personenrufempfänger) verkaufe und Serviceleistungen anbiete, betreibe der Beschwerdeführer durch seine Nebenbeschäftigung ein Konkurrenzunternehmen zu seinem Dienstgeber. Ob sich sein Warenangebot von dem der PTA hinsichtlich der Gerätetypen unterscheide, ändere nichts an der bestehenden Konkurrenzsituation. Durch die Beratung und Belieferung von Kunden betätige sich die Firma des Beschwerdeführers in Geschäftsfeldern der PTA, wenngleich dadurch ein zusätzlicher Kundenkreis für die PTA entstehen könne. In seiner derzeitigen Verwendung repariere der Beschwerdeführer Endgeräte und nehme Funktionsprüfungen vor. An seiner Stammdienststelle hätte der Beschwerdeführer zwecks Fehlerbeurteilung Zugang zur Kundendatei, um Informationen über verwendete Einrichtungen (z.B. Telefonanlagen) zu erlangen. Auch der jetzige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befinde sich in der Nähe der Kundendienststelle, es sei ein Zugriff zu Inventarlisten bzw. Kundendateien nicht ausgeschlossen. Darüberhinaus sei schräg vis-a-vis seines Arbeitszimmers ein Verkaufsshop, in dem gleichfalls der Einstieg in die Schalt- und Entstörkartei möglich sei. Zufolge Beobachtungen von Bautrupps bei Kunden der PTA seien Heimtelefonzentralen durch solche Anlagen des Beschwerdeführers ersetzt worden, wobei jeweils die PTA-eigenen Leitungsnetze weiter verwendet worden seien. Weiters sei es zur Abwerbung von Kunden bei Nebenstellenanlagen gekommen. Nach erfolgter Teilnehmerkündigung von Wartungsverträgen mit der PTA habe der Beschwerdeführer Service und Wartung übernommen. Trotz der Art der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Fachtechniker im Innendienst erschienen dienstliche Beziehungen zu Personen, denen der Beschwerdeführer als Unternehmer entgegentrete, nicht unwahrscheinlich, sodaß die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes entstehen könne, insbesondere durch dienstliche Kontakte zu Konkurrenten oder zu Kunden.
Durch den Zugriff auf kundenspezifische Daten ergebe sich ein Wettbewerbsvorteil für den Beschwerdeführer, der den Unternehmensinteressen wesentlich widerspreche. Insbesondere jene Kenntnisse, zu denen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeiten bei der PTA gelange, könne er zu seinem Vorteil und zum Nachteil der PTA verwenden. Anzuführen wäre beispielsweise der Verkauf von Heimtelefonanlagen, nachdem der Beschwerdeführer die PTA-Geräte vor Einlangen der Bautrupps aus eigenem abmontiert habe. Schon bei Gefährdung der genannten Interessen sei die Ausübung einer Nebenbeschäftigung unzulässig. Sie ergebe sich auch aus der gegebenen Möglichkeit der Anbahnung von Geschäftskontakten zu potentiellen, aus Firmenlisten bekannten Kunden und der Kontaktaufnahme mit Kunden während der Dienstzeit. Gerade weil keine permanente Kontrolle möglich sei, solle dieser Versagungstatbestand potentielle Gefahrensituationen, die in dieser Beziehung von der Nebenbeschäftigung ausgehen könnten, von vornherein ausschalten. Insofern leiste § 56 Abs. 2 BDG 1979 einen "Präventiven" Beitrag zur Beseitigung von Situationen, die ein Spannungsverhältnis zur Erfüllung von Dienstpflichten aufbauen könnten. Aus den genannten Gründen seien wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, weil der Beschwerdeführer mit der Ausübung seiner Nebenbeschäftigung Geschäftsfelder PTA oder ihrer Tochterunternehmen beeinträchtige und andererseits ein Interesse des Dienstgebers bestehe, den Beschwerdeführer nicht verstärkt kontrollieren zu müssen. Mit Schreiben vom habe die Dienstbehörde eine Meldung hinsichtlich der Ausübung der Nebenbeschäftigung betreffend das Handelsgewerbe für Telefonzusatzgeräte, Telefaxgeräte, D-Netz und Zubehör zur Kenntnis genommen. Dadurch, daß die Dienstbehörde zunächst keinen Anlaß gefunden habe, die Nebenbeschäftigung zu untersagen, sei sie aber damit keineswegs präjudiziert, wenngleich schon bisher die Nebenbeschäftigung im Hinblick auf die angeführten Gründe wohl unzulässig gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - vorbrachte, er sei vom Ermittlungsverfahren im Sinne des § 37 AVG sowie vom Ergebnis der Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren nicht informiert worden. Es sei ihm auch nicht die Gelegenheit gegeben worden, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Verfahrensvorschriften seien gänzlich vernachlässigt und der Bescheid ohne jegliches Parteiengehör erlassen worden. Seinerzeit (1991) sei seine Nebenbeschäftigung, und zwar das Handelsgewerbe für Telefonzusatzgeräte, Telefaxgeräte, D-Netz und Zubehör zustimmend zur Kenntnis genommen worden. An seiner Nebenbeschäftigung als Firmeninhaber habe sich seitdem nichts geändert. Seine dienstliche Tätigkeit sei davon in keiner Weise beeinträchtigt. Eine Änderung der "Unternehmensphilosophie" der Post berechtige die Dienstbehörde nicht automatisch zu einer einseitigen Handlungsweise. Die seinerzeitige Zustimmung und nunmehrige Untersagung der Nebenbeschäftigung stelle einen massiven Eingriff in die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers dar und würde sich zuletzt existenzvernichtend für seine Angestellten und Beschäftigten auswirken. Es sei auch keine Befangenheit gegeben, weil er außer mit der Reparatur von Geräten, etwa zu Möbeltransporten und Abbauarbeiten von analogen Wählsystemen, eingesetzt werde. Die Personalvertretung habe die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne des Mitwirkungsrechtes gemäß § 72 Abs. 3 Z. 5 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes am abgegeben. Daher habe diese im Bescheid, der am erlassen worden sei, keine Berücksichtigung finden können.
Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Zur Begründung wird nach Wiedergabe des bereits vorher dargestellten Verwaltungsgeschehens im wesentlichen weiter ausgeführt, es entspreche den Tatsachen, daß eine abschließende Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erfolgt sei und er vor der Bescheiderlassung nicht von allen tatsächlichen Feststellungen, die im Rahmen des Beweisverfahrens getroffen worden seien, Kenntnis erlangt habe. Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz könne im Berufungsverfahren aber dann saniert werden, wenn im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt seien oder wenn die Partei im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme habe. Abgesehen davon, daß im erstinstanzlichen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt worden seien, sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom formell gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Wie schon die Dienstbehörde erster Instanz erwähnt habe, sei mit der Zustimmung zur Nebenbeschäftigung im Jahr 1991 keinesfalls eine Berechtigung dahingehend verbunden, daß der Beschwerdeführer diese Nebenbeschäftigung auch weiter ausüben dürfe, wenn sich die Umstände geändert hätten. Auf Grund der am stattgefundenen Umwandlung des Unternehmens in eine Aktiengesellschaft und damit der "Aussetzung des Wettbewerbes" hätten sich die Voraussetzungen seit dem Jahr 1991 wesentlich verändert. Die Wahrung der Unternehmensinteressen müsse noch mehr in den Vordergrund treten. Es müsse daher Vorsorge getroffen werden, daß die Bediensteten der PTA mit der Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung keinesfalls Geschäftsfelder PTA oder ihrer Tochterfirmen beeinträchtigten. Es könne von der PTA nicht hingenommen werden, daß von eigenen Bediensteten ein Konkurrenzunternehmen betrieben werde. Daß es sich beim Handel mit Waren aller Art auf dem Gebiet der Telekommunikationsbranche um ein Konkurrenzunternehmen handle, stehe aber zweifelsfrei fest. Abgesehen davon, daß die PTA schon längere Zeit selbst Endgeräte verkaufe und Serviceleistungen anbiete, habe die PTA im März 1997 das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 11 der Gewerbeordnung 1994 angemeldet. Mit Bescheid vom habe der Magistrat der Stadt Wien die Ausübung dieses Gewerbes zur Kenntnis genommen. In der Folge seien weitere Betriebsstätten für den Endgerätevertrieb angezeigt worden, der auch in Form eines Versandhandels ausgeübt werde. Somit stehe fest, daß durch das Unternehmen des Beschwerdeführers eindeutig Geschäftsfelder der PTA beeinträchtigt würden. Diese Tatsache sei zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers am noch nicht gegeben gewesen, weshalb seinerzeit die Nebenbeschäftigung nicht untersagt worden sei.
Hinsichtlich der Mitwirkung des Personalausschusses sei festzustellen, daß nach dem Einlangen der schriftlichen Stellungnahme des Personalausschusses vom diesbezüglich am eine Besprechung mit Mitgliedern des Personalausschusses stattgefunden habe. Dabei seien die Mitglieder des Personalausschusses zwar bei ihren Argumenten verblieben, da aber nach Meinung der Behörde erster Instanz die Einwände des Personalausschusses an der rechtlichen Beurteilung des Bescheides nichts zu ändern vermochten, sei der Bescheid am unverändert abgefertigt worden.
In der Stellungnahme vom seien vom Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vorgebracht worden. Der Unterschied zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme seiner Nebenbeschäftigung im Jahr 1991 liege darin, daß die PTA nunmehr eine eigene Firma darstelle und - im Gegensatz zum Jahr 1991, in dem die damalige Post- und Telegraphenverwaltung in allen Bereichen eine Monopolstellung gehabt habe - stark dem Wettbewerb ausgesetzt sei. Es bestünden jetzt wohl erheblich andere wirtschaftliche Voraussetzungen als zum damaligen Zeitpunkt. Der Unterschied liege somit nicht, wie vom Beschwerdeführer erwähnt, in der technischen Entwicklung. In der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer zwar erwähnt, daß im Bescheid vom zahlreiche Behauptungen aufgestellt worden seien, die durch nichts bewiesen und erhärtet worden seien. Da der Beschwerdeführer jedoch keinen einzigen konkreten Punkt erwähnt habe, obwohl ihm hiezu die Möglichkeit geboten worden sei, könne darauf nicht eingegangen werden. Wie schon im erstinstanzlichen Bescheid erwähnt worden sei, komme es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Kontakt zu Kunden habe oder für seine Firma wichtige Informationen gewinnen könne, sondern es genüge, ob die objektive Möglichkeit dazu gegeben sei. Es bestehe auch stets die Möglichkeit, mit dem Vertrieb Berührungspunkte zu bekommen, weil die Geschäftsfelder nie klar abzugrenzen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG 1979 verletzt.
Gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Jeder der im § 56 Abs. 2 BDG 1979 genannten Tatbestände rechtfertigt für sich allein die Untersagung der Nebenbeschäftigung.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der dem Beschwerdeführer zugekommenen Erledigung der Behörde erster Instanz vom , mit der die seinerzeit gemeldete Nebenbeschäftigung "zur Kenntnis genommen" worden ist, keinesfalls Bescheidcharakter zukommt. Aus diesem formlosen Schreiben ist daher für den Beschwerdeführer rechtlich nichts im Sinne einer nur durch die Rechtskraft eines Bescheidabspruches bewirkten Bindung der Behörde zu gewinnen. Es folgt daraus insbesondere keine Beschränkung der Dienstbehörde bei Überprüfung der Tatbestandsmäßigkeit der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers im jetzt gegebenen Umfang im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 in die Richtung, daß eine solche nur bei einer Änderung des bestehenden Sachverhaltes oder der Rechtslage zulässig wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Untersagung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 dritter Tatbestand BDG 1979 ausgesprochen, daß die wesentliche Aufgabe des Dienstrechtes darin liegt, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Bereits aus dem Begriff (der als) "Hauptbeschäftigung" zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Verhältnis zur "Nebenbeschäftigung" folgt, daß es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden. Dies deckt sich auch mit der den Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 treffenden Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben u.a. treu und gewissenhaft zu erfüllen. Der Beamte hat andere Interessen als die des Dienstes - insbesondere seine eigenen - den dienstlichen Interessen unterzuordnen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/12/0109).
Diese Überlegungen gelten auch für eine Wettbewerbssituation zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber bzw. Unternehmen im Eigentum des Dienstgebers, wenn der betroffene Bedienstete im Unternehmensbereich eingesetzt wird (vgl. dazu §§ 11 ff und § 17 Abs. 1 des Poststrukturgesetzes, Art. 95 StrukturanpassungsG 1996, BGBl. Nr. 201). Wenn der Dienstnehmer zu seinem Dienstgeber, sei es selbständig oder unselbständig, in ein Wettbewerbsverhältnis tritt, aus der die Gefahr einer Beeinträchtigung der Geschäftsinteressen des Dienstgebers folgt, kann der Verwaltungsgerichtshof der Wertung eines solchen Verhaltens als Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen im Sinne des § 56 Abs. 2 dritter Tatbestand BDG 1979 nicht entgegentreten.
Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer dienstlich als Fachtechniker im Fernmeldebereich bei der Post und Telekom AG tätig ist und seine Nebenbeschäftigung den Handel mit Telefonzusatzgeräten, Telefaxgeräten, u.ä. betrifft. Es ist damit nicht nur eine konkrete Nahebeziehung zwischen den Dienstpflichten des Beschwerdeführers und seiner Nebenbeschäftigung gegeben, die zwangsläufig und wiederholend Überschneidungen des dienstlichen und des Nebenbeschäftigungsbereiches bedingen, sondern auch - wie die Behörde, vom Beschwerdeführer nur hinsichtlich der unterschiedlichen Marken beeinsprucht, aufgezeigt hat - eine Wettbewerbssituation gegeben.
Bereits diese Überlegungen zeigen, daß - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - sehr wohl die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 56 Abs. 2, und zwar hinsichtlich des dritten Tatbestandes, der genannten Bestimmung gegeben ist und nicht bloß eine Änderung der Unternehmenspolitik als Ursache für die Untersagung der Nebenbeschäftigung von der Behörde herangezogen wurde. Da die seinerzeitige Meldung der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers im Jahr 1991 seitens der Behörde nur formlos zur Kenntnis genommen wurde, kann diesem Umstand im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - wie bereits ausgeführt - schon deshalb keine die Behörde bindende Wirkung zukommen.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs betrifft, hat er überdies nicht dargelegt, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Parteiengehör gewährt worden wäre (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 9191/A, u.v.a.). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes gehabt. Darüberhinaus kann der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften vor dem Hintergrund der vorstehenden rechtlichen Überlegungen keine entscheidungswesentliche Relevanz zugebilligt werden.
Da bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen und ohne Einleitung des Vorverfahrens erkennbar war, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.