VwGH 24.07.1991, 91/19/0111
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | VStG §9 Abs1; |
RS 1 | Es belastet einen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn die Beh die "interne Aufgabenteilung der Vorstandsmitglieder" nicht untersucht, da diese für die strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft iSd § 9 Abs 1 VStG irrelevant ist (Hinweis E , 90/19/0178). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des Dr. Josef V in W, vertreten durch Dr. E Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Feber 1991, Zl. MA 63 - V 8/90 Str., betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Sachverhalt ist ident mit jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0086, zugrunde lag und mit welchem die Beschwerde eines anderen Vorstandsmitgliedes der U.-AG - dem Beschwerdeführer kommt dieselbe Eigenschaft zu - gegen einen gleichlautenden Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurde. Es genügt daher zunächst, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
Ergänzend sei vermerkt, daß der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe die "interne Aufgabenteilung der Vorstandsmitglieder" nicht untersucht, schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun vermag, weil es selbst zutreffendenfalls zulässig gewesen wäre, den Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0178).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als zur Gänze unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Zusatzinformationen
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Norm | VStG §9 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1991:1991190111.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAE-64166