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VwGH vom 17.02.1999, 97/12/0339

VwGH vom 17.02.1999, 97/12/0339

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der M in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl u.a., Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. PersR-509777/48-1997/Zal, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1946 geborene Beschwerdeführerin steht als Amtsrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich; sie war im Bereich des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung in der "Polizeiabteilung" tätig und ist nach einem etwas mehr als ein Jahr und neun Monate dauernden "Krankenstand" seit beim Adalbert-Stifter-Institut zum Dienst eingeteilt.

Noch im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der "Polizeiabteilung" wurde die Beschwerdeführerin nach mehreren "Kurzkrankenständen" wegen einer längeren Dienstunfähigkeit (seit ) am nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erstmals schon im Hinblick auf eine Ruhestandsversetzung amtsärztlich untersucht. Nach der dabei abgegebenen Beurteilung leidet die Beschwerdeführerin "an pectanginösen Beschwerden und Atemnot, die sich vor allem bei Streß verstärkt bemerkbar machen". Sie befand sich damals in psychotherapeutischer Behandlung; zusätzlich wurden degenerative Wirbelsäulenbeschwerden festgestellt.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin daraufhin ihre Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit.

Eine im Anschluß daran durchgeführte neuerliche amtsärztliche Beurteilung führte im wesentlichen zu folgender Aussage in einem Gutachten vom :

Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren neurotischen Depression, die sich auch in körperlichen Beschwerden äußere; sie sei dienstunfähig. Über die Dauer der Dienstunfähigkeit könnten keine genauen Angaben gemacht werden. Laut Rücksprache mit dem behandelnden Arzt seien neurotische Depressionen, die meist durch lange Zeit durch eine Reihe unglücklicher Lebensumstände hervorgerufen würden, äußerst hartnäckig in der Behandlung, sodaß zumindestens im nächsten Jahr nicht mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gerechnet werden könne.

Im Hinblick auf die Frage der Zurechnung von Jahren wegen einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit wurde von der belangten Behörde ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen für Berufskunde und Arbeitspsychologie eingeholt. In diesem Gutachten vom wird zusammenfassend im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei für Tätigkeiten, die ihrer bisherigen Qualifikation entsprechen würden oder nur geringgradig weniger qualifiziert seien, aufgrund der weitgehenden Beeinträchtigungen im Persönlichkeitsbereich nicht mehr befähigt. Ihre Depression führe zu weitgehenden Einschränkungen hinsichtlich der sozialen Kompetenz. Arbeiten, die mit Parteien- und Kundenverkehr verbunden seien, seien ihr nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Lage, sich in ein Team zu integrieren (es fehle dazu die notwendige Fähigkeit zur Anpassung an sozial schwierigere und belastende Situationen). Dazu kämen Einschränkungen hinsichtlich der persönlichen Kompetenz, insbesondere hinsichtlich Entscheidungsfähigkeit, Eigeninitiative usw. Ein weiterer Grund des Ausschlusses von rechtlich zumutbaren qualifizierten Tätigkeiten sei der Umstand, daß die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, einen Acht-Stunden-Tag durchzuhalten. Sie sei früh erschöpfbar und benötige zusätzliche Arbeits- und Ruhepausen. Aufgrund des derzeitigen Zustandes sei die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage, eine einfache Ganztagstätigkeit durchzuführen. Im medizinischen Leistungskalkül sei bereits ausgeführt worden, daß die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben müsse, "jederzeit Ruhepausen einzulegen". Ein Arbeitseinsatz unter solchen Bedingungen sei aber nicht möglich. Wenn eine Arbeitskraft Ruhepausen nach ihren eigenen Bedürfnissen einlegen müsse, bedeute dies, daß sie unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht eingesetzt werden könne bzw. ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich sei.

Nach einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung und Einräumung des Parteiengehörs, in dem die Beschwerdeführerin mehrere medizinische Privatgutachten vorlegte, sowie nach Dienstantritt beim Adalbert-Stifter-Institut, neuerlichem Krankenstand und neuerlicher Befassung der Landessanitätsdirektion, die eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls bis bestätigte, und neuerlicher Befassung der Beschwerdeführerin, die zur Stützung ihres Standpunktes weitere fachärztliche Untersuchungen forderte, erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Versetzung in den Ruhestand vom auf Grundlage des - zwischenzeitig geänderten - § 107 Abs. 1 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 93/1996, abgewiesen wurde.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Wiedergabe des Verfahrensablaufes im wesentlichen aus, da aus den Gutachten keine dauernde Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuleiten sei und sie laut amtsärztlichem Gutachten vom derzeit zu leichten körperlichen Arbeiten fähig sei, sei ihr unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage (seit der Novelle LGBl. Nr. 83/1996 sei eine Versetzung in den Ruhestand nur mehr bei dauernder Dienstunfähigkeit - jedoch nicht mehr aufgrund einjähriger krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst und Dienstunfähigkeit - möglich; eine Übergangsbestimmung für laufende Verfahren sei in der Novelle nicht enthalten) mit Schreiben vom mitgeteilt worden, daß beabsichtigt sei, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Versetzung in den Ruhestand abzuweisen. Gleichzeitig sei sie mit Schreiben vom dem Adalbert-Stifter-Institut zur weiteren Dienstleistung zugewiesen worden und habe dort am den Dienst angetreten.

In ihrer Stellungnahme vom habe die Beschwerdeführerin die Einholung weiterer fachärztlicher Gutachten beantragt. Sie habe weiters vorgebracht, daß ihre Tätigkeit im Adalbert-Stifter-Institut, dem sie dienstzugeteilt worden sei, nicht einer "B-wertigen" Tätigkeit, sondern vielmehr bloß einer "D-wertigen" Tätigkeit entspreche. Aus dem in der Folge eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten vom gehe jedoch eindeutig hervor, daß die Verwendung der Beschwerdeführerin im Adalbert-Stifter-Institut als gleichwertig im Vergleich zu ihrem früheren Arbeitsplatz in der Polizeiabteilung anzusehen sei. Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht worden. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom enthalte keine Anhaltspunkte, die neue Aspekte in der entscheidenden Frage der Dienstunfähigkeit erkennen ließen.

Die eingeholten Gutachten - vor allem von amtsärztlicher Seite - seien hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Frage der dauernden Dienstunfähigkeit schlüssig; es gebe somit keinen Anlaß, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Der Umstand, daß bei allen bisherigen amtsärztlichen Untersuchungsergebnissen auch zahlreiche fachärztliche Gutachten entsprechend berücksichtigt worden seien und über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mehrmals und ausführlich befundet worden sei, lasse die Einholung weiterer Gutachten, wie sie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom gefordert worden seien, weder notwendig noch zweckmäßig erscheinen. Bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Tätigkeit im Adalbert-Stifter-Institut sei ebenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt und der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt worden. Sie habe sich in der Folge zu dieser Frage nicht mehr geäußert. Für die Behörde bestehe kein Anlaß, die Schlüssigkeit und Richtigkeit dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, wie sich vor allem aus dem amtsärztlichen Gutachten vom ergebe, resultiere die derzeitige Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus ihrer früheren Tätigkeit in der Polizeiabteilung. Aus rechtlicher Sicht sei somit die Frage zu klären gewesen, ob der Beschwerdeführerin ein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben sie nach ihrer körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom erklärt, daß ihre reaktive Depression nicht durch ihr unmittelbar privates Umfeld, sondern durch Kontakt mit Vorgesetzten und Mitarbeitern verursacht worden sei. Da zufolge des amtsärztlichen Gutachtens vom eine Dienstverrichtung im Adalbert-Stifter-Institut, wo die Beschwerdeführerin am den Dienst angetreten habe, die Möglichkeit bieten könne, aus der reaktiven Depression herauszufinden, sei bei der Auswahl dieser Dienststelle - nicht zuletzt aus der dem Dienstgeber zukommenden Fürsorgepflicht für den Bediensteten - mit besonderer Umsicht und unter Bedachtnahme auf jegliche gesundheitliche Einschränkungen vorgegangen worden. Auch die Frage der Gleichwertigkeit des neuen Arbeitsplatzes sei durch das berufskundliche Sachverständigengutachten eindeutig bejaht worden. Das sehr umfangreiche Ermittlungsverfahren habe keine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinn der genannten gesetzlichen Grundlage ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gefordert wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Ruhestandsversetzung nach § 107 des Oö. Landesbeamtengesetzes (LBG) durch unrichtige Anwendung dieser Norm, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Gemäß § 107 Abs. 1 des Oö. LBG 1993, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 83/1996, ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung (dieser in der Stammfassung) ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen billigerweise zugemutet werden kann.

Diese Rechtslage ist mit der Regelung in § 14 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 820/1995 - abgesehen davon, daß keine dem § 236a Abs. 1 BDG 1979 entsprechende Übergangsbestimmung besteht - ident, sodaß die Heranziehung der diesbezüglichen Rechtsprechung zum BDG 1979 auch für den Bereich des Oö. Landesbeamtengesetzes angezeigt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0242, eingehend begründet dargelegt, daß die Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz bzw. die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen ist. Hiebei ist bei Vorliegen von Gebrechen im Rahmen der Dienstfähigkeitsprüfung auch zu untersuchen, ob durch die weitere Dienstleistung für den Beamten die Gefahr einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes gegeben ist oder ob durch die Dienstleistung eine objektiv unzumutbare Unbill (z.B. dauernde wesentliche Schmerzen - vgl. diesbezüglich insbesondere Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0243) gegeben wäre.

Mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0343, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters zum Ausdruck gebracht, daß es Aufgabe der Dienstbehörde bei Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ist, sich unter Beiziehung von Sachverständigen auch mit der Frage der durch die Dienstleistung ausgelösten Schmerzproblematik und der Zumutbarkeit der weiteren dienstlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von angeblich laufenden "Krankenständen" auseinanderzusetzen, wobei die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei den sogenannten "Krankenständen" Aufgabe der Dienstbehörde ist - dies also weder der Selbsteinschätzung des Bediensteten obliegt noch allein durch ein ärztliches Gutachten inhaltlich bestimmt wird. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 vorliegt oder nicht, stellt nämlich eine Rechtsfrage dar, die aufgrund eines in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren unter Beiziehung ärztlicher Sachverständiger erhobenen und festgestellten Sachverhaltes von der Dienstbehörde zu entscheiden ist. Dies setzt eine Feststellung der konkreten dienstlichen Aufgaben des Beamten genauso wie eine Feststellung seines Gesundheitszustandes voraus.

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.

Zutreffend führt die Beschwerde aus, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides praktisch jegliche Tatsachenangabe mangelt und die belangte Behörde weder Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getroffen hat noch über die Anforderungen an ihre Leistungsfähigkeit am (Ersatz)Arbeitsplatz. Dies wäre im Beschwerdefall schon deshalb erforderlich gewesen, weil die bei der Beschwerdeführerin gegebene Kombination von Gesundheitsstörungen, nämlich sowohl orthopädischen als auch psychiatrisch-neurologischen mit Schmerzattacken und mehrfachen Krankenhausaufenthalten, offensichtlich zu deutlichen Einschränkungen der dienstlichen Einsatzmöglichkeit der Beschwerdeführerin geführt haben. Gerade deshalb hätte es einer klaren rechtlichen Beurteilung auch in bezug auf den von der Beschwerdeführerin jetzt zu besorgenden Arbeitsplatz im Adalbert-Stifter-Institut bedurft.

Da die belangte Behörde weder die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch zu den Anforderungen ihres nunmehrigen Arbeitsplatzes getroffen hat, ist der angefochtene Bescheid einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich. Es bestehen vielmehr deutliche Zweifel, ob ausgehend von den gesundheitlichen Angaben der Amtssachverständigen zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt noch eine entsprechende dienstliche Verwendungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist. Ein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis ist daher im Sinne ihres Antrages keinesfalls auszuschließen; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Für das fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, daß eine an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten orientierte Betrachtung einer der sachlichen Gründe für die öffentlich-rechtliche Regelung des Dienstverhältnisses darstellt. Daran kann auch der Hinweis der belangten Behörde auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers nichts ändern. Im Zusammenhang mit der Frage der Erwerbsfähigkeit (§ 9 PG 1965) hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0353, unter Bezugnahme auf die für privatrechtliche Bedienstete maßgebende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Beschluß vom , 10 Ob S 119/92) dargelegt, daß bei regelmäßig zu erwartenden "Krankenständen" bereits in einem geringeren Umfang als im vorliegenden Fall der Ausschluß des so gesundheitlich Reduzierten vom Arbeitsmarkt anzunehmen ist, woraus wohl auch Schlußfolgerungen für die Frage der Dienstfähigkeit gezogen werden können.

Wien, am