VwGH 24.07.2002, 99/18/0242
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | FrG 1997 §114 Abs3; |
RS 1 | Nach § 114 Abs 3 FrG 1997 sind Aufenthaltsverbote dann aufzuheben, wenn sie bei fiktiver Geltung des FrG 1997 im Zeitpunkt ihrer Verhängung nicht hätten erlassen werden dürfen (Hinweis E , 99/18/0097). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2000/18/0016 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Z, (geb. 1970), vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien am , Zl. SD 232/99, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten) vom (bei der belangten Behörde eingelangt am ) auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes vom gemäß § 114 Abs. 3 iVm § 44 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom und mit dem im Instanzenzug ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am bei einem Raubüberfall beteiligt gewesen sei, bei dem das Opfer nicht nur geschlagen, sondern auch mit einem Gasrevolver bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe einem Mittäter vor dem Raub, bei dem beinahe S 300.000,-- erbeutet worden seien, einen Gasrevolver für den Überfall übergeben und dann vor dem Tatort Aufpasserdienste geleistet. Auf Grund dieser Verurteilung sei gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Erstbehörde vom ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dabei sei auf sämtliche familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers (ununterbrochener inländischer Aufenthalt seit dem Jahr 1985, gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern, Aufenthalt der Eltern und der Geschwister des Beschwerdeführers im Bundesgebiet) Bedacht genommen worden.
Den vorliegenden Antrag habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet, dass er seit 1974 rechtmäßig in Österreich lebte, sohin von klein auf im Inland aufgewachsen wäre, und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes somit nach der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG unzulässig wäre.
Ausgehend von der nach § 44 FrG und § 114 Abs. 3 leg. cit. gegebenen Rechtslage sei zunächst festzuhalten, dass sich weder die familiäre noch die private Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes in rechtserheblicher Weise geändert habe. Das Aufenthaltsverbot hätte daher auch nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 erlassen werden können, zumal sich hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 36 Abs. 2 Z. 1 und § 37 Abs. 1 und 2 FrG die Rechtslage nicht geändert habe. Auf Grund der - oben näher dargelegten - schwerwiegenden Verurteilung des Beschwerdeführers und des dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens könne aber auch kein Zweifel daran bestehen, dass das der belangten Behörde nunmehr zustehende Ermessen zu Ungunsten des Beschwerdeführers auszufallen habe.
Ebenso wenig komme im Beschwerdefall die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 38 FrG zum Tragen. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer halte sich seit 1974 durchgehend im Bundesgebiet auf, erweise sich in zweifacher Hinsicht als aktenwidrig. Zum einen weise der Beschwerdeführer nach der Meldebestätigung der Erstbehörde (Aktenblatt 70) erst seit einen ununterbrochenen ordentlichen Wohnsitz in Österreich auf, und sei davor lediglich in den Zeiträumen vom bis zum , vom bis , und vom bis in Wien gemeldet gewesen. Zum anderen habe die Mutter des Beschwerdeführers diese Angaben bestätigt. Diese habe anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am vor der Erstbehörde zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1976 bis 1978 die Schule in der Türkei besucht hätte. In den Jahren 1976 und 1978 hätte er sie lediglich für einige Monate in Österreich besucht, sein ordentlicher Wohnsitz wäre aber nach wie vor bei den Großeltern in der Türkei gewesen. Danach hätte er sich von 1980 bis 1982 wieder in Österreich aufgehalten, wäre jedoch dann wieder in die Türkei zurückgekehrt, um dort seine Schulausbildung abzuschließen. Seit würde er sich durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Es könne daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer von klein auf im Inland aufgewachsen sei, zumal er - wie sich aus dem Obgesagten ergebe - nicht nur seine Kindheit in der Türkei verbracht, sondern dort auch die Schulausbildung absolviert habe. Die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG stehe sohin der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw. der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme nicht entgegen.
Das Verbot der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes hätte verliehen werden können, komme dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zugute, weil die Ausnahmebestimmungen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verwirklicht worden sei. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht darauf berufen, dass er Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers im Sinn des § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 FrG sei und damit die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 48 Abs. 1 zweiter Satz FrG unzulässig wäre. Er könnte seinen Begünstigungsstatus allenfalls auf den Umstand stützen, dass seine Mutter österreichische Staatsbürgerin sei. In diesem Fall wäre jedoch gemäß § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG Voraussetzung, dass ihm seine Mutter Unterhalt gewährte. Dies werde vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet, diesbezüglich würden sich auch keinerlei Hinweise im vorliegenden Akt ergeben. Vielmehr habe die Mutter des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom an das Bundesministerium für Inneres zum Ausdruck gebracht, dass sie weder für den Beschwerdeführer noch für ihren ebenfalls in Haft befindlichen Ehemann aufkommen könnte. Sie habe in diesem Schreiben ausdrücklich ersucht, den Beschwerdeführer und ihren Ehemann in die Türkei abzuschieben. Da sohin die Voraussetzungen des § 44 FrG nicht vorlägen und das Aufenthaltsverbot auch nach den Bestimmungen des FrG hätte erlassen werden können, sei der Berufung keine Folge zu geben gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Für - auf das Fremdengesetz aus 1992 gegründete - Aufenthaltsverbote, die vor dem Inkrafttreten des FrG mit erlassen wurden, normiert § 114 Abs. 3 dieses Gesetzes Folgendes:
"Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Gesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag - oder wenn sich aus anderen Gründen ein Anlaß für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen - von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können."
Nach dieser Bestimmung sind Aufenthaltsverbote somit dann aufzuheben, wenn sie bei fiktiver Geltung des FrG im Zeitpunkt ihrer Verhängung nicht hätten erlassen werden dürfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/18/0016).
2. Der Beschwerdeführer führt gegen den angefochtenen Bescheid vor allem ins Treffen, er sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes 26 Jahre alt gewesen und habe sich (unter näherem Hinweis auf die im angefochtenen Bescheid angegebenen Zeiträume seines Aufenthalts) bis dahin insgesamt vierzehn Jahre und fünf Monate, davon die letzten elf Jahre und vier Monate ununterbrochen, somit mehr als die Hälfte seines Lebens, in Österreich aufgehalten. Ferner sei er schon von klein auf, ab seinem 6. Lebensjahr, (immer wieder) in Österreich aufhältig gewesen und habe hier einen Teil seiner Schulausbildung absolviert. Das in Rede stehende Aufenthaltsverbot hätte daher nach § 38 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 FrG nicht erlassen werden dürfen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, wobei Fremde gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen sind, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unstrittig erst im 7. Lebensjahr nach Österreich gekommen ist, ist er nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 98/18/0244, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) nicht im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG von klein auf im Inland aufgewachsen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das im § 38 Abs. 2 FrG definierte - kumulativ zu erfüllende - weitere Tatbestandselement des § 38 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. "langjährig rechtmäßig niedergelassen" verwirklicht, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Mit Blick auf die von der Behörde im Grund des § 114 Abs. 3 FrG durchzuführende Abwägung nach § 37 leg. cit. bringt der Beschwerdeführer vor, dass er zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bereits vollkommen in Österreich integriert gewesen sei, sich hier insgesamt länger als 14 Jahre (davon elf Jahre ununterbrochen) aufgehalten habe, seine "engsten Familienangehörigen" die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden und er in Österreich auch verheiratet und Vater von drei Kindern sei. Er habe seine soziale Prägung in Österreich erfahren und hier auch einen Teil seiner Schulausbildung absolviert. Seine Mutter, die bereits österreichische Staatsbürgerin sei, sei bereit, für ihn aufzukommen. Nach Ablauf seiner Haftstrafe würde der Beschwerdeführer durch sein weitläufiges familiäres Umfeld aufgefangen werden, während er in seinem Heimatland, welches ihm mittlerweile fremd geworden sei, ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund und familiäre Unterstützung dem sozialen Abstieg preisgegeben und überdies von seiner Ehefrau und seinen Kindern, welche bereits in Österreich geboren worden seien und hier aufwachsen würden, getrennt sei. Bei Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes würde er sohin lediglich in seine durch den Reisepass definierte "Heimat" abgeschoben, die er kaum noch kennen würde. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie würden daher schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.
Entgegen der Beschwerde ist aber nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die nach § 37 FrG durchzuführende Abwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgegangen wäre. Die im angefochtenen Bescheid angegebenen, seinerzeit bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wären nämlich bei einer zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG durchgeführten Abwägung - auch unter Bedachtnahme darauf, dass damals die Mutter und möglicherweise (wie sich aus den der Berufung beigelegten Staatsbürgerschaftsnachweiskopien ergibt) eines der Geschwister des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen - nicht stärker ins Gewicht gefallen als dies nach den inhaltsgleichen Regelungen der §§ 19 und 20 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, tatsächlich in Rechnung gestellt wurde, zumal der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er mit seiner Mutter oder den genannten Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Im Übrigen wird mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen, dass der Fremde in einen bestimmten Staat (etwa in seinen Heimatstaat) auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0024).
Schließlich versagt der (in der Beschwerde näher ausgeführte) Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt. Dies deshalb, weil eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach der genannten Bestimmung offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen würde, wenn der Fremde - wie vorliegend - wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 96/21/0490).
3. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde bei dieser Entscheidung auch das ihr in § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen zu üben. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/18/0171, mwH.)
In der Beschwerde wird nicht ausdrücklich ins Treffen geführt, dass sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätten. Als derartiger Umstand kommt auf dem Boden der Beschwerde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Geschwister des Beschwerdeführers in den Jahren 1996 und 1998 in Betracht. Diese Verleihung vermag aber an der im Aufenthaltsverbotsbescheid nach § 36 Abs. 1 FrG getroffenen Gefährlichkeitsprognose nichts zu ändern; sie ist auch nicht von einem solchen Gewicht, dass deswegen bei der von der belangten Behörde nach § 37 leg. cit. vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich dem für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Allgemeininteresse gleichkommen bzw. dieses überwiegen würde.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am
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Norm | FrG 1997 §114 Abs3; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:1999180242.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAE-64147