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VwGH vom 28.01.2003, 99/18/0216

VwGH vom 28.01.2003, 99/18/0216

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des D, (geboren 1963), vertreten durch Dr. Christa A. Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 58, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 752/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der jugoslawischen Föderation, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Diebstahls und Hehlerei zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung sei gegen ihn mit Bescheid der Erstbehörde vom ein Aufenthaltsverbot bis erlassen worden. Am sei der Beschwerdeführer in Wien festgenommen worden. Er habe angegeben, am trotz des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Nach Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes und des Meldegesetzes sei er am wieder in sein Heimatland abgeschoben worden. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Erstbehörde vom die Wiedereinreise bis gewährt und letztlich mit Bescheid vom das Aufenthaltsverbot aufgehoben worden. Seit diesem Zeitpunkt halte sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich auf.

Während dieses Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den

20. Bezirk vom sowie mit Straferkenntnissen des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk vom und vom insgesamt sechsmal wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden. Hinzu komme, dass mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk vom auch eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 erfolgt sei. Weiters weise der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Bestrafung durch die Bundespolizeidirektion Wien, Bundespolizeikommissariat Ottakring, aus dem Jahr 1997 wegen § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes auf. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt sei.

Bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers falle weiters zu dessen Ungunsten ins Gewicht, dass er im Zeitraum zwischen 1994 und 1997 insgesamt siebenmal wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 sowie zuletzt im Juni 1998 gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 und wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG 1967 rechtskräftig bestraft worden sei. Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer insgesamt drei strafgerichtliche Verurteilungen auf. Er sei am vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, am vom Bezirksgericht Innere Stadt wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit, jeweils zu Geldstrafen, und am vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden und der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Es könne sohin kein Zweifel bestehen, dass das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß beeinträchtige, sodass sich vorliegend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Grund des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - als gerechtfertigt erweise.

Aufgrund des langjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe, liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit der gegen ihn gesetzten Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe durch sein bisheriges Verhalten sehr augenfällig dokumentiert, dass er nicht nur die für ihn wesentlichen Verwaltungsvorschriften, sondern auch strafrechtliche Normen geringschätze. Angesichts des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes als dringend geboten zu erachten.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG gebotenen Interessenabwägung sei auf den seit Juni 1990 rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass der daraus und aus der Beschäftigung ableitbaren Integration des Beschwerdeführers kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich gemindert werde. Allfälligen Unterhaltsverpflichtungen könne der Beschwerdeführer auch aus dem Ausland nachkommen. Dass er aufgrund des Aufenthaltsverbotes von seinen Familienangehörigen getrennt werde, müsse im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden. Abgesehen davon könne vom Beschwerdeführer ein eingeschränkter Kontakt zu seinen Angehörigen dadurch aufrechterhalten werden, dass er von diesem im Ausland besucht werde. Jedenfalls müssten die - solcherart geschmälerten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den hier maßgeblichen - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen in den Hintergrund treten. Somit erweise sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine allfällige Aufenthaltsverfestigung im Sinn der §§ 35 und 36 FrG berufen. Die erste unter den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG zu subsumierende Bestrafung des Beschwerdeführers sei am erfolgt. Bezogen auf diesen Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer nicht einmal sieben Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodass die Bestimmungen des § 38 leg. cit. der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstünden.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorliegen würden, könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden.

Was die Gültigkeitsdauer der vorliegenden Maßnahme betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten, durch eine Vielzahl von Rechtsbrüchen gekennzeichneten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (mit einer Äußerung vom ergänzte) Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. In Anbetracht der sechs unstrittigen Bestrafungen wegen auf § 28 Abs. 1 lit. a Z. 1 AuslBG gestützten und daher als schwerwiegend zu wertenden Übertretungen des AuslBG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0019, mwH) sowie der ebenfalls unstrittigen Bestrafungen wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 und § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes ist diese Auffassung nicht als rechtsirrig zu erkennen.

1.2. Diese sechs Betrafungen wegen Übertretung des AuslBG erfolgten somit deswegen, weil der Beschwerdeführer entgegen dem § 3 leg. cit. einen Ausländer beschäftigte, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war. Mit diesem Fehlverhalten hat er das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis Zl. 99/18/0019, mwH) gravierend beeinträchtigt. Dazu kommt noch, das den anderen im angefochtenen Bescheid genannten (unstrittigen) rechtskräftigen Bestrafungen und Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers, wobei es sich bei dem der Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG 1967 zugrunde liegenden Fehlverhalten, somit dem Lenken eines Fahrzeuges ohne die erforderliche Lenkberechtigung, um eine Verhaltensweise handelt, deren Relevanz für das Gerechtfertigtsein der besagten Annahme keineswegs als gering zu veranschlagen ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0237). Mit seinem Hinweis, er habe sich seit dem (das ist nach den unbestrittenen Feststellungen das Datum seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden und der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monate(n) wohlverhalten, ist für den Beschwerdeführer angesichts der Vielzahl der ihm zur Last liegenden Gesetzesverstöße nichts gewonnen, zumal auch der Zeitraum seit dem seinen Bestrafungen nach dem AuslBG am zugrunde liegenden Fehlverhalten im Juli und September 1997 (vgl. Blatt 127 ff der Verwaltungsakten) viel zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Verringerung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Entgegen der Beschwerde durfte die belangte Behörde auch die besagten gerichtlichen Verurteilungen (ungeachtet der Frage, ob durch diese der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt wird) im Rahmen der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens nach § 36 Abs. 1 FrG zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigen. Seinem erkennbar gegen das Gerechtfertigtsein der Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG gerichteten Vorbringen, das den Bestrafungen nach dem AuslBG zugrunde liegende Fehlverhalten sei auf seine "seinerzeitige selbständige Berufstätigkeit im Gastgewerbe" zurückzuführen, er sei aber seit "als unselbständiger Arbeitnehmer bei der BEP-Bau" beschäftigt, weshalb - abgesehen davon, dass er mittlerweile geläutert und mit der österreichischen Rechtsordnung stark verbunden sei - objektiv für ihn nicht mehr die Möglichkeit zu derartigen Verwaltungsübertretungen bestünde, ist entgegenzuhalten, dass die Aufnahme dieser unselbständigen Beschäftigung nicht ausschließt, dass der Beschwerdeführer neuerlich eine selbständige Berufstätigkeit aufnimmt.

Der Verwaltungsgerichtshof kann vor diesem Hintergrund nicht erkennen, dass die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben sei.

2.1. Die Beschwerde hält auch die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des § 37 FrG für rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei die einzige Person in der Familie, die einer Beschäftigung nachgehe, und von deren Einkommen die Lebenshaltungskosten der Familie bestritten würden; er verdiene ausreichend Geld für den Lebensunterhalt der gesamten Familie und stelle ihr eine Wohnung zur Verfügung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine polnische Staatsangehörige, verfüge über keine Beschäftigungsbewilligung und sei auch nicht in der Lage, für das nötige Familieneinkommen zu sorgen. Durch die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme werde daher nicht nur die Existenz des Beschwerdeführers, sondern auch die Existenz seiner Familie gefährdet. Weiters übersehe die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne, weil sein Heimatort im Zug der Kriegswirren völlig zerstört worden sei; zu diesem Heimatort habe er außerdem keine sozialen Kontakte mehr. Alle Kroaten, welchen auch der Beschwerdeführer "angehöre", seien vertrieben worden, in diesem Ort und auch der gesamten "Gegend" lebten ausschließlich Muslime, ferner gehöre diese "Gegend" heute zu Bosnien-Herzegowina. Die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könnte von seinem Heimatland aus für den Unterhalt seiner Familie sorgen, sei nicht richtig.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In Anbetracht des langjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, seiner Berufstätigkeit und der im angefochtenen Bescheid genannten familiären Interessen hat die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertreten, dass mit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass das Aufenthaltsverbot zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes, somit zum Schutz der öffentlichen Ordnung, sowie zur Verhinderung strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG), hat doch der Beschwerdeführer durch sein trotz einer bereits erfolgten rechtskräftigen Bestrafung bzw. Verurteilung gesetztes neuerliches (mehrmaliges und zum Teil einschlägiges) Fehlverhalten zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften zu respektieren. Im Licht dieser Erwägung erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten allgemeinen Interesse. Die aus seinem Aufenthalt in Österreich resultierende Integration ist in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein wiederholtes Fehlverhalten maßgeblich beeinträchtigt. Dem Einwand, er könne in sein Heimatland nicht zurückkehren und dort Arbeit finden, ist zu erwidern, dass mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land (etwa in sein Heimatland) auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.

2.3. Auf dem Boden des Gesagten sind auch die Verfahrensrügen, die belangte Behörde hätte in Ansehung ihrer Beurteilung gemäß § 37 FrG den Sachverhalt (in mehreren genannten Punkten) nicht hinreichend festgestellt, nicht zielführend.

3. Auch der - offenbar - im Hinblick auf § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 35 Abs. 2 FrG erhobene Einwand, dass sich der Beschwerdeführer mit Erfolg auf eine Aufenthaltsverfestigung im Sinn der §§ 35 und 38 leg. cit. berufen könne, geht fehl. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 oder 2 FrG wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre. Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 und 2 FrG ist in den Fällen des § 35 FrG unzulässig. Nach dessen Abs. 2 dürfen Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen gewesen sind, nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Nach der hg. Rechtsprechung ist unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2002/18/0054, mwH). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer, der sich unbestritten seit 1990 in Österreich aufhält, vor Setzung des seiner ersten rechtskräftigen Bestrafung mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Bezirk vom zugrundeliegenden, für die Verhängung des Aufenthaltsverbots von der Behörde (zulässigerweise) als maßgeblich herangezogenen Fehlverhaltens vom bis (vgl. Blatt 95 der Verwaltungsakten) noch nicht acht Jahre im Bundesgebiet niedergelassen war, konnte ihm schon deshalb die Bestimmung des § 35 Abs. 2 FrG nicht zugute kommen.

4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof (entgegen der Beschwerde) auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit dem übrigen Akteninhalt besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am