VwGH vom 27.01.1995, 94/17/0448
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/17/0449
94/17/0451
94/17/0450
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des Vereins J in Graz, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom ,
1.) Zl. A 8-K 89/1993-1, betreffend Lustbarkeitsabgabe für Juli, September und November 1992, 2.) Zl. A 8-K 517/1992-1, betreffend Lustbarkeitsabgabe für August 1992, einschließlich Lustbarkeitsabgabezuschlag,
3.) Zl. A 8-K 68/1993-1, betreffend Lustbarkeitsabgabe für Oktober 1992 und 4.) Zl. A 8-K 77/1993-1, betreffend Lustbarkeitsabgabe für Dezember 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Der unter 2.) genannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.) Mit Bescheiden vom 24. August, 19. Oktober und setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem beschwerdeführenden Verein in Anwendung des § 150 der Stmk. LAO 1963 i.d.g.F. in Verbindung mit den §§ 4, 19 und 20 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 sowie § 17 des Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1950 die Lustbarkeitsabgabe für die an näher genannten Standorten aufgestellten Geldspielapparate für die Zeiträume Juli, September und November 1992 mit insgesamt S 57.600,-- zuzüglich 2 % Säumniszuschlag fest.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Zl. A 8-K 89/1993-1 wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die dagegen erhobenen Berufungen "betreffend die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe" als unbegründet ab und sprach aus, daß über die Berufungen gegen den gleichzeitig vorgeschriebenen Kriegsopferzuschlag von der Steiermärkischen Landesregierung gesondert entschieden werde. Zum Berufungsvorbringen führte die Behörde aus, es sei im § 1 der Grazer Lustbarkeitsabgabenordnung 1987 normiert, daß der Abgabepflicht grundsätzlich alle Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Graz unterlägen, welche überwiegend geeignet seien, Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen. Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Veranstaltung sei im Sinne des § 1 des Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetzes und nach § 1 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 unzweifelhaft als Veranstaltung zu qualifizieren, die geeignet sei, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen, sodaß hiefür die Lustbarkeitsabgabe vorzuschreiben sei.
2.) Mit Bescheid vom setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem beschwerdeführenden Verein die Lustbarkeitsabgabe (inklusive 20 % Kriegsopferzuschlag) für die an näher genannten Standorten aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielapparate für den Zeitraum August 1992 mit insgesamt S 19.200,-- zuzüglich 2 % Säumniszuschlag in Höhe von S 384,-- fest.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Zl. A 8-K 517/1992-1 wies der Gemeinderat die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, im Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. für das Land
Steiermark 37/1950, sei im § 1 Abs. 2 normiert, daß unter Lustbarkeiten (Vergnügungen) Veranstaltungen zu verstehen seien, welche überwiegend geeignet seien, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen. Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Veranstaltung sei im Sinne des § 1 des Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetzes und nach § 1 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 unzweifelhaft eine solche Veranstaltung. Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach nur für jene Veranstaltungen die Lustbarkeitsabgabe vorgeschrieben werden könne, die in öffentlichen Räumen durchgeführt werde, könne nicht gefolgt werden. Weiters sei es dem Gemeinderat in seiner Funktion als Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht gestattet, die Verfassungskonformität des Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1950, zu prüfen.
3.) Mit Bescheid vom setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem beschwerdeführenden Verein in Anwendung des § 150 der Stmk. LAO 1963 i.d.g.F. in Verbindung mit den §§ 4, 19 und 20 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 sowie § 17 des Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1950 die Lustbarkeitsabgabe für die an einem näher genannten Standort aufgestellten Geldspielapparate für den Zeitraum Oktober 1992 mit S 14.400,-- zuzüglich 2 % Säumniszuschlag in der Höhe von S 288,-- fest.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Zl. A 8-K 68/1993-1 wies der Gemeinderat die dagegen erhobene Berufung "betreffend die Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe" als unbegründet ab und sprach aus, daß über die Berufung gegen den gleichzeitig vorgeschriebenen Kriegsopferzuschlag von der Steiermärkischen Landesregierung gesondert entschieden werde. Zum Berufungsvorbringen führte die Behörde aus, es sei im § 1 der Grazer Lustbarkeitsabgabenordnung 1987 normiert, daß der Abgabepflicht grundsätzlich alle Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Graz unterlägen, welche überwiegend geeignet seien, Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen. Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Veranstaltung sei im Sinne des § 1 des Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetzes und nach § 1 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 unzweifelhaft als Veranstaltung zu qualifizieren, die geeignet sei, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen, sodaß hiefür die Lustbarkeitsabgabe vorzuschreiben sei.
4.) Mit Bescheid vom setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem beschwerdeführenden Verein in Anwendung des § 150 der Stmk. LAO 1963 i.d.g.F. in Verbindung mit den §§ 4, 19 und 20 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 sowie § 17 des Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1950 die Lustbarkeitsabgabe für die an einem näher genannten Standort aufgestellten Geldspielapparate für den Zeitraum Dezember 1992 mit
S 14.400,-- zuzüglich 2 % Säumniszuschlag in der Höhe von
S 288,-- fest.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Zl. 8 8-K 77/1993-1 wies der Gemeinderat die dagegen erhobene Berufung "betreffend die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe" als unbegründet ab und sprach aus, daß über die Berufung gegen den gleichzeitig vorgeschriebenen Kriegsopferzuschlag von der Steiermärkischen Landesregierung entschieden werde. Zum Berufungsvorbringen führte die Behörde aus, es sei im § 1 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 normiert, daß der Abgabepflicht grundsätzlich alle Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Graz unterlägen, welche überwiegend geeignet seien, Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen. Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Veranstaltung sei im Sinne des § 1 des Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetz und nach § 1 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 unzweifelhaft als Veranstaltung zu qualifizieren, die geeignet sei, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen, sodaß hiefür die Lustbarkeitsabgabe vorzuschreiben sei.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Abgabe verletzt. Er beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Beschluß vom ,
Zlen. A 46, 47, 48, 49/93-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof unter anderem den Antrag
1.) § 18 lit. a der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , mit der die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz vom 23. März und , GZ. A 8-143/1-1950 und
A 8-143/2-1950, i.d.F. des GRB vom ,
A-8-K 85/1994 - 9, neu gefaßt wird (Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987), Zl. A 8-K 85/1984 - 11, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1986, Seite 302 ff,
2.) § 19 dieser Verordnung, in eventu nur Abs. 1 des § 19, als gesetzwidrig aufzuheben.
Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 keine dem § 2 lit. f Lustbarkeitsabgabegesetz entsprechende Einschränkung der Abgabepflicht auf den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten IN ÖFFENTLICHEN RÄUMEN enthalte.
Zu dem unter 2.) angefochtenen Bescheid wurde gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, das Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 38, in eventu nur die §§ 1 und 3 dieses Gesetzes, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Beschluß vom hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag vom (Punkt II des Beschlusses) an den Verfassungsgerichtshof, das Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950, BGBl. für das Land Steiermark Nr. 38, in eventu nur die §§ 1 und 3 dieses Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben, zurückgezogen, weil der Verfassungsgerichtshof bereits mit , G 230-232/93-8, kundgemacht am , LGBl. für die Steiermark Nr. 5/1994, das genannte Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, daß es nicht mehr anzuwenden sei.
Mit Erkenntnis vom , V 3/94-10 u.a., dem Verwaltungsgerichtshof zugestellt am , gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom keine Folge; und zwar im wesentlichen deshalb, weil durch die Einfügung des § 14a Lustbarkeitsabgabegesetz mit der Novelle LGBl. Nr. 34/1986 ein spezieller Agabentatbestand für das HALTEN von GELDspielapparaten geschaffen worden und das Kriterium des Betriebes "in öffentlichen Räumen" daher für GELDspielapparate nicht mehr von Bedeutung sei. Der Gemeindeverordnungsgeber sei daher nicht gehalten gewesen, bezüglich der Besteuerung von Geldspielapparaten den Inhalt des § 2 lit. f Lustbarkeitsabgabegesetz in der Lustbarkeitsabgabeordnung zu übernehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Lustbarkeitsabgabegesetzes lauten:
"§ 1.
Abgabeberechtigung.
(1) Die steirischen Gemeinden sind ermächtigt, anläßlich von Lustbarkeitsveranstaltungen eine Abgabe (Lustbarkeitsabgabe) einzuheben. Die Abgabe ist vom Gemeinderat ordnungsgemäß zu beschließen. Der Beschluß ist öffentlich kundzumachen und durch 14 Tage zur Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen.
(2) Unter Lustbarkeiten (Vergnügungen) sind Veranstaltungen zu verstehen, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten oder zu ergötzen.
§ 2.
Abgabepflichtige Veranstaltungen.
Als Lustbarkeiten (Vergnügungen) im Sinne des § 1 Abs. 2
gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:
...
f) mechanische Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen sowie der Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in öffentlichen Räumen;
...
§ 14
Festsetzung nach dem Werte.
(1) Für den Betrieb
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates | |||||||||
b) | ... |
kann eine Pauschalabgabe nach dem gemeinen Werte (Verkaufswert) des Apparates oder der Vorrichtung berechnet werden.
(2) Die Abgabe kann für jeden angefangenen Betriebsmonat
a) für die im Absatz 1 lit. a bezeichneten Apparate bis zu 1/2 v.H.,
b)... betragen.
...
§ 14a
Abgabe für das Halten von Geldspielapparaten
Für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung der Steiermärkischen Veranstaltungsgesetznovelle 1986 (Spielapparatenovelle), beträgt die Lustbarkeitsabgabe höchstens 4000 S je Apparat und begonnenem Kalendermonat."
Das Steiermärkische Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950, LGBl. Nr. 38, normiert die Einhebung eines Zuschlages von 20 v.H. zur Lustbarkeitsabgabe der Gemeinden zur Deckung der Ausgaben des Landes für die Unterstützung von Kriegsopfern.
Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 22/1986, Seite 302 ff, wurde die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz vom 23. März und neu gefaßt (Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987). Ihre im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen lauten:
"Auf Grund des freien Beschlußrechtes nach den Bestimmungen der §§ 7 und 8 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45/1948, und § 15 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984 i.d.F. BGBl. Nr. 384/1986, wird in Verbindung mit dem Gesetz vom über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz), LGBl. Nr. 37, i.d.F. LGBl. Nr. 34/1986, gemäß § 45 (2) Z. 13 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967, i.d.F.
LGBl. Nr. 11/1985, verordnet:
Artikel I
I. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Gegenstand der Abgabe
(1) Der Abgabepflicht unterliegen grundsätzlich alle Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Graz, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen.
(2) Für die einzelnen Arten von Veranstaltungen erfolgt die Erhebung der Lustbarkeitsabgabe, unter Einschluß des gemäß dem Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz vom , LGBl. Nr. 38, zur Deckung der Aufgaben des Landes für die Unterstützung von Kriegsopfern gleichzeitig einzuhebenden Zuschlages zur Lustbarkeitsabgabe (Kriegsopferzuschlag), dem Grunde und der Höhe nach gemäß den Bestimmungen des II., III. und IV. Abschnittes dieser Verordnung.
...
IV. Abschnitt
PAUSCHALABGABE
...
§ 19
Geldspielapparate
(1) Für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, i.d.F. LGBl. Nr. 29/1986, beträgt die Abgabe S 4000,- (das sind S 4800,- einschließlich Kriegsopferzuschlag) je Apparat und begonnenem Kalendermonat. Die Abgabe ist längstens bis Zehnten jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu entrichten.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe endet erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder das städtische Steueramt sonst davon Kenntnis erlangt, daß der Apparat vom Abgabepflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates gegen einen gleichartigen Apparat innerhalb eines Kalendermonats tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und der Anmeldung des neuen Apparates für den neu angemeldeten Apparat die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.
(3) Zu Kontrollzwecken sind die Abgabepflichtigen (Bewilligungsinhaber, Veranstalter) verpflichtet, an jedem von der Bewilligung erfaßten Spielapparat die von der Bewilligungsbehörde ausgestellte Plakette deutlich sichtbar anzubringen.
Die Durchschrift der vom städtischen Steueramt über die Aufstellung der Geldspielapparate ausgestellten Bescheinigung ist am Aufstellungsort zur jederzeitigen Kontrolle bereitzuhalten."
Mit Erkenntnis vom , G 230-232/93-8, hat der Verfassungsgerichtshof das Steiermärkische Lustbarkeitsabgabezuschlaggesetz 1950, LGBl. Nr. 38, als verfassungswidrig aufgehoben. Er hat gleichzeitig ausgesprochen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten und das aufgehobene Gesetz nicht mehr anzuwenden ist.
Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung des aufgehobenen Gesetzes auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der angefochtene unter 2.) genannte Bescheid schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil mit ihm im Instanzenzug die Lustbarkeitsabgabe INKLUSIVE 20 % KRIEGSOPFERZUSCHLAG festgesetzt wurde und der Ausspruch über die Festsetzung des Zuschlages von jenem über die Festsetzung der Abgabe p.d. vgl. 94/17/0438 nicht trennbar ist.
Die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung haben durch die Aufhebung des Gesetzes jedenfalls ihre Anwendbarkeit verloren (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 10.400/A).
Aus diesem Grund war der unter 2.) angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Abgabenbehörden haben sich bei der Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe auf § 19 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 gestützt, der eine Einschränkung der Abgabenpflicht für die hier gegenständlichen Apparate auf den Betrieb bzw. das Halten IN ÖFFENTLICHEN Räumen nicht kennt. Da diese Bestimmung auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom jedenfalls anzuwenden ist, kommt dem Einwand des Beschwerdeführers, daß zu seinen Vereinslokalen ausschließlich Vereinsmitglieder Zutritt hätten und daher das Kriterium der "öffentlichen Räume" nicht vorliege, kein rechtliches Gewicht zu.
Die Beschwerde gegen die unter den Punkten 1.), 3.) und 4.) genannten Bescheide war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Ausmaß und die Umsatzsteuer nicht gesondert zuzusprechen.