VwGH vom 22.02.1999, 94/17/0421

VwGH vom 22.02.1999, 94/17/0421

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem - 7481/4 - 1994 - Si, betreffend Müllabfuhrgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Aurach am Hongar, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung von Müllabfuhrgebühr für das erste und zweite Vierteljahr 1993 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde in seiner Sitzung am eine Verordnung beschlossen habe, mit der auf Grund des § 35 des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 28/1991, eine Abfallgebührenordnung erlassen worden sei. Diese Verordnung sei in der Zeit vom bis an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundgemacht worden und am in Kraft getreten. In § 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung werde festgelegt, dass die Abfallgebühr je abgeführtem Abfallsack mit 60 l Inhalt S 76,-- betrage. Die Hausabfälle würden gemäß § 8 der Abfallordnung alle vier Wochen entsorgt, sodass sich eine Jahresgebühr von S 988,-- ergebe. Da die Gebühren nach § 2 gemäß § 5 der Abfallgebührenordnung vierteljährlich, und zwar am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig seien, finde die von der mitbeteiligten Gemeinde für das erste und zweite Quartal 1993 vorgeschriebene Abfallgebühr von jeweils S 247,-- (als Viertel von S 988,--) in den Bestimmungen der genannten Gemeindeverordnung ihre Deckung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im "gesetzlich gewährleisteten Recht auf leistungsbezogene Abfallabfuhrgebühr" geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Auffassung vertreten wird, dass sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich gegen die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde in seiner Sitzung am beschlossenen Abfallgebührenordnung richte. Da die Verwaltungsbehörden jedoch an geltende Verordnungen gebunden seien, sei die Abfallgebührenordnung sowohl von den Abgabenbehörden als auch von der belangten Behörde anzuwenden gewesen. Verwiesen wird weiters auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, dem zufolge eine Regelung, gemäß der die Anzahl der aufgestellten Müllbehälter mit der Anzahl der Jahreswochen und dem Gebührensatz die Höhe der Gebühr bestimme, nicht als unsachlich angesehen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde

vom , mit der eine Abfallgebührenordnung erlassen

wird, hat folgenden Wortlaut:

"§ 1

Gegenstand der Gebühr

1. Für die Benützung der Einrichtung der Gemeinde zur Sammlung und Abfuhr sowie Kompostierung von Abfällen ist eine Abfallgebühr zu entrichten.

2. Für den Kostenersatz, den die Gemeinde zur Deckung des Aufwandes des Bezirksabfallverbandes zu leisten hat, ist ein Abfallbehandlungsbeitrag zu entrichten.

§ 2

Höhe der Gebühren

1. Die Abfallgebühr beträgt

a) je abgeführter Abfallbehälter

mit 90 Liter Inhalt

......................................... S 83,--

mit 110 Liter Inhalt .....................S 89,--

b) je abgeführtem Abfallsack

mit 60 Liter Inhalt

......................................... S 76,--

2. Der Abfallbehandlungsbeitrag wird mit S 17,86 v.H. der Abfallgebühr festgesetzt.

§ 3

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer; im Falle des Bestehens von Baurechten oder Nutzungsrechten ist der Bauberechtigte bzw. der Nutznießer zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.

§ 4

Beginn der Gebührenpflicht

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Geldleistungen nach § 2 beginnt mit Anfang des Monats, in dem die Sammlung und Abfuhr von Abfällen von den jeweiligen Grundstücken erstmals stattfindet.

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren nach § 2 sind vierteljährlich, und zwar am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

§ 6

Umsatzsteuer

In den im § 2 geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer im

gesetzlichen Ausmaß enthalten (alternativ: hinzuzurechnen).

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit in Kraft."

Die Abfallordnung der Gemeinde vom hat

auszugsweise folgenden Inhalt:

"§ 5

Anschlußpflicht

(1) Die Grundeigentümer im Abholbereich sind berechtigt und verpflichtet, die auf ihren Grundstücken anfallenden Hausabfälle, sperrigen Abfälle und Kompostierabfälle, durch die öffentliche Abfallabfuhr bzw. durch den von der Gemeinde beauftragten Dritten sammeln und abführen zu lassen.

(2) Von der Anschlußpflicht sind ausgenommen:

...

§ 6

Abfallbehälter

(1) Für die Lagerung der Hausabfälle sind von den Anschlußpflichtigen d. Gemeinde A (Auflistung der zu verwendenden Mülltonnen, Mindesterfordernisse für Abfallbehälter: ÖNORM S 2010, S 2011 und DIN 6629 zu verwenden. Zusätzlich und daneben dürfen geeignete Abfallsäcke verwendet werden.

(Anm.: die fehlende Klammer ist im Original nicht enthalten)

(2) Die Abfallbehälter für die Hausabfälle (die Kompostierabfälle) sind vom jeweiligen Anschlußpflichtigen selbst zu beschaffen.

(3) Die Anschlußpflichtigen haben die Abfallbehälter an hiefür geeigneten ... und die mit der Sammlung Abfuhr betrauten Personen leicht zugänglichen Stellen so aufzustellen, daß durch deren ordnungsgemäße Benützung, Entleerung oder Transport keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für Menschen erfolgen kann.

...

§ 7

Anzahl der Abfallbehälter

Die Anzahl der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich nach dem Bedarf und zwar insbesonders nach Maßgabe der Anzahl der Hausbewohner oder Haushalte, der Art und Größe der Anstalten, Betriebe und sonstigen Arbeitsstellen, der Art, Beschaffenheit und der Größe der Abfallbehälter. Im Zweifelsfall ist die Anzahl von amtswegen oder auf Antrag der Anschlußpflichtigen vom Bürgermeister nach folgenden Grundsätzen mit Bescheid festgesetzt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
für einen Haushalt (max. 4 Personen) 90 l Abfallvolumen
b)
für jeden weiteren Haushalt + 90 l Abfallvolumen usw.
Dasselbe gilt für Gaststätten (z.B. Anzahl von Sitzplätzen) mit oder ohne Beherbergungsmöglichkeit, Industriebetriebe, Gewerbebetriebe, Büros, Geschäftsräume sowie Lebensmittelmärkte udgl.
§ 8
Abfuhrtermine

(1) Die Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle durch die Gemeinde (bzw. durch den beauftragten Dritten) erfolgt max. 4 Wochen.

(Anm.: gemeint wohl: in Abständen von)

(2) Die Sammlung und Abfuhr der sperrigen Abfälle durch die Gemeinde ...

(3) Die Tage der Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle, sperrigen Abfälle werden vom Bürgermeister rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben oder auf sonst geeignete Art und Weise veröffentlicht, in den Gemeindenachrichten und an der Amtstafel bekanntgegeben.

(4) Eine Ausnahme von den Abfuhrintervallen nach Abs. 1 - 3 kann über Antrag des Verpflichteten vom Bürgermeister mit Bescheid bewilligt werden, wenn nach objektiver Sachlage und bei Heranziehung der Größe der vorhandenen Abfallbehälter eine Überfüllung in der Regel nicht zu erwarten ist."

Wie sich aus § 2 der Gebührenverordnung ergibt (und an sich auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt wurde) setzt die Verordnung die Höhe der Abfallgebühr "je abgeführtem Abfallbehälter" (je nach Größe des Behälters verschieden) fest.

Wenngleich damit wörtlich nicht darauf abgestellt wird, wie oft Abfallbehälter abzuführen wären, sondern darauf, wie oft sie tatsächlich abgeführt werden, kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Zusammenhalt mit der Abfallordnung geschlossen hat, dass die Abgabe unter Heranziehung der sich aus der Abfallordnung ergebenden Abfuhrintervalle zu erfolgen hat. Der Verordnungsgeber hat nach dem Wortlaut nicht darauf abgestellt, ob bescheidmäßig eine bestimmte Anzahl von Entleerungen vorgeschrieben wurde oder ob eine bescheidmäßige Zuteilung von Abfallbehältern einer bestimmten Größe erfolgt ist. Aus dem Zusammenhang von Gebührenordnung und Abfallordnung ergibt sich, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass grundsätzlich die in der Abfallordnung genannten Abfallintervalle einzuhalten sind. Gemäß § 8 Abs. 4 der Abfallordnung könnte im Einzelfall eine Ausnahme von den Abfuhrintervallen bewilligt werden. Eine solche würde auch für die Berechnung der Abgabenhöhe von Bedeutung sein.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid darauf hingewiesen, dass sie mitgeteilt hätte, dass sie pro Jahr maximal sechs Müllsäcke bräuchte und daher die Müllabfuhr auch nur sechs Mal pro Jahr in Anspruch nähme. Sie hat jedoch weder im Verwaltungsverfahren, noch in der Beschwerde behauptet, dass sie die Bewilligung einer Ausnahme von den Abfuhrintervallen gemäß § 8 Abs. 4 der Abfallordnung erteilt erhalten hätte.

In der Berufungsentscheidung des Gemeinderats der mitbeteiligten Gemeinde wird in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin für 60 l-Säcke "entschieden" hätte. Auf Grund dieses Sachverhaltes kam die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Hinblick auf den Entsorgungszeitraum von vier Wochen zum Schluss, dass die Abgabengebühr für 13 Entsorgungen pro Jahr zu entrichten sei; im Zusammenhalt mit der in der Gebührenordnung für 60-l-Säcke festgesetzten Gebührenhöhe je abgeführtem Sack kam die Abgabenbehörde daher zu einer jährlichen Abgabenhöhe von S 988,--.

Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid diese Feststellungen zugrunde gelegt und ist zum Schluss gekommen, dass demnach keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin erfolgt ist.

In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung erweisen könnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am