VwGH vom 07.08.2001, 99/18/0140
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des BE, geboren am , vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , Zl. III 54-6/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1,§§ 37, 38, 39, § 48 Abs. 1,§ 49 Abs. 1 erster Satz des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer 1991 unter Verwendung eines fremden nigerianischen Reisepasses, lautend auf den Namen RE, in das Bundesgebiet eingereist und als Asylwerber aufgetreten sei. "Vgl. § 231 Abs. 1 StGB und § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG." Der Beschwerdeführer sei von der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom wegen Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 2 StVO 1960 und § 51 Abs. 3 KFG 1967 mit Geldstrafen von S 500,-- und
S 300,-- belegt worden, weil er am um 12.20 Uhr in Innsbruck, Kreuzung Museumstraße-Burggraben, einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW gelenkt und 1. das deutlich sichtbar angebrachte Verkehrszeichen Einfahrt verboten (ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel, Taxi und Radfahrer) missachtet habe, und 2. festgestellt worden sei, dass am Fahrzeug vorne ein behelfsmäßiges Ersatzkennzeichen angebracht gewesen sei, der Beschwerdeführer jedoch nur bis zum berechtigt gewesen sei, sein Fahrzeug mit diesem Ersatzkennzeichen im öffentlichen Verkehr zu benützen. Von der Bundespolizeidirektion Innsbruck sei der Beschwerdeführer weiters mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom wegen Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Tiroler Landespolizeigesetzes mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- belegt worden, weil er am um 04.25 Uhr in Innsbruck in der Museumstraße im Beisein von Sicherheitswachebeamten lautstark herumgeschrien und dieses strafbare Verhalten trotz mehrerer Aufforderungen eines Beamten nicht eingestellt und dieses Verhalten ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom sei der Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes mit einer Geldstrafe von S 500,-- belegt worden, weil er sich am um 18.30 Uhr in Klagenfurt am Hauptbahnhof trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Sicherheitswachebeamten, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen hätten, durch "Einnehmen einer Boxerstellung" und "Beschimpfen" aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe. Von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein sei der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis vom wegen Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 StVO und § 99 Abs. 1 lit. c StVO mit einer Geldstrafe von S 400,-- und S 9.000,-- belegt worden, weil er am um 05.00 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW in Kufstein auf der Münchner Straße in Richtung Bahnhof gelenkt habe, den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten habe und gegen einen Betonpfeiler gefahren sei. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer am und 10.45 Uhr im Krankenhaus Kufstein gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung einer Blutabnahme verweigert, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bei der angegebenen Fahrt befunden gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei von der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung vom wegen Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Tiroler Landespolizeigesetzes und § 83 Z. 2 lit. a i.V.m. § 16 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, mit Geldstrafe von S 1.200,-- , S 1.300,-- und S 1.000,-- belegt worden, weil er am um 00.08 Uhr in Innsbruck bei den Telefonzellen am Sparkassenplatz 1. sich gegenüber Sicherheitswachebeamten, welche ihre gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen hätten, trotz vorausgegangener Abmahnung aggressiv verhalten und dadurch die mit dem Beschwerdeführer geführte Amtshandlung behindert habe, indem er eine Telefonzelle nicht verlassen habe wollen, sodass er von Sicherheitswachebeamten aus dieser herausgezogen habe werden müssen und sich der Kontrolle widersetzt sowie im Zuge dessen lautstark herumgeschrien habe, 2. durch lautstarkes Herumschreien ungebührlicherweise störend Lärm erregt habe, welcher vermeidbar gewesen wäre, und 3. weiters als nigerianischer Staatsangehöriger, somit als Fremder im Sinne des Fremdengesetzes, trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht ausgehändigt habe. Ferner sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht für Strafsachen Graz mit in Rechtkraft erwachsenem Urteil vom wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, wegen des Vergehens der Erschleichung einer Leistung nach § 149 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen belegt worden. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, der Beschwerdeführer habe am in Graz
"1.) eine durch mechanische Entfernung des vorhandenen Stempelabdruckes und erneute Entwertung verfälschte GVG-Wochenkarte mit der Nummer GVG 001 VP 027812, mithin eine verfälschte Urkunde, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein, gebraucht, indem er sie anlässlich einer Fahrscheinkontrolle vorwies,
2.) durch die unter Punkt 1.) geschilderte Tathandlung die Beförderung durch einen Zug der Straßenbahnlinie 5, mithin durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt, dadurch, dass er dem Kontrollor der GVB, H... S..., die oben zu Punkt 1.) beschriebene verfälschte Wochenkarte vorwies und damit vorgab, im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, erschlichen, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten.
3.) H... S... dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er vor Beamten der Bundespolizeidirektion Graz behauptete, dieser habe ihn wissentlich falsch der Verwendung der unter Punkt 1.) angeführten verfälschten Fahrkarte geziehen, ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 1. Deliktsfall StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch war."
Vom Bezirksgericht Klagenfurt sei der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen belegt worden, weil er am in Klagenfurt 1. den gegen ihn wegen einer Verwaltungsübertretung einschreitenden Polizeibeamten durch Versetzen eines heftigen Stoßes gegen die Brust während einer Amtshandlung tätlich angegriffen habe, und 2. nach der zu 1. genannten Straftat eine fremde Sache, nämlich den Arrestantenwagen der Bundespolizeidirektion Klagenfurt, durch Tritte gegen die Schiebetüre von innen, die mehrere Dellen im Bereich des Türgriffs zur Folge gehabt hätten, beschädigt habe und dadurch einen S 25.000,-- nicht übersteigenden Sachschaden herbeigeführt habe.
Das Gesamt-Fehlverhalten des Beschwerdeführers "(Tatzeiten:
1991, , , , , , )" zeige deutlich die negative Einstellung des Beschwerdeführers zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen, woraus sich wiederum die berechtigte Forderung ergebe, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt "(§ 36 Abs. 1 Z. 1,§ 48 Abs. 1 1. Satz FrG)".
Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot gegen ihn im Grunde der genannten Bestimmung aber nicht unzulässig. Die sich im Gesamt-Fehlverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im § 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte anderer dringend geboten. Die privaten und familiären Interessen am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. seinen Aufenthalt als Asylwerber von 1991 bis 1994, im ersten Asylverfahren unter dem Namen RE, im zweiten Asylverfahren unter dem Namen BE, beide Asylverfahren hätten für den Beschwerdeführer negativ geendet; am sei dem Beschwerdeführer unter dem Namen BE von der Bezirkshauptmannschaft Murau die erste österreichische Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; am sei der Beschwerdeführer - nach Aufenthalten in Wien, Steiermark und Kärnten - in Innsbruck zur polizeilichen Anmeldung gelangt; am habe er vor dem Standesamt Innsbruck die Österreicherin E.W., mit der der Beschwerdeführer in Innsbruck in einem gemeinsamen Haushalt lebe, geheiratet; er arbeite - mit Unterbrechungen - seit 1992 in Österreich als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern; er sei im Bundesgebiet dementsprechend integriert bzw. mit privaten Bindungen versehen; eine intensive familiäre Bindung habe der Beschwerdeführer zu seiner österreichischen Ehefrau) wögen - angesichts des Erschleichens seines Eintritts in das Bundesgebiet im Jahr 1991 und angesichts seiner Straftaten im Bundesgebiet in den Jahren 1996 und 1997 - höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb die Erlassung dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme auch im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Die Einhaltung der Bestimmungen über die Einreise Fremder in das Bundesgebiet habe ein sehr großes öffentliches Gewicht, ebenso die Nicht-Teilnahme alkoholisierter PKW-Lenker im öffentlichen Straßenverkehr, und dass z.B. nicht andere Menschen verleumdet würden.
Ein Aufenthaltsverbots-Verbotsgrund gemäß §§ 38, 35, 48 Abs. 1 zweiter Satz FrG komme im Beschwerdefall nicht zum Tragen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche § 39 Abs. 1 FrG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nämlich die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, das Verstreichen von fünf Jahren vonnöten sei. Unter die Begünstigung des § 48 FrG falle der Beschwerdeführer gemäß § 49 FrG als Angehöriger (Ehegatte) einer Österreicherin seit .
Zu seinem Berufungsvorbringen werde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides verwiesen. Allfällige erstinstanzliche Verfahrens- oder Begründungsmängel seien durch die Berufungsmöglichkeit, von der der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht habe, und den (folgend angefochtenen) Berufungsbescheid saniert. Das Aufenthaltsverbot basiere nicht nur auf der rechtswidrigen, das Strafgesetzbuch missachtenden Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet im Jahr 1991, sondern auf seinem Gesamtfehlverhalten von 1991 bis 1997. Die Zeit seines Wohlverhaltens sei angesichts seines Vorlebens zu kurz, um dem Beschwerdeführer schon jetzt eine dauerhafte Änderung seiner Einstellung zur Rechtsordnung attestierten zu können. Die letzte Verlängerung seines Aufenthaltstitels datiere vom , seine bisher letzte Straftat in Österreich datiere vom . "Persönliche Probleme" werde der Beschwerdeführer - wie jeder Mensch - "auch in Zukunft wieder haben".
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer führt (u.a.) aus, er sei zu Beginn des Jahres 1991 mit seinem Reisepass lautend auf "E" nach Österreich eingereist und habe unter diesem Namen den Asylantrag gestellt. Am habe er neuerlich einen Asylantrag unter seinem "Zivilnamen" BE gestellt. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei abgewiesen worden. In Kenntnis der Angaben im Asylverfahren seien dem Beschwerdeführer laufend Aufenthaltstitel vom weg erteilt worden, zuletzt sei ihm am eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis , erteilt worden. Seit nunmehr fünf Jahren gehe der Beschwerdeführer in Österreich einer geregelten Arbeit nach, zurzeit sei er bei einem näher genannten Unternehmen in Fulpmes in ungekündigter Stellung tätig. Am 4. Juli habe der Beschwerdeführer seine langjährige Lebensgefährtin E.W. geehelicht. Durch das Aufenthaltsverbot werde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in einer unverhältnismäßigen Art und Weise eingegriffen, dieses sei daher rechtswidrig.
2. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend. Die belangte Behörde sah das für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bedeutsame Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Verhalten bei seiner Einreise im Jahr 1991 sowie in den den oben unter I.1. genannten rechtskräftigen Bestrafungen und Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten, die vom Beschwerdeführer (unstrittig) in den Jahren 1995 bis 1997 begangen wurden. Ihr ist einzuräumen, dass dieses Verhalten, insbesondere auf Grund der Anzahl der Straftaten insgesamt eine nicht unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurden dem Beschwerdeführer aber Aufenthaltsbewilligungen mit einer Geltungsdauer vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum und vom bis zum erteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 leg. cit. wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre. Gemäß § 34 Abs. 1 FrG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (unter anderem)
1. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder
2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine (wie erwähnt bis gültige) Aufenthaltsbewilligung verfügte, ist vorliegend lediglich § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG einschlägig. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 Blg. NR 20. GP) wird mit § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes (erst nachträglich) Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegengestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0060, m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat das von der belangten Behörde bei ihrer Gefährlichkeitsprognose gemäß § 36 Abs. 1 FrG herangezogene Fehlverhalten zur Gänze vor der Erteilung der besagten Aufenthaltsbewilligung gesetzt, es kommt daher für die Behörde, die diese Bewilligung erteilt hat, nicht als "nachträglich eingetretener" Versagungsgrund im Sinn des § 34 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. in Betracht. Im Lichte dieser Regelung ist für den Beschwerdefall somit maßgeblich, ob das von der belangten Behörde bei ihrer Gefährlichkeitsprognose herangezogene Fehlverhalten des Beschwerdeführers der die Aufenthaltsbewilligung erteilenden Behörde (bereits) bekannt war. Sollte diese Behörde die Aufenthaltsbewilligung im Wissen um dieses Fehlverhalten erteilt haben, würde dies der Erlassung des Aufenthaltsverbotes entgegenstehen, weil dann gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG eine Ausweisung des Beschwerdeführers wegen des maßgeblichen Sachverhalts - nämlich dieses Fehlverhaltens - zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht mehr zulässig wäre. Die belangte Behörde hat daher verkannt, dass sie auf Grund der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage den § 38 Abs. 1 Z. 1 FrG anzuwenden gehabt hätte, und es daher auch unterlassen, diesbezüglich den Sachverhalt zu ermitteln und im angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellungen zu treffen.
Ungeachtet dessen ist im Übrigen festzuhalten, dass nach der hg. Rechtsprechung entgegen der Behörde das bei ihrer Beurteilung nach § 37 Abs. 2 FrG herausgestrichene Verhalten des Beschwerdeführers bei seiner Einreise für sich genommen schon angesichts der diesem erteilten behördlichen Bewilligungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet völlig in den Hintergrund tritt (vgl. das zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, aber auch vorliegend einschlägige Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0049).
3. Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am