VwGH 20.12.2005, 2004/05/0125
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Das gegenständliche Grundstück ist als Landfläche erst durch Anlandungen entstanden. Es ist im Flächenwidmungsplan weder als Bauland noch als Verkehrsfläche gewidmet. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Grundstück auf Grund des § 19 Abs. 1 NÖ ROG 1976 (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 1019) oder durch die Ausweisung als Gewässer auf Grund des § 19 Abs. 2 Z 17 NÖ ROG 1976 zum Grünland gehört. Es liegt nämlich einerseits keine Festlegung einer Nutzung im Sinne des § 19 Abs. 2 NÖ ROG 1976 vor, für die die geplante bauliche Anlage gemäß § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 erforderlich wäre. Andererseits ist ein überdachter PKW-Abstellplatz mit den in § 19 Abs. 6 NÖ ROG 1976 aufgezählten Bauwerken keinesfalls vergleichbar. Ob eine Pergola zu einem anderen Ergebnis führte, kann dahin gestellt bleiben, da eine solche schon deshalb hier nicht vorliegt, weil die gegenständliche Bauanlage auch Teile enthält, die für das Ranken von Pflanzen nicht notwendig sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0050). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Thomas Benesch in Siegersdorf, vertreten durch Beck & Dörnhöfer, Rechtsanwälte OEG in 7000 Eisenstadt, Franz Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-V-02196/00, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Pottendorf, 2486 Pottendorf, Hauptstraße 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von 381,90 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten PKW-Abstellplatzes ("Carport") auf einem näher bezeichneten Grundstück der mitbeteiligten Marktgemeinde. Nach den Einreichunterlagen sind Einzelfundamente, Holzsäulen als tragende Konstruktion, die Befestigung von Vorplatz und Stellfläche durch eine Schotterdecke, das Dach in Form eines Pultdaches, die Dachkonstruktion mit Sparren/Pfettenkonstruktion in Holz und die Dachhaut aus Well-Eternit vorgesehen.
Mit Bescheid vom versagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die beantragte Baubewilligung, da das gegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan nicht als Bauland ausgewiesen sei, vielmehr gelte dafür die Widmung Grünland. Da es sich bei dem Grundstück um einen Garten handle, sei für dessen Nutzung die Errichtung eines PKW-Abstellplatzes nicht erforderlich.
Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde sei zu entnehmen, dass das gegenständliche Grundstück, wobei es sich um ein ca. 7,5 m bis 8 m breites Ufergrundstück handle, das auf Grund von Anlandungen entstanden sei, zwischen der P-straße und dem F-Fluss liege und mittels der Signatur "W" als Gewässer ausgewiesen sei. Hingegen sei im Flächenwidmungsplan im Bereich einer breiteren Uferzone eine genau abgrenzbare Baulandwidmung gegeben. Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen seien dem Grünland zuzurechen. Daraus folge, dass auch Wasserflächen zum Grünland gehörten. Die Baubehörden hätten daher zu Recht die Widmung Grünland für das gegenständliche Grundstück angenommen.
Mit Beschluss vom hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Beschwerdeführer begehrt in der vorliegenden Beschwerdeergänzung, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich nicht mit § 19 Abs. 6 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG) auseinandergesetzt. Diese Bestimmung enthalte eine demonstrative Aufzählung von im Grünland zulässigen Bauten. Bauten, die den dort aufgezählten ähnlich seien, seien daher bei richtiger Auslegung dieser Bestimmung bewilligungsfähig. Die Pergola bzw. der überdachte PKW-Abstellplatz sei lediglich eine überdachte Holzkonstruktion, welche mit acht Piloten im Grund verankert sei. Diese Konstruktion sei auf allen Seiten offen. Es sei sohin hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes keine andere Beeinträchtigung gegeben als durch ein in § 19 Abs. 6 NÖ ROG aufgezähltes Bauwerk. Durch einen solchen überdachten PKW-Abstellplatz werde auch nicht die Zweckwidmung des Grundstückes beeinträchtigt, und ein solcher Bau ändere nichts an der Nutzung dieses Grundstückes. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass Kleindenkmäler, Kunstwerke, Marterl, Aussichtswarten, Bauwerke für die Energie- und Wasserversorgung etc. im Grünland bewilligt werden dürften, diesen Bauwerken in Größe und Konstruktion stark ähnelnde Bauten aber nicht. Der gegenständliche überdachte PKW-Abstellplatz sei jedenfalls als gleichwertiger Bau im Sinne des § 19 Abs. 6 NÖ ROG anzusehen. Da eine Aufschotterung auf dem gegenständlichen Grundstück schon bewilligt und durchgeführt worden sei, wäre der gegenständliche PKW-Abstellplatz für die Nutzung des Grundstückes erforderlich und sohin zulässig gewesen. Pergolen bzw. überdachte "Carports" seien anzeigepflichtige Bauvorhaben. Bevor die Baubehörde ein solches Bauvorhaben hätte untersagen dürfen, hätte sie dem Beschwerdeführer das negative Ergebnis der Prüfung der Zulässigkeit seines Bauvorhabens nachweislich unter Setzung einer achtwöchigen Frist zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme mitzuteilen gehabt. Dem Beschwerdeführer sei ein solches Ergebnis jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass er keine Stellungnahme habe abgeben können. Der Beschwerdeführer hätte aber diesfalls weitere Argumente vorbringen und beweisen können, dass die Errichtung eines PKW-Abstellplatzes auf dem gegenständlichen Grundstück zulässig sei.
§ 19 NÖ ROG idF LBGl 8000-15 (vgl. zur maßgebenden Fassung z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0387, und Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 1111) lautet auszugsweise:
"§ 19 Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1a. Land- und Forstwirtschaft:
Flächen, die der land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung und der Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung dienen. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Privatzimmervermietung durch die Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten im Hofverband die Wiedererrichtung von Wohngebäuden, sonstige Zubauten, Abänderungen sowie die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses im Hofverband zulässig.
1b. Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen:
Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, der Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, der Errichtung von Wohngebäuden im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Privatzimmervermietung durch die Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten im Hofverband dienen.
2. Grüngürtel:
Flächen zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und zur Trennung von sich gegenseitig beeinträchtigenden Nutzungen (einschließlich immissionsabschirmender Maßnahmen) sowie Flächen mit ökologischer Bedeutung. Die Gemeinde hat die Funktion und erforderlichenfalls die Breite des Grüngürtels im Flächenwidmungsplan festzulegen.
3. Schutzhäuser:
Gast- und Beherbergungsbetriebe sowie Unterstandshütten, die für die Bedürfnisse des fußwegigen Tourismus erforderlich sind.
4. Erhaltenswerte Gebäude im Grünland:
a) Solche sind baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Orts- und/oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen bzw. der Bautradition des Umlandes entsprechen.
b) Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie entweder der lit.a nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Abs. 5.
Die Gemeinde kann erforderlichenfalls die Nutzung eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung im Flächenwidmungsplan einschränken bzw. dessen Kubatur und/oder bebaute Fläche beschränken.
5. Materialgewinnungsstätten:
Flächen zur Gewinnung, Aufbereitung und Zwischenlagerung mineralischer Rohstoffe sowie zur Ablagerung des grubeneigenen Restmaterials und für jenes Material, das zur Erfüllung der behördlich aufgetragenen Rekultivierungsmaßnahmen erforderlich ist.
6. Gärtnereien:
Flächen, die der gewerblichen gärtnerischen Nutzung dienen.
7. Kleingärten:
Flächen entsprechend dem § 2 des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210.
8. Sportstätten:
Flächen für Sport- und Freizeitgestaltung im Freien. Erforderlichenfalls können die Sportarten im Flächenwidmungsplan festgelegt werden.
9. Spielplätze:
Flächen, die für öffentliche Spielplätze, insbesondere im Sinne des § 4 des NÖ Kinderspielplatzgesetzes, LGBl. 8215, bestimmt sind.
10. Campingplätze:
Flächen, die der Errichtung von Campingplätzen im Sinne des § 19a dienen.
11. Friedhöfe:
Flächen für Bestattungsanlagen (bei besonderer Kennzeichnung auch für Tiere).
12. Parkanlagen:
Flächen, die zur Erholung und/oder Repräsentation im Freien dienen und nach einem Gesamtkonzept gestaltet und bepflanzt sind oder werden sollen.
13. Abfallbehandlungsanlagen:
Flächen, die der Sortierung, Aufbereitung, Verwertung und sonstigen Behandlung und der Ablagerung (Deponierung) von Abfallstoffen dienen. Das Deponiegut sowie die Art der Verwertung darf von der Gemeinde im Flächenwidmungsplan festgelegt werden.
14. Aushubdeponie:
Flächen zur Ablagerung von nicht verunreinigtem Bodenaushub.
15. Lagerplätze:
Flächen, die der vorübergehenden Lagerung von Waren aller Art - außerhalb von Gebäuden - dienen.
16. Ödland/Ökofläche:
Flächen, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung dienen.
17. Wasserflächen:
Flächen für fließende oder stehende Gewässer.
18. Freihalteflächen
Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume, u.dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen.
19. Windkraftanlagen:
Flächen für Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Windkraft unter Festlegung des höchstzulässigen Schallleistungspegels der einzelnen Windkraftanlage in dB (A) und der Anzahl der möglichen Windkraftanlagen am gleichen Standort.
...
(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
...
(6) Die Errichtung von Bauwerken für die Energie- und Wasserversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung, von fernmeldetechnischen Anlagen, Meßstationen und Aussichtswarten, Kapellen, Marterln und anderen Kleindenkmälern sowie Kunstwerken darf in allen Grünlandwidmungsarten bewilligt werden. Windkraftanlagen dürfen jedoch nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan gewidmet sind.
..."
Das gegenständliche Grundstück ist als Landfläche unstrittig erst durch Anlandungen entstanden. Es ist im Flächenwidmungsplan weder als Bauland noch als Verkehrsfläche gewidmet. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Grundstück auf Grund des § 19 Abs. 1 NÖ ROG (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 1019) oder durch die Ausweisung als Gewässer auf Grund des § 19 Abs. 2 Z 17 NÖ ROG zum Grünland gehört. Es liegt nämlich einerseits keine Festlegung einer Nutzung im Sinne des § 19 Abs. 2 NÖ ROG vor, für die die geplante bauliche Anlage gemäß § 19 Abs. 4 NÖ ROG erforderlich wäre. Andererseits ist ein überdachter PKW-Abstellplatz mit den in § 19 Abs. 6 NÖ ROG aufgezählten Bauwerken keinesfalls vergleichbar. Ob eine Pergola zu einem anderen Ergebnis führte, kann dahin gestellt bleiben, da eine solche schon deshalb hier nicht vorliegt, weil die gegenständliche Bauanlage auch Teile enthält, die für das Ranken von Pflanzen nicht notwendig sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0050).
Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass ihm das Ergebnis der Prüfung der Zulässigkeit seines Vorhabens nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, sodass er keine Stellungnahme habe abgeben können. Die Relevanz des von ihm damit vorgebrachten Verfahrensmangels zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf, denn er legt nicht dar, welche weiteren Argumente er vorgebracht hätte, die zu einem anderen Bescheid der belangten Behörde hätten führen können.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2005:2004050125.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAE-63995