VwGH vom 22.09.1998, 94/17/0416

VwGH vom 22.09.1998, 94/17/0416

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des D, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/60137/94/9 (BBK/43/94), betreffend einen Beitrag zur Herstellung eines Hauptkanals nach dem Salzburger Anliegerleistungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als grundbücherlichem Alleineigentümer der zum Bauplatz erklärten Liegenschaft K-Promenade 35b, bestehend aus den Grundstücken 346/5, 346/7 und 346/8, KG A, anläßlich der Herstellung des Hauptkanals auf Grundstück 346/7, KG A, gemäß § 11 Abs. 1 des Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976 idF LGBl. Nr. 76/1988 (im folgenden: ALG), ein Beitrag in der Höhe von S 227.652,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe großer Teile des § 10 und § 11 ALG aus, daß für das seinerzeit einheitliche Grundstück 346/5, welches später in die Grundstücke 346/5 (neu), 346/7 und 346/8 geteilt worden sei, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 zur Errichtung eines Wohnhauses beantragt und diese Ausnahmegenehmigung auch erteilt worden sei. Aufgrund dieser Genehmigung sei mit Bescheid vom eine Bauplatzerklärung erfolgt (lt. der Niederschrift vom bezog sich diese auf die GP 346/5, KG A, mit einer Fläche von 2268 m2). In der Folge sei es mit Bescheid vom zur (rechtskräftigen) Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses gekommen (hinsichtlich dessen im Jahre 1983 ein Umbau baubehördlich genehmigt worden sei).

Im Jahre 1978 hätten die damaligen Eigentümer des Grundstückes beabsichtigt, den mit dem Bauplatzerklärungsbescheid vom genehmigten Bauplatz zu unterteilen. Ein diesbezügliches raumordnungsrechtliches Ausnahmeverfahren im Sinne des § 19 Abs. 3 ROG habe nicht stattgefunden, ein solches sei auch nicht beantragt worden. Es sei lediglich ein Ansuchen um Abänderung der Bauplatzerklärung gestellt worden, welches mit Bescheid vom wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen worden sei. Aus diesem abweisenden Bescheid könne sich jedoch keine Änderung des in Rechtskraft erwachsenen Bauplatzerklärungsbescheides vom ergeben. Eine Veränderung der Konfiguration des durch Bescheid vom gebildeten Bauplatzes habe daher nicht stattgefunden.

Der Beitragsvorschreibung gemäß § 11 Abs. 1 ALG sei bei Vorliegen einer Bauplatzerklärung die Fläche des baubehördlich genehmigten Bauplatzes zugrundezulegen (hiezu wird auf die hg. Rechtsprechung, u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0106, 0107, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0299, verwiesen). Es bestehe im Beschwerdefall eindeutig eine bescheidmäßige Bauplatzerklärung vom , die sich auf die dem angefochtenen Beitragsbescheid zugrundegelegte Fläche im Ausmaß von 2.268 m2 erstrecke.

Durch die in der Folge vorgenommene grundbücherliche bzw. katastermäßige Teilung des ursprünglichen Grundstückes 346/5 habe keine Änderung des Inhaltes des Bauplatzerklärungsbescheides vom stattgefunden. Insbesondere sei die Fläche des Bauplatzes auf dem bergseitig gelegenen Teil (auf Grundstück 346/8) nicht eingeschränkt worden. Bei der vom Beschwerdeführer genannten Bewilligung vom handle es sich um einen Baubewilligungsbescheid unter Zugrundelegung von Austauschplänen. Die für dieses Bauvorhaben, gestützt auf die Ausnahmeregelung gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977, ursprünglich erteilte Baubewilligung sei jene vom , die mit Bescheid vom verlängert worden sei. Aufgrund der genannten Austauschpläne sei es zur Änderungsbewilligung vom gekommen. In diesem Bescheid fände sich der Hinweis "Festgestellt wird, daß aufgrund der Parzellierung die gegenständliche Parzelle nur einen Bauplatz bildet, obwohl inzwischen eine Teilung auf drei Grundstücke erfolgt ist. Durch die nunmehrige Verbauung ist die gemäß § 19 Abs. 3 ROG erteilte Ausnahmegenehmigung konsumiert. Sollte der südliche Bauplatzteil später ein eigener Bauplatz werden, so ist dafür die erteilte Ausnahmegenehmigung abzuändern".

Abgesehen davon, daß eine Änderung der Bauplatzerklärung - die im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt darstelle - nie beantragt worden sei, könne diesen (offensichtlich den Charakter einer Bescheidbegründung tragenden) Ausführungen des Baubewilligungsbescheides keinesfalls die rechtliche Bedeutung beigemessen werden, daß mit diesen Ausführungen in einer der Rechtskraft fähigen Form eine Abänderung des Bauplatzerklärungsbescheides erfolgt wäre. Daß in diesem Bescheid die zu diesem Zeitpunkt für diesen Teil der Liegenschaft der Bauwerber gegeben gewesene Grundstücksbezeichnung angeführt werde ("Parz. 346/8"), sei verständlich bzw. zwingend, weil die Lage des beantragten Baues nach den (aktuellen) Grundstücksbezeichnungen angesprochen worden sei.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei gerade aus den genannten Formulierungen zu ersehen, daß die Baubehörde vom weiteren (rechtlichen) Bestand des räumlichen Umfanges des Bauplatzes laut Bescheid vom ausgegangen sei (insbesondere da von einem "südlichen Bauplatzteil" gesprochen werde).

Soweit der Beschwerdeführer des weiteren auf den Bescheid vom verweise, so sei auch dieser Bescheid nicht geeignet, eine inhaltliche Abänderung der mit Bescheid vom erteilten Bauplatzerklärung zu bewirken. Dies schon im Hinblick darauf, daß in diesem Bescheid das damals von den Voreigentümern gestellte Ansuchen um Unterteilung des Bauplatzes auf zwei Bauplätze abgewiesen worden sei und somit ("vgl. die insgesamt abweisliche Bescheidwirkung") es bereits aus dieser Sicht völlig auszuschließen sei, daß damit eine inhaltliche Änderung der mit dem Bescheid vom erteilten Bauplatzerklärung erfolgt wäre (daß etwa die Bauplatzerklärung räumlich auf jene Fläche eingeschränkt worden sei, die gegenwärtig als Grundstück 346/8 bezeichnet werde).

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, daß in der abweislichen Entscheidung der Baubehörde vom eine normative Wirkung liege, so gehe dies - wie ausgeführt - ins Leere, da ein einen Antrag abweisender Spruch keinesfalls einen anderen Bescheid abändernde Rechtswirkungen besitzen könne.

Soweit mit dem Hinweis auf § 22 lit. c des Bebauungsgrundlagengesetzes zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß die mit dem Bescheid vom erteilte Bauplatzerklärung durch eine Widmung als Grünland erloschen sei, so sei darauf hinzuweisen, daß die Ausweisung als Grünland bereits auf die Stammfassung des Flächenwidmungsplanes zurückgehe und somit vor der in Rede stehenden Bauplatzerklärung erfolgt sei. Somit könne schon begrifflich von einem solchen Anwendungsfall nicht gesprochen werden bzw. sei das Erfordernis der "Nachträglichkeit" des Eintretens eines solchen Falles nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht, nur für tatsächlich und rechtlich bebaubare Bauplätze zur Beteiligung an den Errichtungskosten eines Hauptkanales gemäß § 11 Anliegerleistungsgesetz herangezogen zu werden, behauptet wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer führt zunächst begründend aus, daß der Baubewilligung vom ausschließlich der Antrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück 346/8 zugrundegelegen sei. In diesem Bescheid werde auf Seite 3 die oben bereits wörtlich wiedergegebene Feststellung (die gegenständliche Parzelle bilde nur einen Bauplatz, die nunmehrige Verbauung konsumiere die Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Abs. 3 ROG) getroffen. Aufgrund dieser Feststellung hätte der Beschwerdeführer darauf vertrauen können, daß das Grundstück 346/8 (als die "gegenständliche Parzelle" des Baubewilligungsverfahrens) "nur einen Bauplatz bildet, obwohl inzwischen eine Teilung auf drei Grundstücke erfolgt ist."

Aus der Abweisung des Antrages der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers auf Erklärung des Grundstücks 346/5 (neu) zum Bauplatz leitet der Beschwerdeführer ab, daß er darauf vertrauen hätte können, daß dieses Grundstück 346/5 (neu) für eine Bebauung ungeeignet sei und deshalb nicht zum Bauplatz erklärt werden könne. Es könne somit auch keine Bauplatzeigenschaft besitzen.

Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung von Kostenbeiträgen für die Errichtung von Hauptkanälen gemäß § 11 ALG seien zum Bauplatz erklärte Grundstücke und als solche könnten nur solche gelten, die bebaubar seien.

Tatsächlich sei ein Einfamilienhaus nur auf dem 967 m2 großen Grundstück 346/8 errichtet, das Grundstück 346/7 diene ausschließlich als Aufschließungsstraße und das Grundstück 346/5 (neu) sei wegen dessen Widmung als Grünland unbebaubar. Ratio des § 11 ALG sei es, daß die Eigentümer von bebaubaren (i.e. bauplatzerklärten) Grundstücken beitragspflichtig sein sollten. Im gegenständlichen Fall fehle jedoch die Bebaubarkeit der Grundstücke 346/7 und 346/5 (neu).

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ALG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/1988 lauten auszugsweise wie folgt:

"Anliegerleistungen

§ 1

(1) Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.

(2) Die Beiträge sind Gemeindeabgaben. Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

(3) ...

(4) Für die Beitragsregelungen der §§ 3, 6, 11 und 12 sind zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/1968, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. ...

Hauptkanäle

§ 10

(1) Wenn es aus hygienischen Gründen in einer Gemeinde notwendig ist, soll die Gemeinde mangels anderer geeigneter Unternehmen für die Abwasserbeseitigung Vorsorge treffen und die für den Anschluß von Bauten erforderlichen Hauptkanäle - tunlichst in öffentlichen Verkehrsflächen - schaffen. Als Hauptkanäle der Gemeinde gelten auch solche, zu deren Herstellungs- und Erhaltungskosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat.

(2) Der Bereich und der Zeitpunkt, ab welchem in einem Gebiet das Erfordernis für die Errichtung von Hauptkanälen besteht, sind durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen. Dieser Zeitpunkt darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.

(3) ...

Kostentragung für Hauptkanäle

§ 11

(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanals einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. ...

(2) Werden am Hauptkanal liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der Hauptkanäle zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.

(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Grundstück mit einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines Quadrates, das den Flächeninhalt des Bauplatzes aufweist. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Grundstücke gilt jener Teil (jenes Vielfache) dieser Strecke, der (das) dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht. Bei Bauplätzen, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 40 v.H. Ist diese Höhe nicht anhand von festgelegten Bebauungsgrundlagen festzustellen, so richtet sich ein allfälliger Zuschlag nach den bestehenden Bauten (§ 1 Abs. 4). Die Berechnung hat in Metern auf zwei Dezimalstellen abgerundet genau zu erfolgen. Ist ein Hauptkanal nicht zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmt, sind der Beitragsermittlung 60 v.H. dieser Längenausdehnung zu Grunde zu legen.

(4) ...

Anschlußbeitrag bei Hauptkanälen

§ 12

(1) Die Eigentümer von zum Bauplatz erklärten Grundstücken, für welche nach den vorstehenden Bestimmungen keine Beitragspflicht besteht, haben anläßlich des Anschlusses ihrer Grundstücke an einen Hauptkanal, die Eigentümer nachträglich zum Bauplatz erklärter solcher Grundstücke aber mit dem Zeitpunkt der Bauplatzerklärung einen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 11 auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten zu ermitteln.

(2) ..."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Anliegerleistungsgesetz ausgesprochen hat, hängt die Höhe des zu leistenden Beitrags somit von der Größe des "Bauplatzes" ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/17/0065). Was als "Bauplatz" im Sinn des § 11 Abs. 1 ALG zu verstehen ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung aus den Vorschriften des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968 (vgl. insbesondere die §§ 12 und 25 BGG und wiederum das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/17/0065). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, daß ein Bauplatz auch aus mehreren Grundstücken bestehen könne und in diesem Fall die Beitragspflicht nicht davon abhänge, ob ein zu einem Bauplatz gehöriges Grundstück als solches an einen Hauptkanal angeschlossen sei oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0413, vom , Zl. 87/17/0299, oder vom , Zl. 91/17/0068).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0106, 0107, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0299, ausgeführt hat, ist als Bemessungsgrundlage des Beitrages stets der gesamte Bauplatz heranzuziehen, auch wenn er aus Grundstücken bestehe, die als solche zum Teil nicht unmittelbar an den Hauptkanal angrenzten. Ein Bauplatz könne auch aus mehreren Grundstücken bestehen. Dies auch dann, wenn nach Schaffung des Bauplatzes der bis dahin einheitliche Grundbuchskörper in drei solche Körper aufgespalten worden sei, da diese Aufspaltung ohne Genehmigung der Baubehörde nach § 24 BGG erfolgt sei. Gemäß § 24 BGG bedarf die Änderung eines Bauplatzes, insbesondere die Zusammenlegung oder Unterteilung, der Genehmigung der Baubehörde. Eine solche ist im Beschwerdefall nicht gegeben. Nach § 24 Abs. 1 zweiter Satz gilt dies auch für die Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen. Daraus folgt u.a., daß auch durch nachfolgende Teilung eines Grundstücks, welches zum Bauplatz erklärt wurde, die Bauplatzerklärung nicht ihre Wirksamkeit verliert. Sie bleibt vielmehr im gleichen Umfang aufrecht. Die Verwirklichung eines der Erlöschenstatbestände des § 22 BGG liegt nicht vor. Der vorliegende Beschwerdefall gibt keinen Anlaß, von dieser grundsätzlichen Auffassung abzugehen.

Es ist im Beschwerdefall jedoch zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu den nach der Bauplatzerklärung ergangenen Bescheiden darzutun vermag, daß dem Bescheid vom eventuell durch spätere Bescheide materiell derogiert worden sei.

Es ist in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt, daß spätere Bescheide früheren derogieren können (vgl. die Nachweise bei Wiederin, Gilt die Lex-posterior-Regel zwischen Bescheiden?, ZfV 1992, 249, FN 1, sowie Schwarzer, Die Klaglosstellung des Beschwerdeführers im Bescheidprüfungsverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1984, 1 ff, und Potacs, Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen eine Rodungsbewilligung durch nachfolgenden Feststellungsbescheid?, ZfV 1990, 138 ff).

Eine Derogation kann sich jedoch nur bei Vorliegen eines Widerspruches und bei Sachidentität (vgl. Potacs, a.a.O., 141) ergeben.

Es ist daher der belangten Behörde Recht zu geben, wenn sie im Ergebnis eine Derogationswirkung der Abweisung des Antrags auf Erklärung des Grundstücks 346/5 (neu) zum Bauplatz mit dem Bescheid vom verneint. Die Abweisung eines Antrages, das neu gebildete Grundstück als eigenen Bauplatz zu erklären, bedeutet nicht die Aufhebung oder Einschränkung der Bauplatzerklärung vom . Gegenstand des Abspruches des Bescheides vom war die Bauplatzerklärung des neu gebildeten Grundstückes, wohingegen die Bauplatzerklärung aus dem Jahre 1972 sich auf das damals noch einheitliche Grundstück 346/5 bezog. Ungeachtet des Umstandes, daß sich diese Annahme im vorliegenden Beschwerdefall in abgabenrechtlicher Hinsicht zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt, gebieten gerade Überlegungen des Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit die Annahme, daß die Abweisung eines Antrages, der auf eine konkrete Bauplatzerklärung eines Teils eines Grundstücks gerichtet ist, nicht die implizite Aufhebung einer früheren Bauplatzerklärung für einen größeren Bereich bedeutet (im übrigen ist in diesem Zusammenhang der belangten Behörde beizupflichten, daß ein Grundstückseigentümer zur Vermeidung der hier in Rede stehenden abgabenrechtlichen Auswirkung gegebenenfalls einen Antrag.auf Änderung der Bauplatzerklärung stellen könnte).

Auch aus der vom Beschwerdeführer genannten Feststellung im Baubewilligungsbescheid vom hinsichtlich der Rechtslage im Zusammenhang mit § 19 Abs. 3 ROG 1977 läßt sich nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten. Abgesehen davon, daß die Feststellung, "die Parzelle" bilde "aufgrund der Parzellierung" "nur einen Bauplatz", unklar ist und ihre normative Bedeutung zweifelhaft ist, bringt sie - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eher zum Ausdruck, daß die Baubehörde auch 1978 vom Vorliegen eines einheitlichen Bauplatzes ausgegangen ist. Aus der Feststellung, daß für den "südlichen Bauplatzteil", sollte er "später ein eigener Bauplatz werden", eine eigene Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 ROG 1977 erforderlich sein werde, ist ebenfalls ersichtlich, daß die Behörde vom Vorliegen eines Bauplatzes ausging. Ob und inwieweit für denselben Bauplatz mehrere Bewilligungen nach § 19 Abs. 3 ROG 1977 erforderlich sind oder sein können, ist für die Frage der gegenständlichen Abgabepflicht, die an die Bauplatzeigenschaft anknüpft, irrelevant. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, daß mit der Rechtskraft einer Feststellung, daß die Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 ROG sich nicht (mehr) auf bestimmte Teile des Bauplatzes erstrecke (nämlich nicht auf zwei der durch die Teilung neu gebildeten Grundstücke), auch die Rechtsgrundlage für die Bauplatzerklärung für diese Teile nachträglich weggefallen ist. Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß die gegenständliche "Feststellung" einen bescheidmäßigen Abspruch darstellt und insofern rechtskräftig geworden ist, ist für den Beschwerdeführer daraus nichts gewonnen. Formell wurde nämlich die Aufhebung der Bauplatzerklärung (ihre Einschränkung auf eines der drei aus dem früheren Grundstück gebildeten Grundstücke) nicht ausgesprochen. Der Wegfall der Rechtsgrundlage für die Bauplatzerklärung bewirkt jedoch nicht schon allein auch deren Wegfall.

Wie sich aus § 69 Abs. 1 und 3 AVG ergibt, geht der Gesetzgeber jedenfalls für den Fall, daß ein Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über die Vorfrage in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, davon aus, daß der (zunächst aufgrund eigener Vorfragenbeurteilung durch die Behörde ergangene) Bescheid zunächst in seinem Bestand unberührt bleibt, aber eine neuerliche Entscheidung aufgrund der Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist.

Weiters gehen die hg. Rechtsprechung und die Lehre davon aus, daß im Falle einer Änderung des Sachverhalts in wesentlichen Punkten der Rechtskraft von Bescheiden insoweit "Grenzen" gezogen seien, als unter Umständen eine neuerliche Entscheidung - trotz der seinerzeit rechtskräftig gewordenen Entscheidung - möglich würde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0234, oder Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, 483). Ein derartiger Fall der Änderung des maßgebenden Sachverhalts ist auch im Beschwerdefall gegeben, in dem die Bauplatzerklärung vom auf der Grundlage der bescheidmäßigen Ausnahme gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 ergangen ist (und dieser Bescheid als mit dem Bescheid vom nachfolgend geändert anzusehen wäre).

Auch der Annahme der objektiven Grenzen der Rechtskraft liegt aber nicht zwingend die Auffassung zugrunde, daß der rechtskräftige Bescheid gleichsam automatisch aufgehoben werde oder wegfalle. Die These von der Grenze der Rechtskraft bedeutet zunächst nur, daß eine neuerliche Entscheidung möglich ist (vgl. im übrigen zur Frage der Auswirkung einer rückwirkenden Aufhebung eines Bescheides auf Bescheide, die auf dem aufgehobenen Bescheid aufgebaut haben, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/06/0174, in dem unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0030, auch für den Fall der rückwirkenden Aufhebung von Bescheiden für jene Fälle, in denen nicht eine als "unlösbarer Zusammenhang" beschriebene Beziehung zwischen den in Rede stehenden Bescheiden besteht, davon ausgegangen wird, daß die Aufhebung des Grundlagenbescheides den Folgebescheid aufhebbar macht, ihn aber nicht automatisch beseitigt; vgl. dazu Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 398ff).

Wenn auch nicht verkannt werden soll, daß es Fallgestaltungen geben kann, in denen der Frage, ob es einen rechtskräftigen früheren Bescheid gäbe, der formell nicht aufgehoben wurde, nur akademische Bedeutung zukommt (vgl. z.B. verwaltungspolizeiliche Aufträge, die vom Adressaten erfüllt wurden, und die hg. Rechtsprechung zu § 10 Abs. 2 Z 1 VVG, vgl die Nachweise hiezu bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 9 zu § 10 VVG), läßt sich mangels positivrechtlichem Anhaltspunkt (vgl. z.B. § 9 Abs. 7 lit. a Sbg Baupolizeigesetz idF vor der Novelle 1997) bei Bescheiden, aus denen jemandem ein Recht erwachsen ist - wie dies bei der Bauplatzerklärung der Fall ist -, nicht ableiten, daß sie von späteren Bescheiden, die sie nicht ausdrücklich abändern, aber Fragen, die für die Erlassung des früher ergangenen Bescheides präjudiziell waren, abweichend von einem zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung vorliegenden Grundlagenbescheid regeln, "indirekt" aufgehoben oder abgeändert werden könnten. Es liegt vielmehr auch in diesen Fällen (und somit im Beschwerdefall) die Situation vor, daß ein Bescheid (die Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 ROG 1977) die Grundlage für einen anderen Bescheid bildet. Durch die Änderung des Grundlagenbescheides wird der Folgebescheid nicht automatisch geändert. Sofern aufgrund der anwendbaren Verfahrensvorschriften (vgl. z.B. § 295 BAO) eine neue Entscheidung möglich ist (für den AVG-Bereich ist mit den obigen Ausführungen von einer Änderung des Sachverhalts auszugehen), kommt eine neue Entscheidung in Betracht.

Es scheidet daher die Annahme einer materiellen Derogation derart, daß ein Bescheid, der auf der Grundlage eines anderen Bescheides ergangen ist, selbst materiell geändert wäre, wenn der Grundlagenbescheid abgeändert wird, aus.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß selbst dann, wenn man der oben wiedergegebenen "Feststellung" im Baubewilligungsbescheid vom normativen Charakter hinsichtlich der Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 ROG 1977 beimißt, die Bauplatzerklärung vom damit nicht ebenfalls als geändert anzusehen ist.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß die Bauplatzerklärung aus dem Jahre 1972, die sich auf alle drei nunmehr gebildeten Grundstücke bezieht, nach wie vor aufrecht ist.

Beim Verwaltungsgerichtshof sind aus dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles aber auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 11 Abs. 1 ALG entsprechend den im oben genannten Erkenntnis entwickelten Grundsätzen entstanden. Da etwa § 25 Abs. 3 Bebauungsgrundlagengesetz für die Lage der Bauten im Bauplatz auf den Bauplatz (und nicht auf einzelne Grundstücke) abstellt, bestehen rechtlich relevante Unterschiede zwischen einem einheitlichen (großen) Bauplatz oder mehreren Bauplätzen (die insgesamt die gleiche Fläche wie ein einheitlicher ungeteilter Bauplatz aufweisen). Es ist unter diesem Gesichtspunkt aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen die unterschiedslose Einbeziehung der Gesamtfläche des Bauplatzes bei der Berechnung des Beitrages (sodaß auch nicht bebaubare Teilflächen des Grundstücks herangezogen werden) nichts einzuwenden. Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß es dem Grundeigentümer freigestanden wäre, eine Abänderung der Bauplatzerklärung zu beantragen.

Da somit die vorliegende Beschwerde nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am