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VwGH vom 07.10.1998, 97/12/0199

VwGH vom 07.10.1998, 97/12/0199

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Siebensterngasse 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. 56.033/7-I/D/7a/97, betreffend Nichtgewährung einer Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin studierte vom Wintersemester 1975/76 bis einschließlich Wintersemester 1977/78 an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz Gebrauchsgraphik und Keramik.

Im Sommersemester 1990 nahm sie das Studium der Architektur an der Technischen Universität Wien auf und inskribierte in jedem Folgesemester. Mit einem entsprechenden Vordruck suchte sie gemäß § 8 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) am um (nachträgliche) Beurlaubung auf die Dauer von sechs Semestern (WS 1990/91, SS 91, SS 1992 bis einschließlich WS 93/94) an, da sie in diesen Zeiträumen einer Beschäftigung zum Erwerb einer Existenzgrundlage nachgegangen sei. Sie sei daher in ihrem Studienfortgang eingeschränkt gewesen, sodaß sie die erste Diplomprüfung nicht in der dafür vorgesehenen Zeit habe ablegen können.

In dem auf diesem Formular der Universität vorbehaltenen Abschnitt ist das Kästchen "bewilligt" abgehakt, das Kästchen "nicht bewilligt" durchgestrichen. Diese Erledigung ist mit datiert und trägt eine unleserliche Unterschrift "Für den Rektor" sowie das Amtssiegel der Universitätsdirektion der Technischen Universität Wien.

Am (das ist - läßt man die oben erwähnte "Beurlaubung" außer Betracht - das elfte inskribierte Semester im ersten Studienabschnitt ihres Architekturstudiums) legte die Beschwerdeführerin die erste Diplomprüfung ab.

In den Studienjahren 1994/95 (Bescheid der Studienbeihilfenbehörde Stipendienstelle Wien vom ) und 1995/96 (Bescheid der genannten Behörde vom ) wurde der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe gewährt. Der erstgenannte Bescheid ging dabei, wie sich aus der aus einem Beiblatt ergebenden Begründung ergibt, davon aus, daß die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt ihrer Antragstellung im fünften Semester des ersten Studienabschnittes befunden habe.

Den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Studienjahr 1996/97 wies die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom gemäß § 6 Z. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992) ab. Sie begründete dies damit, die Rechtsauffassung, daß Beurlaubungen vor dem Studienjahr 1993/94 für die Berechnung der Anspruchsdauer anerkannt werden könnten, könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Beschwerdeführerin habe daher die erste Diplomprüfung im elften Semester abgeschlossen. Die doppelt vorgesehene Studienzeit zuzüglich ein Semester betrage in der Studienrichtung Architektur neun Semester. Daher liege nach § 20 Abs. 2 StudFG 1992 kein günstiger Studienerfolg vor.

In ihrer Vorstellung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, sie sei in den ersten vier Jahren ihres Studiums gezwungen gewesen, ihren Lebensunterhalt neben dem Studium zu verdienen (wurde näher ausgeführt). Ihr Ansuchen um nachträgliche studienrechtliche Beurlaubung im Ausmaß von sechs Semestern sei bewilligt worden. Aufgrund einer Änderung des StudFG 1992 sei in den darauffolgenden zwei Studienjahren Studienbeihilfe (sogenanntes "Selbsterhalterstipendium") gewährt worden. Sie habe sich heuer, zuletzt bei ihrer Antragstellung am , mehrmals bei der Studienbeihilfenbehörde erkundigt, ob sich für sie wegen einer Novellierung des StudFG 1992 etwas anderes ergäbe. Stets sei ihr glaubhaft versichert worden, daß für sie der "status quo" zum Zeitpunkt ihres Antrages vom Herbst 1994 gelte. Nunmehr werde die "nachträgliche" studienrechtliche Beurlaubung nicht mehr anerkannt. Laut Auskunft der Österreichischen Hochschülerschaft sei die nachträgliche Beurlaubung neuerdings auf Grund einer Weisung nicht mehr zulässig; dennoch wende man diese Neuerung (entgegen aller Versicherungen) auf sie an. Dies sei eine willkürliche Vorgangsweise. Sie sei daher in ihrer Rechtsstellung verletzt worden, weil es einen rechtskräftigen Bescheid der Universitätsdirektion der TU Wien über ihre Beurlaubung gebe, diese in zwei rechtskräftigen Bescheiden der Studienbeihilfenbehörde anstandslos akzeptiert worden sei und sie mehrfach mündliche Auskünfte der Studienbeihilfenbehörde erhalten habe, daß sich an ihrem "status quo" seit der erstmaligen Zuerkennung der Studienbeihilfe im Jahr 1994 nichts geändert habe.

Mit Bescheid vom wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende der TU Wien (im folgenden Senat) die Vorstellung ab. In seiner Sitzung vom habe der Senat die Auffassung vertreten, erst durch die 1993 erfolgte Novellierung des StudFG 1992 (Anfügung eines Absatzes 5 in § 3) sei ausdrücklich festgelegt, daß die Inskription Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe sei. Eine Inskription vor dem Inkrafttreten dieser Novelle könne nicht als entscheidende Voraussetzung für einen Anspruch herangezogen werden. Die Ansicht, daß eine Beurlaubung die Inskription nicht aufhebe, sei daher für die Anspruchsberechtigung unerheblich. Die nach Semestern festgelegte Anspruchsdauer müsse daher für alle Fälle einer Beurlaubung, die einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Novelle 1993 betreffe, mangels eigener Regelung im StudFG 1992 nach den Vorschriften des AHStG ermittelt werden. Mit Weisung der belangten Behörde vom sei der Studienbeihilfenbehörde aber mitgeteilt worden, daß inskribierte Semester für die Anspruchsdauer jedenfalls zu berücksichtigen seien. Gemäß § 1 Abs. 4 StudFG 1992 sei für die Anwendung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. § 3 Abs. 5 leg. cit. sei seit dem Studienjahr 1993/94 in Geltung. Auf Anträge, die nach diesem Zeitpunkt gestellt worden seien, sei diese Bestimmung anzuwenden.

In ihrer Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin im wesentlichen fast wörtlich ihre bereits in ihrer Vorstellung vorgebrachten Argumente. Im übrigen verwies sie auf die in der Begründung des bekämpften Bescheides bei der ersten Befassung vertretene Rechtsauffassung des Senates.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 5, 6 Z. 3 und 20 Abs. 2 StudFG 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung BGBl. Nr. 377/1996, ab. Sie beurteilte den vorliegenden Sachverhalt (Beginn des Studiums der Architektur im Sommersemester 1990; rückwirkende Beurlaubung gemäß § 8 Abs. 1 AHStG durch Erledigung des Rektors der TU Wien vom im Ausmaß von sechs Semestern, Gewährung der Studienbeihilfe in den Studienjahren 1994/95 und 1995/96 durch rechtskräftigen Bescheid sowie Ablegung der ersten Diplomprüfung am ) rechtlich im wesentlichen wie folgt: Eine Bindungswirkung aus den beiden rechtskräftigen Bescheiden, mit denen der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe in den Studienjahren 1994/95 und 1995/96 gewährt worden sei, ergebe sich für das vorliegende Verfahren (Gewährung der Studienbeihilfe für das Studienjahr 1996/97) nicht. Die Zuerkennungsbescheide hätten die Anspruchsvoraussetzungen nur für den von ihnen jeweils erfaßten zweisemestrigen Zeitraum beurteilt. Die Anspruchsvoraussetzungen seien bei jedem Antrag neu zu prüfen, der Zeitraum des Bezuges einer gewährten Studienbeihilfe jeweils begrenzt (Hinweis auf §§ 1 Abs. 4 und 41 Abs. 1 StudFG 1992). Die Rechtskraft der Bescheide im Studienbeihilfeverfahren erstrecke sich daher nicht auf weitere Verfahren.

Der Einwand, auf Grund mündlicher Auskünfte gelte der "status quo" zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung der Studienbeihilfe im Studienjahr 1994/95, sei im Hinblick auf § 1 Abs. 4 StudFG 1992 unzutreffend, wonach für die Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung (hier: ) maßgeblich sei.

Mit der Novelle BGBl. Nr. 343/1993, die am in Kraft getreten sei, sei dem § 3 ein Abs. 5 (Anmerkung: heute auf Grund späterer Novellen Satz 1 dieser Bestimmung) angefügt worden, wonach Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe die Inskription sei. Durch die Inskription melde der Studierende der Universität, daß er das gewählte Studium im betreffenden Semester beginne oder fortsetzen werde (§ 10 AHStG). Eine gültig vorgenommene Inskription könne nicht durch eine nachträgliche Beurlaubung aufgehoben werden. Gültig inskribierte Semester seien für die Anspruchsdauer jedenfalls zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der zurückgelegten Studienzeit durch die Studienbeihilfenbehörde seien daher allfällig rückwirkende ausgesprochene Beurlaubungen (der zuständigen akademischen Behörde) nicht bedeutsam. Außerdem liege kein rechtskräftiger Bescheid der Universitätsdirektion betreffend die Beurlaubung der Beschwerdeführerin vor. Da die Beschwerdeführerin seit dem Sommersemester 1990 in der Folge gültig inskribiert gewesen sei, habe sie die erste Diplomprüfung demnach im elften Semester des ersten Studienabschnittes absolviert, somit nach der zweifach vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe sei daher wegen Fehlens der Voraussetzung des günstigen Studienerfolges gemäß § 20 Abs. 2 StudFG 1992 zu Recht abgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist auf Grund der zeitlichen Lagerung das StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, in der zuletzt erfolgten Novellierung, BGBl. Nr. 377/1996, anzuwenden. Paragraphenzitate ohne Gesetzeszitat beziehen sich auf das StudFG 1992; ausnahmsweise wird dieses Gesetz dennoch angeführt, wenn Verwechslungsgefahr besteht.

Nach § 1 Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 ist zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist (Anmerkung: die Stammfassung enthielt die gleiche Anordnung ohne den einschränkenden Nebensatz).

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 (Stammfassung) können ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten Förderungen erhalten.

Nach § 3 Abs. 5 in der Fassung BGBl. Nr. 343/1993 ist Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden die Inskription, soweit eine solche in den Studienvorschriften vorgeschrieben ist.

§ 6 Z. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 normiert als eine von mehreren Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).

Unter Studium ist nach § 13 Abs. 1 (Stammfassung) eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den in § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) zu verstehen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung (Stammfassung) ist unter der vorgesehenen Studienzeit jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.

Nach § 20 Abs. 2 (Stammfassung) liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifach vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

§ 19 lautet (die Abs. 2, 4, 7 und 8 in der Stammfassung, Abs. 6 Z. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 619/1994 und Abs. 9 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996) auszugsweise:

"(1) ...

(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,


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2.
Schwangerschaft der Studierenden und
3.
jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

(3) ...

(4) Die Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der der Studierende während seines Studiums gesetzlich verpflichtet ist, bewirken die Verlängerung der Anspruchsdauer um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind, ohne daß es eines weiteren Nachweises über die Verursachung der Studienverzögerung bedarf.

...

(6) Der zuständige Bundesminister hat auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...
2.
bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z. 1 oder des Abs. 2 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2) oder ...nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.

(7) Bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages gemäß Abs. 6 mit einer Vorstellung oder Berufung ist zuerst über den Antrag gemäß Abs. 6 zu entscheiden.

(8) Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 6 wiederaufzunehmen.

(9) Anträge gemäß Abs. 6 Z. 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.

..."

Nach § 39 Abs. 1 (Stammfassung) werden Studienbeihilfen auf

Antrag zuerkannt.

Gemäß § 41 Abs. 1 (in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996) wird die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

Über Anträge auf Studienbeihilfen entscheidet gemäß § 35 Abs. 1 die Studienbeihilfenbehörde in erster Instanz.

Für die studienrechtliche Beurlaubung der Beschwerdeführerin war das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG) maßgeblich.

Gemäß § 6 Abs. 5 lit. b Satz 1 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 332/1981, erlischt die Immatrikulation (Exmatrikulation), wenn der ordentliche Hörer sein Studium länger als zwei Semester unterbricht, ohne beurlaubt oder behindert (§ 8) zu sein. Wenn keine wichtigen Gründe vorliegen, so ist nach Satz 2 dieser Bestimmung eine solche Unterbrechung jedenfalls anzunehmen, wenn der ordentliche Hörer die Inskription unterläßt und auch keine Prüfungen mit positivem Erfolg ablegt, keine Diplomarbeit oder Dissertation zur Approbation einreicht oder ein Rigorosum mit Ausnahme des letzten Rigorosums auch nach der dreifachen in den Studienvorschriften vorgesehenen Zeit unbeschadet der Bestimmung des § 30 nicht erfolgreich abgelegt wurde. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 116/1984 gelten als wichtige Gründe solche, die geeignet waren, den Studierenden an einer gehörigen Fortsetzung des Studiums zu hindern; sofern diese Bedingung erfüllt ist, insbesondere Krankheit, Schwangerschaft, Berufstätigkeit, wichtige familiäre Verpflichtungen oder sonstige unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse.

§ 8 AHStG regelt die Beurlaubung und Studienbehinderung.

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind auf Ansuchen ordentliche Hörer, insbesondere zum Studium im Ausland oder zwecks Durchführung wissenschaftlicher oder praktischer Tätigkeit, vom Rektor auf die Dauer von höchstens sechs Semester zu beurlauben.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist eine Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder aus wichtigen Gründen (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) der Beurlaubung gleichzuhalten.

Abs. 3 dieser Bestimmung sieht vor, daß beurlaubte ordentliche Hörer immatrikuliert bleiben. Sie sind zu Diplomprüfungen und Rigorosen nach Maßgabe der Bestimmungen der besonderen Studiengesetze und Studienordnungen auch zuzulassen, wenn sie das der Prüfung unmittelbar vorangehende Semester an einer ausländischen Hochschule zurückgelegt haben (§ 21 Abs. 2).

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, das AHStG lege nicht ausdrücklich fest, ob die Beurlaubung nach dieser Bestimmung auf die bereits erfolgte Inskription Einfluß habe oder nicht. Wenn die Immatrikulation durch Erklärung des Hörers erlöschen könne, müsse dies auch für die Inskription gelten. Mit dem nach der Inskription gestellten Antrag auf Beurlaubung bringe der Hörer zweifellos zum Ausdruck, daß er das Studium nicht fortsetzen könne (konnte) oder wolle (wollte), also seine Meldung (die Inskription) als gegenstandslos betrachtet werden möge. Bewillige der Rektor diesen Antrag werde damit nicht nur die Unterbrechung sanktioniert, sondern gleichzeitig zur Kenntnis genommen, daß die Inskriptionsmeldung zurückgezogen werde. Dafür spreche, daß auf die Beurlaubung im Zusammenhang mit der Inskription und deren rechtliche Folgen nicht weiter Bezug genommen werde: So stelle § 20 Abs. 1 AHStG auf gültig inskribierte Semester ab. Da nicht anzunehmen sei, daß der Gesetzgeber einer pro forma Inskription Vorschub leisten wolle, seien Semester, während derer das Studium wegen Beurlaubung gemäß § 8 AHStG unterbrochen gewesen sei, nicht einzubeziehen. Die Beurlaubung der Beschwerdeführerin sei zur Gänze vor dem Beginn ihres Stipendiumbezuges gelegen. Der von der Beurlaubung erfaßte Zeitraum sei in die Berechnung der Studiendauer nach § 20 Abs. 2 StudFG 1992 nicht einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin verkenne nicht, daß keine Bindungswirkung an die beiden Bescheide der Studienbeihilfenbehörde für die Jahre 1994 und 1995 bestehe: Deren nach eingehender Prüfung ergangene Entscheidung indiziere aber, daß die in dem angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht unzutreffend sei. Außerdem sei die Rechtsansicht, die der Senat bei seiner ersten Behandlung ihrer Vorstellung vertreten habe, daß bei Berechnung der Studiendauer gemäß § 20 Abs. 2 Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 343/1993 (Einfügung des § 3 Abs. 5) gelegen sei, nicht zu berücksichtigen seien, zutreffend. Die gegenteilige Auffassung stelle nämlich im Ergebnis ein rückwirkendes Inkrafttreten dieser Bestimmung zu Lasten der Studierenden dar, die bis dahin vertrauen hätten können, daß sich die Inskription auf den Anspruch auf Studienbeihilfe keineswegs schädlich auswirken werde. Eine verfassungskonforme am Gleichheitsgrundsatz orientierte Auslegung müsse daher zum Ergebnis führen, daß im Beschwerdefall das Wintersemester 1990/91 sowie die Sommersemester 1991 und 1992 bei Beurteilung der Studiendauer gemäß § 20 Abs. 2 außer Betracht zu bleiben hätten.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Unbestritten hat die Beschwerdeführerin ab dem Sommersemester 1990 in jedem Folgesemester in ihrer Studienrichtung inskribiert. Strittig ist im Beschwerdefall, welche Zeiten der Studien der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der in § 20 Abs. 2 genannten Frist zu berücksichtigen sind.

Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann es dahingestellt bleiben, ob die ihr - nachträglich - erteilte "Bewilligung" der Beurlaubung im Ausmaß von sechs Semestern gemäß § 8 Abs. 1 AHStG durch einen für den Rektor der TU Wien eingeschrittenen Organwalter auf die in § 20 Abs. 2 StudFG 1992 festgesetzte Zeitspanne anzurechnen ist oder nicht. Die Entscheidung über die Beurlaubung nach § 8 Abs. 1 AHStG hat nämlich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, auch wenn dies das Gesetz nicht ausdrücklich anordnet, in Bescheidform zu erfolgen: Dies folgt zum einen daraus, daß der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen offenkundig ein Recht auf Beurlaubung hat, die Gewährung einen Willensakt des Rektors (oder eines für ihn handelnden) Organwalters voraussetzt und mit ihr (jedenfalls für das Studienrecht) Rechtsfolgen verbunden sind (vgl. dazu näher z.B. die §§ 6 Abs. 5 lit. b erster Satz sowie 8 Abs. 3 AHStG). Diese Auffassung wird auch in der Lehre (vgl. z.B. Oberndorfer, Rechtsschutz im Studienrecht, 1 ff - hier 12 in Strasser/Hrsg, Universitätsrecht zwischen Bewährung und Reform, sowie Langeder/Strasser in Ermacora-Langeder-Strasser/Hrsg, Österreichisches Hochschulrecht3, Fußnote 3 zu § 8 AHStG) vertreten. Gemäß § 7 Abs. 4 des aus Gründen der zeitlichen Lagerung des Beschwerdefalles anzuwendenden Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG) 1975, BGBl. Nr. 258, haben die Organe der Universität (dazu gehört auch der für die Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AHStG zuständige Rektor) das AVG mit den im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Abweichungen anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 C Z. 32 EGVG). Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 des demnach anzuwendenden AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen unter anderem mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Die Vorschriften des § 18 Abs. 4 AVG gelten gemäß § 58 Abs. 3 leg. cit. auch für Bescheide.

Im Beschwerdefall enthält die Ausfertigung der für den Rektor gezeichneten Erledigung vom keine leserliche Unterschrift. In diesem Fall muß in anderer leserlicher Form der Name des Genehmigenden der Erledigung entnehmbar sein (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. z.B. die unter E 72 zu § 18 AVG bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, zweite Auflage, angeführte Judikatur, sowie z.B. den hg. Beschluß vom , 97/12/0293). Da sich aus der Erledigung vom auch sonst kein Anhaltspunkt dafür ergibt, wer die Erledigung genehmigt hat, also auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden aufscheint, liegt kein Bescheid vor, worauf die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend (wenn auch ohne nähere Begründung) bereits im angefochtenen Bescheid hingewiesen hat; dem ist die Beschwerdeführerin im übrigen in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten.

Liegt aber kein nach § 8 Abs. 1 AHStG erforderlicher Bescheid vor, erübrigt es sich auf die mögliche Auswirkung eines solchen Bescheides auf § 20 Abs. 2 StudFG 1992 einzugehen. Da erst mit der Erlassung eines derartigen Bescheides durch den Rektor eine Beurlaubung nach § 8 Abs. 1 AHStG vorliegt, ist auch keine Vorfragesituation im Sinne des § 38 AVG gegeben. Es erübrigt sich auch auf die Frage einzugehen, ob § 8 Abs. 1 AHStG überhaupt dazu ermächtigt, rückwirkend eine Beurlaubung für gültig inskribierte Semester auszusprechen.

Die Beschwerdeführerin hat ihren "Beurlaubungsantrag" vom auf ihre Berufstätigkeit gestützt und damit in Wahrheit einen Behinderungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz AHStG geltend gemacht. Da, wie oben dargelegt, kein Beurlaubungsbescheid des Rektors nach § 8 Abs. 1 AHStG vorliegt, bleibt noch zu prüfen, ob einer Studienbehinderung nach § 8 Abs. 2 AHStG Bedeutung für § 20 Abs. 2 StudFG 1992 zukommt.

Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann dahingestellt bleiben, ob die Wendung in § 8 Abs. 2 AHStG, daß die Behinderung einer Beurlaubung "gleichzuhalten" ist, bedeutet, daß auch eine Studienbehinderung erst mit der Erlassung eines diese Rechtsfolge verfügenden Bescheides gegeben ist oder ob sie bereits kraft Gesetzes bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eintritt, wobei allerdings die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Denn selbst wenn die letztgenannte Möglichkeit zuträfe und damit (bis zur Erlassung eines allfälligen Feststellungsbescheides durch die zuständige akademische Behörde) überhaupt erst durch andere Behörden eine Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG in Betracht gezogen werden kann, kommt einer Behinderung nach § 8 Abs. 2 AHStG für die Ermittlung der in § 20 Abs. 2 StudFG 1992 festgelegten Zeitspanne keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes regelt nämlich § 19 Abs. 6 Z. 2, der in seinem ersten Tatbestand ein eigenes, außerhalb des Verfahrens betreffend die Genehmigung einer Studienbeihilfe durchzuführenden Nachsichtsverfahren bei den Fällen der Überschreitung der Frist nach § 20 Abs. 2 vorsieht, abschließend die Beseitigung der mit der Überschreitung dieser Frist verbundenen nachteiligen studienförderungsrechtlichen Rechtsfolge; die für diese Nachsicht unter anderem in Betracht kommenden "wichtigen Gründe" im Sinne des § 19 Abs. 2 StudFG 1992 decken sich dabei weitgehend mit den für die Studienbehinderung nach § 8 Abs. 2 AHStG maßgebenden Gründen. Abweichend sind aber jedenfalls - im Vergleich zu § 8 Abs. 2 AHStG - die im letzten Halbsatz des § 19 Abs. 6 StudFG 1992 für die studienförderungsrechtliche Nachsicht geregelten Tatbestandsvoraussetzungen (modifiziert: Kausalität für das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung;

Studienprognose - ein dem AHStG fremdes Element). Eine neben dem Nachsichtsverfahren nach § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992 zusätzlich gegebene Bedeutung des § 8 Abs. 2 AHStG für die Ermittlung der Zeitspanne nach § 20 Abs. 2 StudFG 1992 würde die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 6 Z. 2 de facto leerlaufen lassen.

Deshalb kommt dem § 8 Abs. 2 AHStG für die Ermittlung der Zeitspanne nach § 20 Abs. 2 StudFG 1992 keine rechtliche Bedeutung zu. Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß damit keine Aussage getroffen wird, ob nicht § 8 Abs. 2 AHStG für andere Bestimmungen des StudFG 1992 normative Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom , 94/12/0057, und vom , 94/12/0157, zu § 20 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 619/1994).

Daß die Beschwerdeführerin in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren betreffend Gewährung einer Studienbeihilfe ein Vorbringen erstattet hat, das als Antrag im Sinne des § 19 Abs. 6 Z. 2 zu deuten gewesen wäre, was nach § 19 Abs. 7 zur Unterbrechung dieses Verfahrens hätte führen müssen, hat sie nicht einmal in ihrer Beschwerde behauptet. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag gestellt hat. Im übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, diesen Antrag, für den die Frist nach § 19 Abs. 9 nicht gilt, bei der zuständigen Behörde - seit der Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 ist dies der Leiter der Studienbeihilfenbehörde - zu stellen. Auch steht die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides betreffend die Versagung der Studienbeihilfe - wie sich aus § 19 Abs. 8 ergibt, der keinen Anhaltspunkt dafür enthält, daß er nur bei einer rechtswidrigen gegen § 19 Abs. 7 verstoßenden Vorgangsweise gelten soll - einem solchen Antrag nicht entgegen.

Zutreffend hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eingeräumt, daß den beiden Bescheiden der Studienbeihilfenbehörde, mit denen ihr für die Studienjahre 1994/95 und 1995/96 Studienbeihilfe gewährt wurde, keine Bindungswirkung für den von ihr im Studienjahr 1996/97 geltend gemachten Anspruch zukommt, über den im angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde. Dies folgt aus § 1 Abs. 4 und der auf zwei Semester begründeten Zuerkennung der Studienbeihilfe (§ 41 Abs. 1). Da die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage anhand des Gesetzes zu lösen ist, kommt der von ihr behaupteten "Indizwirkung" dieser Bescheide keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß jedenfalls inskribierte Semester bei der Ermittlung der Zeitspanne nach § 20 Abs. 2 zu berücksichtigen sind. Diese Bestimmung, die seit der Stammfassung unverändert gilt und die auf § 2 Abs. 3 lit. g StudFG 1983 zurückgeht, stellt durch die Verwendung der Ausdrücke "Studierende, erste Diplomprüfung bzw. erstes Rigorosum, vorgesehene Studienzeit" einen Zusammenhang mit studienrechtlichen Begriffen her, was auch durch die in § 13 enthaltene Definition des Begriffes der vorgesehenen Studienzeit bestätigt wird. Knüpft das StudFG 1992 aber an Sachverhalten an, die im Studienrecht geregelt sind, dann ist zur Auslegung dieser Tatbestände auf das Studienrecht zurückzugreifen, soweit nicht das StudFG 1992 selbst ausdrücklich oder erschließbar anderes anordnet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 95/12/0121). Letzteres ist hier - anders als bei der vorhin behandelten Frage der Bedeutung des § 8 Abs. 2 AHStG für § 20 Abs. 2 StudFG - nicht der Fall. Als Element des günstigen Studienerfolges soll § 20 Abs. 2 sicherstellen, daß der Studierende - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - den ersten Studienabschnitt in einer im Regelfall ausreichend bemessenen Höchstfrist mit der Ablegung der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosum) erfolgreich abschließt, die weit über der Anspruchsdauer im Sinne des § 18 Abs. 1 und damit der Förderungsfähigkeit im ersten Studienabschnitt liegt. Überschreitet der Studierende diese Höchstfrist nach § 20 Abs. 2, ist er - soweit keine Nachsicht gemäß § 19 Abs. 6 Z. 2 erfolgt - von der weiteren Förderung ausgeschlossen; dies selbst dann, wenn er z.B. nach erfolgreicher Ablegung der ersten Diplomprüfung (außerhalb dieser Frist) sein Studium im zweiten Studienabschnitt erfolgreich fortsetzt. Da die Zulassung zu der den ersten Studienabschnitt abschließenden Diplomprüfung (oder des ersten Rigorosums) nach § 27 Abs. 2 AHStG in Verbindung mit den besonderen Studienvorschriften von der Inskription der vorgeschriebenen Semester sowie von der positiven Beurteilung der Teilnahme bestimmter Lehrveranstaltungen oder sonstigen Prüfungen abhängt, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß für die Zeitspanne im Sinne des § 20 Abs. 2 jedenfalls die inskribierten Semester von Bedeutung sind, zumal der Studierende mit seiner (regelmäßigen) Inskription zu erkennen gibt, daß er sein Studium fortsetzt (§ 10 Abs. 1 AHStG). Schon deshalb kommt der Novelle des StudFG 1992, BGBl. Nr. 343/1993 (Einfügung des Abs. 5 in § 3), im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu.

Aus diesen Überlegungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am