VwGH vom 02.07.1997, 97/12/0189
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. V in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 213.865/6-7/94, betreffend Refundierung der Dienstnehmerbeiträge nach § 24 B-KUVG und § 5 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Der zweite Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als er den Zeitraum vom bis betrifft und die Gebührlichkeit des Abzuges in einer S 264,10 übersteigenden Höhe feststellt; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundessozialamt Oberösterreich.
Mit Bescheid vom nahm das Landesinvalidenamt für Oberösterreich (Dienstbehörde erster Instanz) die vom Beschwerdeführer beantragte Bemessung seiner Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG vor. Bei der im Anschluß daran erfolgten (nachträglichen) Auszahlung der Verwendungszulage wurden die im Zeitraum vom bis einschließlich Mai 1988 auf den Beschwerdeführer als Dienstnehmer entfallenden Krankenversicherungs- und Wohnbauförderungsbeiträge (im folgenden KV/WFB) in der Höhe von insgesamt S 710,70 einbehalten.
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer unter anderem "in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/12/0066" (Anmerkung: dieser Beschwerdefall betraf die Refundierung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 60 Abs. 1 ASVG von einer Remuneration nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974) die Rücküberweisung dieses Betrages, weil die verspätete Entrichtung der genannten Beiträge auf einem Verschulden des Dienstgebers beruhe und daher der Abzug § 24 B-KUVG widerspreche.
Mit Bescheid vom stellte die Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 1 Abs. 1 DVG in Verbindung mit § 24 B-KUVG sowie § 5 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 53/1952, über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages fest, daß dem Beschwerdeführer für die "Zeit vom bis eine Rückzahlung von Kranken- und Unfallversicherungs- und Wohnbauförderungsbeiträgen in Höhe von S 446,60 gebührt. Der beantragten Rücküberweisung weiterer Beiträge wird nicht stattgegeben."
In der Begründung führte die Dienstbehörde erster Instanz aus, weder das B-KUVG noch das Gehaltsgesetz böten einen Anhaltspunkt dafür, wann ein Verschulden des Dienstgebers an der nachträglichen Beitragsentrichtung einer Bezugszahlung vorliege. Gemäß § 1 DVG sei das AVG in Dienstrechtsangelegenheiten (mit Abweichungen) anzuwenden. Subsidiär sei daher § 73 AVG heranzuziehen, der der Behörde grundsätzlich eine Entscheidungsfrist von höchstens sechs Monaten einräume. Demnach sei ein Verschulden des Dienstgebers an der verspäteten Bezugszahlung erst nach einer Frist von sechs Monaten anzunehmen. Dies gelte auch für den Wohnbauförderungsbeitrag sinngemäß. Daher sei der Rückforderungsanspruch des Beschwerdeführers für die ersten sechs Monate der Bezugsnachzahlung zu verneinen gewesen. Im übrigen wurde die Ermittlung der Beiträge im einzelnen näher dargelegt.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Nachzahlung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG sei für den Zeitraum von April 1986 bis einschließlich Mai 1988 ein "KV/SV/WFB"-Beitrag in der Höhe von S 710,70 einbehalten worden. Erst nach vielfacher Urgenz sei der Dienstgeber letztlich bereit gewesen, über die Höhe der ihm zustehenden Verwendungszulage abzusprechen. Am Verschulden des Dienstgebers könne kein Zweifel bestehen. Auch die Dienstbehörde erster Instanz gehe offenbar von einem Verschulden des Dienstgebers aus, werde doch dem Beschwerdeführer im ersten Teil des Bescheides vom für die Zeit vom bis (richtigerweise wohl ) eine Rückzahlung bescheidmäßig zuerkannt. Die Heranziehung des § 73 AVG sei verfehlt, weil der Ablauf der Sechsmonatsfrist nur eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Devolutionsantrag sei, das Verschulden der Behörde aber schon während dieser Frist vorliegen müsse. Außerdem liege ein Widerspruch zu § 24 letzter Satz B-KUVG vor: Der Dienstnehmer würde nämlich (nach der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung) bei einer durch den Dienstgeber verschuldeten nachträglichen Bezugsauszahlung schlechter gestellt werden als bei einer unverschuldeten nachträglichen Bezugsauszahlung, bei der dem Dienstnehmer (nach dem B-KUVG) nicht mehr Beiträge abzuziehen seien als auf zwei Kalendermonate entfielen. Deshalb seien dem Beschwerdeführer auch noch die für den Zeitraum von April bis September 1986 nachträglich zu Unrecht von den Bezügen abgezogenen "KV/SV/WFB"-Beiträge in der Höhe von S 264,10 nachzuzahlen. Er beantrage daher insofern eine Abänderung des zweiten Teiles des Bescheidspruches der Behörde erster Instanz als festgestellt werde, daß eine Rückzahlung des "KV/SV/WFB"-Beiträge für den Zeitraum von April bis September 1986 in der Höhe von S 264,10 gebühre. Gleichzeitig gebe er bezüglich des ersten Teiles des Bescheidspruches einen Rechtsmittelverzicht ab und beantrage die unverzügliche Auszahlung von S 446,60.
Nach einem Aktenvermerk wurde dieser Betrag dem Beschwerdeführer am angewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Gleichzeitig traf die belangte Behörde im zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides folgende Entscheidung:
"In Abänderung des genannten Bescheides des Bundessozialamtes Oberösterreich wird festgestellt, daß der Abzug von Kranken- und Unfallversicherungs- sowie Wohnbauförderungsbeiträgen für den Zeitraum vom bis in der Höhe von S 710,70 zu Recht erfolgte."
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, der Oberste Gerichtshof habe seine bisherige Judikatur zu § 60 ASVG, der das Abzugsrecht des Dienstgebers bezüglich von Sozialversicherungsbeiträgen regle, mit seinem Urteil vom , 9 Ob 222/93, geändert:
Danach sei es Zweck des § 60 Abs. 1 ASVG, daß das laufende Entgelt von Dienstnehmern, die das abzugsfreie ausgezahlte Entgelt bereits (gutgläubig) verbraucht hätten, nicht mehr mit nachträglichen Abzügen übermäßig belastet werde. Wenn jedoch zugleich mit der verspäteten Entgeltzahlung der Abzug der darauf entfallenden Dienstnehmeranteile vorgenommen werde, komme es durch einen nicht periodenkongruent vorgenommenen Abzug zu keiner Belastung des laufenden Entgelts. Gerate daher der Dienstgeber nicht nur mit der Beitragszahlung, sondern mit der gesamten Entgeltzahlung (bzw. gebührlichen Nachzahlung) in Verzug, sei der Dienstgeber unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsanteil abzuziehen. § 60 ASVG und § 24 B-KUVG verfolgten ungeachtet des im einzelnen nicht völlig übereinstimmenden Wortlautes den gleichen Zweck. Zweck der im letzten Satz des § 24 B-KUVG getroffenen Einschränkung - danach dürften im Fall der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dem Versicherten nicht mehr Beiträge abgezogen werden als auf zwei Kalendermonate entfielen - sei es daher ebenso wie in der entsprechenden Regelung des § 60 ASVG, den Dienstnehmer nicht nachträglich mit Beitragsabzügen von allfällig bereits (gutgläubig) verbrauchten Bezügen, die abzugsfrei ausgezahlt worden seien, zu belasten. Es sei daher zwischen einem Verschulden des Dienstgebers am Verzug mit dem Beitragsabzug und einem Verschulden am Verzug mit der gesamten Bezugszahlung (bzw. einer gebührenden Nachzahlung) zu unterscheiden. Die im letzten Satz des § 24 B-KUVG normierte Einschränkung sei nur auf den Fall eines verspäteten Abzuges von Beiträgen von bereits an den Dienstnehmer ausbezahlten Bezügen anwendbar. Sei daher (wie im Beschwerdefall) der Dienstgeber mit der gesamten Bezugszahlung (Nachtragszahlung) im Verzug, könne er anläßlich der Nachzahlung dieses Bezuges die auf den Versicherten entfallenden Bezugsanteile - unabhängig vom Verschulden am Verzug - zur Gänze einbehalten. Im Beschwerdefall habe die Dienstbehörde erster Instanz zwar auf Grund eines Fehlers irrtümlich den Zeitraum vom bis 31. DEZEMBER 1988 im Spruch angeführt. Betragsmäßig sei jedoch richtigerweise auf den Zeitraum vom bis abgestellt worden, weshalb die datumsmäßige Berichtigung vorzunehmen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge (teilweiser) Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten unterliegt der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952 in der Fassung BGBl. Nr. 355/1954 (im folgenden Wohnbauförderungsbeitrags-Gesetz), der Verpflichtung zur Entrichtung eines Wohnbauförderungsbeitrages. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. sind die Beiträge des Dienstnehmers (Heimarbeiters) bei der Zahlung des Entgelts von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Beträge.
Gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. gelten für den Wohnbauförderungsbeitrag die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Einhebung, Einbringung und Rückzahlung der Krankenversicherungsbeiträge entsprechend, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderes ergibt.
§ 24 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, lautet:
"Der auf den Versicherten entfallende Beitragsteil ist vom Dienstgeber monatlich von den Bezügen des Versicherten abzuziehen. Soweit die Beiträge des Versicherten auf diesem Wege nicht eingebracht werden können, belasten sie den Dienstgeber. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Bezugszahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Kalendermonate entfallen."
§ 60 ASVG regelt den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt (auch von Sonderzahlungen). Sein Absatz 1 lautet:
"(1) Der Dienstgeber ist berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muß bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen."
Der vom Beschwerdeführer an seine (Aktiv)Dienstbehörde als Organ des Dienstgebers gerichtete Antrag vom läßt durch die Bezugnahme auf das dort zitierte Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis hinreichend erkennen, daß er nicht bloß auf die Erstattung (Auszahlung) der vom Dienstgeber einbehaltenen Beitragsanteile nach dem B-KUVG und dem Wohnbauförderungsbeitrags-Gesetz, sondern auch auf die bescheidmäßige Absprache der Gebührlichkeit der Einbehaltung dieser Beitragsanteile gerichtet war.
Streitigkeiten aus der Handhabung des durch § 24 B-KUVG eingeräumten Abzugsrechtes im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Versicherten sind, da sie unmittelbar das Ausmaß des vom Dienstgeber an den Versicherten zu erbringenden Entgeltes betreffen, keine Verwaltungssachen im Sinne des Siebenten Abschnittes des ASVG, zu deren Entscheidung der in Betracht kommende Versicherungsträger berufen wäre; sie sind vielmehr in dem zur Entscheidung von Entgeltstreitigkeiten zwischen Dienstgeber und Versicherten vorgesehenen Verfahren auszutragen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 89/12/0074 und die dort genannte Vorjudikatur). Ist - wie im Beschwerdefall - der Versicherte Beamter des Dienststandes, so ist zur Entscheidung darüber, ob der Dienstgeber (vgl. dazu § 13 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG) nach § 24 B-KUVG zu Recht von dem ihm eingeräumten Abzugsrecht Gebrauch gemacht hat oder nicht, im Beschwerdefall jene Behörde zuständig, die zum Abspruch über Angelegenheiten des Geldbezuges zuständig ist. Über das Begehren des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Gebührlichkeit der Einbehaltung der genannten Beiträge waren daher die im Beschwerdefall eingeschrittenen Dienstbehörden zuständig (§ 1 Abs. 1 Z. 24 in Verbindung mit § 2 Z. 3 lit. a DVV 1981 und § 2 Abs. 1 und 2 DVG). Diese Ausführungen gelten im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Wohnbauförderungsbeitrags-Gesetz für den dort geregelten Beitrag sinngemäß.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erstattung von Beiträgen, die nach § 24 B-KUVG nicht von seinen Bezügen hätten abgezogen werden dürfen, durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) sowie in seinem Recht darauf, daß eine positive Teilentscheidung über die Erstattung von Beiträgen trotz eingetretener Rechtskraft und unzuständigerweise nicht in Verletzung der §§ 63 ff und 68 ff AVG abgeändert werden durfte, durch unrichtige Anwendung dieser Normen verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bestreitet der Beschwerdeführer, daß § 60 ASVG mit § 24 B-KUVG gleich sei. Beide Normen seien in ihrem Wortlaut verschieden und unterschieden sich auch in ihrem Anwendungsbereich. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei ein Vergleich zwischen dem Beamtenrecht und den die anderen Dienstnehmer betreffenden Rechtsgebieten, sei es arbeitsrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Natur nicht anzustellen. Der Gesetzeswortlaut des § 24 B-KUVG führe zu einem völlig eindeutigen Ergebnis. Entgegen dem Satz 1 dieser Bestimmung sei im Beschwerdefall nicht monatlich, sondern nachträglich ein Abzug vorgenommen worden. Es könne ausgeschlossen werden, daß dem Gesetzgeber bei Schaffung dieser Bestimmung nicht bewußt gewesen sei, daß es aus verschiedensten Gründen nicht zu einem monatlichen, sondern zu einem längeren Zeitraum betreffend Bezugsliquidierung komme. Hätte für diesen Fall etwas anderes gelten sollen, hätte der Gesetzgeber hiefür eine eigene Regelung geschaffen. Die Bestimmung wäre auch anders formuliert worden, hätte sie die der neueren OGH-Judikatur entsprechende Bedeutung haben sollen. In diesem Fall wäre eben nicht der monatliche Abzug das Wesentliche, sondern der Abzug zu jedem beliebigen Auszahlungszeitpunkt. Die Wendung im Satz 3 des § 24 B-KUVG "im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge" korrespondiere mit dem ersten Satz dieser Bestimmung. "Nachträglich" sei in diesem Sinne alles, was nicht (laufend) monatlich erfolge; diese Voraussetzungen seien im Beschwerdefall eindeutig erfüllt. Der Dienstgeber werde ohnehin ausreichend geschützt, da er nur dann mit Beitragsleistungen belastet werde, wenn ihn ein Verschulden an der nachträglichen Entrichtung treffe oder wenn er mit mehr als zwei Monaten in Verzug gerate. Für weitergehende Überlegungen im Sinne des genannten Urteils des Obersten Gerichtshofes bleibe angesichts des Wortlautes des § 24 B-KUVG kein Raum.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Es trifft zu, daß zwischen Satz 1 und 3 des § 24 B-KUVG ein Zusammenhang besteht, der bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu berücksichtigen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Zweck der Bestimmung des dritten Satzes des § 24 leg. cit. darin, den laufenden Bezug von unter den Geltungsbereich des B-KUVG fallenden Dienstnehmern, die den abzugsfrei ausgezahlten Bezug bereits (gutgläubig) empfangen haben, nicht mit nachträglichen Abzügen für das Empfangene übermäßig zu belasten. Dieser Regelungszweck stimmt mit der in dieser Beziehung fast wörtlich gleichen Bestimmung des § 60 Abs. 1 Z. 3 ASVG überein (vgl. zu letzterem das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 9 Ob A 222/93, Arb 11.126). Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Vergleich zwischen dem ASVG und dem B-KUVG sei unzulässig, geht insoweit ins Leere, als die (technische) Regelung des Abzugsrechts des Dienstgebers bezüglich der Dienstnehmerbeiträge nicht auf die wesentlichen Unterschiede der von beiden Regelungssystemen jeweils erfaßten verschiedenen Dienstverhältnisse und die darauf aufbauenden sozialversicherungsrechtlichen Unterschiede zurückgeht. An der (begrenzten) Vergleichbarkeit bezüglich des Regelungszweckes der Einschränkung des Abzugsrechtes ändert auch nichts der Umstand, daß § 60 Abs. 1 ASVG und § 24 B-KUVG im übrigen nicht wörtlich übereinstimmen; das Fehlen einer dem § 60 Abs. 1 Satz 2 ASVG entsprechenden Regelung in § 24 B-KUVG ist unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt rechtlich unerheblich. Die im § 24 dritter Satz B-KUVG verfügte Einschränkung bezüglich des Abzugs von Beiträgen ist daher nur auf den Fall eines verspäteten Abzugs von Beiträgen von bereits vom Dienstgeber an den Dienstnehmer ausbezahlten Bezügen anwendbar. Nicht erfaßt ist hingegen der - im Beschwerdefall gegebene - Fall, daß die Unterlassung des Abzugs der Dienstnehmerbeiträge eine Folge des Verzugs des Dienstgebers mit der Zahlung des Bezugs bzw. eines Bezugsbestandteiles selbst ist: Diesfalls steht es dem Dienstgeber zu, zugleich d.h. im Monat der nachträglichen Auszahlung des Bezuges (des Bezugsbestandteiles) den Abzug nach § 24 Satz 1 B-KUVG vorzunehmen. § 24 Satz 1 B-KUVG stellt also bezüglich des im Verhältnis Dienstgeber-Dienstnehmer geltenden Abzugsrechtes auf den tatsächlich monatlich geleisteten (und nicht auf den nach dem Gesetz gebührenden) Bezug ab. Dies wird auch durch die EB der RV zum B-KUVG, 463 Blg. Sten. Prot. NR 11. GP, bestätigt, die "Zu den §§ 18 bis 24" unter anderem auf Seite 46 ausführen:
"Bezüglich des § 24 ist zu erwähnen, daß unter der dort genannten Bezugszahlung der jeweils monatliche Bezug zu verstehen ist". Sollten diese Erläuterungen nicht völlig inhaltsleer sein, was im Zweifel nicht anzunehmen ist, kann ihnen nur der Sinn unterstellt werden, daß damit die Rechtserheblichkeit der Zahlung des Bezuges hervorgehoben werden soll. Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht der Wortlaut des § 24 B-KUVG entgegen.
Die oben angeführten Überlegungen gelten sinngemäß auch für das Wohnbauförderungsbeitrags-Gesetz, dessen § 4 Abs. 1 im übrigen ausdrücklich auf die Zahlung des Entgelts im Zusammenhang mit der Einbehaltung spricht.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall davon ausging, daß die nachträgliche Auszahlung eines für die Beitragsermittlung nach dem B-KUVG und dem Wohnbauförderungsbeitrags-Gesetz relevanten Bezugsbestandteiles bezüglich des Abzugsrechtes des Dienstgebers für die Dienstnehmerbeiträge nicht unter die Beschränkung des § 24 Satz 3 B-KUVG fällt und der Dienstgeber berechtigt war, im Monat der nachträglich erfolgten Auszahlung dieser Bezugsbestandteile die darauf entfallenden Dienstnehmer-Anteile nach den genannten Gesetzen abzuziehen.
Dennoch erweist sich die Beschwerde zum Teil als berechtigt. Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, daß die belangte Behörde den Verfahrensgegenstand überschritten habe und trotz Trennbarkeit des zugrundeliegenden Anspruches über seine Berufung hinausgehend die Gebührlichkeit des Abzugsrechtes auch für einen Zeitraum festgestellt habe, hinsichtlich dessen die Behörde erster Instanz die Gebührlichkeit seines Rückforderungsanspruches bejaht habe.
Zutreffend macht der Beschwerdeführer damit geltend, daß die Behörde erster Instanz seinem Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit der Einbehaltung bestimmter Beitragsanteile im Zeitraum vom bis auf der Grundlage des § 24 letzter Satz B-KUVG teilweise stattgegeben, die Gebührlichkeit der Rückzahlung dieser Beiträge für einen Teilzeitraum ( bis ; richtig wohl: ) in der Höhe von S 446,60 festgestellt und gleichzeitig das darüber hinausgehende Begehren (das sich auf die ersten sechs Monate vom bis bezog) abgewiesen hat. Dieser vom Beschwerdeführer geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch ist trennbar. Entgegen der in der Gegenschrift von der belangten Behörde vertretenen Auffassung war daher in Verbindung mit der auf die Abweisung der Dienstbehörde erster Instanz eingeschränkten Berufung Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG lediglich die Frage, ob die von der Dienstbehörde erster Instanz im Ergebnis verneinte Rückzahlung von einbehaltenen Beiträgen für den Zeitraum vom bis rechtmäßig war oder nicht. Im Rahmen dieses (eingeschränkten) Verfahrensgegenstandes war sie an die Rechtsanschauung der Behörde erster Instanz nicht gebunden und hat - gestützt auf eine geänderte zutreffende Rechtsanschauung (vgl. dazu die obigen Ausführungen) - die Berufung zu Recht abgewiesen. Hingegen hat die belangte Behörde dadurch, daß sie im zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides auch die Gebührlichkeit des Abzugs der geltend gemachten Beiträge für den gesamten Zeitraum ( bis ) aussprach, insoweit in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen, als sie damit auch die Gebührlicheit des Abzugs für den Teilzeitraum vom bis feststellte, hinsichtlich dessen die Dienstbehörde erster Instanz rechtskräftig die Berechtigung des Rückforderungsanspruches des Beschwerdeführers anerkannt hatte.
Aus diesem Grund war daher der zweite Absatz des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, die Beschwerde jedoch im übrigen gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 50 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.