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VwGH vom 20.12.1996, 94/17/0402

VwGH vom 20.12.1996, 94/17/0402

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank vom , Zl. RECHT 2/415/1993, betreffend devisenrechtliche Genehmigung, die belangte Behörde vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W (mitbeteiligte Partei: XY-Hypothekenbank AG in F, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in N),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt B) des angefochtenen Bescheides richtet,

zurückgewiesen,

und

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Oesterreichischen Nationalbank und der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles wird zunächst auf die beiden hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/17/0071, und vom , Zl. 94/17/0290, verwiesen, die Beschwerden der mitbeteiligten Partei dieses Beschwerdeverfahrens betrafen.

2. Zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei bestand eine Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf es zur Gewährung verschiedener Darlehen durch die mitbeteiligte Partei an den Beschwerdeführer kam. Nach Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers nach Österreich kam es hinsichtlich der verschiedenen Ansprüche zum Abschluß zweier Vergleiche vom und vom (einerseits in Passau, andererseits vor dem Bezirksgericht Salzburg). Hinsichtlich einzelner der geschlossenen Rechtsgeschäfte, des Vergleiches vom und bezüglich einzelner Zahlungen aufgrund des Vergleiches wurden in der Folge Anträge auf devisenrechtliche Genehmigung gestellt, wobei sich der Antrag des Beschwerdeführers auf die Zahlung von DEM 2,087.286,-- samt 8 % Zinsen seit aufgrund des Vergleiches bezog, der Antrag der mitbeteiligten Partei aber auf die Genehmigung des Vergleiches richtete.

3. Auf Grund dieser Anträge, von denen sich jener der mitbeteiligten Partei zunächst nur auf den Vergleich vom vor dem Bezirksgericht Salzburg sowie auf die Überweisung eines Betrages von S 3,5 Mio erstreckte (die Anträge des Beschwerdeführers betrafen auch weitere Zahlungen und Rechtsgeschäfte aus der Geschäftsbeziehung mit der mitbeteiligten Partei), ergingen zwei getrennte Bescheide vom , mit den Geschäftszahlen 241.043/87 (an die mitbeteiligte Partei) und 241.043/87/a (an den Beschwerdeführer). Sämtliche in diesen Bescheiden behandelten Anträge wurden abgewiesen (nur der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung des Betrages von S 3,5 Mio wurde mit einem weiteren Bescheid bewilligt). Mit Bescheid vom , Zl. 207.536/89, an den Beschwerdeführer wurde dessen Antrag auf Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung zur Zahlung eines weiteren Betrages von DEM 1,925.287,-- samt 8 % Zinsen seit auf Grund des Vergleiches vom abgewiesen.

4. Auf Grund der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den an sie gerichteten Bescheid mit der Geschäftszahl 241.043/87 erging das eingangs genannte Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0071, mit welchem dieser Bescheid aufgehoben wurde. Die Aufhebung erfolgte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die belangte Behörde in diesem Bescheid keine Tatsachenfeststellungen über die (von ihr als Grund für die Abweisung des Antrages herangezogenen) "spekulativen Gründe" getroffen habe, aus denen die mitbeteiligte Partei die gegenständliche Zahlungsverpflichtung eingegangen sei; auch sei der Widerspruch unvorhersehbarer und unbegründeter Devisenabflüsse zu den Zielsetzungen des Nationalbankgesetzes nicht ausreichend begründet worden.

5. Auf Grund der Aufhebung dieses Bescheides, der über denselben Vergleich abgesprochen hatte, der auch die Grundlage des Gegenstandes des Teiles b) des genannten Bescheides mit der Geschäftszahl 241.043/87/a (Versagung der Genehmigung einer Zahlung in bestimmter Höhe auf Grund des Vergleiches) an den Beschwerdeführer gewesen war, hob die Oesterreichische Nationalbank mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid an den Beschwerdeführer vom den Teil b) des Bescheides Zl. 241.043/87/a vom (dieser betrifft die Versagung der Genehmigung der Zahlung von DEM 2,087.286,-- aufgrund des Vergleiches vom ) auf (Spruchabschnitt A) Spruchpunkt 1.).

Mit Spruchabschnitt A) Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides hob die Oesterreichische Nationalbank weiters den Bescheid Zl. 207.536/89 vom auf, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung zur Zahlung eines Betrages von DEM 1,925.287,-- samt 8 % Zinsen seit auf Grund des in Spruchpunkt 1. des Abschnittes A) des angefochtenen Bescheides bezeichneten Vergleiches abgewiesen worden war, auf.

Unter Spruchabschnitt B) des angefochtenen Bescheides gab die Oesterreichische Nationalbank den Anträgen der mitbeteiligten Partei auf devisenrechtliche Genehmigung des Vergleiches vom und des Vergleiches vom (Spruchpunkt 1.), dem Antrag des Beschwerdeführers auf devisenrechtliche Genehmigung zur Zahlung eines Betrages von DEM 2,087.286,-- samt 8 % Zinsen seit bis (Spruchpunkt 2.) und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung zur Zahlung eines Betrages von DEM 1,925.287,-- samt 8 % Zinsen seit gemäß § 14 Abs. 1 des Devisengesetzes, BGBl. Nr. 162/1946, in der geltenden Fassung (Spruchpunkt 3.), statt.

Unter Spruchpunkt C) des angefochtenen Bescheides wurden schließlich Anträge des Beschwerdeführers auf Zurückweisung bzw. Abweisung des von der mitbeteiligten Partei am gestellten Antrages auf devisenrechtliche Genehmigung des Vergleiches vom abgewiesen.

6. Auf Grund des ursprünglichen Antrages der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung des Vergleiches vom und dreier weiterer Anträge der mitbeteiligten Partei (darunter eines vom auf Genehmigung des Vergleiches vom ) stellte die Oesterreichische Nationalbank dieser mit einem Begleitschreiben (ebenfalls vom ) auch eine Ausfertigung des am an den Beschwerdeführer unter der Geschäftszahl 241.043/87/a ergangenen Bescheides zu und wies dabei auf die mit dem hier angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung des Teiles b) dieses Bescheides hin. Darüber hinaus wurde der mitbeteiligten Partei auch der in diesem Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid vom zugestellt.

7. Die mitbeteiligte Partei erhob Beschwerde gegen den "Bescheid" vom mit der Geschäftszahl 241.043/87/a. Mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0290, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde zurück, da die der mitbeteiligten Partei übermittelte Ausfertigung nicht die Anforderungen an einen Bescheid erfüllte und auch die Gesamtheit von Begleitschreiben und übermittelter Ausfertigung nicht einen Bescheid darstelle.

8. Gegen den Bescheid vom , Zl. RECHT 2/415/1993, mit dem oben dargestellten Inhalt erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom , B 1034/94-8, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Beachtung der Rechtskraft durch Nichtanwendung des § 68 Abs. 2 AVG und in seinem Recht, daß eine Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 Devisengesetz nach jenen Vorschriften erteilt wird, die im Zeitpunkt des Vertrags- bzw. Vergleichsabschlusses bestehen, verletzt.

9. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde und den Zuspruch der Kosten beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zu Spruchabschnitt A) (Aufhebung der Bescheide Zl. 241.043/87/a und Zl. 207.536/89):

1.1. Die belangte Behörde begründete die Aufhebung des Bescheides vom , Zl. 241.043/87/a, nach Wiedergabe des Sachverhaltes unter Hinweis auf § 68 Abs. 2 AVG damit, daß im Falle eines Antrages gemäß § 14 Abs. 1 Devisengesetz nicht die für Mehrparteienverfahren charakteristischen gegensätzlichen Interessenlagen bestünden, da alle beteiligten Parteien ex lege dasselbe Interesse verträten. Es sei daher grundsätzlich Raum für die Anwendung von § 68 Abs. 2 AVG. Auch im Einparteienverfahren stehe § 68 Abs. 2 AVG der Aufhebung nicht im Wege, da unter aus dem Bescheid erwachsenden Rechten nur solche Rechte verstanden werden könnten, die Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches gewesen waren. Reflexwirkungen seien nicht als Beeinträchtigungen aus dem Bescheid erwachsender Rechte anzusehen.

Es sei der Oesterreichischen Nationalbank verwehrt, das einem Bewilligungsantrag zugrundeliegende Rechtsgeschäft zu prüfen, und die Oesterreichische Nationalbank habe als Devisenbehörde allein Gesichtspunkte der ihr anvertrauten Devisenbewirtschaftung zu beachten. Es könne somit keiner Partei aus einem abweisenden Bescheid in einem Verfahren gemäß § 14 Abs. 1 Devisengesetz ein Recht erwachsen sein. Aus diesem Grunde sei auch der Bescheid vom , Zl. 207.536/89, ein Bescheid, aus dem dem Beschwerdeführer kein Recht erwachsen sei. Die Bescheide vom und hätten daher in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben werden können.

1.2. Der Beschwerdeführer tritt dieser Auffassung in der Beschwerde mit dem Argument entgegen, daß § 68 Abs. 2 AVG nicht anwendbar sei, wenn ein Bescheid mit einem bestimmten Inhalt zwingend zu erlassen gewesen sei. Da die Erteilung der devisenrechtlichen Bewilligung durch die belangte Behörde nicht in deren Ermessen gestellt sei, käme die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht in Betracht.

Darüber hinaus vermeint der Beschwerdeführer, daß § 68 Abs. 2 AVG nur anwendbar sei, wenn seit der Erlassung des Bescheides in den entscheidungsrelevanten Fakten, also im Sachverhalt oder in den der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsnormen, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Darüber hinaus scheide die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG deshalb aus, weil die aufgehobenen Bescheide das Ergebnis eines Verfahrens mit mehreren Parteien mit gegensätzlicher Interessenlage gewesen seien. Überdies sei auch die Meinung der belangten Behörde unzutreffend, daß aus den erwähnten Bescheiden niemandem ein Recht erwachsen sei. Aus der mit diesen Bescheiden untrennbar verbundenen Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte gemäß § 22 Devisengesetz sei dem Beschwerdeführer unmittelbar das Recht erwachsen, keine Rückzahlungen leisten zu müssen.

1.3. Unter Spruchabschnitt A) des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde (Z 1.) einerseits Teil b) des Bescheides Zl. 241.043/87/a vom und andererseits (Z 2.) den an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom , Zl. 207.536/89, aufgehoben.

Der mit Z 1. aufgehobene Teil b) des Bescheides vom , Zl. 241.043/87/a, spricht über den Antrag auf devisenrechtliche Genehmigung der Zahlung von DEM 2,087.288,-- auf Grund des Vergleiches vom zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei ab. Er betrifft somit den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag hinsichtlich einer ZAHLUNG auf Grund desselben Rechtsgeschäftes, bezüglich dessen auch von der mitbeteiligten Partei ein Genehmigungsantrag gestellt wurde. Die Anträge (und damit auch die Abweisung der Anträge) betrafen aber insofern nicht dieselbe Sache, als zwischen der Genehmigung zur Zahlung eines bestimmten Betrages auf Grund des Vergleiches und der Genehmigung des Vergleiches selbst zu unterscheiden ist (vgl. die Tatbestände der §§ 4 und 5 Devisengesetz einerseits, des § 14 Abs. 1 Devisengesetz andererseits; Zahlungen an einen Ausländer, die Aushändigung von Zahlungsmitteln, die Versendung von Zahlungsmitteln ins Ausland und die Übernahme einer Geldverpflichtung sind als eigene Bewilligungstatbestände vorgesehen; vgl. weiters § 3 Devisengesetz betreffend die Verfügung über die dort genannten Forderungen). Wie oben dargelegt, wurde der an die mitbeteiligte Partei ergangene Bescheid vom , Zl. 241.043/87, bezüglich des von ihr gestellten Antrages vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Die belangte Behörde ging auf Grund dieser Aufhebung davon aus, daß auch die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Entscheidung bezüglich der Zahlung auf Grund desselben Rechtsgeschäftes aufzuheben sei, weil die Entscheidung über die Anträge nur einheitlich ausfallen könne.

1.4. Der Bescheid vom , der mit Spruchabschnitt A) Z 2 des angefochtenen Bescheides aufgehoben wurde, betraf ebenfalls einen Antrag auf Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung zur Zahlung eines bestimmten Betrages auf Grund des Vergleiches vom .

Für die Prüfung der Frage ob eine Aufhebung der genannten Bescheide gemäß § 68 Abs. 2 AVG zulässig ist, ist im vorliegenden Zusammenhang wesentlich, daß die Anträge des Beschwerdeführers nicht auf die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes gerichtet waren. § 22 Devisengesetz, dem zufolge Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des Gesetzes widersprechen, nichtig sind, greift im Falle der Genehmigung einer Zahlung nicht ein. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, daß ihm aus der Abweisung der Genehmigungsanträge insoweit ein Recht erwachsen wäre, als er auf Grund der zivilrechtlichen Auswirkung der Abweisung seines Antrages auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes vertrauen hätte können, trifft daher nicht zu.

Wenngleich dem Beschwerdeführer Recht zu geben ist, daß die Versagung der devisenrechtlichen Genehmigung für ein Rechtsgeschäft auf Grund der gesetzlich vorgesehenen (zivilrechtlichen) Rechtsfolge der (endgültigen) Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes (§ 22 Devisengesetz) rechtsgestaltende Wirkung entfaltet, folgt daraus für den Beschwerdefall auf Grund der vorstehenden Überlegungen noch nicht, daß die Aufhebung der genannten Bescheide unzulässig gewesen wäre, betrafen diese doch nicht die Versagung der Genehmigung eines Rechtsgeschäftes.

1.5. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Aufhebung der genannten Bescheide ist vielmehr folgendes auszuführen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof verschiedentlich bereits ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0010, oder das Erkenntnis vom , Zl. 90/10/0209, 91/10/0179), erwächst aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen wird, niemandem ein Recht. Diese Aussage für das Einparteienverfahren hat die belangte Behörde zutreffend auch im Beschwerdefall angewendet, in dem es um ein Verfahren betreffend die Erteilung einer devisenrechtlichen Genehmigung für Zahlungen geht.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten weitergehenden Auswirkungen der Versagung der Bewilligung auf das zivilrechtliche Rechtsgeschäft sind bei der Versagung der Genehmigung für eine Zahlung nicht gegeben, erwächst doch aus der Versagung der Zahlungsbewilligung kein subjektives Recht, weil die Versagung der Bewilligung der Zahlung gemäß § 22 Abs. 2 Devisengesetz lediglich zur Folge hat, daß zur Zeit die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung unzulässig ist, sie jedoch nicht wie im Falle der Versagung der Bewilligung des Rechtsgeschäftes gemäß § 22 Abs. 1 Devisengesetz endgültig zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes führt.

Mit dem Vorbringen, § 68 Abs. 2 AVG setze eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes oder der maßgeblichen Rechtslage voraus, übersieht der Beschwerdeführer außerdem, daß § 68 Abs. 2 AVG durch die Möglichkeit der Aufhebung rechtskräftiger Bescheide einen Fall der "Durchbrechung der Rechtskraft" normiert, wohingegen im Falle der Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes oder der Rechtslage die sogenannten "objektiven Grenzen der Rechtskraft" überschritten wären, sodaß eine neuerliche Entscheidung in der Sache ungeachtet des § 68 Abs. 1 AVG zulässig wäre (vgl. z.B. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 480 ff). Auch das Argument, § 68 Abs. 2 AVG komme nicht zur Anwendung, wenn ein Bescheid mit einem bestimmten Inhalt zwingend zu erlassen war (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 659, und den dort gegebenen Hinweis auf Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 663), griffe auch schon deshalb nicht, weil ein solcher Fall hier in der Entscheidung über die devisenrechtliche Bewilligung einer Zahlung nicht zu erkennen ist.

1.6. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, daß die Aufhebung des Bescheides vom , Zl. 241.043/87/a, nicht deshalb ins Leere gegangen ist, weil dieser Bescheid etwa durch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0071, ebenfalls aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden wäre. Wie oben dargestellt, zielten die vom Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei gestellten Anträge auf die Erteilung unterschiedlicher Genehmigungen (einerseits die Zahlung auf Grund des Vergleiches, andererseits den Vergleich). Der genannte Bescheid ist daher keinesfalls auf Grund des Erkenntnisses vom aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.

1.7. Die beiden von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobenen Bescheide sind daher Bescheide, aus denen niemandem ein Recht im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG erwachsen ist. Ihre Aufhebung war daher nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt A) des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Zu Spruchabschnitt B):

2.1. Zu Spruchabschnitt B) Z 1 (Genehmigung des Vergleiches vom aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei):

Wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich wird, haben der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei teilweise

hinsichtlich desselben Rechtsgeschäftes bzw. insoweit

hinsichtlich desselben Rechtsgeschäftes Anträge auf devisenrechtliche Genehmigung gestellt, als einerseits die Genehmigung des Vergleiches, andererseits die Genehmigung einer Zahlung auf Grund des Vergleiches beantragt wurde. Hinsichtlich des Vergleiches vom liegt jedoch nur ein Antrag der mitbeteiligten Partei vor. Über diesen Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid zum erstenmal abgesprochen. Insofern besitzt jedoch der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Abweisung dieses Antrages. Bis zur Erledigung eines derartigen Genehmigungsantrages hat der Vertragspartner des Rechtsgeschäftes (hier: des Vergleiches) nur ein Recht auf Genehmigung des Rechtsgeschäftes.

2.2. Zu Spruchabschnitt B) Z 1 (Genehmigung des Antrages der mitbeteiligten Partei vom ):

Gleiches wie für die Genehmigung des Vergleiches vom gilt aber auch für die Genehmigung des Antrages der mitbeteiligten Partei vom auf Genehmigung des Vergleiches vom , da auch insofern mit der Aufhebung des Bescheides vom gemäß § 42 Abs. 3 VwGG das Verfahren in jene Lage zurückgetreten ist, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Da bis zur Entscheidung über den Antrag dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Abweisung eines Genehmigungsantrages betreffend ein von ihm mit der mitbeteiligten Partei geschlossenes Rechtsgeschäft zukommt, besteht auch insoweit nicht die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer durch die Genehmigung in einem Recht verletzt wird.

2.3. Zu Spruchabschnitt B) Z 2 und 3:

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer bis zur Erledigung eines Genehmigungsantrages zur Erteilung einer devisenrechtlichen Genehmigung kein Recht auf Abweisung des Antrages hat, ist im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen zur Rechtmäßigkeit der Erteilung der Bewilligungen nach der 1994 geltenden Rechtslage folgendes zu sagen:

Die Bewilligung der unter Spruchabschnitt B erledigten Anträge gemäß § 14 Abs. 1 des Devisengesetzes, BGBl. Nr. 162/1946, in der geltenden Fassung, wird im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die nach 1989 erfolgte Liberalisierung des Kapitalverkehrs durch die Kundmachung DL 2/91 begründet.

Der Beschwerdeführer wendet gegen die Anwendung der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Rechtslage ein, daß die belangte Behörde damit der Kundmachung DL 2/91 rückwirkende Kraft zumesse. Da die Genehmigungspflicht nach dem Devisengesetz in dem Zeitpunkt entstehe, in dem die zivilrechtlichen Wirkungen begründet werden, sei für die Genehmigung jene Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben sei.

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9315/A, die Verwaltungsbehörden jene Rechtslage anzuwenden haben, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise ist nach dem genannten Erkenntnis etwa dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist" oder dann, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0106, für die Erteilung einer Genehmigung nach § 14 Devisengesetz ausgesprochen hat, läßt das Devisengesetz nicht erkennen, daß auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Vornahme der devisenrechtlich bewilligungspflichtigen Transaktion abzustellen wäre. Es gehe nicht um die Beurteilung der zivilrechtlichen Gültigkeit des bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäftes, sondern um die eine Bedingung dieser Gültigkeit darstellende verwaltungsbehördliche Genehmigung des Vertrages an Hand der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen. Dies muß umso mehr für die Genehmigung einer Zahlung nach dem Devisengesetz gelten. Ergänzend kann zu den Überlegungen in dem genannten Erkenntnis noch hinzugefügt werden, daß im Falle der öffentlich-rechtlichen Genehmigung zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte ein Anspruch der Parteien auf Genehmigung des Rechtsgeschäftes besteht, soferne die für die Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die durch die grundsätzliche Normierung der Genehmigungspflicht bestehende Beschränkung der Privatautonomie kann dabei nur so weit gehen, als ein berechtigtes sachliches Interesse des Staates an der Beschränkung der privatautonomen Gestaltung gegeben ist. Ändern sich die sachlichen Voraussetzungen, die für diese sachliche Rechtfertigung maßgebend sind, und wird dementsprechend die maßgebliche Rechtslage geändert, so wäre es verfassungsrechtlich nicht haltbar, ein Rechtsgeschäft, welches nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Interessenlage, die für die Beschränkung der Gestaltung der privatrechtlichen Rechtsgeschäfte spricht, zu genehmigen wäre, nach einer alten Rechtslage zu beurteilen und damit die Bewilligung zu versagen. Auch im Falle der öffentlich-rechtlichen Genehmigung von zivilrechtlichen Rechtsgeschäften spricht daher nichts dafür, daß einer der im Erkenntnis VwSlg. Nr. 9315/A genannten Ausnahmefälle, in denen nicht die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden ist, gegeben wäre. Der Umstand, daß im konkreten Falle ein Antragsteller auf Grund seiner rechtsgeschäftlichen Beziehungen zum Vertragspartner des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes ein Interesse daran hätte, daß auf Grund der Nichtgenehmigung dieses Rechtsgeschäftes die Nichtigkeit gemäß § 22 Devisengesetz eintritt, ist einerseits ein rein faktisches Interesse, welches durch die Rechtsordnung keinen Schutz genießt, und kann zum anderen kein tragendes Argument für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage anzuwenden ist, abgeben, zumal bei Anwendung dieses Kriteriums unter Berücksichtigung der Interessen der mitbeteiligten Partei gerade die umgekehrte Lösung zu wählen wäre (darüber hinaus trifft wie dargelegt die Überlegung des Beschwerdeführers für den Fall der Versagung der Genehmigung einer Zahlung nicht zu, da sich an diese nicht die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes knüpft; insbesondere bedeutet die Anwendung der neuen Rechtslage im Falle der Genehmigung einer Zahlung keinesfalls, daß man der im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Verordnung eine rückwirkende Kraft beimessen würde). Damit erweist sich aber das vom Beschwerdeführer herangezogene Kriterium für die Lösung der Frage, welche Rechtslage im Falle der Erteilung einer devisenrechtlichen Bewilligung heranzuziehen wäre, von vornherein als untauglich.

Die Anwendung der Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde gegolten hat, verletzt daher den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes nicht in seinen Rechten.

Im Hinblick darauf, daß dem Beschwerdeführer jedoch kein subjektives Recht auf Abweisung seiner Anträge zukommt, besteht auch keine Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer durch die Genehmigung der Anträge in Rechten verletzt sein konnte.

2.4. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt B) des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

3. Zu Spruchabschnitt C:

Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zu Spruchabschnitt C. Der Anfechtungsantrag enthält aber keine ausdrückliche Beschränkung auf die Spruchabschnitte A und B. Da im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte auch eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diesen Spruchabschnitt denkbar ist, ist auch dieser Spruchabschnitt im Rahmen der Beschwerdepunkte (Beachtung der Rechtskraft und Nichtanwendung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung) einer Prüfung zu unterziehen.

Die Anträge des Beschwerdeführers vom und gingen dahin, den von der mitbeteiligten Partei am gestellten Antrag auf Genehmigung des Vergleiches vom wegen entschiedener Sache zurückzuweisen bzw. abzuweisen. Die belangte Behörde hat die Abweisung dieser Anträge damit begründet, daß mit dem vorliegenden und nunmehr angefochtenen Bescheid die Bescheide mit den Zahlen 241.043/87/a und 207.536/89 an den Beschwerdeführer ersetzt würden. Es liege somit nicht entschiedene Sache vor.

In der ergänzten Beschwerde wird - ebensowenig wie in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - nicht näher ausgeführt, worin der Beschwerdeführer das Hindernis der entschiedenen Sache erblickt. Wenngleich die belangte Behörde - die Begründung ist insofern sehr knapp - möglicherweise die Vergleiche vom und vom in ihrer Begründung in dieser Passage verwechselt (die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof betraf den Vergleich vom , der abgewiesene Antrag des Beschwerdeführers bezog sich auf den Vergleich vom ) ist weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den vorgelegten Akten ersichtlich, mit welchem Bescheid die belangte Behörde bereits über die devisenrechtliche Genehmigung bezüglich des Vergleiches vom entschieden haben sollte. So enthält z.B. der bereits mehrfach genannte Bescheid vom , Zl. 241.043/87/a, keinen Abspruch betreffend diesen Vergleich. Auch aus dem im Akt erliegenden Schreiben des Beschwerdevertretes vom ist kein Anhaltspunkt für eine Entscheidung betreffend den genannten Vergleich ersichtlich. Die Abweisung der beiden Anträge des Beschwerdeführers, über die in Spruchabschnitt C abgesprochen wird, verletzt diesen also ebenfalls nicht in seinen Rechten.

Da somit der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer auch insoweit nicht in seinen Rechten verletzt, war die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt C) richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der Oesterreichischen Nationalbank betrifft den angesprochenen Ersatz für Stempelgebühren, da die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 72 Abs. 2 NBG hinsichtlich der von ihr "im

ausschließlichen öffentlichen Interesse ... ausgestellten

Schriften" von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit ist. Die Erstattung einer Gegenschrift in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend einen Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank als beliehener Unternehmer ist als im ausschließlichen öffentlichen Interesse anzusehen. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft die angesprochene Umsatzsteuer, die in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist, sowie die Stempelgebühren für die nicht erforderliche dritte Ausfertigung der Gegenschrift.