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VwGH vom 24.05.2000, 97/12/0185

VwGH vom 24.05.2000, 97/12/0185

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des H in O, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. PersR - 500145/14 - 1997/Rl, betreffend befristete Einstellung der Leistungszulage nach § 30d des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er ist der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden kurz BH) zur Dienstleistung zugewiesen und dort als Sachbearbeiter in der Unterabteilung "Sanitätsdienst" tätig.

Er bezog vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Leistungszulage nach § 30d des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 (im Folgenden kurz Oö L-GG); seine Dienstbeschreibung lautete ab dem Kalenderjahr 1990 auf "sehr gut".

Am verfasste der Bezirkshauptmann eine neue Dienstbeschreibung für den Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 1994. Auf Grund dieser Dienstbeschreibung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, dass seine Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr 1994 "gut" laute. Der Beschwerdeführer stellte hierauf innerhalb offener Frist bei der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Dienstbeurteilungskommission den Antrag auf Festsetzung der Gesamtbeurteilung.

Nach Durchführung mehrerer Ermittlungen durch diese Behörde stellte der Beschwerdeführer (bei seiner Dienstbehörde) mit Schreiben vom den Antrag auf Neubeurteilung für das Kalenderjahr 1996. Gleichzeitig zog er seinen Antrag vom (Anrufung der Dienstbeurteilungskommission) zurück.

Diese Zurückziehung legte der Bezirkshauptmann der belangten Behörde mit seinem Schreiben vom gleichzeitig mit einer von ihm (ebenfalls am ) verfassten (neuen) Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 1996 vor.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr 1996 "sehr gut" laute. Laut Akten wurde dieses Schreiben am abgefertigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom - dem Beschwerdeführer nach seinen (unbestritten gebliebenen) Angaben am zugestellt - sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer die Leistungszulage nach § 30d Oö. L-GG mit Wirkung von dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsersten für die Dauer von 7 Monaten eingestellt werde. Sie begründete dies damit, auf Grund der Zurückziehung seines Antrages auf Festsetzung der Gesamtbeurteilung für das Jahr 1994 sei die Festsetzung der Beurteilung durch die Dienstbehörde mit der Gesamtbeurteilung "gut" für dieses Beurteilungsjahr endgültig geworden. Nach der Verordnung der Landesregierung vom , LGBl. Nr. 38, (Oö. Leistungszulagenverordnung) gebühre nur dem Beamten eine Leistungszulage, der eine mindestens sehr gute Gesamtbeurteilung aufweise. Abschließend wurde auf die Rechtsgrundlagen (§§ 6 Abs. 3 und 30d Oö. L-GG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Oö. Leistungszulagenverordnung) hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Oö.Landesbeamtengesetz 1993 - Oö. LBG

Das Oö. LBG, LGBl. Nr. 11/1994, das - soweit dies hier von Bedeutung ist - mit in Kraft getreten ist (vgl. dessen § 154 Abs. 1), gilt mangels einer Übergangsbestimmung bereits für die Dienstbeurteilung des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 1994.

§ 102 Abs. 3 Oö. LBG kennt 5 Stufen der Dienstbeurteilung (Gesamtbeurteilung), die von ausgezeichnet bis nicht entsprechend reichen. Die Gesamtbeurteilung hat nach der Z. 2 dieser Bestimmung bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen auf "sehr gut", bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen nach der Z. 3 auf "gut" zu lauten.

Gemäß § 103 Abs. 1 leg. cit. hat die Dienstbehörde auf Grund der Dienstbeschreibung und der allfälligen Stellungnahmen sowie erforderlichenfalls sonstiger Erhebungen dem Beamten binnen drei Monaten schriftlich mitzuteilen, welche Gesamtbeurteilung sie für gerechtfertigt hält.

Diese Mitteilung des Dienstbehörde gemäß Abs. 1 ist kein Bescheid. Die mitgeteilte Gesamtbeurteilung wird endgültig: 1. wenn die Dienstbehörde der vom Beamten beantragten Gesamtbeurteilung Rechnung trägt; 2. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die Dienstbeurteilungskommission anruft (§ 103 Abs. 2 Oö. LBG). Die Frist für die Antragstellung bei der Dienstbeurteilungskommission beträgt zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung (§ 103 Abs. 3 leg cit).

2. Das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz - Oö. L-GG und die Oö. Leistungszulagenverordnung

Die Leistungszulage wurde durch Art. II Z. 3 der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975, als § 30d des Oö. L-GG mit Wirkung vom (siehe Art. V Z. 9 leg. cit.) eingeführt.

Demnach gebührte dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbrachte, eine ruhegenussfähige Leistungszulage (§ 30d Abs. 1 erster Satz), deren Höhe - nach Verwendungsgruppen gestaffelt - im Gesetz festgelegt war. Bei Bestimmung dieser Zulage galten Beamte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß von mindestens zwei Vorrückungsbeträgen besaßen, als Beamte der höheren bzw. nächsthöheren Verwendungsgruppe. Durch die Leistungszulage gemäß Abs. 1 galten als abgegolten: a) in mengenmäßiger Hinsicht über der Normalleistung liegende Mehrleistungen, b) die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 50 % der Gesamttätigkeit des Beamten (§ 30d Abs. 2)

Die Leistungszulage wurde durch Art. II Z. 3 des 2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996, neu geregelt. Die Neuregelung ist nach Art. VIII Z. 2 lit. c dieser Novelle mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten (= ) in Kraft getreten. Dieser Zeitpunkt gilt auch für die diese Bestimmung betreffenden nachfolgenden Novellierungen durch Art. II Z. 8 des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 37, (neue Wortfolge im ersten Satz des Abs. 1 "gebührt eine ruhegenussfähige Leistungszulage) und Art. II Z. 7 des 2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 83 (Ersetzung des Zitats in § 30d Abs. 2 durch "30a Abs. 1 Z. 1").

§ 30d Oö. L-GG in dieser Fassung (einschließlich der beiden Novellierungen) lautet (auszugsweise):

"(1) Dem Beamten, der eine bestimmte Gesamtbeurteilung (§ 102 Abs. 2 O.ö. LBG) aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Leistungszulage. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf dienstliche Interessen durch Verordnung jene Gesamtbeurteilung festzulegen, ab der die Leistungszulage gebührt.

(2) Die Leistungszulage beträgt:

... (es folgt - gestaffelt nach Verwendungsgruppen - die Höhe der Zulage in Schillingbeträgen) ...

Bei Bestimmung dieser Zulage gelten Beamte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß von mindestens zwei Vorrückungsbeträgen besitzen, als Beamte der höheren bzw. nächsthöheren Verwendungsgruppe.

(3) Durch die Leistungszulage gemäß Abs. 1 gelten als abgegolten:

a) in mengenmäßiger Hinsicht über der Normalleistung liegende Mehrleistungen,

b) die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 50 % der Gesamttätigkeit des Beamten.

(4) Die Leistungszulage gebührt nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnisses."

Mit Verordnung vom , LGBl. Nr. 38, legte die Landesregierung die Gesamtbeurteilung für die Leistungszulage (Oö. Leistungszulagenverordnung) fest. Demnach gebührt die Leistungszulage dem Beamten, der eine mindestens sehr gute Gesamtbeurteilung aufweist (§ 1 der VO). Die Verordnung ist mit dem auf die Kundmachung im LGBl. folgenden Tag (= ) in Kraft getreten.

II. Beschwerdeausführungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Leistungszulage nach § 30d Oö. L-GG in Verbindung mit § 102 Abs. 3 des Oö. LBG durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen in Verbindung mit der Leistungszulagenverordnung sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die getroffene Entscheidung sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht zu erkennen, ob die belangte Behörde den Umstand berücksichtigt habe, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seine Gesamtbeurteilung (die ihm zwei Tage vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides übermittelt worden sei) bereits wieder mit "sehr gut" festgesetzt worden sei. Es liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor: Nach seinen unter dem Gesichtpunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit dargelegten Ausführungen wäre nämlich bei Berücksichtigung dieses Umstandes für ihn positiv zu entscheiden gewesen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei die Leistungszulagenverordnung vom in Geltung gestanden. Daher sei eine mindestens "sehr gute" Gesamtbeurteilung Voraussetzung für den Zulagenanspruch nach § 30d Oö. L-GG gewesen. Aus dem angefochtenen Bescheid sei mittelbar abzuleiten, dass davon auch die belangte Behörde ausgegangen sei. Wäre sie nämlich von einer fortdauernd bloß "guten" Gesamtbeurteilung ausgegangen, hätte die Zulage zur Gänze eingestellt werden müssen. Die bloß vorübergehende Einstellung der Zulage für 7 Monate deute auf eine nur vorübergehende Geltung einer nach der Leistungszulagenverordnung unzureichenden Gesamtbeurteilung hin. Allerdings sei auch bei dieser angenommenen Entscheidungsgrundlage nicht erklärbar, wie die belangte Behörde zur "Entziehungsdauer" von 7 Monaten gelangte und aus welchen Gründen sie sich als berechtigt ansah, den Bezug der Zulage in diesem Ausmaß ab dem auf die Bescheidzustellung folgenden Monatsersten auszusprechen.

2.2. Dem hielt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, grundsätzlich habe sich zwar eine Sachentscheidung an der im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Sach- und Rechtslage zu orientieren. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es im Wesen einer Dienstbeurteilung liege, den Dienstnehmer für einen vergangenen Zeitraum (meist Kalenderjahr) zu beurteilen. Grundsätzlich erfolge die Einstellung der Leistungszulage bei Absinken der Gesamtbeurteilung auf ein Kalkül, das unter dem nach der Leistungszulagenverordnung für den Zulagenanspruch vorgesehenen Mindestkalkül (sehr gut) liege, ab dem Zeitpunkt, in dem die neue (schlechtere) Gesamtbeurteilung endgültig werde, in dem zeitlichen Ausmaß, für das die (neue)Gesamtbeurteilung festgesetzt worden sei. Werde zB die Gesamtbeurteilung " gut" für das Jahr 1996 endgültig, werde die Leistungszulage für die Dauer des Beurteilungszeitraumes (= 1 Jahr) mit Wirkung ab eingestellt. Im Beschwerdefall sei auf Grund der Antragsrückziehung im Schreiben des Beschwerdeführers vom davon auszugehen, dass die Gesamtbeurteilung "gut" für die Jahre 1994, 1995 und 1996 bestanden habe, da der Beschwerdeführer erst im Kalenderjahr 1997, wenn auch für den Beurteilungszeitraum 1996, neuerlich (mit sehr gut) beurteilt wurde. Daher weise der Beschwerdeführer ab dem Inkrafttreten der Leistungszulagenverordnung bzw. dem nächstfolgenden Monatsersten sieben Monate mit der Gesamtbeurteilung "gut" (Juni bis Dezember 1996) auf. Dementsprechend sei die Zulage für die Dauer von 7 Monaten eingestellt worden. Die Begründung, die zugegebenermaßen knapp gehalten sei, lasse die für den Beschwerdeführer wesentlichen Umstände (insbesondere die endgültige Gesamtbeurteilung für das Jahr 1994) erkennen. Die belangte Behörde habe die für den Beschwerdeführer schonendste Vorgangsweise bezüglich der Einstellung der Leistungszulage gewählt.

2.3. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von der belangten Behörde vertretene und vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte Auffassung, dass mit der Zürückziehung des bei der Dienstbeurteilungskommission mit Schreiben vom eingebrachten Antrages des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Gesamtbeurteilung nach § 103 Abs. 3 Oö. LBG durch sein Schreiben vom die Mitteilung der Dienstbehörde vom betreffend die Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 1994 mit "gut" wieder wirksam geworden ist und endgültig die Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr 1994 festgesetzt hat. Dem Gesetz lässt sich zwar weder eine ausdrückliche Regelung entnehmen, dass ein Antrag des Beamten nach § 103 Abs. 3 Oö. LBG von ihm zurückgezogen werden kann noch welche Wirkung dies - bei Zulässigkeit der Antragsrückziehung - auf die Dienstgebermitteilung nach § 103 Abs. 2 leg. cit. hat. Nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe dazu die Fundstellenachweise bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,

7. Auflage, Rz 151 Z. 4) konnten aber auch schon vor der Neufassung des § 13 Abs. 7 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (die am in Kraft getreten ist und daher im Beschwerdefall für die Beurteilung der Zulässigkeit der Zurückziehung des Antrages im Jänner 1997 nicht in Betracht kommt) Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden. Lege non distinguente gilt dies auch für einen Antrag nach § 103 Abs. 3 Oö. LBG (vor bzw. nach der genannten AVG-Novelle). Dem dagegen allenfalls erhobenen Einwand, dem Gesetzgeber könne nicht ernsthaft unterstellt werden, dass er dem Beamten durch die Möglichkeit der jederzeitigen Zurückziehung seines Antrages nach § 103 Abs. 3 Oö. LBG die Möglichkeit einräume, die zuvor ergangene Mitteilung des Dienstgebers zu "unterlaufen", kann damit begegnet werden, dass in diesem Fall die Dienstgebermitteilung gleichsam "wieder auflebt". Dem steht auch nicht das Gesetz entgegen. Aus § 103 Abs. 2 Z. 2 Oö. LBG ergibt sich nur, dass die Anrufung der Dienstbeurteilungskommission zur Folge hat, dass die Mitteilung des Dienstgebers nicht "endgültig" wird. Dies bedeutet aber nicht notwendig, dass sie schon mit der Anrufung der Kommission allein ihre rechtliche Existenz verliert (also aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird). Der Wortlaut lässt es durchaus zu, dass damit bloß die Wirksamkeit der Mitteilung der Dienstbehörde durch die Anrufung der Dienstbeurteilungskommission für die Dauer des bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens "zurückgedrängt" wird oder mit anderen Worten die Mitteilung bis zum Abschluss dieses Verfahrens zwar noch rechtlich existent, aber schwebend unwirksam ist. Rechtsfolgen, die an ein bestimmtes Kalkül der Dienstbeurteilung geknüpft sind, können aus einer infolge (zulässiger) Anrufung der Dienstbeurteilungskommission "schwebend unwirksamen" Mitteilung des Dienstgebers (solange dieser Zustand dauert) nicht gezogen werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stehen dieser Auslegung auch nicht verfassungsrechtliche Gründe (keine Überprüfung oberster Organe, hier: der Landesregierung durch andere Verwaltungsorgane) entgegen: Auch wenn die Dienstgebermitteilung durch die Anrufung der Dienstbeurteilungskommission schwebend unwirksam wird, ändert dies nichts daran, dass sie von dieser Behörde nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft wird. Die verfahrensrechtliche Ausgangssituation nach § 103 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Oö. LBG ist also nicht mit dem Fall einer Berufung vergleichbar, der aufschiebende Wirkung zukommt.

Auch wenn im Oö. LBG eine dem § 82 Abs. 1 BDG 1979 vergleichbare Bestimmung fehlt, wonach die (nicht negative) Dienstbeurteilung (Leistungsfeststellung) bis zu einer neuerlichen Beurteilung wirksam ist, muss dies jedenfalls für den Kreis der Landesbeamten gelten, für den eine jährliche Dienstbeurteilung nicht zwingend vorgesehen ist (vgl. dazu im Einzelnen die differenzierenden Regelungen in § 97 Oö. LBG, insbesondere dessen Absatz 4). Es trifft daher zu, dass für den Beschwerdeführer jedenfalls für die Jahre 1994 und 1995 eine Gesamtbeurteilung "gut" vorliegt. Für das Kalenderjahr 1996 wurde diese "Fortwirkung" der ab 1994 geltenden Gesamtbeurteilung durch die Mitteilung des Dienstgebers vom abgelöst, wonach der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1996 (wieder) die Gesamtbeurteilung "sehr gut" aufweist.

Im Beschwerdefall ist die Gebührlichkeit des Bezuges der Leistungszulage für das Jahr 1996 (nur dies ist im Beschwerdefall auf Grund der Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu prüfen) nach dem Grundsatz der Zeitraumbezogenheit zunächst an Hand des § 30d des Oö. L-GG in der Fassung der

19. Ergänzung des Oö. LBG und dann an Hand des § 30d Oö. L-GG in der Fassung des 2. DRÄG 1995 zu prüfen. Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann dahingestellt bleiben, was nach der alten Rechtslage unter einer zumindest "guten Leistung" zu verstehen war (die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass auch hiefür die Gesamtbeurteilung "sehr gut" geboten war) und wie sich der Umstand auswirkt, dass § 30d Oö. L-GG nF am , die in dessen Abs. 1 vorgesehene Verordnung aber erst am in Kraft getreten sind.

Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann es auch dahingestellt bleiben, ob eine auf Grund der Verfahrensbestimmungen (im Regelfall wird ein Dienstbeurteilungsverfahren erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes in Gang gesetzt und hat daher neben der in die Zukunft gerichteten Wirkung auch eine vergangenheitsbezogene Komponente für das abgelaufene Kalenderjahr) erfolgte Abänderung der Dienstbeurteilung zu den damit allenfalls verbundenen dienstund/oder besoldungsrechtlichen Folgen nur ab der Endgültigkeit bzw. Rechtskraft der geänderten Dienstbeurteilung mit Wirkung für die Zukunft zu führen hat oder ob dies auch für den in der Vergangenheit liegenden Beurteilungszeitraum (allenfalls in bestimmten Fallkonstellationen) dienst- und besoldungsrechtliche Auswirkungen haben kann. Konkret bedeutet dies Folgendes: Steht dem Beschwerdeführer nach Änderung der Dienstbeurteilung für das Kalenderjahr 1996 durch die Dienstgebermitteilung vom auf "sehr gut" auch für das Jahr 1996 (rückwirkend) die Leistungszulage zu bzw. wird eine während des Jahres 1996 vom Beschwerdeführer allenfalls teilweise zu Unrecht bezogene Leistungszulage nachträglich gebührlich (hier: im Sinne der Oö. Leistungszulagenverordnung) oder steht dem Beschwerdeführer nur für die Zukunft dh erst ab dem auf den Zeitpunkt der Endgültigkeit der Dienstgeberbeurteilung vom folgenden Monatsersten oder - wie die belangte Behörde zu meinen scheint - ab Beginn des Kalenderjahres 1997 die Leistungszulage zu (woraus sich der Zeitraum von 7 Monaten ergibt, für den der angefochtene Bescheid die Einstellung der Zulage angeordnet hat)?

Die Klärung dieser Fragen kann hier auf sich beruhen. Unbestritten ist dem Beschwerdeführer die Dienstgebererklärung vom vor dem angefochtenen Bescheid zugestellt worden. Im Gesetz fehlt jeglicher Ansatzpunkt dafür, dass ein - allenfalls - für einen vergangenen Zeitraum ungebührlicher Bezug der Leistungszulage durch deren Einstellung für einen zukünftigen Zeitraum, in dem sie dem Beamten - wie hier - gebührt, gleichsam wieder hereingebracht werden kann, worauf der angefochtene Bescheid im Ergebnis hinausläuft. Für den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen steht § 13a GG (der auch Bestandteil des Oö. L-GG ist) zur Verfügung.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am