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VwGH vom 24.06.1997, 94/17/0388

VwGH vom 24.06.1997, 94/17/0388

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-BL-93-017, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom wurde die Beschlagnahme zweier Glücksspielautomaten, die nach den Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz der Beschwerdeführer als "Betreiber" einer Unterhaltungsautomaten-Unternehmung in einer einer Tankstelle angeschlossenen Imbißstube aufgestellt hatte, gemäß § 53 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes 1989 (GSpG) in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochen. Die beiden Glücksspielapparate waren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gemäß § 39 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt worden. Die Behörde erster Instanz sprach im Beschlagnahmebescheid aus, daß die beiden näher genannten Glücksspielautomaten vom Beschwerdeführer betrieben und zugänglich gemacht worden seien.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diesen Bescheid, in der er insbesondere ausführte, daß aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde die Beschlagnahme der beiden Automaten gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen worden sei. Es bleibe insbesondere unklar, ob der Beschwerdeführer Eigentümer, Aufsteller oder Betreiber sei, oder ob er in einer sonstigen Rechtsbeziehung zu den beschlagnahmten Geräten stehe. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am über die Berufung. Sie wies darin die Berufung des Beschwerdeführers zurück, weil sich im Ermittlungsverfahren des Berufungsverfahrens herausgestellt habe, daß nicht der Beschwerdeführer persönlich, sondern die J G GmbH zum Zeitpunkt der Beschlagnahme Eigentümerin der gegenständlichen Automaten gewesen sei. Es sei daher auf Grund des Umstandes, daß die beiden Geräte nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stünden, die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im subjektiven Recht auf Behandlung als Partei geltend gemacht wird. Treffe die Rechtsmeinung der belangten Behörde zu, bedeutete dies, daß der erstinstanzliche Bescheid, den der Beschwerdeführer nicht mehr bekämpfen könne, aufrecht bleibe.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 695/1993, lautet:

"(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen."

In § 53 Abs. 2, auf den Abs. 3 verweist, ist die vorläufige Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht geregelt.

Aus § 53 Abs. 3 GSpG ergibt sich, daß der Beschlagnahmebescheid jedenfalls einer der zunächst genannten Personen, also dem Eigentümer, dem Veranstalter oder dem Inhaber zuzustellen ist, wobei das Gesetz offen läßt, ob der Bescheid im Falle, daß diese Personen nicht identisch sind, aber alle der Behörde bekannt sind, jeder dieser Personen zuzustellen ist. Durch die Nennung von Veranstalter und Inhaber im GSpG neben dem Eigentümer kommt zum Ausdruck, daß dieses Gesetz - unabhängig davon, wie die privatrechtliche Lage ist - beschlagnahmerechtliche Positionen des Veranstalters und des Inhabers (Detentors) berücksichtigt wissen will, um ihnen im Beschlagnahmeverfahren die Stellung von Parteien im Sinn des § 8 AVG zu gewähren, kommen sie doch auch als Subjekte der Straftat in Frage.

Die belangte Behörde hat die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch der Beschlagnahme der beiden Glücksspielautomaten darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde nicht Eigentümer der Apparate gewesen sei. Wenn eine beschlagnahmte Sache nicht im Eigentum des Bescheidadressaten stehe, komme insoweit eine Verletzung von subjektiven Rechten von vornherein nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe daher im Verfahren keine Parteistellung und auch kein Berufungsrecht.

Diese Beurteilung der belangten Behörde ist in dieser Allgemeinheit für den Fall der bescheidmäßigen Beschlagnahme nach § 53 Abs. 3 GSpG iVm § 39 Abs. 1 VStG, bei der der Bescheidadressat als Veranstalter und Inhaber angesprochen wird, nicht zutreffend (die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes betreffen im Falle des Erkenntnisses vom , Zl. 86/07/0257, die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes und die Frage der Berufungslegitimation einer im Verleihungszeitpunkt noch nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Wassergenossenschaft bzw. des Obmannes dieser Wassergenossenschaft, somit lediglich die allgemeine Problematik der Zulässigkeit einer Berufung durch jemanden, der durch den bekämpften Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, im Falle des Erkennntisses vom , Zl. 88/10/0019, die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach dem Salzburger Nationalparkgesetz iVm § 39 VStG, wobei der Verwaltungsgerichtshof für diesen Fall ersichtlich die These zugrunde gelegt hat, daß der Ausspruch der Beschlagnahme nur dem Eigentümer gegenüber zu erfolgen habe; im Hinblick auf die ausdrückliche Anordnung des § 53 Abs. 3 GSpG ist die in diesem Erkenntnis zum Ausdruck kommende Auffassung auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragbar).

Auszugehen ist davon, daß die Beurteilung der belangten Behörde zutreffend wäre, WENN der bescheidmäßige Ausspruch der Beschlagnahme durch den Bescheid erster Instanz dem Beschwerdeführer gegenüber keine Wirkung entfalten konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0259).

Es ist dem Beschwerdeführer aber zuzugestehen, daß das Berufungsrecht eines Adressaten eines Beschlagnahmebescheides, der nicht der Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist, jedenfalls dann nicht verneint werden kann, wenn wie im vorliegenden Fall der Ausspruch der Beschlagnahme (auch) dem Veranstalter oder Inhaber eines Glücksspielautomaten zuzustellen ist. Die Behörde erster Instanz hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer den gegenständlichen Glücksspielautomaten betrieben und zugänglich gemacht habe.

§ 53 Abs. 3 GSpG geht von einer Zustellung des Beschlagnahmebescheides auch an den Veranstalter und Inhaber aus, wenn dieser bekannt ist. Die belangte Behörde hat keine abweichenden Feststellungen betreffend die Veranstalter- und Inhabereigenschaft des Beschwerdeführers getroffen, sondern sich darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer nicht Eigentümer des Glücksspielautomaten sei. Dem Beschwerdeführer kommt insoweit, hat er die Stellung als Veranstalter und Inhaber, Parteistellung im Verfahren zu. Insoweit trifft die Überlegung der belangten Behörde, daß jemand, der keine Parteistellung habe, auch nicht Berufung erheben könne, zwar grundsätzlich zu; im Beschwerdefall kann aber die Parteistellung des Beschwerdeführers ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde nicht verneint werden.

Die belangte Behörde belastete somit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG und im Hinblick darauf, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf der Basis des unbestrittenen Sachverhalts primär die Prüfung der von der belangten Behörde ihrer Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers zugrunde gelegten Rechtsauffassung vorzunehmen war, Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.