VwGH vom 03.12.1992, 91/19/0007
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der H in F, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid
des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 04-25 Ki 6-1990/2, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Berufsausbildungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung des § 32 Abs. 1 lit. a Berufsausbildungsgesetz 1969 schuldig erkannt, weil sie es als gemäß § 32 Abs. 3 leg. cit. verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. verabsäumt habe, den zwischen der Gesellschaft und einem namentlich genannten Lehrling abgeschlossenen Lehrvertrag (Gold-, Silberschmiede, Verkauf) binnen längstens drei Wochen vom Tage des Beginnes des Lehrverhältnisses () der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden. Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.1. Gemäß § 32 Abs. 1 lit. a Berufsausbildungsgesetz 1969 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden. Gemäß § 20 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz 1969 hat der Lehrberechtigte ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden.
1.2. Wenn
a) die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde,
b) die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen gewerberechtlichen Pächter angezeigt oder genehmigt wurde oder
c) die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für eine bestimmte Betriebsstätte angezeigt oder genehmigt wurde, sind gemäß § 32 Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz 1969 Geld- und Arreststrafen gegen diese Personen zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, sie sei als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft für die Übertretung verantwortlich, und führt dazu aus, der Lehrvertrag habe sich auf "Gold-, Silberschmiede, Verkauf" bezogen, sohin auf einen Bereich, für den sie niemals gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen sei. Für das im Gewerbeschein des Magistrates Graz vom bezeichnete Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 sei ihre Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer dieses Gewerbes von der Gewerbebehörde mit Wirkung vom (nach der mit der Beschwerde vorgelegten Urkunde richtig ) zur Kenntnis genommen worden. Für das Gewerbe "Gold- und Silberschmiede und Juweliere", für das die gewerbebehördliche Bewilligung am erteilt worden sei, sei eine andere Person als gewerberechtlicher Geschäftsführer von der Gewerbebehörde zur Kenntnis genommen worden.
2.2. Die Beschwerdeführerin verkennt mit diesen Ausführungen die Rechtslage insofern, als sie den Begriff des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1973 mit dem des befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb im Sinne des § 37 leg. cit. vermengt. Von der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47 GewO 1973 ist die Beschwerdeführerin im Einklang mit der Aktenlage nicht ausgegangen.
Nach der Aktenlage, die mit den in der Beschwerde vorgelegten Urkunden übereinstimmt, wurde der Gesellschaft am gemäß § 37 Abs. 2 GewO 1973 die Bewilligung zur Führung des handwerksmäßigen Gewerbes "Gold- und Silberschmiede und Juweliere" gemäß § 94 Z. 25 GewO 1973 als Nebenbetrieb zu der Gewerbeberechtigung laut Gewerbeschein vom für einen näher bezeichneten Standort in G erteilt. Gleichzeitig wurde die Bestellung einer namentlich bestimmten Person als befähigter Arbeitnehmer in diesem Nebenbetrieb gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. zur Kenntnis genommen.
Die hauptberufliche Beschäftigung einer Person, die den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt, ist eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Führung eines Nebenbetriebes gemäß § 37 Abs. 2 GewO 1973. Der befähigte Arbeitnehmer in diesem Sinn tritt jedoch nicht an die Stelle des gewerberechtlichen Geschäftsführers, sodaß dieser im Falle der Bewilligung eines Nebenbetriebes nach der genannten Gesetzesstelle die Verantwortung als gewerberechtlicher Geschäftsführer für den gesamten Betrieb, sohin unter Einschluß jener gewerblichen Tätigkeiten, die den Nebenbetrieb ausmachen, zu tragen hat.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die belangte Behörde gemäß § 32 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz 1969 zu Recht die Strafe gegen die Beschwerdeführerin als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft verhängt hat.
3. Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.