VwGH vom 12.11.1992, 91/19/0004
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der E in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-212 Se 17/16-89, betreffend Untersagung der Beschäftigung Jugendlicher, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführerin über Antrag des Arbeitsinspektorates gemäß § 31 KJBG die Beschäftigung von Jugendlichen dauernd untersagt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft vom , , , und sowie mit fünf Straferkenntnissen vom wegen Übertretungen des KJBG rechtskräftig bestraft worden. Am habe das Arbeitsinspektorat neuerlich einen Antrag auf Bestrafung wegen zahlreicher Übertretungen des KJBG gestellt und die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 510.000,-- beantragt. Die Erhebungen hätten gezeigt, daß die Bestimmungen des genannten Gesetzes weiterhin nicht eingehalten würden. Da trotz der bisher verhängten Geldstrafen befürchtet werden müsse, daß die Bestimmungen des KJBG nicht eingehalten werden, sei der Beschwerdeführerin die Beschäftigung von Jugendlichen dauernd zu untersagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 31 Abs. 1 KJBG kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach § 30 bestraft wurden, auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörde die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagen.
§ 31 Abs. 1 KJBG ermächtigt die Behörde zur Ermessensausübung dahin, ob bei Vorliegen der in der genannten Bestimmung normierten Voraussetzungen ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher auszusprechen ist oder nicht. Dabei hat sich die Behörde vom Sinn des Gesetzes leiten zu lassen, der im gegebenen Zusammenhang darin zu erkennen ist, daß das Beschäftigungsverbot der Verhinderung weiterer Verstöße gegen das KJBG bei der Beschäftigung Jugendlicher dienen soll. Daraus folgt, daß es nur dann zu verhängen ist, wenn den Umständen nach trotz wiederholter Bestrafung des Dienstgebers (Bevollmächtigten) wegen Übertretungen nach § 30 KJBG weiterhin mit derartigen Verstößen gerechnet werden muß, wenn also der Dienstgeber (Bevollmächtigte) keine Gewähr bietet, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bei der Beschäftigung Jugendlicher in Zukunft eingehalten werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/08/0187, und vom , Zl. 90/19/0596).
Ausgehend von dieser Rechtslage hat die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht und dies entsprechend begründet. Schon die große Zahl der von der Beschwerdeführerin begangenen Übertretungen des KJBG, derentwegen sie bereits rechtskräftig bestraft wurde, rechtfertigt die Annahme der belangten Behörde, daß es im Falle der weiteren Beschäftigung von Jugendlichen durch die Beschwerdeführerin wiederum zu Übertretungen des KJBG kommen werde. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin liegen keine Umstände vor, die nunmehr Gewähr dafür bieten, daß es zu keinen weiteren Übertretungen des KJBG kommen werde. Die Beschwerdeführerin räumt im übrigen selbst ein, daß die von ihr zu führenden Verzeichnisse im Sinne des § 26 Abs. 1 KJBG "etwas lückenhaft" seien. Entgegen ihrer Auffassung vermögen die Lohnkonten die gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 KJBG erforderlichen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (§ 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz), aus denen insbesondere die Dauer und zeitliche Lagerung der geleisteten Arbeitsstunden ersichtlich sein müssen, nicht zu ersetzen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0457).
Die belangte Behörde hat sich mit dem in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom enthaltenen Vorwurf befaßt, daß das Organ des Arbeitsinspektorates den bei ihr beschäftigten Lehrlingen unrichtige Angaben in den Mund gelegt habe. Auf Grund der Angaben der im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens als Zeugen vernommenen Jugendlichen vom und der Angaben bei der zeugenschaftlichen Vernehmung durch die belangte Behörde am mußte die belangte Behörde von der Unrichtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin ausgehen und zur Auffassung gelangen, daß keine Änderung der Verhältnisse dahingehend eingetreten sei, daß trotz der zahlreichen Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des KJBG nunmehr die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erwarten sei.
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.