VwGH vom 26.01.1996, 94/17/0381
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/17/0382
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Beschwerdesachen des Vereins K in G, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 7-48 Ve 15/1-1994 (zur hg. Zl. 94/17/0381) und gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 7-48 Ve 16/1-1994 (zur hg. Zl. 94/17/0382), betreffend Lustbarkeitsabgabe für Oktober 1992 bis Juni 1993 (zu Zl. 94/17/0381) bzw. Lustbarkeitsabgabe von September bis Dezember 1993 (zu Zl. 94/17/0382), (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leoben), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 1.130,-- und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 25.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde wurde dem beschwerdeführenden Verein unter Berufung auf § 19 und § 20 der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom und § 1 des Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetzes 1950, LGBl. Nr. 38, für den Zeitraum von Oktober 1992 bis Juni 1993 eine Lustbarkeitsabgabe und der Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe im Gesamtbetrag von S 350.900,-- vorgeschrieben. In den einzelnen Bescheiden ist dabei jeweils ein Betrag für die Lustbarkeitsabgabe und ein Betrag für den "Landeszuschlag" angegeben und als Summe aus diesen beiden Beträgen eine "Gesamtabgabe" genannt. Der beschwerdeführende Verein erhob Berufung gegen diese Abgabenbescheide. Mit Berufungsentscheidung vom des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde wurden die Berufungen, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe richteten, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der beschwerdeführende Verein Vorstellung. Mit dem zur Zl. 94/17/0381 angefochtenen Bescheid wurde diese Vorstellung abgewiesen.
Mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde wurde dem beschwerdeführenden Verein weiters ebenfalls unter Berufung auf § 19 und § 20 der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom und § 1 des Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetzes 1950, LGBl. Nr. 38, für den Zeitraum vom bis Lustbarkeitsabgabe und der Lustbarkeitszuschlag im Gesamtbetrag von S 143.150,-- vorgeschrieben. In den Bescheiden erfolgte jeweils eine Angabe der Abgabenschuld für die Lustbarkeitsabgabe und den Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe. Auch gegen diese Abgabenbescheide erhob der beschwerdeführende Verein Berufung. Diese Berufungen wurden mit Entscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe richteten. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem zur Zl. 94/17/0382 bekämpften Bescheid keine Folge. Begründend wird in beiden angefochtenen Bescheiden im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe in Entsprechung der gesetzlichen Ermächtigung am den Beschluß gefaßt, für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969 idgF, sowie für den Betrieb bzw. das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten nach § 5a Abs. 4 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes eine Abgabe einzuheben. Der beschwerdeführende Verein meine, daß für die Lustbarkeitsabgabepflicht der in Rede stehenden Veranstaltungen nach § 2 lit. f Lustbarkeitsabgabegesetz "Öffentlichkeit" im Sinne von "allgemeiner Zugänglichkeit" erforderlich sei. Dieses Merkmal sei aber durch die Beschränkung der Zugänglichkeit auf Mitglieder des beschwerdeführenden Vereins nicht gegeben. Dieser Einwand des beschwerdeführenden Vereins sei jedoch nicht berechtigt. Unter Hinweis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zum Oberösterreichischen Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 bzw. dem Salzburger Vergnügungssteuergesetz zu Vorschriften, die INSBESONDERE bestimmte Veranstaltungen als abgabepflichtig erklären, und unter Hinweis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiener Vergnügungssteuergesetz 1963 kommt die belangte Behörde zum Schluß, daß auch § 2 des Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 37/1950, in gleicher Weise zu verstehen sei. Ebenso wie in den genannten Gesetzen sei auch in dieser Bestimmung klargestellt, daß die in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Veranstaltungen jedenfalls als steuerpflichtige Vergnügungen gelten, ohne daß noch besonders geprüft werden müßte, ob sie geeignet seien, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen. Als ein solches steuerpflichtiges Vergnügen gelte gemäß "§ 2 Z. 16 und 17 der zitierten Verordnung der Betrieb bzw. das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten nach § 5a Abs. 4 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 162/1969 idgF, und das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 162/1969 idgF, in den Vereinsräumlichkeiten am Standort 8700 Leoben, Kärntner Straße 165, zumal zwischen den Parteien des Vorstellungsverfahrens nicht in Streit steht und der Vorstellungsbehörde bekannt ist, daß diese Veranstaltung geeignet ist, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen". § 2 Z. 16 und 17 der Verordnung widersprächen auch nicht dem Lustbarkeitsabgabegesetz. Es sei daher davon auszugehen, daß die Abgabepflicht nach § 19 Abs. 1 lit. a und § 20 der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde "in nicht gesetzesverletzender Weise auch in Vereinslokalen entstehen" könne.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen die Verletzung im Recht auf Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Abgabe geltend gemacht wird. Die belangte Behörde unterstelle der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde einen gesetzwidrigen Inhalt; in eventu wird vorgebracht, die belangte Behörde habe eine gesetzwidrige Verordnung angewandt.
Begründet werden die Beschwerden insbesondere unter Hinweis auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. A 34/93, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof den Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellte, § 19 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Nach dem Lustbarkeitsabgabegesetz sei lediglich für den Betrieb von Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in öffentlichen Räumen die Abgabe zu entrichten.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und dabei auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Auch die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat je eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdesachen im Hinblick auf ihren sachlichen und persönlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hat erwogen:
1. Zunächst ist im Hinblick auf eine entsprechende Mitteilung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom betreffend die Zurückziehung von Berufungen durch den beschwerdeführenden Verein folgendes festzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund der genannten Mitteilung, der auch die Kopie des Zurückziehungsschreibens des beschwerdeführenden Vereins vom angeschlossen war, den beschwerdeführenden Verein um Stellungnahme ersucht. Mit Schriftsatz vom hat der beschwerdeführende Verein mitgeteilt, daß von der erwähnten Zurückziehung jene Berufungsfälle, in denen schon eine Berufungsentscheidung ergangen ist, nicht betroffen seien. Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf diese Klarstellung davon aus, daß das Schreiben der Beschwerdevertreter namens des beschwerdeführenden Vereins vom in diesem Sinne zu verstehen ist. Eine Zurückziehung der Berufungen gegen die in den Beschwerdeverfahren ergangenen erstinstanzlichen Bescheide ist daher nicht erfolgt. Es braucht daher nicht untersucht werden, welche Auswirkung eine derartige Zurückziehung gegebenenfalls hätte. Die Beschwerdeverfahren waren vielmehr fortzusetzen.
2. Hinzuweisen ist weiters darauf, daß durch die in den Berufungsbescheiden erfolgte Beschränkung der Entscheidung auf die Berufung gegen die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe die Vorschreibung des Zuschlages zur Lustbarkeitsabgabe nach dem Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950, LGBl. Nr. 38, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß durch die Berufungsbescheide die erstinstanzlichen Bescheide jeweils nur hinsichtlich der mit ihnen festgesetzten Lustbarkeitsabgabe bestätigt wurden. Es konnte daher auch die Vorstellungsbehörde in den angefochtenen Bescheiden nur insoweit die Frage der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer prüfen. Die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Abweisung der Vorstellungen betrifft daher nur die mit den Berufungsbescheiden bestätigte Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe. Auch dem Wortlaut der angefochtenen Bescheide läßt sich nicht entnehmen, daß die belangte Behörde entgegen den vorstehenden Ausführungen etwa davon ausgegangen wäre, daß die Berufungsbescheide auch über die Frage des Zuschlags zur Lustbarkeitsabgabe abgesprochen hätten. Es ist daher auch nicht zu untersuchen, inwieweit allenfalls der Entscheidung der belangten Behörde eine Bindungswirkung auch hinsichtlich der Frage des Zuschlags zur Lustbarkeitsabgabe innewohnen könnte. Die Beschwerdefälle unterscheiden sich insoferne auch von dem dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0286, zugrunde liegenden Beschwerdefall, da im vorliegenden Fall die Gemeindebehörden nicht ununterschieden einen einheitlichen Abgabenbetrag für die Lustbarkeitsabgabe und den Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe vorgeschrieben haben (was nach dem genannten Erkenntnis zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen müßte, wenn die belangte Behörde dies, so es im Beschwerdefall erfolgt wäre, nicht wahrgenommen hätte).
3. In beiden Beschwerden wird hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide, ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluß vom , Zl. A 34/93, die Meinung vertreten, daß eine verfassungskonforme Auslegung der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde möglich sei. Das Beschwerdevorbringen läuft in diesem Zusammenhang im wesentlichen darauf hinaus, daß eine Abgabepflicht nach der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde nicht gegeben sei, wenn der Betrieb der Apparate nicht in öffentlichen Räumen erfolge.
4. § 1 des Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 37/1950, sowie §§ 1, 2 und §§ 19 und 20 der Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom (Lustbarkeitsabgabeordnung) lauten:
"§ 1.
Abgabeberechtigung.
(1) Die steirischen Gemeinden sind ermächtigt, anläßlich von Lustbarkeitsveranstaltungen eine Abgabe (Lustbarkeitsabgabe) einzuheben. Die Abgabe ist vom Gemeinderat ordnungsgemäß zu beschließen. Der Beschluß ist öffentlich kundzumachen und 14 Tage zur Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen.
(2) Unter Lustbarkeiten (Vergnügungen) sind Veranstaltungen zu verstehen, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen."
"§ 1.
Gegenstand der Abgabe.
(1) Alle im Gebiete der Stadtgemeinde Leoben veranstalteten Lustbarkeiten unterliegen einer Abgabe (Lustbarkeitsabgabe) nach den Bestimmungen dieser Abgabeordnung.
(2) Unter Lustbarkeiten (Vergnügungen) sind Veranstaltungen zu verstehen, die überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen.
§ 2.
Abgabepflichtige Veranstaltungen.
Als Lustbarkeiten (Vergnügen) im Sinne des § 1 Abs. 2
gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:
...
16. Betreiben bzw. Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten nach § 5a Abs. 4 des Steierm. Veranstaltungsgesetzes LGBl. Nr. 192/1969, i. d.g.F., sowie von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen in öffentlichen Räumen (§ 19);
17. Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Steierm. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, i.d.g.F. (§ 20);
...
§ 19.
Festsetzung nach dem Werte.
(1) a) Für den Betrieb bzw. das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten nach § 5a Abs. 4 Stmk. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, i. d.g.F., sowie
b) von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen in öffentlichen Lokalen, insbesondere in Gastgewerbebetrieben sowie an sonstigen öffentlichen Orten ist eine Pauschalabgabe nach dem gemeinen Wert (Verkaufswert) zu berechnen.
...
§ 20.
Abgabe für das Halten von Geldspielapparaten.
(1) Für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, i.d.g.F., beträgt die Lustbarkeitsabgabe je Apparat und begonnenem Kalendermonat S 4.000,--."
5. In den Beschwerdefällen erfolgte die Vorschreibung der Abgabe gemäß § 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a und § 20 der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde. Diese Bestimmungen enthalten keine Einschränkung dahingehend, daß die Abgabepflicht nur eingreife, wenn der Betrieb bzw. das Halten der dortgenannten Apparate in öffentlichen Räumen oder an öffentlichen Orten erfolge. Insoweit entspricht die von der belangten Behörde zugrunde gelegte Auslegung dem Gesetzeswortlaut.
Das Beschwerdevorbringen wäre daher (hinsichtlich der Behauptung der Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bescheide) nur zielführend, wenn die vom Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Steiermärkische Lustbarkeitsabgabegesetz in seinem Antrag an den Verfassungsgerichtshof vom , Zl. A 34/93, zugrundegelegte Auffassung hinsichtlich der Auslegung des Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetzes zutreffend wäre. Diesfalls wäre allenfalls eine verfassungskonforme Interpretation der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde zu erwägen. Wie der Verfassungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom , Zlen. V 3/94 u.a., unter anderem auf Grund des genannten Antrages des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt hat, ist der Gemeindeverordnungsgeber nicht gehalten, bezüglich der in § 2 lit. f Steiermärkisches Lustbarkeitsabgabegesetz aufgezählten Apparate (abgesehen von den einer anderen Vorschrift unterliegenden Geldspielapparaten) die in dieser Gesetzesstelle enthaltene Regelung inhaltlich in die Lustbarkeitsabgabeordnung zu übernehmen. Aus dem Zusammenwirken des die Generalklausel des § 1 Abs. 2 Lustbarkeitsabgabegesetz wiederholenden § 1 Abs. 1 der (im damaligen Verfahren geprüften Grazer) Verordnung mit dem inhaltlich dem § 14 Abs. 1 lit. a des Lustbarkeitsabgabegesetzes entsprechenden § 18 Abs. 1 lit. a der (Grazer) Verordnung folge nämlich für die Besteuerung der aufgezählten Apparate das gleiche wie das im Gesetz vorgesehene Ergebnis (sodaß die in der geprüften Verordnung der Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz geregelte Besteuerung der in Rede stehenden Apparate auch bei Betrieb in nicht öffentlichen Räumen gesetzmäßig sei).
Im Hinblick auf diese Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, besteht keine Notwendigkeit, § 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a und § 20 Z. 1 der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde dahingehend ergänzend zu interpretieren, daß die im Wortlaut nicht enthaltene Einschränkung auf den Betrieb bzw. das Halten in öffentlichen Räumen vorgenommen wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0315).
6. Daraus folgt, daß die belangte Behörde in unbedenklicher Weise davon ausgehen konnte, daß die Gemeindebehörden die Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde zutreffend angewendet haben, wenn sie auch im Falle des beschwerdeführenden Vereins ungeachtet des Umstandes, daß der Betrieb bzw. das Halten der Apparate nicht in öffentlichen Räumen erfolgt, dennoch von der Abgabepflicht ausgegangen sind.
7. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Die Begleitnote zu den von der belangten Behörde in beiden Verfahren vorgelegten Akten konnte nicht als Gegenschrift im Sinne des § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG gewertet werden, da die belangte Behörde darin lediglich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verweist und diese "zur Gegenschrift erhebt".