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VwGH vom 07.10.1998, 97/12/0168

VwGH vom 07.10.1998, 97/12/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der S in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Wien II, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom , Zl. 56.037/63-I/D/7b/96, betreffend Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe nach § 19 Abs. 6 Z. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Wintersemester 1991/92 an der Universität Salzburg die Studienrichtung "Geschichte und Sozialkunde (Lehramt)" (im folgenden G/LA) und "Französisch (Lehramt)" (im folgenden F/LA). Die erste Diplomprüfung in der Studienrichtung G/LA legte sie im Sommersemester 1993, die erste Diplomprüfung in der Studienrichtung F/LA im Wintersemester 1993/94 ab.

Im Sommersemester 1995 absolvierte sie ein Auslandsstudium an der Universität Reims Champagne Ardenne, für das sie auch Studienbeihilfe nach § 56 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992) bezog.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom ab Studienbeihilfe gewährt. Nach dem Spruch dieses Bescheides erlosch mit Ende des Sommersemesters 1996 der Anspruch, "sofern nicht längstens bis 1996-09-30 ein wichtiger Grund, der eine Studienverzögerung rechtfertigt, nachgewiesen wird." Dem Beiblatt zu diesem Bescheid ist zu entnehmen, daß die Behörde davon ausging, daß die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt der jeweils von der Beschwerdeführerin betriebenen Studien sechs Semester betrage und sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Sommersemester 1996 in der Studienrichtung G/LA im 6., und in der Studienrichtung F/LA im 5. Semester befunden habe.

Unter Benützung des von der belangten Behörde aufgelegten Formulars stellte die Beschwerdeführerin am (eingelangt bei der zuständigen Studienbeihilfenbehörde am 29. Oktober) einen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester (§ 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG 1992). In den formularmäßig vorgegebenen Gründen kreuzte sie das Kästchen "Studien im Ausland" an, gab ferner an, daß sie bestimmte Prüfungen und ihre (näher bezeichnete) Diplomarbeit, die sie am übernommen habe, aus diesen Gründen nicht rechtzeitig habe abschließen können. Sie sei im Zeitraum vom 1. Februar bis durch ihr Auslandsstudium in ihrem Studium behindert gewesen und habe bestimmte (näher bezeichnete) Lehrveranstaltungen nicht besuchen können. Ihre Diplomarbeit werde sie "voraussichtlich bis zum MAERZ 1997", die Diplomprüfung (Rigorosum, Lehramtsprüfungen) "voraussichtlich bis zum "APRIL 1997" abschließen (von der Beschwerdeführerin im Vordruck gemachte Angaben sind durch Großbuchstaben hervorgehoben). Ihrem Formularantrag legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben bei, in dem sie im wesentlichen ausführte, durch ihren einsemestrigen Studienaufenthalt in Frankreich im Sommersemester 1995 habe sich ihr Studienabschluß verzögert. Sie habe in diesem Semester sowohl in Geschichte als auch in Französisch (außer den im Auslandsstudium anerkannten Prüfungen in Französisch im Ausmaß von zehn Wochenstunden) keine weiteren Prüfungen in Salzburg absolvieren können. Sie ersuche, ihren zügigen und erfolgreichen Studienverlauf und den erhöhten Aufwand für ihre Diplomarbeit in Betracht zu ziehen. Es habe sich ihrer Kenntnis entzogen, daß für eine weitere Inanspruchnahme des Stipendiums für das laufende Wintersemester 1996/97 ein Nachweis der zweiten Diplomprüfung aus Geschichte verlangt werde, der aber erst nach Beendigung des Gesamtstudiums vorliegen könne. Ihre aufwendige Diplomarbeit würde keinen Studienabschluß "bis zum Stichtag des " ermöglichen. In der Folge führte sie den Arbeitsplan zu ihrer Diplomarbeit näher an, um den überdurchschnittlichen Zeitaufwand zu illustrieren. Sie gab dabei unter anderem an, daß im "Jänner, Februar" (aus dem Zusammenhang ist eindeutig ersichtlich, daß damit das Jahr 1997 gemeint ist) die schriftliche Diplomarbeit ausgefertigt und durch den Betreuer begutachtet werde. Im "März, April" (1997) finde die "Vorbereitung auf die mündliche Abschlußprüfung aus Geschichte" statt. Angeschlossen war ein Schreiben des Betreuers der Diplomarbeit, Univ.Doz.Dr. H. vom Institut für Geschichte der Unversität Salzburg vom , in dem die Übernahme der Diplomarbeit durch die Beschwerdeführerin im April 1996 und ihre mit überdurchschnittlichem zeitlichen Aufwand verbundene Erstellung bestätigt wurden. Außerdem war das Formular "Erfolgsnachweis" mit allen von der Beschwerdeführerin abgelegten Prüfungen angeschlossen.

Der zuständige Senat der Studienbeihilfenbehörde befürwortete dieses Ansuchen nicht. Eine nähere Begründung dafür wurde nach den vorgelegten Verwaltungsakten nicht gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein weiteres Semester nach § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG 1992 in der Fassung BGBl. Nr. 377/1996 ab. Sie ging dabei davon aus, daß sich die Beschwerdeführerin im Wintersemester 1996/97 in der Studienrichtung G/LA im 7. Semester und in der Studienrichtung F/LA im 6. Semester des zweiten Studienabschnittes befinde und damit in der Studienrichtung G/LA die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe überschritten habe. Die Beschwerdeführerin habe die beantragte Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester mit ihrem Auslandsaufenthalt und ihrer umfangreichen und zeitaufwendigen Diplomarbeit begründet. Sie habe im Sommersemester 1995 wegen eines Auslandsstudiums für die Studienrichtung F/LA in der Studienrichtung G/LA keine Prüfungen ablegen können. Für die Studienrichtung F/LA habe sie im Ausland Prüfungen im Ausmaß von zehn Wochenstunden absolviert. Nach ihren Angaben habe sie die Diplomarbeit (aus Geschichte) am im sechsten Semester des zweiten Studienabschnittes übernommen; in einer von ihr vorgelegten Bestätigung werde auf die überdurchschnittliche Aufwendigkeit der für diese Arbeit erforderlichen Archiv- und Quellenforschung verwiesen. Den ersten Teil der Diplomprüfung aus Geschichte habe sie bereits abgeschlossen; die letzte Prüfung aus Französisch werde die Beschwerdeführerin (nach ihren Angaben) im November 1996 absolvieren. Der Abschluß des Studiums sei für April 1997 vorgesehen.

Nach Darstellung des Studienverlaufes im zweiten Studienabschnitt beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht wie folgt:

Die am übernommene Diplomarbeit erfordere nach den vorgelegten Unterlagen einen erhöhten Aufwand. Für die Anfertigung einer durchschnittlich zeitaufwendigen Diplomarbeit sei von einer Arbeitszeit von einem Semester auszugehen. Daher hätte die Beschwerdeführerin auf Grund der späten Übernahme der Diplomarbeit die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe auch dann überschritten, wenn es sich bei ihrer Diplomarbeit um keine überdurchschnittliche aufwendige Arbeit handeln würde. Eine Berücksichtigung als Grund für die Studienverzögerung sei daher nicht möglich.

Es sei festzustellen, daß auf Grund des Auslandsaufenthaltes eine Studienverzögerung eingetreten sei.

Eine der Voraussetzungen für die Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG 1992 sei es, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Studium) innerhalb der allenfalls um ein Semester verlängerten Anspruchsdauer (hier: WS 1996/97) abschließen werde. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, ihr Studium im Sommersemester 1997 und somit nach der verlängerten Anspruchsdauer abzuschließen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG 1992 sei ihr Ansuchen abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist auf Grund der zeitlichen Lagerung das StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 anzuwenden. Paragraphenzitate ohne Gesetzesangabe beziehen sich in der Folge auf das StudFG 1992; dieses Gesetz wird ausnahmsweise nur dann angeführt, wenn Verwechslungsgefahr mit anderen Rechtsvorschriften besteht.

Nach Z. 3 des § 6 (in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996) ist eine Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).

Nach § 16 Abs. 1 (Stammfassung) liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende


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1.
sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
2.
die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
3. Nachweise über die erforderliche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
Gemäß § 18 Abs. 1 (in der Fassung BGBl. Nr. 343/1993) umfaßt die Anspruchsdauer grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfaßt die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Ausbildungsjahres. Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).
Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg solange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird (§ 18 Abs. 2 - Stammfassung).
§ 19 (die Absätze 1, 2 und 6 Z. 1 sowie dessen letzter Halbsatz und die Abs. 7 und 8 in der Stammfassung, Z. 2 des Abs. 6 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 619/1994; Abs. 9 wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 eingefügt), der die Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen regelt, lautet auszugsweise:

"(1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,


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2.
Schwangerschaft der Studierenden und
3.
jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
...

(6) Der zuständige Bundesminister hat auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde

1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z. 1 oder der Abs. 2 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2) oder die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als vier Semester (§ 15 Abs. 2) nachzusehen,

wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.

(7) Bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages gemäß Abs. 6 mit einer Vorstellung oder Berufung ist zuerst über den Antrag gemäß Abs. 6 zu entscheiden.

(8) Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbehilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 6 wiederaufzunehmen.

(9) Anträge gemäß Abs. 6 Z. 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen."

Nach § 39 Abs. 1 werden Studienbeihilfen auf Antrag zuerkannt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen.

Gemäß § 41 Abs. 3 (Stammfassung) enden zur Beurteilung des Anspruches auf Studienbeihilfe oder des Erlöschens von Studienbeihilfe die nach Semestern festgelegten Fristen für den Nachweis von Studienleistungen erst mit dem Ablauf der an das jeweilige Semester anschließenden Ferien.

Vorab ist im Beschwerdefall darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführerin im Wintersemester 1996/97 einen Antrag nach § 19 Abs. 6 Z. 1 gestellt hat. Sie betreibt unbestritten ein kombinationspflichtiges Lehramtsstudium, bei dem die Anspruchsdauer im Sinn des § 18 Abs. 1 Satz 1 für den 2. Studienabschnitt bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen begann, in dem sie sich in einer der beiden kombinationspflichtigen Studienrichtungen in diesem Studienabschnitt befand (vgl. zur Auslegung des Begriffes der Anspruchsdauer in bezug auf ein kombinationspflichtiges Studium bereits das hg. Erkenntnis vom , 94/12/0168). Sie befand sich im Wintersemester 1996/97 in der Studienrichtung G/LA im 7. Semester des zweiten Studienabschnittes und hatte damit die Anspruchsdauer von sechs Semestern bereits überschritten. Damit ist eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 6 Z. 1 gegeben.

Ihr Antrag war auch im Sinn des § 19 Abs. 9 Satz 1 iVm § 39 Abs. 2 Satz 1 rechtzeitig gestellt.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester verletzt.

Sie bringt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der angefochtene Bescheid stütze sich zum einen auf eine nach Ansicht der belangten Behörde verspätete Übernahme der Diplomarbeit und zum anderen auf den von ihr selbst angegebenen voraussichtlichen Abschluß ihres Studiums im April 1997. Die belangte Behörde wäre wegen der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes gehalten gewesen, die Angaben der Beschwerdeführerin über den voraussichtlichen Abschluß ihres Studiums zu überprüfen und Nachforschungen anzustellen, ob allenfalls durch einen früheren Abschluß des Studiums die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung ihres Antrages gegeben sei.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Wahrheitsforschung geht nicht soweit, in jeder erdenklichen Richtung Ermittlungen durchzuführen; sie besteht nur insoweit, als Anhaltspunkte dazu Veranlassung geben. Dies ist jeweils nach der Lage des Falles zu prüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/12/0222) anerkannt, daß sich die Behörde bei der nach dem letzten Halbsatz des § 19 Abs. 6 (sowohl für die Z. 1 als auch die Z. 2) anzustellenden Prognoseentscheidung über den weiteren Studienverlauf auch nur auf die eigene Einschätzung des Studierenden über den Zeitpunkt der Ablegung der fehlenden Diplomprüfung, die dieser im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtung im Verwaltungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, stützen kann.

Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin in ihrem Begleitschreiben zu ihrem Antrag unmißverständlich erklärt, daß sie sich im März und April 1997 auf die "mündliche Abschlußprüfung in Geschichte" (d.h. auf den fehlenden Teil der 2. Diplomprüfung aus dieser Studienrichtung) vorbereiten werde. Ihre Angabe im Formularantrag vom , sie werde die Diplomprüfung voraussichtlich bis April 1997 ablegen, kann daher nur bedeuten, daß sie diese voraussichtlich im April ablegen werde. Besondere Umstände, die eine Verpflichtung der Behörde ausgelöst hätten, an den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln, die - jedenfalls im Regelfall - zuverlässig den Zeitpunkt ihres voraussichtlichen Studienabschlusses, der ja auch in nicht unerheblichem Ausmaß von in ihrer Person liegenden Umständen abhängt, über die nur sie Bescheid weiß, abschätzen kann, sind nicht erkennbar.

Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptete Verpflichtung der belangten Behörde, sie darüber zu belehren, daß nur bei voraussichtlichem Abschluß ihres Studiums innerhalb der verlängerten Anspruchsdauer mit einer positiven Erledigung ihres Verlängerungsantrages gerechnet werden könne, besteht nicht. Die damit angesprochene Manuduktionspflicht nach § 13a AVG bezieht sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie bezieht sich aber nicht darauf, wie die Partei ihr Vorbringen zu gestalten hat, um den von ihr angestrebten Erfolg zu erreichen (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. die unter E 9 und 10 bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, zu § 13a AVG angeführte Judikatur; für den Bereich des StudFG 1992 vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 95/12/0220). Daran ändert auch nichts eine ihr nach ihrem Vorbringen aus Anlaß der Absolvierung ihres Auslandsstudiums erteilte Auskunft.

Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, das gesamte StudFG 1992 gehe vom Grundsatz aus, daß - unabhängig vom tatsächlichen Abschluß des Studiums - während der regulären Anspruchsdauer Studienbeihilfe zu gewähren sei; dabei spiele es keine Rolle, wie lange das Studium schließlich dauere. Die Voraussetzungen des rechtzeitigen Studienabschlusses innerhalb der verlängerten Anspruchsdauer für eine stattgebende Entscheidung nach § 19 Abs. 6 Z. 1 sei systemwidrig und entbehre einer sachlichen Unterscheidung zwischen "regulären Studienbeihilfenbeziehern", für die diese Einschränkung nicht gelte, und den nach § 19 (Abs. 6 Z. 1) zum verlängerten Bezug berechtigten Personen. Dadurch würde die letztgenannte Gruppe, die durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse an der planmäßigen Beendigung ihrer Studien gehindert gewesen sei und deshalb durch den Gesetzgeber einen besonderen Schutz erfahre, systematisch diskriminiert, sodaß es sich nicht bloß um vereinzelte Härtefälle handle.

Eine weitere Diskriminierung der Studentengruppe nach § 19 Abs. 6 (Z. 1) ergebe sich aus dem durch § 41 Abs. 3 eingeführten Zeitlimit (Abschluß der fehlenden Prüfung bis zum Beginn des auf die Anspruchsdauer folgenden Semesters), das dem Hochschulrecht fremd sei; nach dem Studienrecht stehe nämlich auch noch der Inskriptionszeitraum des Folgesemesters für Prüfungen zur Verfügung, deren Ablegung in diesem Fall noch dem vorangegangenen Semester zugerechnet werde.

Sollte eine verfassungskonforme Auslegung der Wendung "und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird" nach § 19 Abs. 6 nicht in Betracht kommen, werde deren Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG angeregt. Letzteres gelte auch für die im Beschwerdefall präjudizielle Bestimmung des § 41 Abs. 3.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Der Vorwurf, daß die von der Beschwerdeführerin näher bezeichnete Wendung in § 19 Abs. 6 letzter Halbsatz (im folgenden kurz: günstige Studienprognose) verfassungswidrig sei, gründet sich auf einen Gruppenvergleich: dabei werden Studierende, die einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben und diese während der "regulären Anspruchsdauer" - der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß die Beschwerdeführerin damit den in § 18 Abs. 1 generell umschriebenen Zeitraum meint (im folgenden als Regelfall bezeichnet) - beziehen, jenen Studierenden gegenübergestellt, die geltend machen, die Anspruchsdauer aus einem im § 19 Abs. 6 Z. 1 genannten Grund übeschritten zu haben und deshalb die Verlängerung derselben um ein Semester beantragen (im folgenden als Sonderfall bezeichnet).

Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß für den Regelfall eine günstige Studienprognose, d.h. der voraussichtliche Abschluß des Studienabschnittes bzw. des Studiums innerhalb der Anspruchsdauer nach § 18 Abs. 1 keine ausdrücklich genannte Voraussetzung für die Gewährung der Studienbeihilfe ist. Die mit dem Erfordernis der günstigen Studienprognose verfolgte Zielsetzung des erfolgreichen Abschlusses wird für den Regelfall von anderen Steuerungsinstrumenten des StudFG 1992 mit unterschiedlicher Intensität je nach dem Stadium des Studiums übernommen. Dem dient z.B. 1. der Prüfungsnachweis nach den ersten beiden Semestern gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit den Erlöschenstatbeständen nach § 50 Abs. 2 Z. 2 und den Rückzahlungsverpflichtungen nach § 51 Abs. 1 Z. 5 und 6; 2. der Nachweis der Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums nach jedem Studienabschnitt nach § 20 Abs. 1 Z. 3, wobei für den Fall, daß diese Prüfungen nicht innerhalb der Anspruchsdauer abgelegt werden und kein wichtiger Grund im weiteren Sinn nach § 19 Abs. 2 und Abs. 6 Z. 1 vorliegt, die Rechtsfolge des § 18 Abs. 2 - vorübergehender Ausschluß des Förderungsanspruches bis zum erfolgreichen Abschluß der fehlenden Prüfung - eintritt; diese Rechtsfolge wird endgültig, wenn die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der Frist nach § 20 Abs. 2 absolviert wird, es sei denn, es liegt ein Nachsichtsgrund nach § 19 Abs. 6 Z. 2 vor. Die verspätete Ablegung der Diplomprüfung/des Rigorosums oder der Studienabbruch nach Ablauf der Anspruchsdauer führt jedoch nicht zum Erlöschen des Anspruches der während der Anspruchsdauer bezogenen Studienbeihilfe und löst auch keine Rückzahlungspflicht nach § 51 aus; 3. die Einhaltung bestimmter Studienzeiten für die letzten Abschnitte des Diplomstudiums bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium).

Die generell abstrakte Entscheidung über das Ausmaß der Anspruchsdauer als Element des günstigen Studienerfolges liegt im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, der durch den verfassungsgesetzlich normierten Gleichheitsgrundsatz beschränkt ist.

Die in § 18 Abs. 1 vorgesehene Festlegung der Anspruchsdauer (hier:

studienrechtlich vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt und jeweils ein sogenanntes Toleranzsemester), die im Regelfall die Förderungsdauer der Studien zeitlich beschränkt, überschreitet diese Schranke nicht, weil die Absolvierung des Studienabschnittes/des Studiums in dieser Zeitspanne grundsätzlich möglich ist und unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Anspruchsdauer im Einzelfall besteht. Es steht auch mit dem sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebenden Sachlichkeitsgebot nicht in Widerspruch, die Gewährung der Studienbeihilfe an den Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu binden (vgl. dazu VfSlg. 12.642/1991), wobei auch der Nachweis unterschiedlich geregelt werden kann. Das im StudFG 1992 enthaltene System geht im wesentlichen auf die Novelle des StudFG 1983, BGBl. Nr. 379/1988, zurück. Gegen dieses Regelungssystem (vgl. dazu auch die EB zur RV zu dieser Novelle, 580 Blg. NR 17. GP, 11) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu wiederum VfSlg. 12.642/1991).

Sieht der Gesetzgeber aus den in § 19 Abs. 6 Z. 1 genannten drei alternativen Gründen die Verlängerung der Anspruchsdauer im Einzelfall vor, ist es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wegen der damit im Vergleich zum Regelfall verbundenen Verlängerung des Zeitraumes der staatlichen Förderung (hier: um ein Semester) nicht unsachlich, wenn er dies an eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung (hier: günstige Studienprognose) knüpft, die er in dieser Form im Regelfall nicht vorsieht. Dazu kommt, daß dieses Zusatzerfordernis nur den inhaltlichen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Studienbelastung (im Sinn der Gründe nach Z. 1) und der dadurch bedingten Studienzeitüberschreitung unterstreicht.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die in Frage gestellte Wendung im letzten Halbsatz des § 19 Abs. 6 gründen daher zum einen auf der unrichtigen Auffassung, daß im Regelfall das Ziel des erfolgreichen Studienabschlusses überhaupt keine Rolle spielt, zum anderen auf einen nicht zutreffenden Vergleich zwischen Regel- und Sonderfall. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles nicht veranlaßt, diesen Satzteil des § 19 Abs. 6 gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Was den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit des § 41 Abs. 3 betrifft, ist vorab zu prüfen, ob diese Bestimmung im Verfahren nach § 19 Abs. 6 Z. 1 bei der Prüfung der günstigen Studienprognose überhaupt Anwendung findet.

§ 19 Abs. 6 Z. 1 sieht ein eigenes vom Studienbeihilfenverfahren nach § 39 Abs. 1 getrenntes Verfahren vor, in dem darüber entschieden wird, ob eine dem Studierenden wegen Studienzeitüberschreitung verlorengegangene Anspruchsvoraussetzung für die Studienbeihilfe (vgl. §§ 6 Z. 3 iVm 16 Abs. 1 Z. 2 und 18 Abs. 1 und 2) durch Verlängerung der Anspruchsdauer (das ist der Verfahrensgegenstand) gleichsam wiederhergestellt werden kann. Die im Rahmen dieses Verfahrensgegenstandes u.a. zu beurteilende Tatbestandsvoraussetzung der günstigen Studienprognose ist - jedenfalls im Fall des § 19 Abs. 6 Z. 1 - für den Zeitraum der um ein Semester verlängerten Anspruchsdauer (d.h. im Beschwerdefall für das Wintersemester 1996/97) zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß zwischen dem "Anspruchsdauerverlängerungsverfahren" nach § 19 Abs. 6 Z. 1 und dem Studienbeihilfenverfahren nach § 39 Abs. 1, soweit sich dieses auf den Zeitraum bezieht, für den die verlängerte Anspruchsdauer beantragt wird, ein inhaltlicher Zusammenhang besteht, der auch verfahrensrechtlich in den Abs. 7 und 8 des § 19 seinen Niederschlag gefunden hat. Das ändert aber nichts daran, daß der Verfahrensgegenstand nach § 19 Abs. 6 Z. 1 weder den Anspruch auf Studienbeihilfe noch dessen Erlöschen betrifft, was aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 ist. Dazu kommt, daß die Bestimmung des § 41 Abs. 3 auf den Nachweis der Studienleistungen, also auf ein abgeschlossenes Geschehen, abstellt, was naturgemäß bei einer für die Zukunft anzustellenden Prognoseentscheidung nach § 19 Abs. 6 letzter Halbsatz nicht in Betracht kommt.

Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß § 41 Abs. 3 im Verfahren nach § 19 Abs. 6 Z. 1 bei der Beurteilung der günstigen Studienprognose keine Anwendung findet.

Die hier angesprochene Nichtanwendbarkeit des § 41 Abs. 3 wird auch durch die EB zur RV zum StudFG 1992, 473 Blg. NR 18. GP, bestätigt, die zu dieser Norm auf Seite 37, rechte Spalte, zu Abs. 3 folgendes auszuführen:

"Abs. 3 legt fest, daß in bestimmten Fällen Prüfungen, die in den an die abgelaufene Anspruchsdauer anschließenden Ferien abgelegt wurden, der vorangegangenen Anspruchsdauer zugerechnet werden.

Dies bedeutet


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-
für den Fall des Erlöschens wegen Überschreitung der Anspruchsdauer (§ 50 Abs. 2 Z. 1), daß dieses nicht eintritt, wenn die Prüfung in den an die Anspruchsdauer anschließenden Ferien abgelegt wurde;
-
für den absoluten Ausschließungsgrund vom Studienbeihilfenanspruch wegen Überschreitung der Studienzeit (§§ 15 Abs. 2, 20 Abs. 2 und 21 Abs. 2), daß es zur Einhaltung der Frist ausreicht, wenn die Prüfung in den an das letzte Semester der Frist anschließenden Ferien abgelegt wurde."
Jegliche Bezugnahme auf § 19 Abs. 6 letzter Halbsatz der RV, der mit der geltenden Rechtslage übereinstimmt, fehlt. Auch zeigen die aufgezählten Beispiele einschließlich der ausnahmslos verwendeten Vergangenheitsform für die Prüfungsnachweise klar auf, daß auch die (vom Wortlaut der Bestimmung gedeckte) Absicht des Gesetzgebers nicht auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zur Ermittlung des Zeitraumes, für den die günstige Studienprognose nach § 19 Abs. 6 (Z. 1) anzustellen ist, gerichtet war.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist der für die Verlängerung der Anspruchsdauer maßgebende Semesterbegriff nach § 19 AHStG auszulegen. Eine Anknüpfung an der von der Beschwerdeführerin behaupteten Zurechnung von während der Inskriptionsfrist abgelegten Prüfungen zum Vorsemester nach Studienrecht - eine ausdrückliche Bestimmung ist den im Beschwerdefall maßgebenden studienrechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen - kommt für die Sonderfälle nach § 19 Abs. 6 letzter Halbsatz StudFG 1992 schon deshalb nicht in Betracht, weil dies eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung gegenüber dem Regelfall der Studienförderung, für den § 41 Abs. 3 gilt, wäre.
Der Gesetzgeber ist auch nicht gehalten, im Studienförderungsrecht ausschließlich am Studienrecht der von der Förderung erfaßten Studien anzuknüpfen; es ist ihm nicht verwehrt beispielsweise unter Berücksichtigung der von ihm mit der Studienförderung verbundenen Zielsetzungen, aber auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie zur Gänze oder zum Teil vom Studienrecht abweichende eigenständige Regelungen zu treffen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 93/12/0251). Eine solche eigene verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung hat der Gesetzgeber für den Anwendungsbereich des StudFG 1992 durch die Anspruchsdauer geschaffen, die durchgängig nach Semestern festgelegt wird und deren Berechnung - wie § 18 Abs. 3 und 4 zeigen - vom Studienrecht abweicht. § 19 Abs. 6 letzter Halbsatz knüpft bezüglich der günstigen Studienprognose lediglich an diesem Regelungssystem an.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch nicht unsachlich, abweichend von § 41 Abs. 3 im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 19 Abs. 6 letzter Halbsatz im Ergebnis auf das Semester (= verlängerte Anspruchsdauer im Verfahren nach Z. 1) und damit auf einen Zeitraum abzustellen, in dem jedenfalls am Anfang und am Ende desselben nach dem allgemeinen Studienrecht Prüfungen abzuhalten sind (vgl. dazu den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden § 27 Abs. 3 Satz 1 AHStG), während Prüfungen während der Ferien (mit Einschränkungen) bloß abgehalten werden können (vgl. dazu näher § 19 Abs. 2 AHStG). Damit wird der Zeitraum der Prognoseentscheidung in zeitlicher Hinsicht klar eingegrenzt und von einem weiteren Unsicherheitsfaktor (Möglicheit der Prüfung in den Ferien) "entlastet".
Aus diesen Gründen war es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Ansuchen der Beschwerdeführerin nach § 19 Abs. 6 schon wegen Nichterfüllung der im letzten Halbsatz dieses Absatzes geforderten günstigen Studienprognose nicht stattgegeben hat, weil bereits das Nichtvorliegen einer für die Nachsicht notwendigen Tatbestandsvoraussetzung dafür ausreicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 93/12/0168). Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen (Bedeutung des Auslandsstudiums für die "verspätete" Übernahme der unbestritten zeitaufwendigen Diplomarbeit) einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am