VwGH vom 21.10.1994, 94/17/0374
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. G in W, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 - Rechnungsamt, Abgabenstrafverrechnung) vom , betreffend Stundungsansuchen in einer Abgabenstrafsache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie gab die belangte Behörde mit Bescheid vom dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Stundung der über sie verhängten Geldstrafe von S 10.221,-- gemäß § 54b Abs. 3 VStG keine Folge. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, daß ihr aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zumutbar sei, sei nicht geeignet, einem Ansuchen auf Zahlungsaufschub zu entsprechen. Vielmehr müßte sie dartun, daß ihre finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien und sie auch tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihr gewünschten Frist zu entrichten. Da nach Ansicht der Behörde der Rückstand uneinbringlich sei ("lt. Erhebungs- und Vollstreckungsdienst vom besitzt die Verpflichtete keine pfändbaren Gegenstände; eine Lohnpfändung wäre auf Grund hoher Vorpfändungen - hinter der Stadtkasse 12.15. Bezirk mit S 316.493,-- - negativ"), sei das Ansuchen abzuweisen gewesen. Bemerkt werde, daß auch eine beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerde keinen Stundungsgrund darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in den "Rechten auf Bewilligung eines Aufschubs und Nichtvollzug bis zur Erledigung der vor den Höchstgerichten in der Sache anhängigen Beschwerden verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Die Beschwerdeführerin erblickt einen "inhaltlichen Mangel" des angefochtenen Bescheides darin, die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin vor der Entscheidungsfindung nicht darauf hingewiesen, daß der Behörde die Begründung der Beschwerdeführerin für ihre wirtschaftlichen Probleme als zu wenig ausgiebig erschiene.
Dem ist zunächst zu erwidern, daß die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, wie aus seiner Begründung insgesamt hervorgeht, von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausging. Dieser Annahme der belangten Behörde wird auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Wie aber der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Verweigerung von Zahlungsaufschub (oder Teilzahlungen) gemäß § 54b Abs. 3 VStG nicht rechtswidrig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 12.898/A).
Wenn aber mit dem dargestellten Beschwerdevorbringen eine Verletzung der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG zum Ausdruck gebracht werden sollte, so genügt der Hinweis, daß die Behörde nicht verhalten ist, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit dem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/01/0150).
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, daß der gegenständliche Antrag "auf den §§ 53b und 54b VStG fußt" und daß auf anhängige Verfahren vor den Höchstgerichten hingewiesen worden sei, ist im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 94/17/0364, zu verweisen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Es kam daher auch - in Hinsicht auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung - § 39 VwGG gar nicht zur Anwendung (vgl. etwa den hg. Beschluß vom , Zl. 85/05/0076).