VwGH vom 27.06.2006, 2004/05/0093
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde
1. der Gertraud Heilinger, 2. der Anna Mairinger, 3. der Herta Giglinger und 4. des Franz Scheibenreif, alle in Trumau, alle vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-V-02150/04, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. MEC Grundstücksentwicklungs Gesellschaft mbH in Oberwaltersdorf, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, 2. Stadtgemeinde Ebreichsdorf), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Erstmitbeteiligten in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Das vorliegende Bauverfahren, welches mit Ansuchen der Mitbeteiligten vom eingeleitet worden war, betrifft die "innere Verkehrserschließung", also private Verkehrsflächen der gewerblichen Betriebsanlage "Pferdesportpark Ebreichsdorf".
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde die begehrte Baubewilligung, bezogen auf eine Reihe von einzeln angeführten Grundstücken der EZ 1959, KG Ebreichsdorf, erteilt. Zu den Einwendungen der hier beschwerdeführenden Nachbarn wurde ausgeführt, dass die Nachbargrundstücke als Grünland-Landwirtschaft gewidmet seien und landwirtschaftlich genützt würden. Aus den in der Verhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen für technischen Umweltschutz und des medizinischen Sachverständigen habe sich ergeben, dass unzumutbare Belästigungen oder gar Gesundheitsgefährdungen auf den landwirtschaftlichen Flächen von vornherein ausgeschlossen seien, weil auf diesen Flächen keine Wohn- und Schlafbedürfnisse bestünden. Die Einwendung bezüglich der behaupteten Unzuständigkeit der Baubehörde wegen einer UVP-Pflicht könne nicht als Einwendung bezeichnet werden, die subjektiv-öffentliche Rechte begründe. Die Zuständigkeit werde von der Baubehörde von Amts wegen wahrgenommen.
In ihrer dagegen erstatteten Berufung machten die Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.
Während des anhängigen Berufungsverfahrens beantragte die Mitbeteiligte mit Schreiben vom bei der belangten Behörde, die Behörde möge gemäß § 7 Abs. 3 UVP-G 2000 feststellen, dass für das Vorhaben "Pferdesportpark Ebreichsdorf" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht erforderlich sei. Der Antrag enthält eine Beschreibung des Projekts, insbesondere auch der Verkehrsflächen; es werden ca.
3.740 Stellplätze genannt. Die Auffassung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, wird insbesondere darauf gestützt, dass Genehmigungsverfahren für das "Gesamtvorhaben" vor dem (gemäß § 46 Abs. 9 UVP-G 2000) eingeleitet worden wären, wobei auf das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren, das gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und das Rodungsbewilligungsverfahren verwiesen wurde. Das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren sei auch vor dem nach der Übergangsregelung des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/11/EG entscheidenden Stichtag () bei der zuständigen Behörde eingereicht worden.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU4-U-062/012, wurde festgestellt, dass das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes "Pferdesportpark Ebreichsdorf" samt Nebeneinrichtungen nicht dem UVP-G 2000 unterliege und somit für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In diesem Bescheid wird das Vorhaben beschrieben; die Verkehrsflächen würden eine knapp 3 km lange öffentliche Verbindungsstraße, weiters Verkehrsflächen, die von der neu zu errichtenden öffentlichen Verbindungsstraße abzweigen, und schließlich insgesamt ca. 3.740 Parkplätze umfassen. Es seien zahlreiche Genehmigungsverfahren anhängig und großteils bereits abgeschlossen; hervorgehoben wurde das so genannte "große Wasserrechtsverfahren", welches mit Antrag vom eingeleitet worden sei. Das gewerbebehördliche Betriebsanlagenverfahren sei am beantragt worden und es sei eine Genehmigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom erteilt worden. Die Rodungsbewilligung sei mit Schreiben vom beantragt und mit Bescheid der BH Baden vom erteilt worden. Da schon dem Antrag vom eindeutig Art, Umfang, Größe und Standort des Vorhabens zu entnehmen gewesen seien, komme das UVP-G 2000 nicht zur Anwendung; im UVP-G in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 seien keine Tatbestände enthalten gewesen, die auf das Vorhaben anzuwenden gewesen wären. Das Vorhaben unterliege aber auch nicht der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG, weil die Stammfassung der UVP-Richtlinie (85/337/EWG) weiterhin Anwendung finde, wenn vor dem ein Genehmigungsantrag eingereicht worden sei. Es komme also auf einen für das Vorhaben erforderlichen Antrag an; dies sei im Hinblick auf das "große" wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zu bejahen. Es habe daher auch keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden.
Eine Berufung der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid wurde vom Umweltsenat mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen, weil den Beschwerdeführern in diesem Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Auch der von den Beschwerdeführern angerufene Verwaltungsgerichtshof bejahte, dass die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer wegen fehlender Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 rechtmäßig war (Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0032).
Im hier gegenständlichen Bauverfahren war zunächst ein Berufungsbescheid des zufolge Devolution zuständig gewordenen Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom mit Bescheid der belangten Behörde vom aufgehoben worden, weil die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG enthalten hatte. Präklusion sei daher nicht eingetreten.
Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung der Beschwerdeführer neuerlich als unbegründet ab. Die Einwendungen des nunmehrigen Viertbeschwerdeführers seien schon deshalb unbegründet, weil seine Grundstücke Nr. 1389 und 1390 KG Trumau sowie 573/4 KG Ebreichsdorf keine Nachbargrundstücke im Sinne der NÖ BauO seien. Im Übrigen könne die behauptete Belästigung oder Gefährdung nicht vorliegen, weil die Flächen der Beschwerdeführer ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienten. Die Baubehörde sei nicht unzuständig und das Projekt sei nicht UVPpflichtig, weil dies im Feststellungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei. Das Vorbringen zu naturschutzrechtlichen Fragen (Natura 2000 bzw. FFH-Richtlinie) sei im Bewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 unmaßgeblich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Die Frage der UVP-Pflicht sei bereits Gegenstand eines eigenen Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gewesen. Zu Recht sei der Gemeinderat von einer Bindung an den rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheid ausgegangen. Zum Einwand des Viertbeschwerdeführers in der Vorstellung, im Berufungsbescheid sei nicht begründet worden, warum er kein Nachbar sei, wurde ausgeführt, dass der Viertbeschwerdeführer in der Vorstellung auch nicht die gegenteilige Behauptung aufgestellt hätte, dass es sich bei seinem Grundstück um ein Nachbargrundstück handle. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens zusätzlich erforderliche Bewilligungsverfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz seien rechtskräftig abgeschlossen.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem "subjektiven Recht auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung" sowie in ihrem Recht auf richtige Anwendung von Verfahrensvorschriften verletzt. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; sie erstattete, wie auch die mitbeteiligte Stadtgemeinde und die mitbeteiligte Bauwerberin, jeweils eine Gegenschrift. Die Beschwerdeführer verwiesen in einer Mitteilung an den Verwaltungsgerichtshof auf das im Wasserrechtsverfahren ergangene (aufhebende) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/07/0046.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 BauO für Niederösterreich (LGBl. 8200-6; BO) sind die Nachbarn Parteien des Baubewilligungsverfahrens; Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind.
Zur Frage, ob der Viertbeschwerdeführer Nachbar im Sinne dieser Bestimmung ist, liegen keine im Verwaltungsverfahren unbekämpft gebliebenen Feststellungen vor; während in der Beschwerde dazu nichts vorgebracht wird, verweist die Erstmitbeteiligte in ihrer Gegenschrift auf Pläne im Bauakt, wonach die Grundstücke des Viertbeschwerdeführers nicht benachbart wären. Im Hinblick auf die folgenden Ausführungen kann eine Erörterung dieser Frage aber unterbleiben.
Nach dem zweiten Satz des § 6 Abs. 2 BO sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Auf eine Berührung solcher Rechte berufen sich die Beschwerdeführer nicht mehr; sie machen allein geltend, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre. Dies ist insofern beachtlich, als Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechtes die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörden aufwerfen können (hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2003/05/0091 und 2004/05/0246, sowie vom , Zl. 99/06/0164, wobei es in beiden Fällen um die Frage der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ging).
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Frage der UVP-Pflicht des Projekts "Pferdesportpark Ebreichsdorf" sei im Feststellungsbescheid inhaltlich falsch beurteilt worden. Es sei die Anwendbarkeit des UVP-G 2000 und die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinien verneint worden, ohne das Projekt einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Inhaltlich sei über die Frage der UVP-Pflichtigkeit des Projekts daher nicht entschieden worden. Die Behörde hätte aber selbstständig zu prüfen gehabt, ob bei dem Projekt, das Gegenstand der Bewilligung ist, mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei; bejahendenfalls hätte die belangte Behörde das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterziehen müssen, wobei die Beschwerdeführer geltend machen könnten, dass das Gesamtvorhaben einer solchen Prüfung unterliegt. Die belangte Behörde hätte sich nicht mit dem Hinweis auf den rechtskräftigen Feststellungsbescheid, in welchem materiell nicht über die Voraussetzungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesprochen worden sei, begnügen dürfen. Die Bestimmungen des UVP-G fänden Anwendung, weil keine de-facto-UVP durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführer zählen Bestimmungen im Anhang I zum UVP-G 2000 auf, nach denen insbesondere in Anbetracht der Neuerrichtung von Straßen mit einer Länge von mehr als 5 km und der Stellplätze sowie in Anbetracht dessen, dass das Projekt in einem nominierten Natura 2000-Gebiet liege, die Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehe. Insbesondere verweisen die Beschwerdeführer auf den Anhang II Z. 12 e) der Richtlinie 97/11/EG für Freizeitparks. Auch komme die Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G zur Anwendung. Die Pflicht zur Durchführung einer UVP ergebe sich direkt aus den Richtlinien, wobei sich der Einzelne nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Saarautobahn (vom , C-287/98) auf die unmittelbare Anwendbarkeit berufen könne. Noch deutlicher habe das der EuGH in der Rechtssache Flughafen Bozen (Urteil vom , C-435/97) ausgeführt.
Hinsichtlich des gegenständlichen Projekts wurde im oben genannten Feststellungsverfahren entschieden, dass keine UVP erforderlich sei. Die diesbezügliche Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (BGBl. I Nr. 89/2000) lautet:
"(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Bindung für alle relevanten Verfahren (s zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0317; ebenso im oben genannten Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0046). Diese Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erlaubt es gerade nicht (wie auch hier von den Beschwerdeführern versucht), in den folgenden Materienverfahren den Feststellungsbescheid einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen (s abermals das hg. Erkenntnis vom ).
Mit dem Umstand, dass der Anrainer im Feststellungsverfahren nicht mitwirkt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis vom , betreffend das hier durchgeführte Feststellungsverfahren, ausführlich auseinander gesetzt. Unter Bedachtnahme auf das , Delena Wells, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, seien die Beschwerdeführer nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die Behörden seien ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hingewiesen; auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom , B 1212/02, betreffend das hier durchgeführte Feststellungsverfahren, betont, dass im Falle der (Feststellung der) fehlenden UVP-Pflicht den Nachbarn die in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben.
Die Beschwerdeführer ziehen aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0078, welches zu einer Enteignung für die Errichtung einer Bundesstraße ging, die Schlussfolgerung, dass die Behörde eine UVP-Pflicht nicht mit der Begründung verneinen könne, es habe bereits ein Feststellungsverfahren stattgefunden. Dabei verkennen sie, dass im Falle jenes Erkenntnisses kein Feststellungsverfahren stattgefunden hat und der Verwaltungsgerichtshof daher dazu keine Aussage getroffen hat.
Die Unanwendbarkeit des UVP-G 2000 und der in den dortigen Anhängen normierten Genehmigungstatbestände steht durch den hier ergangenen Feststellungsbescheid rechtskräftig fest. Ebenso fest steht aber auch die Unanwendbarkeit der UVP-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/11/EWG, sodass sich die Beschwerdeführer nicht auf von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichende, unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen berufen können. Dass das Vorhaben einen Tatbestand der Richtlinie 85/337/EWG erfülle, behaupten die Beschwerdeführer nicht.
Soweit die Beschwerdeführer auf die Relevanz der Kumulierung einzelner Vorhaben für die Beurteilung der UVP-Pflicht verweisen, lassen sie nicht erkennen, womit eine Kumulierung des hier gegenständlichen Bauvorhabens stattfände; der Feststellungsbescheid geht ja ausdrücklich davon aus, dass schon dem Antrag vom eindeutig Art, Umfang, Größe und Standort des Vorhabens zu entnehmen gewesen seien. Inwieweit sich davon das in der Beschwerde so bezeichnete "Gesamtprojekt" unterscheidet, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen.
Auch unter dem Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer ausschließlich das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Da der angefochtene Bescheid somit die Beschwerdeführer im behaupteten "subjektiven Recht auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung" nicht verletzt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenersatzbegehren der zweitmitbeteiligten Gemeinde war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) und weil sich diese Bestimmung auch auf § 48 Abs 3 Z 2 VwGG bezieht (hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0748 mwN).
Wien, am