VwGH vom 24.09.1997, 97/12/0152
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Dr. S in K, vertreten durch Dr. Klaus Messiner und Dr. Ute Messiner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Burggasse 25/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom , Zl. 56.036/8-I/D/7a/97, betreffend Erlöschen und Rückforderung von Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin studierte ab dem Wintersemester 1987/88 Medizin an der Universität Wien. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten bewilligte die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, mit Bescheid vom der Beschwerdeführerin, die sich damals im dritten Studienabschnitt ihres Medizinstudiums befand, auf Grund ihres Antrages vom , Studienbeihilfe für das Studienjahr 1993/94 in der Höhe von S 5.890,-- pro Monat.
Laut Aktenvermerk eines Organwalters dieser Behörde vom teilte die Beschwerdeführerin dieser Behörde telefonisch mit, daß sie ihre letzte Prüfung am abgelegt habe.
Nach den vorgelegten Verwaltungsakten sprach die obgenannte Behörde mit Bescheid vom aus, daß der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe gemäß § 50 Abs. 1 Z. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992) mit erloschen sei. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe am ihr Studium an der Universität Wien mit dem Rigorosum abgeschlossen.
In der Folge wurde auch zunächst die letzte Monatsrate der Studienbeihilfe für Juli 1994 der Beschwerdeführerin nicht angewiesen.
Nach einem weiteren Aktenvermerk eines Organwalters der Studienbeihilfenbehörde erster Instanz vom habe die Beschwerdeführerin laut telefonischer Auskunft des Dekanats der Medizinischen Fakultät der Universität Wien die letzte Prüfung des dritten Rigorosums aber bereits am absolviert.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sprach die Studienbeihilfenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom aus, daß der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe gemäß § 50 Abs. 1 Z. 4 StudFG 1992 (bereits) mit erloschen sei. Die für die Monate Jänner bis Juli 1994 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von S 41.230,-- sei gemäß § 51 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. zurückzuzahlen. In der Begründung wurde betreffend die Feststellung des Erlöschens auf den Studienabschluß durch Ablegung des letzten Rigorosums am hingewiesen.
In ihrer Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei nach mehrmaliger Nachfrage von der Studienbeihilfenbehörde bestätigt worden, daß ihr Anspruch bis Juli 1994 auch dann aufrecht bleibe, wenn sie ihr Medizinstudium nicht mit dem letzten Teilrigorosum, sondern mit der Abgabe ihrer Dissertation (ein beigelegtes Zeugnis der Erstbegutachtung der Dissertation der Beschwerdeführerin stammt vom Juni 1994) beende. Deshalb habe sie sich entschlossen, die letzte Teilprüfung des dritten Rigorosums bereits im Dezember 1993 zu absolvieren, um sich gänzlich der Fertigstellung ihrer Dissertation widmen zu können. Das Medizinstudium setze sich aus 23 Teilprüfungen und dem Abschluß eines Wahlfaches zusammen. Das Wahlfach könne auch durch eine Dissertation ersetzt werden. Um ihre beruflichen Startmöglichkeiten zu verbessern, habe sie sich zu letzterer entschlossen. Wie vereinbart habe sie Ende Mai 1994 die Abgabe ihrer Dissertation und den Abschluß ihres Studiums bekanntgegeben. Daraufhin sei die Zahlung der Studienbeihilfen mit Ende Mai (und nicht mit Ende Juli 1994) eingestellt worden.
Mit Bescheid vom wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde Wien für Studierende an der Universität Wien diese Vorstellung ab. Nach der Begründung dieses Bescheides habe sich die Beschwerdeführerin bereits im zweiten Studienabschnitt für die Wahlfachausbildung (nach dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin) angemeldet und damit bekanntgegeben, keine Dissertation schreiben zu wollen. Unter Berufung auf die Rechtsansicht der belangten Behörde ging der Senat davon aus, daß für den Abschluß des Studiums der Studienrichtung Medizin entweder die Absolvierung der Wahlfachausbildung oder die Anfertigung einer Dissertation erforderlich sei. Da die Beschwerdeführerin von dem ihr eingeräumten Wahlrecht (hier in der Form der Wahlfachausbildung) Gebrauch gemacht habe, habe sie ihr Studium mit der Absolvierung des letzten Rigorosums des dritten Studienabschnittes (Prüfung aus "Gerichtsmedizin und Rechtskunde für Mediziner") am abgeschlossen. Daß die Beschwerdeführerin zusätzlich eine aus studienrechtlicher Sicht nicht erforderliche Dissertation verfaßt habe, ändere nichts daran, daß sie ihr Studium (bereits) am abgeschlossen habe.
In ihrer Berufung brachte die bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vor, sie habe auf Grund ihres Studienfortganges ein sogenanntes Leistungsstipendium "rechtskräftig durch Bescheid zugewiesen" erhalten; allerdings sei die letzte monatliche Auszahlung in Höhe von S 5.890,-- im Juni 1994 erfolgt. Das StudFG 1992 stelle nicht auf die vorgeschriebene Prüfung, sondern ausdrücklich auf die Absolvierung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung (Unterstreichung im Original) ab. Die Studienvorschriften für Mediziner sähen jedoch auch den Abschluß der Dissertation vor. Die Argumentation der Behörde, sie hätte eine nach dem Studienrecht nicht erforderliche Dissertation verfaßt, sei verfehlt, weil der Sinngehalt der Worte "vorgesehen" und "erforderlich" verschieden sei. Im übrigen verfolge gerade ein gewährtes Leistungsstipendium den Zweck, einen besonders erfolgreichen Studienfortgang zu fördern. Außerdem sei das Ermittlungsverfahren fehlerhaft geführt worden, weil nicht auf ihr Vorbringen eingegangen worden sei, ihr sei das Weiterlaufen der Studienbeihilfe bis zur Abgabe der Dissertation zugesagt worden.
Im Ermittlungsverfahren wurde geklärt, daß der Beschwerdeführerin im November 1995 die Studienbeihilfe für Juli 1994 auf Grund eines EDV-Problems (die EDV-mäßige Aufhebung des "Erlöschensbescheides" vom erfolgte im Oktober vor der Eingabe des neuen Erlöschens- und Rückforderungsbescheides der Studienbeihilfenbehörde vom ) angewiesen worden war; dies wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Sie ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin habe im Studienjahr 1993/94 bis einschließlich Juli 1994 Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich S 5.890,-- bezogen. Die letzte für den Studienabschluß erforderliche Prüfung habe sie am abgelegt. Sie habe die Wahlfachausbildung bereits im Rahmen des zweiten Studienabschnittes absolviert. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zunächst aus, ein Leistungsstipendium werde nicht durch Bescheid, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt (§ 61 Abs. 2 StudFG 1992). Es könne daher keine Bindungswirkung eines allfälligen Bescheides über ein Leistungsstipendium eingetreten sein, da die Zuerkennung solcher Stipendien lediglich durch Mitteilung und Auszahlung des Betrages erfolge. Selbst im Falle eines unrichtigen Bescheides entfalte dieser jedoch keine Bindungswirkung bezüglich des Umfanges der Anspruchsdauer einer Studienbeihilfe. Aus § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin ergebe sich, daß für den Abschluß der Studienrichtung Medizin entweder die Absolvierung der Wahlfachausbildung oder die Anfertigung einer Dissertation erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin habe von dem ihr eingeräumten Wahlrecht im Sinne der Wahlfachausbildung bereits im zweiten Studienabschnitt Gebrauch gemacht. Damit habe sie zu erkennen gegeben, daß sie das Studium der Studienrichtung Medizin bereits ohne Anfertigung einer Dissertation abschließen würde. Aus studienrechtlicher Sicht sei daher ihre Dissertation nicht erforderlich gewesen. Zum Begriff "letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung eines Studiums" führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin stehe im Widerspruch zu den Zielsetzungen und den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum StudFG 1992. Darin werde nämlich ausgeführt, daß es sich dabei um jene Prüfung handle, mit der das Studium abgeschlossen werde, also bei Universitätsstudien die Diplomprüfung oder das Rigorosum. Dies sei bei der Beschwerdeführerin durch Ablegung der letzten Teilprüfung des dritten medizinischen Rigorosums am der Fall gewesen. Eine derartige Auslegung stehe auch im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Studienförderung, die auf das zielstrebige Betreiben eines Studiums abstelle. Von einer solchen Zielstrebigkeit könne dann keine Rede mehr sein, wenn auch jene Prüfung entscheidend sein sollte, die nicht verpflichtend vorgeschrieben sei, sondern lediglich auch im Rahmen eines Studiums vorgesehen, also nur möglich sei (etwa Freifächer). Die in § 50 Abs. 1 Z. 4 StudFG 1992 angesprochene letzte Prüfung sei jene, die studienrechtlich die Voraussetzung für die Verleihung eines akademischen Grades erfülle. Diese Voraussetzung habe die Beschwerdeführerin mit der Absolvierung des dritten Rigorosums am erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert hiezu eine Replik
erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 50 Abs. 1 Z. 4 StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
Nach § 51 Abs. 1 leg. cit. haben Studierende Studienbeihilfenbeträge u.a. zurückzuzahlen, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden (Z. 3) oder für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist (Z. 4). Gemäß § 70 leg. cit. ist auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Fahrtkostenbeihilfe, Studienzuschuß und Beihilfe für Auslandsstudien das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin bestreitet erstmals in ihrer Replik zur Gegenschrift, daß ihr jemals ein Bescheid auf Zuerkennung einer Studienbeihilfe, der die Rechtsgrundlage für die seinerzeitige monatliche Auszahlung von S 5.890,-- enthalte, zugestellt worden sei. Dies steht im offenkundigen Widerspruch zu ihren Angaben in ihrer Berufung, wonach sie das monatlich in der Höhe von S 5.890,-- bezogene Stipendium auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides erhalten habe. Da nach den vorgelegten Verwaltungsakten die Studienbeihilfenbehörde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom mit Bescheid vom für das Studienjahr 1993/94 Studienbeihilfe in der Höhe von S 5.890,-- pro Monat gewährt hat, war die belangte Behörde auf Grund der Erklärung der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung - zu diesem Zeitpunkt war sie bereits anwaltlich vertreten - nicht verpflichtet, die Frage der Zustellung dieses Bescheides näher zu prüfen. Sie konnte daher unbedenklich davon ausgehen, daß der Beschwerdeführerin im Studienjahr 1993/94 auf Grund des obzitierten Bescheides Studienbeihilfe in der monatlichen Höhe von S 5.890,-- zuerkannt war.
Im übrigen ist die Beschwerde aber im Ergebnis aus folgendem Grund berechtigt:
Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hat die Studienbeihilfenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom auf Grund einer Mitteilung der Beschwerdeführerin festgestellt, daß ihr Anspruch auf Studienbeihilfe mit erloschen ist, was offenbar auch dazu führte, daß ihr zunächst (bis November 1995) die Monatsrate für Juli 1994 nicht überwiesen wurde. Zwar trifft es zu, daß das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe kraft Gesetzes eintritt; doch ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber dennoch zulässig, weil sowohl ein öffentliches Interesse als auch ein Interesse des Studierenden an einer rechtlichen Klarstellung besteht (so bereits zur früheren - in dieser Beziehung unverändert gebliebenen - Rechtslage das
hg. Erkenntnis vom , 90/12/0255). Hat aber die Studienbeihilfenbehörde in einem derartigen Bescheid das Erlöschen eines Anspruches auf Studienbeihilfe für einen bestimmten Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt, ist dieser im Bescheid genannte Zeitpunkt maßgebend (mag er auch rechtswidrig sein), solange dieser Bescheid dem Rechtsbestand angehört.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes findet das AVG auf derartige Feststellungsbescheide Anwendung: § 70 StudFG 1992 spricht zwar unter anderem nur von der "Zuerkennung ... von Studienbeihilfen", doch kann diese Wendung nicht wörtlich verstanden werden, wäre es doch völlig sinnwidrig, wenn das AVG z.B. auf Rückzahlungsbescheide (vgl. § 51 Abs. 5 und 6 StudFG 1992) keine Anwendung fände. Dazu kommt, daß § 70 die Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 (gemeint sind damit die dort enthaltenen verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen) vorschreibt, die genannten Bestimmungen des achten Abschnittes das Verfahren aber zum Teil ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine bestimmte Sachaufgabe (wie z. B. die Zuerkennung einer Studienbeihilfe) regeln (vgl. insbesondere die §§ 42 ff). Der Ausdruck "Zuerkennung" in § 70 ist daher extensiv auszulegen und umfaßt alle Angelegenheiten in bezug auf die dort genannten Leistungen, über die hoheitlich (mit Bescheid) abzusprechen ist.
Damit gilt auch für Feststellungsbescheide, mit denen das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ausgesprochen wird, § 68 Abs. 1 AVG. Die Beseitigung eines derartigen rechtskräftigen Bescheides ist daher nur nach den Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG möglich.
Die belangte Behörde hat es im Beschwerdefall trotz der Aktenlage unterlassen festzustellen, ob der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und mangels eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist (wovon nach den von der belangten Behörde angestellten Ermittlungen die Sachbearbeiterin der Behörde erster Instanz offenkundig ausgegangen ist). Trifft dies zu, ist das nach dem oben Gesagten rechtserheblich, weil der angefochtene Bescheid einen vom früheren Erlöschensbescheid abweichenden für die Beschwerdeführerin ungünstigeren (weil früheren) Erlöschenszeitpunkt (nämlich Dezember 1993) angenommen hat und darauf die Rückzahlungsverpflichtung im angefochtenen Bescheid (Studienbeihilfenbeträge von Jänner bis Juli 1994) aufbaut, ohne daß der frühere Erlöschensbescheid nach den hiefür nach dem AVG in Betracht kommenden Bestimmungen aus dem Rechtsbestand beseitigt worden wäre.
Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde auf Grund von dazu geführten Ermittlungen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Da sich auch der Rechtsgrund für die Rückzahlung der Studienbeihilfe für den Monat Juli 1994 ändern könnte (nämlich § 51 Abs. 1 Z. 4 StudFG 1992 zur Anwendung kommen könnte) und nicht ausgeschlossen werden kann, daß dem Rechtsgrund für die Rückforderung auch in Zukunft (zum Beispiel unter dem Gesichtspunkt einer Wiederaufnahme) Bedeutung zukommen kann, war der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2 und 49 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Das Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren, die im Hinblick auf die Gebührenbefreiung nach § 72 StudFG 1992 nicht zu entrichten waren. Ferner umfaßt der Schriftsatzaufwand nach § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG den gesamten Aufwand, der mit der Einbringung der Beschwerde verbunden ist: demnach ist ein Aufwand, der für einen (weiteren) Schriftsatz (hier: Replik der Beschwerdeführerin zur Gegenschrift) verzeichnet wird, schon deshalb nicht zu ersetzen. Der pauschalierte Schriftsatzaufwand deckt auch die Umsatzsteuer ab, die daher nicht gesondert zuerkannt werden kann.