VwGH vom 23.02.1998, 94/17/0367
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Vereines "W", vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - V 4/94, betreffend Befreiung von der Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom stellte der beschwerdeführende Verein den Antrag auf Befreiung von der Wiener Ankündigungsabgabe. Da der Verein nur Veranstaltungen, die die Kriterien des § 3 Abs. 2 Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983 erfüllten, durchführe, werde die Befreiung von der Wiener Ankündigungsabgabe beantragt.
Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien dieses Ansuchen unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Nr. 21, ab. Gemäß § 3 Abs. 2 des genannten Beschlusses seien Ankündigungen, die ausschließlich oder vorwiegend und ohne Erwerbsabsichten wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienten, über Ansuchen von der Abgabe zu befreien. Bei § 3 Abs. 2 des genannten Beschlusses handle es sich um eine sachliche Befreiungsvorschrift und nicht um eine persönliche Begünstigungsvorschrift. Eine Abgabenbefreiung könne demnach nur für bestimmte Ankündigungen ausgesprochen werden, wenn sich aufgrund ihres Inhaltes ergebe, daß sie ausschließlich oder vorwiegend befreiungswürdige Zwecke im Sinne der vorzitierten Norm erfüllten und überdies ohne Erwerbsabsichten vorgenommen würden. Eine Abgabenbefreiung für alle die Veranstaltungen des antragstellenden Vereines bewerbenden Ankündigungen, insbesondere auch für solche, die erst in der Zukunft vorgenommen würden, ohne Überprüfung dieser Ankündigungen im einzelnen, sei nicht möglich. Der Antrag vom ziele aber, ohne konkrete Ankündigungen zu nennen, auf eine derartige generelle Freistellung aller bisherigen und künftigen Ankündigungen des Vereines ab. Über Aufforderung der Abgabenbehörde zur Nennung jener Ankündigungen, für welche die Befreiung tatsächlich begehrt werde, habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom lediglich ein bestimmtes Plakat und Teilstücke weiterer Plakate vorgelegt. Im übrigen wird in der Folge näher ausgeführt, weshalb hinsichtlich des vorgelegten Plakates eine Befreiung nicht in Betracht käme; dabei wird insbesondere ausgeführt, daß mit diesem Plakat für eine Konzertveranstaltung geworben werde. Derartige Darbietungen dienten jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die Erkenntnisse vom , Zl. 154/64, und vom , Zl. 89/17/0088 und 89/17/0268) auch der Vermittlung ästhetischen Genusses und der Unterhaltung des Publikums und damit jedenfalls nicht ausschließlich der Verfolgung von Bildungszwecken.
Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wird. Bei § 3 Abs. 2 des oben genannten Beschlusses handle es sich um eine sachliche und nicht um eine persönliche Befreiungsvorschrift. Es sei daher nicht erforderlich und nicht entscheidend, daß der Ankündigende selbst die Voraussetzungen etwa für eine Gemeinnützigkeit im Sinne des § 32 f WAO erfülle. Es sei vielmehr zu prüfen, ob die Ankündigung aufgrund ihrer sachlichen Beschaffenheit als solche anzusehen sei, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Beschlusses zuträfen.
Soweit der Beschwerdeführer für Ankündigungen, deren Inhalt noch gar nicht endgültig feststehe, eine Befreiung beantrage, sei eine solche nicht in Betracht gekommen, da die Erfüllung der in § 3 Abs. 2 des Beschlusses angeführten Kriterien nur anhand der jeweiligen konkreten Ankündigung möglich sei. Schließlich wird unter Hinweis auf das bereits von der Behörde erster Instanz genannte Erkenntnis vom ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Theater seinem Wesen nach dem Zweck diene, dem Zuschauer einen ästhetischen Genuß oder eine Unterhaltung zu bieten. Dies schließe die Annahme, daß der Bildungszweck ein ausschließlicher oder überwiegender sei, aus. Dies müsse auch für den Fall gleichartiger kultureller Veranstaltungen gelten. Der Verwaltungsgerichtshof habe im übrigen im Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0088, seine bisherige Rechtsauffassung aufrechterhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Befreiung von der Ankündigungsabgabe geltend gemacht wird. Es wird insbesondere die Auffassung vertreten, daß dieses Recht auch die Berechtigung erfasse, vorweg einen Bescheid über die Befreiung für zukünftige Ankündigungen zu erlangen.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß eine Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom nicht generell für alle künftigen Ankündigungen des beschwerdeführenden Vereines zulässig wäre, zutreffend ist.
Wie die belangte Behörde nämlich im angefochtenen Bescheid festgehalten hat, ist die vom Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3075/F, vertretene Auffassung betreffend Ankündigungen eines Theaters ganz allgemein auf Ankündigungen betreffend alle Formen künstlerischer Manifestationen auszudehnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0088). Die belangte Behörde ist daher im Recht, wenn sie die Auffassung vertreten hat, daß die Ankündigung von Konzerten nicht unter die Bestimmung des § 3 Abs. 2 des genannten Beschlusses fällt.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerde - erkennbar - auch darin, daß die belangte Behörde dem beschwerdeführenden Verein zwar Gemeinnützigkeit zugebilligt habe, aus dieser Feststellung jedoch nicht die Konsequenz gezogen habe, daß damit die Ankündigungen des Vereines gemäß § 3 Abs. 2 des genannten Beschlusses von der Ankündigungsabgabe zu befreien seien.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, daß § 3 Abs. 2 des genannten Beschlusses eine sachliche Befreiungsvorschrift darstelle, auch bewirkt, daß es nicht darauf ankommt, ob der beschwerdeführende Verein die Kriterien der Gemeinnützigkeit im Sinne der WAO erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 3617/F, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0088). Der vom Beschwerdeführer vermeinte Widerspruch in der Auffassung der belangten Behörde liegt daher nicht vor.
Im übrigen konzentrieren sich die Beschwerdeausführungen auf den Versuch des Nachweises der Zulässigkeit einer Abgabenbefreiung pro futuro und gehen auf die Frage, inwieweit die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung inhaltlich verfehlt wäre, nur in der bereits dargestellten indirekten Weise ein. Inwieweit dem Antrag Rechnung zu tragen gewesen wäre, wenn die vorgängige Feststellung für sämtliche Ankündigungen des Vereins zulässig wäre, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt; es wird auch nicht näher begründet, worauf
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- | außer auf die genannte Überlegung über die Gemeinnützigkeit | |||||||||
- | sich der Anspruch auf Befreiung nach der genannten Norm für die im Verfahren vorgelegten Ankündigungen stützen sollte. |
Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund der vorgelegten Akten keine allenfalls von Amts wegen wahrzunehmende Rechtswidrigkeit ersichtlich.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Abgabenansprüche nicht unter Art. 6 EMRK fallen, gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.