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VwGH vom 14.10.2005, 2004/05/0083

VwGH vom 14.10.2005, 2004/05/0083

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/05/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerden des M in E, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol je vom , Zl. uvs- 2003/12/049-5 und uvs-2003/12/050-5, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 103,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde dem Beschwerdeführer je als Verfügungsberechtigtem (Inhaber) des angemeldeten Gewerbes mit dem Wortlaut "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, sowie die Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen" in der Gemeinde I zur Last gelegt, es zu verantworten zu haben, dass er zu verschiedenen genau bezeichneten vor dem liegenden Zeitpunkten in extra dafür eingerichteten Räumlichkeiten in näher bezeichneten Standorten entgegen den Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes gewerbsmäßig das Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiel mit dem Namen "24er Kugelkarussell" (Euro Let 24 - eine Art Roulette) und somit Spiele veranstaltet habe, bei denen vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt worden seien und Gewinn oder Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig gewesen seien, wobei um ein Vielfaches des Einsatzes (verwendete Spieljetons ab EUR 2,50), um das 24-fache (demnach ab EUR 60,-) und somit um keine geringen Beträge gespielt habe werden können. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 25 Abs. 1 Z. 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 verstoßen. Über ihn wurden gemäß § 31 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes Geldstrafen verhängt.

Entscheidungswesentlich stellte die belangte Behörde in beiden angefochtenen Bescheiden - vom Beschwerdeführer unbekämpft - fest, auf Grund von eingeholten Gutachten zweier gerichtlich beeideter Sachverständiger sei davon auszugehen, dass es sich beim hier zu beurteilenden Spiel um ein Geschicklichkeitsspiel bzw. ein Beobachtungsspiel mit Glücksspielanteilen handle. Es käme somit nicht das Glückspielgesetz zur Anwendung, vielmehr sei die gewerbsmäßige Veranstaltung dieses Spiels nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 zu beurteilen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 1434/03-7 und B 1435/03-7, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden abgelehnt und gleichzeitig diese Beschwerden gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich nunmehr der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, "auf Grund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung" nicht bestraft zu werden. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Strafhöhe, er weist jedoch darauf hin, dass er das von der belangten Behörde im Spruch der angefochtenen Bescheide zitierte Gewerbe bereits im Jahre 2001 angemeldet habe. Er habe die ihm zur Last gelegten Taten in dem Bewusstsein ausgeführt, gesetzeskonform zu handeln. Im Vertrauen auf das wohlerworbene Recht habe er erhebliche Investitionen getätigt, Arbeitsplätze geschaffen und Objekte angemietet. Diese vertraglichen Verpflichtungen wäre er keinesfalls ohne gültige, rechtskräftige Gewerbeberechtigung eingegangen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen sowie ihr die Kosten des Vorlageaufwandes zuzusprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdesachen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und sodann erwogen:

Das Gesetz vom , mit dem das Veranstaltungswesen in Tirol geregelt wird (Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG), LGBl. Nr. 86/2003, ist am in Kraft getreten. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Verwaltungsstraftaten sind daher zufolge § 1 VStG nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 59/1982, (WV) in der Fassung des Novelle LGBl. Nr. 1/2002, zu beurteilen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 unterliegen, von den im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden, im Abs. 2 dieses Paragraphen aufgezählten Ausnahmen abgesehen, öffentliche Veranstaltungen diesem Gesetz.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. sind Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes u. a. der Unterhaltung der Besucher oder Teilnehmer dienende Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen gilt eine Veranstaltung dann als öffentlich, wenn sie a) auch Personen zugänglich ist, die vom Veranstalter nicht persönlich eingeladen wurden, oder b) gegen Entgelt zugänglich ist oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils geführt wird, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. ist Veranstalter, a) wer gegenüber der Behörde als solcher auftritt oder b) wer sonst in der Öffentlichkeit als Veranstalter auftritt, im Zweifel der Inhaber der Betriebsanlage.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 ist die gewerbsmäßige Veranstaltung von Spielen, die nicht mittels eines Geldspielapparates betrieben werden, verboten, wenn vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden und Gewinn oder Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, sofern nicht nur um geringe Beträge gespielt wird. Gemäß § 31 Abs. 1 lit. c leg. cit. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in ihrem örtlichen Wirkungsbereich von der Bundespolizeidirektion Innsbruck, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.634,- zu bestrafen, wer eine Veranstaltung entgegen einem Verbot nach § 25 Abs. 1 Z. 4 durchführt.

Auf Grund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum gewerbsmäßige Veranstaltungen von Spielen durchgeführt hat, die nicht mittels eines Geldspielapparates betrieben werden. Die in den Betrieben des Beschwerdeführers gewerbsmäßig veranstalteten, in den Feststellungen der angefochtenen Bescheide näher beschriebenen Spiele wurden von der belangten Behörde zutreffend den verbotenen Veranstaltungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 zugeordnet, weil der Gewinn oder Verlust zu einem wesentlichen Teil vom Geschick des Spielers und somit nicht überwiegend vom Zufall abhängt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die auf Grund der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen als rechtlich unbedenklich zu bewertende Beurteilung der belangten Behörde, dass nicht nur um geringe Beträge gespielt worden ist. Er bestreitet auch nicht, Veranstalter im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 gewesen zu sein.

Insofern sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner - von ihm als weiterhin aufrecht bestehend beurteilten - Gewerbeberechtigung auf die fehlende Vorwerfbarkeit der Taten beruft, vermag er eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil sich diese Gewerbeberechtigung im hier interessierenden Umfang nur auf "erlaubte" Spiele bezieht (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/04/0115). Da die festgestellten veranstalteten Spiele keine Glückspiele sind und daher nicht unter die Bestimmungen des Glückspielgesetzes fallen, sind sie als Geschicklichkeitsund/oder Beobachtungsspiele nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 zu beurteilen und als verbotene, somit nicht erlaubte Spiele im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 zu qualifizieren. Mit seiner Behauptung, er habe die Spiele im Bewusstsein ausgeführt, gesetzeskonform zu handeln, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keinen geeigneten Schuldausschließungsgrund aufzuzeigen, weil er - wie in den angefochtenen Bescheiden unbekämpft festgestellt - bereits vor der Tatbegehung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf die rechtliche Qualifikation seines angemeldeten Gewerbes hingewiesen worden ist.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-63865