VwGH vom 19.11.1997, 97/12/0120
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/12/0282
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerden des Dr. G in W, 1. gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 13. Feber 1997, Zl. 475723/828-VI.1/97, betreffend die Zurückweisung eines Schadenersatzbegehrens (Beschwerde Zl. 97/12/0120) und 2. gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrages vom , betreffend die Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GG 1956 für Verbesserungsvorschläge (Beschwerde Zl. 97/12/0282),
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde Zl. 97/12/0282 wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde Zl. 97/12/0120 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 400 Zahlen protokolliert wurden.
Die Vorgeschichte der Beschwerdefälle ist dem hg. Beschluß vom , Zl. 96/12/0090, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer am bei der belangten Behörde folgende, an die Kommission für das betriebliche Vorschlagswesen sowie an die belangte Behörde gerichtete, mit datierte Eingabe einbrachte, die bei der belangten Behörde zur Zl. 475723/337-VI.1/92 protokolliert wurde:
"Im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens beantrage ich die bescheidmäßige Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GG für meine außergewöhnlich hervorragenden Beiträge im betrieblichen Vorschlagswesen und bei der Personalvertretung, so insbesondere in meinen Schreiben an Kollegen Dr. Thomas Hajnoczi aus den Monaten März und April 1989. Ich konnte mich davon überzeugen, daß ein Großteil meiner Vorschläge bereits in die Tat umgesetzt wurde, jedoch noch nicht alle in den erwähnten Briefen enthaltenen, so daß ich sie nunmehr im BVW einbringe. Interessanterweise war die Abteilung VI.1 bisher nicht in der Lage, die beiden Schreiben zustandezubringen. Ein dzt. beim Verwaltungsgerichtshof befindliches Aktenstück trägt den Vermerk, daß sich Dr. Hajnoczi direkt mit mir ins Einvernehmen setzen wird.
Darauf kommt es aber nicht an, sondern auf die baldige und unverfälschte Besorgung dieser beiden unersetzlichen Dokumente. Daß sie sich bisher nicht besorgen ließen, kann ich sehr gut verstehen, betreibt doch hier jemand eine Art von Fruchtgenuß meines geistigen Eigentumes."
Mit der am eingebrachten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diesen Antrag auf Belohnung nicht entschieden habe. Nach Einleitung des Vorverfahrens erklärte die Behörde, sie sei nicht säumig gewesen. Schließlich wurde die Beschwerde mit dem hg. Beschluß vom , Zl. 96/12/0090, zurückgewiesen. Das Nähere ist diesem Beschluß zu entnehmen (darauf wird noch zurückzukommen sein).
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.
Am brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine mit datierte und mit "Antrag auf bescheidmäßigen Ersatz von Mehraufwand" überschriebene Eingabe folgenden Wortlautes ein (bei der belangten Behörde protokolliert zur Zl. 475723/812-VI.1/97 - in weiterer Folge werden Aktenstücke der belangten Behörde dieser Aktenreihung und dieser Abteilung nur mit der Ordnungszahl und dem Jahr bezeichnet):
"Am wurde mir Beschluß 96/12/0090 v. des Verwaltungsgerichtshofes zugestellt.
In VfSlg. 3287/1957 wurde erkannt, daß es auch Schadenersatzansprüche aus mangelhaftem Gesetz geben kann. Mir entstand der folgende Schaden, dessen Ersatz nunmehr nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes beantragt wird:
Schriftsatzaufwand ö.S. 6250.-
Barauslagen ö.S. 480.-
Schaden aus unentgeltlicher Verwendung von Verbesserungsvorschlägen in der Gestaltung des Dienstbetriebes, die immerhin beträchtliche Einsparungen brachten, bewertet mit ö.S. 6000.- (Seinerzeit erhielt Herr (...) ö.S. 5000.- für die Abschaffung der Stempelmarken, seither trat eine beträchtliche Geldentwertung ein, aus der dieser Betrag resultiert). Ich beantrage eine bescheidmäßige Entscheidung über den Betrag von ö.S. 12 730.-"
Mit Erledigung vom (ebenfalls OZ. 812/97) gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bekannt, er behaupte mit dieser Eingabe, infolge des ihm am zugestellten "Erkenntnisses" (richtig: Beschluß) Zl. 96/12/0090 des Verwaltungsgerichtshofes einen Schaden "aus mangelhaftem Gesetz" (im Original unter Anführungszeichen) erlitten zu haben, weshalb er "nunmehr nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes" (im Original unter Anführungszeichen) dessen Ersatz in Höhe von S 12.730,-- beantrage. Die belangte Behörde müsse diesbezüglich gemäß § 2 Abs. 6 DVG 1984 eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit in Aussicht nehmen, weil sie als zum Vollzug des GG 1956 berufene Dienstbehörde nur hinsichtlich jener Tatsachen gesetzlich zuständig sei, die während der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Aktivstand der Bundesbeamten im Personalstand des Ressorts eingetreten seien, der Beschwerdeführer aber bereits mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt worden sei. Im übrigen sei bekanntlich das GG 1956 nur auf Beamte des Dienststandes anwendbar und es sei diesbezüglich die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b leg. cit. zu beachten, die vorliegendenfalls mit Ablauf des geendet habe. Der Beschwerdeführer erhalte Gelegenheit, hiezu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit einer undatierten, bei der belangten Behörde am überreichten Eingabe (OZ. 828/97) brachte der Beschwerdeführer vor, daß gemäß § 1489 ABGB die Verjährung erst ab Kenntnis des Schadens und, kumulativ, des Schädigers zu laufen beginne. "Infolge klärenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zum normativen Inhalt des Gesetzes konnte vor Zustellung des Erk. keine Kenntnis vom Schaden bestehen." Weiters verwies der Beschwerdeführer "zur Rechtsfrage" auf den ergänzenden Schriftsatz (OZ. 2) im hg.Verfahren 97/12/0018 (ebenfalls gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten), den er in einer - schlecht lesbaren - Kopie beilegte, und den - so sein Vorbringen - "die vorrangig zu klärende Frage der inhaltlichen Bestimmtheit des § 20 GG zu entnehmen ist, die sich erst aus der Judikatur ergeben hat".
Der zweite Teil der Eingabe ist an die Bundesregierung gerichtet und befaßt sich mit Fragen zum § 20 GG 1956 (dies auch unter Hinweis auf den beiliegenden Schriftsatz).
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden:
"Ihr Begehren vom betreffend Ersatz eines behaupteten Schadens in Höhe von öS 12.730,- wird mangels gesetzlicher Zuständigkeit gemäß Artikel 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, in der geltenden Fassung, zurückgewiesen".
Begründend führte die belangte Behörde aus, sie sei als Verwaltungsbehörde nur insofern für Schadenersatz-Entscheidungen zuständig, als diese in Form von Aufwandsentschädigungen nach § 20 Abs. 1 GG 1956 durch den Bund an öffentlich-rechtliche Bedienstete zu leisten wären. Diese dienstbehördliche Zuständigkeit der belangten Behörde erstrecke sich gemäß § 2 Abs. 6 DVG 1984 nur auf Tatsachen, die während der Zugehörigkeit eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten zum Aktivstand in ihren Planstellenbereich eingetreten seien.
Der Beschwerdeführer, der mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt worden sei, habe in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag angegeben, den behaupteten Schaden nunmehr - nämlich am - erlitten zu haben, also das Vorliegen einer Tatsache behauptet, die mehr als vier Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Personalstand dieser Dienstbehörde eingetreten sei, sodaß diesbezüglich keine Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 2 Abs. 6 DVG 1984 bestehe.
Ansonsten sei zur Entscheidung über einen behaupteten Schaden, der durch Personen, die als Organe des Bundes handelten (Hinweis auf Art. 23 B-VG), keine Verwaltungsbehörde, sondern das durch Bundesgesetz bestimmte Gericht zuständig, vorliegendenfalls gemäß § 9 Abs. 1 AHG das Landesgericht für ZRS in Wien.
Es sei daher spruchgemäß mangels gesetzlicher Zuständigkeit der belangten Behörde zurückweisend zu entscheiden gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende, zur Zl. 97/12/0120 protokollierte Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof sowie gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (es handelt sich dabei um einen "gemeinsamen" Schriftsatz, in dem der Beschwerdeführer weiters an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellt, gemäß Art. 140 B-VG § 19 GG 1956 sowie § 2 Abs. 3 AHG als verfassungswidrig aufzuheben). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Insgesamt erachtet er sich nebst in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten in seinem Recht auf Belohnung gemäß § 19 GG 1956 sowie in seinem Recht auf Ersatz des Mehraufwandes gemäß § 20 GG 1956 verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Äußerung zur Gegenschrift eingebracht.
Mit der am eingebrachten, zur Zl. 97/12/0282 protokollierten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer (abermals, wie schon mit der zur Zl. 96/12/0090 protokollierten Säumnisbeschwerde) geltend, daß die belangte Behörde über seinen Antrag vom nicht entschieden habe (dies wurde über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes mit einem am eingebrachten Schriftsatz klargestellt). Der Beschwerdeführer hat am einen weiteren Schriftsatz eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.
I. Zur Säumnisbeschwerde Zl. 97/12/0282:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers macht deutlich, daß er sowohl den Beschwerdepunkt von Säumnisbeschwerden verkennt, als auch den Grund, weshalb die Säumnisbeschwerde Zl. 96/12/0090 vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten. Bei der Säumnisbeschwerde ist Beschwerdepunkt das sich aus gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 73 Abs. 1 AVG) ergebende subjektive Recht, daß die belangte Behörde über Anträge und Berufungen innerhalb einer gewissen Frist zu entscheiden hat (siehe dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Anmerkung 4 zu § 28 VwGG), daher nicht - vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - das den Begehren gleichsam zugrundeliegende, behauptete Recht. Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er hier als verletztes Recht das Recht auf Belohnung bezeichnet oder auch das Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG in Verbindung mit Art. 14 MRK, was aber vorliegendenfalls (wie auch in zahlreichen anderen Säumnisbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers) keinen rechtserheblichen Mangel darstellt, weil der "richtige Beschwerdepunkt" ohnedies klar ist.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof hätte die vorangegangene Säumnisbeschwerde Zl. 96/12/0090 "zurückgewiesen, weil angeblich kein Recht auf Belohnung besteht", ist unzutreffend; der Beschwerdeführer verkennt damit die Begründung des Beschlusses vom . Richtig ist freilich, daß der Verwaltungsgerichtshof darin - in Erwiderung auf ein Vorbringen des Beschwerdeführers - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2975/78 (wonach dem Beamten ein Rechtsanspruch auf Belohnung durch § 19 GG 1956 in keinem Fall eingeräumt ist), darauf verwiesen hat, daß der Beschwerdeführer in seinem behaupteten Recht auf Belohnung schon deshalb nicht verletzt sein könne, weil es ein solches Recht nicht gebe. Das bedeutet aber nicht, daß deshalb jene Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde oder aber auch die nun vorliegende Säumnisbeschwerde zurückzuweisen wäre (siehe hiezu den Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9458/A). Vielmehr war zu prüfen, ob die belangte Behörde eine sie diesbezüglich treffende Entscheidungspflicht verletzt hatte, was mit dem Ergebnis erfolgte, daß diese Frage - in Übereinstimmung mit der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung - verneint wurde. Dies wurde damit begründet, richtig sei zwar, daß der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom formell die bescheidmäßige Zuerkennung einer Belohnung begehrt habe; er habe dabei aber die angeblich "außergewöhnlich hervorragenden Beiträge im betrieblichen Vorschlagswesen und der Personalvertretung", die er "nunmehr im BVW einbringe" (im betrieblichen Vorschlagswesen), in keiner Weise konkretisiert. Der Hinweis auf die beiden Briefe sei insoweit nicht zielführend, als er in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom , mit welchem er unter anderem erklärt hatte, er ziehe alle seit Mai 1991 gestellten Beweisanträge, diese Briefe zu beschaffen, zurück, auch erklärt hatte, daß die Schreiben individuelle Dienstrechtsangelegenheiten betroffen hätten und seiner Auffassung nach gemäß § 26 PVG nicht zur Kenntnisnahme durch Vorgesetzte oder die Dienstbehörde bestimmt seien. Betrachte man vor dem Hintergrund der Bestrebungen des Beschwerdeführers, diese Briefe zu beschaffen, das verfahrensgegenständliche Schreiben, habe die belangte Behörde ungeachtet des Begehrens auf bescheidmäßigen Zuspruch einer Belohnung mangels jedweder Konkretisierung dieser angeblichen Verbesserungsvorschläge einerseits, und der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, denen zufolge er mit Nachdruck die Beischaffung dieser Schreiben angestrebt habe, andererseits, davon ausgehen können, daß es sich dabei in Wahrheit nur um einen erneuten Versuch handle, zu diesen Schreiben zu gelangen. Das habe aber keine Entscheidungspflicht ausgelöst (Das Nähere ist dem genannten Beschluß zu entnehmen).
Im Beschwerdefall kann nach dem Gesagten dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein Recht auf Belohnung nach § 19 GG 1956 zukommt oder allenfalls auch, wenn schon nicht ein Recht auf Belohnung, so doch auf rechtmäßige Ermessensübung durch die belangte Behörde. Vielmehr ist zu prüfen, ob die belangte Behörde im Beschwerdefall ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, was der Beschwerdeführer aber - weiterhin - nicht aufzuzeigen vermag. Zwar ist ihm einzuräumen, daß er Anspruch auf einen bescheidmäßigen Abspruch über ein Begehren auf bescheidmäßigen Zuspruch einer Belohnung hat. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung nur in einer Zurückweisung des Begehrens bestehen könnte (siehe abermals den hg. Beschluß vom , Slg. 9458/A), was aber nach dem zuvor Gesagten im Beschwerdefall nicht zu prüfen ist. Das allein vermag ihm aber noch nicht zum Erfolg zu verhelfen: Um nämlich hier eine diesbezügliche Entscheidungspflicht der belangten Behörde auszulösen, hätte der Beschwerdeführer ihr gegenüber (unmißverständlich) klarstellen müssen, daß sein Begehren vom - ungeachtet der darin auch sonst enthaltenen Ausführungen, aber auch ungeachtet seines weiteren prozessualen Verhaltens - als Begehren auf bescheidmäßige Zuerkennung einer Belohnung zu verstehen war. Erst ab diesem Zeitpunkt (Einlangen der Klarstellung bei der belangten Behörde) hätte die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG zu laufen begonnen.
Der Beschwerdeführer vermag nun nicht aufzuzeigen, daß er der belangten Behörde gegenüber diese Klarstellung vorgenommen hätte und bei Einbringung der Beschwerde (Überreichung am ) diese sechsmonatige Frist abgelaufen wäre. Dies hat sich auch sonst nicht ergeben; die Frage, ob er dies in Schriftsätzen an den Verwaltungsgerichtshof klargestellt hätte, kann auf sich beruhen, weil dies vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles nicht als eine unmißverständliche Klarstellung der belangten Behörde gegenüber angesehen werden könnte. (Eine ausdrückliche, unmißverständliche Klarstellung der belangten Behörde gegenüber ist insbesondere deshalb zu verlangen, weil nicht nur die den Beschwerdeführer betreffenden verwaltungsgerichtlichen Akten einen beachtlichen Umfang erreicht haben, sondern auch die den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten der belangten Behörde mehrere hundert Ordnungszahlen umfassen).
Daraus folgt, daß auch diese Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint folgender Hinweis angebracht: Die Vorgangsweise, um hinsichtlich des Begehrens auf Belohnung eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auszulösen, wurde bereits aufgezeigt. Um aber die belangte Behörde in die Lage zu versetzen, auf das Begehren einzugehen, wäre es wohl notwendig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur diese unmißverständliche Klarstellung vornehmen, sondern auch von sich aus der belangten Behörde alle diese Verbesserungsvorschläge, die seiner Meinung nach Gegenstand des Begehrens sind, vollständig und nachvollziehbar bekanntgeben und insbesondere darlegen würde, welche dieser Vorschläge "bereits in die Tat umgesetzt" worden seien und welche seiner Auffassung nach nicht umgesetzt wurden, und inwieweit "jemand eine Art von Fruchtgenuß meines geistigen Eigentumes" betreibt.
II. Zur Bescheidbeschwerde Zl. 97/12/0120 hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung, erwogen:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid das Begehren des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Vorliegendenfalls ist daher nur zu prüfen, ob dies zu Recht erfolgte; nicht zu untersuchen ist hingegen, ob das zurückgewiesene Begehren zu Recht besteht oder nicht:
Vielmehr hat sich der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren diesbezüglich einer Aussage zu enthalten.
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über ein Begehren auf Belohnung entschieden hat, kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid von vornherein nicht in einem (behaupteten) Recht auf Belohnung gemäß § 19 GG 1956 verletzt sein. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.
Gemäß § 2 Abs. 6 DVG ist bei Personen, die aus dem Dienststand ausgeschieden sind, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienststand zuständig gewesen ist.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Begehren vom unter dem Titel "Mehraufwand" (offenkundig im Sinne des § 20 GG 1956) den Ersatz eines behaupteten Schadens von S 12.730,-- begehrt, und zwar einerseits S 6.000,-- "aus unentgeltlicher Verwendung von Verbesserungsvorschlägen in der Gestaltung des Dienstbetriebes, die immerhin beträchtliche Einsparungen brachten", und andererseits Schriftsatzaufwand von S 6.250,-- und Barauslagen von S 480,--. Letzteres kann nach dem Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß er damit den Schriftsatzaufwand und die Barauslagen anspricht, die ihm seiner Auffassung nach im hg. Verfahren Zl. 96/12/0090 gemäß § 55 VwGG zuerkannt worden wären, hätte der Verwaltungsgerichtshof diese (am eingebrachte) Beschwerde nicht zurückgewiesen. Damit macht der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Anspruch geltend, der aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten sind, sodaß die belangte Behörde diesbezüglich schon gemäß § 2 Abs. 6 DVG ihre Zuständigkeit zutreffend verneint hat.
Hinsichtlich der weiter geforderten S 6.000,-- gilt folgendes: Wie bereits dargestellt, strebt der Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine finanzielle Zuwendung für "Verbesserungsvorschläge" an. Er geht zusammengefaßt von der Annahme aus, aufgrund eines "mangelhaften Gesetzes", nämlich des § 19 GG 1956, im Wege dieser Bestimmung nicht zu der angestrebten finanziellen Zuwendung gelangen zu können, und macht nun den angenommenen Entgang als Schaden unter dem Titel "Ersatz von Mehraufwand" (nämlich gemäß § 20 GG 1956) geltend.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, daß sie als Verwaltungsbehörde nur insofern für "Schadenersatz-Entscheidungen" zuständig ist, als Schadenersatz in Form von Aufwandsentschädigungen nach § 20 Abs. 1 GG 1956 durch den Bund an öffentlich-rechtliche Bedienstete zu leisten wären.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer im Erkenntnis vom , Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269, betreffend ein Begehren auf Ersatz von Kreditzinsen erwidert (siehe Seite 64 ff, insbesondere Seite 65/66 des genannten Erkenntnisses), wenn sein Vorbringen, ihm sei durch die "forgesetzte Säumnis" der belangten Behörde ein beträchtlicher Vermögensnachteil entstanden, für dessen Beseitigung er Kredit habe aufnehmen müssen, um dessen Ersatz er einkomme, (allenfalls: auch) dahin zu verstehen sei, daß er einen Schadenersatz wegen des behaupteten schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens der belangten Behörde in Vollziehung der Gesetze geltend mache, sei ein derartiger Anspruch nicht aus § 20 GG 1956 (sei es nun in der Fassung bis zum oder in der Fassung seit dem ) abzuleiten. Vielmehr sei ein derartiger Schadenersatzanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Auch im Beschwerdefall ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß der Sinngehalt des § 20 GG 1956 überspannt wäre, wollte man daraus die Gebührlichkeit dieser vom Beschwerdeführer angesprochenen S 6.000,-- ableiten (dies unabhängig von der Frage, ob dieses auf § 20 GG 1956 gestützte Begehren als verjährt anzusehen wäre oder nicht, sodaß die Frage der Verjährung vorliegendenfalls nicht zu prüfen ist). Vielmehr ist der weitwendigen Argumentation des Beschwerdeführers, die darauf abzielt, aus § 20 GG 1956 die Gebührlichkeit von Schadenersatzansprüchen offensichtlich welcher Art auch immer ableiten zu wollen, jedenfalls im Beschwerdefall nicht zu folgen.
Damit hat die belangte Behörde auch diesbezüglich jedenfalls im Ergebnis ihre Zuständigkeit zu Recht verneint.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Spruch des Bescheides und seine Begründung stünden in einem auffälligen Widerspruch. Unter Bezugnahme auf Art. 18 B-VG werde der Antrag zurückgewiesen, wobei die Behörde begründe, daß sie sich nach dem DVG für unzuständig erachte, obwohl "ansonsten" (im Original unter Anführungszeichen) die Behörde die Zuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS Wien für gegeben erachte, "die genauso den Bestimmungen des B-VG genügen muß. Bei der gegebenen Begründung hätte der Spruch des Bescheides anders lauten müssen, nämlich auf Zurückweisung infolge Unzuständigkeit der Behörde. Bei Beachtung der Verfahrensvorschriften, daß sich der Spruch des Bescheides den Gesetzen des folgerichtigen Denkens entsprechend aus der Begründung herleiten können lassen muß, hätte die Behörde zu einem anderen Bescheid kommen können".
Dem ist folgendes zu entgegnen: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (ohnedies) das Begehren mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen sein, er befürchte, der Spruch des angefochtenen Bescheides könnte Bindungswirkung dahin entfalten, daß damit auch eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den hier geltend gemachten, behaupteten Anspruch ausgeschlossen wäre, ist dieser Besorgnis nicht beizutreten. Eine derartige Bindungswirkung ist zu verneinen. Auch sonst kann darin, daß die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides den Art. 18 B-VG angeführt hat, keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers erblickt werden.
Soweit er in seinem weiteren Schriftsatz geltend macht, daß kein "Tribunal" über sein Begehren entschieden habe, ist ihm zu entgegnen, daß die von ihm selbst angerufene belangte Behörde (ohnedies) ihre Zuständigkeit verneint hat.
Die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.