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VwGH vom 24.05.1996, 94/17/0332

VwGH vom 24.05.1996, 94/17/0332

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/27/00225/93, betreffend Übertretung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Eine Gastronomie GmbH als Lokalinhaberin und die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Aufstellerin meldeten am einen Apparat "TV Lucky" an einem näher bezeichneten Aufstellungsort zur Vergnügungssteuer an, wobei sie diesen Apparat in die Kategorie "Apparat mit Spielergebnisanzeige (ausgenommen Fußballspiel- und Hockeyautomaten) sofern er nicht unter die Kategorie 6 fällt" mit einem Steuerbetrag pro begonnenem Kalendermonat von 3.000,-- S einordneten. Eine Revision durch den Magistrat der Stadt Wien am führte zu keiner Beanstandung. Anläßlich einer Revision am wurde in der von der Geschäftsführerin der Lokalinhaberin unterfertigten Niederschrift des Magistrates der Stadt Wien festgehalten:

"Weiters ist ein USPA TV-Lucky mit der Platine "Lady Liner" seit der Anmeldung d.i. seit ca. Mitte 9/90 im Lokal aufgestellt und wird seit diesem Zeitpunkt unverändert zum Spielen für meine Gäste zur Verfügung gehalten. Steuerausweis ist am Gerät nicht angebracht."

Im Prüfungsbericht wurde ferner vermerkt, daß es sich bei dem Apparat "TV-Lucky" Type "Lady Liner" um einen Apparat gemäß § 6 Abs. 4 Vergnügungssteuergesetz (VGSG) mit einer Vergnügungssteuer von S 14.000,-- monatlich handle.

Mit Schreiben vom forderte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerdeführerin und die Geschäftsführerin der Lokalinhaberin auf, den in Rede stehenden Apparat zur Vergnügungssteuer anzumelden. Eine solche Anmeldung wurde nicht vorgenommen. Mit Schreiben vom meldete die Beschwerdeführerin den Apparat von der Vergnügungssteuer ab. Anläßlich einer Revision am wurde am Aufstellungsort ein Gerät mit einer Steuerausweisnummer und der Platine "Lady Liner" vorgefunden. Dieses Gerät wurde am rückwirkend zum mit dem Steuersatz S 14.000,-- angemeldet. Auf der Anmeldung vermerkt war aber: "Ich bin der Meinung und diese wurde amtsbestätigt, es handelt sich um eine TV-Platine mit 3000".

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien der Lokalinhaberin und der Beschwerdeführerin als Gesamtschuldner für den Zeitraum September 1990 bis Juli 1991 die Vergnügungssteuer in der Höhe von S 154.000,-- vor. Die Berufung dagegen wurde als unbegründet abgewiesen, ebenso die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0296).

Nach Aufforderungen zur Rechtfertigung vom und erging an die Beschwerdeführerin nachstehendes Straferkenntnis vom :

"Sie haben als Eigentümerin und Aufstellerin die Vergnügungssteuer für das im Betrieb in Wien ... gehaltene Bildschirmgerät der Type "Lady Liner" für die Monate September 1990 bis August 1991 im Gesamtbetrag von 156.000,-- S unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht entrichtet, dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit von September 1990 bis verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 19 Abs. 1 VGSG 1987. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von S 234.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen."

In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei belegt durch ein späteres Sachverständigengutachten der keinesfalls von vornherein abzulehnenden Ansicht gewesen, die Platine "Lady Liner" sei nach § 6 Abs. 3 VGSG zu versteuern, sodaß es an der für die Bestrafung unerläßlichen subjektiven Tatseite fehle, da sie ihrer Ansicht nach lediglich eine Platine gegen eine derselben Steuerkategorie ausgetauscht habe. Ebenfalls könne der Verkürzungszeitraum nicht stimmen, weil im März 1991 angegeben worden sei, die Platine "Lady Liner" befinde sich seit einem Monat im Gerät. Es sei auch nicht richtig, daß die Lokalinhaberin und die Aufstellerin die Steuer bis verkürzt hätten. Die Erstbehörde selbst werfe eine Nichtentrichtung der Steuer bis August 1991 vor. Es könne daher keine Verkürzung bis vorliegen. Auch aus diesem Grund sei die Tat nicht ausreichend konkretisiert.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen auf 31 Tage herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß:

"1. der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben als Eigentümerin und Aufstellerin die Vergnügungssteuer für ein im Betrieb in Wien ... gehaltenes Bildschirmgerät mit der Platine "Lady Liner" für die Monate September 1990 bis August 1991 im Gesamtbetrag von 156.000,-- S unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht entrichtet, dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit von September 1991 bis verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen." und

2. die Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift zu lauten hat:

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 43, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991."

Zum Verschulden führte die belangte Behörde in der Begründung aus, nach der Aussage der Zeugin Szommer stehe fest, der Beschwerdeführerin sei entgegen ihrer Verantwortung bekannt gewesen, daß für den Apparat der Type "Lady Liner" S 14.000,-- monatlich an Vergnügungssteuer zu entrichten seien. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der Abrechnung mit der Lokalinhaberin, nach der die höhere Steuer (ein Apparat war mit S 3.000,-- angemeldet) mit S 14.000,-- bei der Aufteilung der Erlöse berücksichtigt worden sei. In ihrer Einvernahme habe die Beschwerdeführerin selbst eingestanden, es sei ihr seit Erhöhung des Steuersatzes von 12.000,-- auf 14.000,-- vor den Steuerzeiträumen bekannt gewesen, "daß seitens des Magistrates der Stadt Wien die Auffassung vertreten wurde, daß für das Halten eines Glücksspielautomaten mit der Platine Lady Liner eine Steuer von S 14.000,-- monatlich zu entrichten sei." Erst nach einem Einwurf ihres Vertreters habe sie ihre Verantwortung geändert. Da die Beschwerdeführerin auch auf die Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien vom , eine nachträgliche Anmeldung vorzunehmen, nicht reagiert habe, müsse die vorsätzliche Hinterziehung der Vergnügungssteuer im angelasteten Ausmaß als erwiesen angenommen werden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom , B 1042/94-3, B 1043/94-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin erkennbar in ihrem Recht auf Nichtbestrafung nach dem Vergnügungssteuergesetz verletzt und beantragt, den in Rede stehenden Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes) aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/17/0333, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Aus den dort dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Der geltend gemachte Stempelgebührenaufwand war nicht zuzusprechen, weil ein solcher im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefallen ist.