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VwGH vom 18.12.2002, 99/18/0036

VwGH vom 18.12.2002, 99/18/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des D, (geb. 1968), in Ötz, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Peter Kolb, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Sirapuit 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , Zl. III 305/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 sowie §§ 37, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der entgeltlichen Förderung fremder Unzucht nach § 214 StGB mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe belegt worden. Dem Urteil liege folgender Schuldspruch zugrunde:

"Der Angeklagte D hat

A) nachangeführte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er

1. am in Sautens den Arm der A verdrehte, sodass diese eine Zerrung im rechten Handgelenk erlitt;

2. am in Haiming dem M eine Flasche auf den Kopf schlug, was eine blutende Platzwunde im Bereich der Stirn bzw. oberhalb des rechten Auges zur Folge hatte;

B) am 08. bzw. in Völs die S durch die Äußerung, sie solle sich den Pullover ausziehen, sonst würde er ihr den Schädel einschlagen, zum Ausziehen dieses Kleidungsstückes genötigt;

C) am in Sautens die A durch die Äußerung, er werde ihr mit einer Motorsäge die Beine abschneiden und ihr Haus in die Luft lassen, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

D) in den Monaten Juni und Juli 1997 die S im Raume Innsbruck-Ötztal wiederholt der Unzucht mit anderen Personen zugeführt, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er sie mehreren Freiern zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs vermittelte und den Schandlohn kassierte."

Der Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Imst mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis vom wegen Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 mit einer Geldstrafe belegt worden, weil er am als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten PKW in Ehrwald auf der Ehrwalder Landesstraße auf Höhe des Hauses Hauptstraße Nr. 55 mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang gestanden und es unterlassen habe, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen.

Ferner sei der Beschwerdeführer von der genannten Bezirkshauptmannschaft mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis vom wegen Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 mit einer Geldstrafe belegt worden, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und sog. Fahrerflucht begangen habe (an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt habe).

Vor der genannten Bezirkshauptmannschaft sei der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis vom weiters wegen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 ("u.a. Delikte") mit einer Geldstrafe belegt worden, weil er am um 05.55 Uhr in Imst an einem näher genannten Ort einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Der Beschwerdeführer sei von der genannten Bezirkshauptmannschaft weiters mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis vom wegen Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a, lit. c, § 5 Abs. 2 StVO 1960 mit einer Geldstrafe belegt worden, weil er am um 06.13 Uhr in Innsbruck an einem näher genannten Ort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und sog. Fahrerflucht begangen habe (nicht sofort angehalten habe, und an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt habe), und weil er am um 06.35 Uhr gegenüber einem besonders geschulten, von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung des Alkotests verweigert habe, obwohl das Organ mit Grund habe annehmen können, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Schließlich sei der Beschwerdeführer von der genannten Bezirkshauptmannschaft mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis vom wegen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO ("u.a. Delikte") mit einer Geldstrafe belegt worden, weil er am um 21.55 Uhr einen näher bestimmten PKW an einem näher angegebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Das schwere Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers laut den rechtskräftigen Bestrafungen von 1991 bis 1997 zeige deutlich seine negative Einstellung gegenüber der Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen, woraus sich die berechtigte Folgerung ergebe, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG), und weshalb vom Ermessen des § 36 Abs. 1 leg. cit. zu seinem Nachteil Gebrauch gemacht werde. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass weder seine Bestrafungen noch seine Familie den Beschwerdeführer bisher dauerhaft davon hätten abhalten können, wieder schwer straffällig zu werden. Die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen § 4 Abs. 1 StVO (§ 99 Abs. 2 StVO 1960) vom , § 5 Abs. 1 StVO 1960 (§ 99 Abs. 1 leg. cit.), § 4 Abs. 1 StVO 1960 (§ 99 Abs. 2 leg. cit.), § 5 Abs. 2 StVO 1960 (§ 99 Abs. 1 leg. cit.) vom , und § 5 Abs. 1 StVO 1960 (§ 99 Abs. 1 leg. cit.) vom , erfüllten den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrG.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot im Grund dieser Bestimmung aber nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte anderer (z.B. auf körperliche Unversehrtheit) dringend geboten. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer. Diesbezüglich sei hinzuweisen auf seinen erlaubten Aufenthalt seit 1990, sein erlaubtes Arbeiten im Bundesgebiet als Hilfsarbeiter und seine dementsprechende, gute Integration; ferner hielten sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seine Kinder Je (geb. 1989), Ne (geb. 1990), und Mi (geb. 1998) erlaubt im Bundesgebiet auf, sie seien hier gut integriert, der Beschwerdeführer lebe mit diesen Personen in einem gemeinsamen Haushalt und habe zu diesen eine intensive familiäre Bindung. Verringert werde das Gewicht der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers durch die Beeinträchtigung der sozialen Komponente seiner Integration auf Grund seiner schweren Straftaten. Die privaten und familiären Interessen am weiteren Aufenthalt wögen jedoch im Hinblick auf die Neigung des Beschwerdeführers zu schweren (Verwaltungs-)Straftaten höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Die körperliche Unversehrtheit von Personen, die der Beschwerdeführer durch seine Straftaten gemäß § 83 Abs. 1 StGB direkt angegriffen habe "und indirekt durch seine wiederholten Straftaten gemäß § 5 StVO", habe einen großen öffentlichen Stellenwert, großes öffentliches Gewicht. Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß § 38 FrG komme im Fall des Beschwerdeführers nicht zum Tragen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche § 39 Abs. 1 FrG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, das Verstreichen von fünf Jahren vonnöten sei.

Zum (Berufungs-)Vorbringen des Beschwerdeführers werde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Berufungsbescheides verwiesen. Allfällige/ erstinstanzliche Verfahrens- oder Begründungsmängel seien durch die Berufungsmöglichkeit, von der der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht habe, und den Berufungsbescheid saniert.

Davon, dass das Aufenthaltsverbot einen schweren Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstelle, gehe die belangte Behörde ohnehin aus. Durch die Begründung des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Berufungsurteil vom , "warum die vom Landesgericht Innsbruck festgesetzte Strafe herabgesetzt und der Vollzug der Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen" worden sei (Seite 9 des Urteils), sei die Fremdenpolizeibehörde als Verwaltungsbehörde nicht gebunden. Sie habe vielmehr den "(auch Verwaltungsstrafbehördliches umfassenden)" Sachverhalt eigenständig zu beurteilen. Die "Verwaltungsstraf-Tatzeiten" des Beschwerdeführers seien der , einmal im Jahr 1996, der , der , und der , die "gerichtlichstrafrechtlichen Tatzeiten" des Beschwerdeführers seien der

8. bzw. , der , der , sowie "Juni/Juli 1997". Die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit Juli 1997 sei angesichts seines Vorlebens mit wiederholten schweren (Verwaltungs-)Straftaten von 1991 bis 1997 zu kurz, um ihm jetzt schon eine dauerhafte positive Änderung seiner Einstellung zur Rechtsordnung attestieren zu können. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, dass "seit der letzten vorwerfbaren Handlung am mehr als ein Jahr zugewartet wurde" (bis das Aufenthaltsverbot erlassen worden sei), werde darauf hingewiesen, dass seine letzte Bestrafung durch die Verwaltungsstrafbehörde erst im März 1998 (Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom ) rechtskräftig geworden sei, die gerichtliche Verurteilung erst im August 1998 (Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom ). Ein "gelinderes Mittel" an der Stelle der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gesetzlich nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich. Der Zweck des gegenständlichen fremdenpolizeilichen Verfahrens gehe (wiederum entgegen dem Beschwerdeführer) über den Zweck eines Führerscheinentzugsverfahrens hinaus, diesbezüglich sei auf die "gerichtlich-strafrechtlichen" Straftaten des Beschwerdeführers und den Umstand hinzuweisen, dass Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr auch ohne gültige behördliche Lenkerberechtigung gelenkt werden könnten und erfahrungsgemäß auch tatsächlich gelenkt würden. Dass sämtliche Tatzeiten "im Zeitraum Juni bis August 1997" lägen, sei unrichtig angesichts der schweren Verwaltungsstraftaten des Beschwerdeführers am , einmal im Jahr 1996, und am . Dass sich der Beschwerdeführer "im Zeitraum Juni bis August 1997" in einer äußerst schwierigen privaten Situation befunden hätte, ändere nichts an den schweren Straftaten und der daraus eindrucksvoll hervorleuchtenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. In eine "äußerst schwierige private Situation" könnte der Beschwerdeführer jederzeit wieder geraten. Dass und warum die Zeit seines Wohlverhaltens zu kurz sei, sei bereits erörtert worden, ebenso dass und warum ein Gericht die Fremdenpolizeibehörde als Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose nicht "bindet". Ein Aufenthaltsverbot gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder werde - entgegen seiner Auffassung - nicht erlassen, weshalb der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 38 Abs. 2 in diesem Zusammenhang völlig verfehlt sei. Die Gestaltung des Lebens des Beschwerdeführers und seiner Familie für die Dauer des Aufenthaltsverbotes (getrennt oder gemeinsam im Ausland) sei ausschließlich Sache des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. "Überhöht" sei das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer angesichts seines Vorlebens von 1991 bis 1997 keineswegs. Die "Prognose der Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck" hinsichtlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sei - wie bereits erörtert - für die Fremdenpolizeibehörde als Verwaltungsbehörde irrelevant. Auf § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG beruhe das Aufenthaltsverbot ohnehin nicht. Das der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers dürfe im Rahmen des § 36 Abs. 1 FrG sehr wohl herangezogen werden, dasselbe gelte hinsichtlich des Sachverhalts, der bereits getilgten Verwaltungsstrafen zugrunde liege. Die Zurückzahlung offener Kreditschulden könne auch vom Ausland aus erfolgen und sei kein Grund, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - wie im Beschwerdefall - kein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Vorlage einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die auf dem Boden der unbestrittenen im angefochtenen Bescheid diesbezüglich herangezogenen rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung der StVO 1960 (vgl. die Wiedergabe oben I.1.) zutreffende Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) FrG erfüllt sei.

Weiters begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Bei den ihm zur Last liegenden Übertretungen nach § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 StVO 1960 handelt es sich nämlich im Hinblick auf die von alkoholisierten KFZ-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/18/0218, und vom , Zl. 98/18/0158). Ferner hat der Beschwerdeführer insbesondere in den Jahren 1996 und 1997 gegen § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 5 StVO 1960 verstoßen, weil er die in dieser Bestimmung enthaltenen Regelungen betreffend das Verhalten bei einem Verkehrsunfall nicht eingehalten hat, was ebenfalls als massiver Verstoß des Beschwerdeführers gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen ist (vgl. etwa das zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, aber diesbezüglich auch vorliegend einschlägige hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0090). Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass es sich bei seinem im Zeitraum vom Juni bis Juli 1997 gesetzten - somit sowohl das den genannten rechtskräftigen Bestrafungen im Jahr 1997 als auch das seiner oben I.1. genannten gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende - Fehlverhalten um (wie im Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck bezüglich seines gerichtlich strafbaren Verhaltens festgehalten) "ein phasenweises Geschehen" handle, das im völligen Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten stehe, und damit offenbar darauf hinweist, dass er sich damals - wie in seiner Berufung vom gegen den Erstbescheid ausgeführt - in einer äußerst schwierigen Situation "(Trennung von der Familie, Tod des Vaters)" gefunden habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das im angefochtenen Bescheid näher dargestellte seiner gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten die Bereitschaft des Beschwerdeführers zeigt, sich in Konfliktsituationen aggressiv und gewalttätig zu verhalten, und der Beschwerdeführer (wie im angefochtenen Bescheid ebenfalls ausgeführt) auch vor dem genannten Zeitraum gegen die StVO 1960 verstoßen hat. Wenn die Behörde ihre Beurteilung nach § 36 Abs. 1 FrG eigenständig aus dem Blickwinkel des FrG - unabhängig von der von der Beschwerde angesprochenen strafgerichtlichen Rechtsverfolgung und somit von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung - vorgenommen hat, so hat sie - entgegen der Beschwerde - die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich, zumal ein Aufenthaltsverbot keine Strafe, sondern eine administrativrechtliche Maßnahme darstellt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom , Zl. 98/18/0358). Auf dem Boden des Gesagten war die belangte Behörde im Beschwerdefall auch nicht gehalten, auf die Überlegungen im Urteil des Oberlandesgerichtes (näher) einzugehen. Entgegen der Beschwerde hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie im Beschwerdefall die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG für gegeben erachtet.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Nach der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. vorzunehmenden Abwägung sei nicht nur auf die Situation des Beschwerdeführers, sondern in gleicher Weise auf die Situation seiner Familienangehörigen Bedacht zu nehmen. Eine solche Abwägung sei von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden. Bei richtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde nur zu dem Ergebnis kommen können, die Verhängung des Aufenthaltsverbotes habe gegenüber dem Beschwerdeführer de facto zur Folge, dass damit auch der Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder beendet werde. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer stelle sohin einen schwerwiegenden Eingriff in das Leben und die Lebenssituation der Familie des Beschwerdeführers dar, wobei insbesondere die Auswirkungen auf die minderjährigen Kinder Je und Ne, die die Volksschule in Ö besuchten und vollständig integriert seien, als besonders nachteilig zu werten seien. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder hätten bereits mehr als die Hälfte ihres Lebens in Österreich verbracht und seien zuletzt seit mehr als mindestens drei Jahren rechtmäßig in Österreich niedergelassen gewesen, weshalb gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG die Beendigung des Aufenthalts gegen die Kinder des Beschwerdeführers unzulässig wäre. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen der Verhängung des Aufenthaltsverbotes auf die Familie des Beschwerdeführers getroffen.

2.2. Die belangte Behörde hat zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber - entgegen der Beschwerde - zu dem Ergebnis gelangt, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot im Licht des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, liegt doch diesem das besagte gravierende Gesamtfehlverhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt. Die Notwendigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wird im vorliegenden Fall durch das wiederholte einschlägige Fehlverhalten des Beschwerdeführers unterstrichen. Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Interessenabwägung als unbedenklich. Entgegen der Beschwerde hat die belangte Behörde (wie die Wiedergabe des angefochtenen Bescheides oben I.1. zeigt) auf die Auswirkungen der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen auf seine Ehefrau und seine Kinder Bedacht genommen. Durch das wiederholte einschlägige und gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seine mehrfache Übertretung des § 5 StVO 1960 (wobei er eine solche Übertretung vor dem von ihm als besonderes "phasenweises Geschehen" im Zeitraum von Juni bis Juli 1997 setzte), wurde die für die aus seinem Aufenthalt in der Dauer von etwa acht Jahren (nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Erstbescheides hält sich der Beschwerdeführer seit im Bundesgebiet auf) und seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich ableitbare Integration des Beschwerdeführers wesentliche soziale Komponente maßgeblich gemindert. Von daher hat die belangte Behörde zu Recht der durch sein wiederholtes Fehlverhalten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Familienangehörigen. Diese Auswirkungen sind von ihm jedenfalls im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen, wobei es der Beschwerdeführer unterlassen hat, näher darzulegen, warum seine Ehefrau und seine Kinder infolge des allein über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes Österreich verlassen müssten. Dass nach Meinung des Beschwerdeführers für seine Kinder, falls gegen diese ein Aufenthaltsverbot erlassen würde, § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG zum Tragen käme, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal die belangte Behörde im Beschwerdefall unstrittig kein Aufenthaltsverbot gegen die Kinder erlassen hat.

2.3. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom , Zl. 95/18/0712, mwH), weshalb die Mitteilung des Beschwerdeführers, dass ihm am ein weiteres eheliches Kind geboren worden sei, seine Tochter Je zwischenzeitig die zweite Klasse der Hauptschule in Ö und seine Tochter Ne die vierte Klasse der Volksschule in Ö besuche, für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Relevanz ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0083).

3. Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am