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VwGH 22.03.1996, 94/17/0324

VwGH 22.03.1996, 94/17/0324

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
BauO OÖ 1976 §20 Abs10;
RS 1
Kein RS.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Mag. KM und der HM, beide in L, beide vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR - 011231/1 - 1994 Gr/Lan, betreffend Vorstellung i.A. Fahrbahnkostenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde wurde den Beschwerdeführern aus Anlaß einer im Jahre 1992 erfolgten Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 20 der Oberösterreichischen Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 (im folgenden O.ö. BauO 1976), in der geltenden Fassung, für den Bauplatz mit der Grundstücksbezeichnung Nr. 657/12, KG L, im Ausmaß von 369 m2 ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn des Erlbachweges in der Höhe von S 40.341,-- vorgeschrieben. Die Berufungsbehörde ging davon aus, daß auf dem gegenständlichen Bauplatz ein Wohnhaus in gekuppelter Bauweise errichtet sei, dessen Erdgeschoß eine bewohnbare Fläche von 61,50 m2, dessen Obergeschoß eine solche von 66,55 m2 und dessen Dachgeschoß eine solche von 30,50 m2, das Haus insgesamt damit eine bewohnbare Fläche von 158,55 m2 aufweise. Dabei rechnete die Berufungsbehörde die Fläche einer Diele im Erdgeschoß von 10,88 m2 und einer solchen im Obergeschoß von 4,86 m2 der bewohnbaren Fläche zu. Das Haus diene den allgemein erforderlichen sozialen Wohnbedürfnissen einer Familie. Es sei daher als Einfamilienhaus im Sinne des § 20 Abs. 10 zweiter Fall O.ö. BauO 1976 zu qualifizieren. Da die bewohnbare Fläche 150 m2 überschreite, komme der ermäßigte Abgabensatz der zitierten Gesetzesbestimmung nicht zur Anwendung, sodaß sich der Fahrbahnkostenbeitrag gemäß § 20 Abs. 3 O.ö. BauO 1976 als Produkt aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz errechne. Im Hinblick auf die Breite der Fahrbahn betrage die anrechenbare Breite 3 m, die anrechenbare Frontlänge ergebe sich aus der Quadratwurzel der Fläche des Bauplatzes und betrage 19,21 m, der Einheitssatz betrage S 700,--. Als Produkt ergebe sich der vorgeschriebene Fahrbahnkostenbeitrag von S 40.341,--.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, in der sie - wie auch schon im Verfahren vor den Gemeindebehörden - die Auffassung vertraten, das gegenständliche Wohnhaus sei als Kleinhausbau im Sinne des § 20 Abs. 10 erster Fall O.ö. BauO 1976 zu qualifizieren. Ein "Einfamilienhaus" im Sinne des § 20 Abs. 10 zweiter Fall O.ö. BauO 1976 liege schon deshalb nicht vor, weil das Haus der Beschwerdeführer nicht freistehend errichtet worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Begründend führte sie aus, unter "Einfamilienhaus" sei ein Bauobjekt zu verstehen, das den allgemein erforderlichen sozialen Wohnbedürfnissen einer Familie gerecht wird. Die Errichtung eines solchen Gebäudes in gekuppelter Bauweise stehe seiner Qualifikation als "Einfamilienhaus" im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung nicht entgegen. Von einem "Kleinhausbau" in diesem Sinn könne nur bei Vorhandensein von zwei oder drei Wohneinheiten gesprochen werden. Jedenfalls könne ein "Einfamilienhaus" nicht gleichzeitig als "Kleinhausbau" im Sinne der obzitierten Gesetzesbestimmung eingestuft werden, würde doch ansonsten das vom Gesetzgeber sicherlich nicht beabsichtigte Ergebnis erzielt, daß Einfamilienhäuser mit einer bewohnbaren Fläche von mehr als 150 m2 über den Begriff der "Kleinhausbauten" nach dem ermäßigten Abgabensatz zu versteuern wären. Der Begriff der "bewohnbaren Fläche" sei nicht mit dem Begriff der "Nutzfläche" im Sinne des § 2 Z. 8 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Oberösterreichischen Landesregierung, LGBl. Nr. 6/1993, welcher erst im Jahr 1990 in dieser Form geschaffen worden sei, ident. Unter "bewohnbarer Fläche" im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung sei vielmehr die Summe der Flächen aller Wohnräume zu verstehen, wobei das Kriterium der Bewohnbarkeit, nämlich die Eignung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zur dauernden Nutzung für Wohnzwecke, heranzuziehen sei. Diese Voraussetzung sei bei einer Diele gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung der Ermäßigung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen gemäß § 20 Abs. 10 O.ö. BauO 1976 verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 94/17/0323, zugrundelag. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Aus den dort angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zusatzinformationen


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Norm
BauO OÖ 1976 §20 Abs10;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170324.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAE-63798