VwGH vom 24.04.2002, 97/12/0087
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des E in B, vertreten durch Riedl und Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 26 1410/5-IV/1/96, betreffend Entfall von Bezügen gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 938,52 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1956 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seinem Ausscheiden am als Amtssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Finanzamt Graz-Stadt, wo er bis als Prüfer in der Prüfungsabteilung - Strafsachen verwendet wurde.
Am wurde er vom Vorstand seiner Dienststelle über seine künftige Verwendung in der Finanzkasse in Kenntnis gesetzt. Am meldete der Beschwerdeführer der Verwaltungsstelle seiner Dienststelle, dass er krank sei und dass dieser "Krankenstand" länger andauern werde. Er wurde daraufhin am einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Finanzlandesdirektion für Steiermark Dr. L., Facharzt für Innere Medizin, unterzogen. (An diesem Tag langte bei der Dienststelle des Beschwerdeführers eine (unter Verwendung des hiefür aufgelegten amtlichen Formulars ausgestellte) Bescheinigung des Facharztes für Urologie Dr. V. ein, der zufolge der Beschwerdeführer ab "voraussichtlich bis auf weiteres" verhindert sei, seinen Dienst zu versehen und deswegen in Behandlung stehe.) Der L. kam in der "zusammenfassenden Beurteilung" seines Gutachtens vom u. a. zu dem Ergebnis, dass der Krankenstandsbeginn als berechtigt angenommen werde müsse, die Krankheitsdauer aus internistischer Sicht auf zwei bis maximal drei Wochen limitiert werden könne. Eine zusätzliche neurologischpsychiatrische Betreuung erscheine angebracht; bei längerem Krankheitsverlauf sei diesbezüglich eine entsprechende Fachbegutachtung angezeigt.
Am langte in der Finanzlandesdirektion für Steiermark eine Bestätigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. M. vom ein, der zufolge (zusammengefasst) der Beschwerdeführer derzeit noch im "Krankenstand" sei; dies sei wegen Absolvierung einer notwendigen Physikotherapie in einem näher bezeichneten Kurzentrum erforderlich. Die Dauer des Krankenstandes sollte bis Mitte Jänner, also bis einschließlich , terminisiert werden (mit näherer Begründung).
Mit am bei der Finanzlandesdirektion für Steiermark eingelangten Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, weiterhin im "Krankenstand" zu sein und verwies auf das beiliegende Schreiben seines Arztes Dr. M. vom . Diesem "Kontrollbefund" war zu entnehmen, dass nach Ansicht Dris. M. im Hinblick auf das Krankheitsbild Bettruhe oder häuslicher Aufenthalt nicht zwingend erforderlich sei; der Beschwerdeführer sei jedoch einer regulären beruflichen Beanspruchung "derzeit noch nicht gewachsen, dies bezieht sich auf einen prospektiven Zeitraum von zwei Monaten".
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich am einer neuerlichen vertrauensärztlichen Untersuchung durch Dr. L. zu unterziehen. Der Beschwerdeführer kam dieser Weisung nach; er wurde von Dr. L., Facharzt für Innere Medizin, und Dr. S., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, am untersucht.
Im Verwaltungsakt erliegt folgendes, handschriftlich verfasstes Schriftstück (Anmerkung: bei der Angabe der Jahreszahl 1995 handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler):
" E M
Akteneinsicht
Am wurde mir in der Zeit von 14:35 bis
Einsicht in den Personalakt des
E M gewährt.
Vorgelegte Akten:
PA Band 1, 2 und 3
Konvolut betr. aktuellen Vorgang
Kopien angefordert von 2/3 und Konvolut
(unleserliche Unterschrift)"
Dr. L. teilte mit Telefax vom - unter Ankündigung der Nachreichung der entsprechenden ausführlichen Gutachten - mit, dass aus internistischer Sicht beim Beschwerdeführer Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Aus neurologischpsychiatrischer Sicht bestehe ein organneurologisch regelrechter Befund; eine depressive Affektstörung von Krankheitswert sei nicht fassbar. Durch die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. E. habe lediglich eine Dysthymie erhoben werden können, die auch keine Arbeitsunfähigkeit bedinge.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben vom (von ihm persönlich übernommen am ) aufgefordert, seinen Dienst "unverzüglich" wieder anzutreten, weil bei den Untersuchungen durch die genannten Fachärzte Dienst- und Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf die Folgen einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst und auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 hingewiesen.
Am langten die schriftlichen Gutachten Dris. L. und Dris. S. bei der Finanzlandesdirektion für Steiermark ein, die zur zusammenfassenden Beurteilung gelangten, dass aus internistischer Sicht kein Grund für die Fortdauer des bereits über drei Monate dauernden Krankenstandes bestünde und auch aus neuro-psychiatrischer Sicht eine Fortsetzung des Krankenstandes derzeit nicht gerechtfertigt erscheine (jeweils mit näherer Begründung).
Da der Beschwerdeführer in weiterer Folge seinen Dienst nicht antrat, stellte die Finanzlandesdirektion für Steiermark mit Bescheid vom die Bezüge des Beschwerdeführers vom "bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes" gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 Gehaltsgesetz 1956 ein und sprach aus, dass bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge nach Abs. 4 der genannten Bestimmung hereingebracht würden.
In seiner Berufung brachte der - anwaltlich vertretene (Anmerkung: Die bei der Angabe des Namens und der Anschrift des Rechtsanwaltes beigefügte Paraphe ist ident mit jener auf dem eingangs wiedergegebenen handschriftlichen Schriftstück vom ) - Beschwerdeführer vor, bereits vor Zustellung des Bescheides in allen Dienstrechtsangelegenheiten rechtsfreundlich vertreten gewesen zu sein. Die Vollmacht seines rechtsfreundlichen Vertreters sei der Finanzlandesdirektion für Steiermark anlässlich einer im Jänner 1996 vorgenommenen Erhebung des Personalaktes des Beschwerdeführers bekannt gegeben worden. Der erstinstanzliche Bescheid sei jedoch dem Beschwerdeführer direkt zugestellt worden. Mangels gesetzmäßiger Zustellung sei der Bescheid vom schon aus formalen Gründen unwirksam und daher ersatzlos aufzuheben. Überdies sei das dem erstinstanzlichen Bescheid vorangegangene Verfahren in mehrfacher Weise mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet (wird näher ausgeführt).
Der Bundesminister für Finanzen führte in weiterer Folge ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch (Übermittlung der Gutachten an den Beschwerdeführer, Einholung einer Stellungnahme Dris. L. zu der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung geltend gemachten Befangenheit dieses Sachverständigen und neuerliche Einräumung des Parteiengehörs an den Beschwerdeführer zu dieser Stellungnahme). Während der Anhängigkeit dieser Berufung der aufschiebenden Wirkung zuerkannt worden war - dies führte dazu, dass dem Beschwerdeführer die Bezüge ab wieder ausbezahlt wurden -, befand sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. Mai bis einschließlich (einem Freitag) auf Erholungsurlaub und war daher in dieser Zeit (einschließlich des folgenden Wochenendes) gerechtfertigt vom Dienst abwesend. Er trat aber am Montag, den , seinen Dienst nicht an, weshalb ihm die Finanzlandesdirektion für Steiermark mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom neuerlich ab bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes die Bezüge wegen ungerechtfertigter Abwesenheit einstellte (zweiter Einstellungsbescheid). Ein solcher Wiederantritt erfolgte jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab der Bundesminister für Finanzen der Berufung des Beschwerdeführer nicht statt und bestätigte den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des erstinstanzlichen Bescheides, des Berufungsvorbringens, der im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsätze und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, aus der Tatsache der Einbringung der Berufung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass eine Heilung des - allenfalls bestandenen - Zustellungsmangels im Sinn des § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustellG eingetreten sei, sodass jedenfalls ein rechtswirksamer Bescheid vorliege. Nach Ansicht der belangten Behörde könne eine - allenfalls bestehende - Zustellvollmacht eines gewillkürten Vertreters eines Beamten nicht bewirken, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu erteilende Weisungen und Aufforderungen, wie etwa auch eine solche, den Dienst unverzüglich anzutreten, nur unter Dazwischenschaltung eines außenstehenden Dritten rechtswirksam erteilt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei demnach rechtswirksam zum Dienstantritt aufgefordert worden. Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Befangenheit Dris. L. führte die belangte Behörde aus, dass sie keinerlei begründete Anknüpfungspunkte für eine die objektive Gutachtenserstellung hindernde Befangenheit erkennen könne und kam in weiterer Folge unter Bejahung der Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ab eigenmächtig und ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sei, sodass seiner Berufung nicht habe stattgegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer gesetzlich - insbesondere nach § 13 GG 1956 - nicht gerechtfertigten Bezugseinstellung, somit in seinem Recht auf Bezüge nach dem Gehaltsgesetz 1956 durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes, insbesondere seines § 13 Abs. 3 und 4, sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer u. a. vor, mit dem - durch den angefochtenen Bescheid bestätigten - erstinstanzlichen Bescheid sei ausgesprochen worden, dass seine Bezüge (vom ) "bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes eingestellt" würden. Dies sei eindeutig gesetzwidrig. Zwar enthalte § 13 Abs. 4 GG 1956 eine entsprechende Formulierung. Dabei handle es sich jedoch nur um eine Berechnungsregelung; die primäre, dem Grunde nach maßgebliche Norm sei jene des Abs. 3. Danach beschränke sich die Bezugseinstellung auf die Zeit der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Es sei auch in der Verwaltungspraxis völlig unbestritten, dass die Bezüge nicht nur dann wieder anfielen, wenn der Beamte den Dienst wieder antrete, sondern auch dann, wenn er zwar weiter vom Dienst abwesend sei, dies aber als gerechtfertigt erscheine, etwa infolge Urlaubsgewährung oder Eintritt einer Erkrankung, bezüglich welcher außer Streit stehe, dass sie die Dienstverrichtung unmöglich mache. Diese richtige Interpretation sei dem Gesetz aus dem Zusammenhang von Abs. 3 und 4 des § 13 GG 1956 zweifelsfrei zu entnehmen. Der erstinstanzliche Bescheidspruch besage hingegen nichts darüber, dass die Abwesenheit vom Dienst ungerechtfertigt sein müsse. Auch wenn man aus dem Gesichtspunkt der Einheit von Spruch und Begründung letztere heranziehe, ergebe sich in dieser Richtung kein Anhaltspunkt. Damit bewirke die normative Bescheidkraft, dass dem Beschwerdeführer die Bezüge sogar dann vorenthalten werden könnten, wenn er wegen schwerer Erkrankung oder Unfallsfolgen in der Intensivstation eines Spitals liegen würde.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Vorab ist auf die in der Berufung relevierte Frage der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer selbst Stellung zu nehmen: Wie eingangs dargestellt, nahm Dr. K. am 24. Jänner (richtig:) 1996 Einsicht in den Personalakt des Beschwerdeführers, wobei er - wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung der erstinstanzlichen Behörde anlässlich der Vorlage der Berufung an die belangte Behörde ergibt - erklärte, bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers zu sein, eine schriftliche Vollmacht werde allerdings nicht vorgelegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG ist vom Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses im Verwaltungsverfahren auszugehen, wenn der Behörde eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorliegt, wobei im Falle eines Rechtsanwaltes oder Notares eine Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht genügt, die den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung ersetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG hat die Behörde bei der Zustellung von Schriftstücken, wenn eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt wurde, diese als Empfänger zu bezeichnen. In den vorliegenden Verwaltungsakten befindet sich keine schriftliche Vollmacht des im Berufungsverfahren für den Beschwerdeführer einschreitenden Rechtsanwaltes (auch keine Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des § 9 ZustellG) und auch kein Schriftsatz, in dem er als Vertreter des Beschwerdeführers unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht im Sinn des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG eingeschritten wäre. Vor dem Hintergrund des von Dr. K. selbst verfassten (und eingangs wiedergegebenen) Vermerks über seine (bloße) Einsichtnahme in den Personalakt (zu einem Zeitpunkt, als noch gar nicht feststand, ob aus dem fortgesetzten "Krankenstand" überhaupt ein "Verfahren" mit der Notwendigkeit behördlicher Zustellungen entstehen werde) und die Anforderung von Kopien unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe damit bereits mit Wirksamkeit für das erst später eingeleitete Verfahren nach § 13 Abs. 3 und 4 GG seine Vertretung durch einen Rechtsanwalt angezeigt, sodass es im vorliegenden Fall nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die erstinstanzliche Behörde (zunächst) keine über die Einsichtnahme hinausgehende Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes annahm und die Zustellung ihres Bescheides an den Beschwerdeführers selbst verfügte. Die Zustellung war demnach rechtswirksam, sodass sich ein Eingehen auf eine allfällige Sanierung nach § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustellG erübrigt.
Nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 entfallen die Bezüge für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen.
Der Abspruch über den Entfall der Bezüge ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Die (erstinstanzliche) Behörde hat daher den Beginn und (wenn dies im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits eingetreten ist) das Ende des Zeitraumes des Entfalles datumsmäßig im Spruch des Bescheides anzugeben. Ist hingegen bei Bescheiderlassung noch kein Ende der ungerechtfertigten Abwesenheit eingetreten (wie dies im vorliegenden Fall bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der Fall gewesen sein könnte), ist die Behörde auch berechtigt, den Entfall der Bezüge "bis auf Weiteres" auszusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0299). Als solcher Ausspruch ist überdies jeder zeitraumbezogene Abspruch ohne Nennung eines Endzeitpunktes zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0196). Nennt die Behörde einen künftigen Endzeitpunkt, so ist dies einerseits entbehrlich und führt andererseits zur Rechtswidrigkeit des (erstinstanzlichen) Bescheides, wenn durch die Umschreibung des Endzeitpunktes nicht jede relevante Sachverhaltsänderung erfasst ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, weil nicht nur der neuerliche Dienstantritt, sondern jede Beendigung der ungerechtfertigten Abwesenheit eine relevante Sachverhaltsänderung darstellt.
Auch die Berufungsbehörde hat - im Rahmen der "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens - zeitraumbezogen abzusprechen. "Sache" ist bei rechtmäßigem Vorgehen der erstinstanzlichen Behörde der Zeitraum vom Beginn der ungerechtfertigten Abwesenheit "bis auf Weiteres" (bis zu einer relevanten Sachverhaltsänderung).
Die belangte Behörde hätte im Fall der Abweisung der Berufung eine derartige Formulierung nur dann selbst wählen dürfen, wenn auch während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens keine Beendigung der ungerechtfertigten Abwesenheit eingetreten wäre. Andernfalls hätte der datumsmäßige Endzeitpunkt aus dem Berufungsbescheid klar erkennbar hervorgehen müssen. Durch den Urlaubsantritt des Beschwerdeführers am (siehe die eingangs wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung) wurde eine (allfällige) ungerechtfertigte Abwesenheit jedoch beendet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/09/0492), ohne dass damit auch ein Dienstantritt verbunden gewesen wäre. In Ermangelung von Feststellungen zur Frage des Endes der ungerechtfertigten Abwesenheit des Beschwerdeführers ist der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Ob im Beschwerdefall im Hinblick auf die rechtswidrige Umschreibung des zukünftigen Endzeitpunktes des Entfalles der Bezüge im erstinstanzlichen Bescheid auch die Beurteilung des Zeitraumes vom Urlaubsantritt bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zur "Sache" der Berufungsbehörde zählte, kann dahingestellt bleiben, weil diese einen Entfall der Bezüge jedenfalls nur für den Zeitraum zwischen Jänner 1996 und Urlaubsantritt hätte aussprechen dürfen. Einem Ausspruch des Entfalles der Bezüge für Zeiträume nach dem Urlaubsende wäre nämlich die Rechtskraft des zweiten Einstellungsbescheides der erstinstanzlichen Behörde (vom ) entgegengestanden.
Schon aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH - Aufwandersatzverordnung BGBl. II 501/2001.
Wien, am