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VwGH vom 22.09.1998, 94/17/0302

VwGH vom 22.09.1998, 94/17/0302

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des H, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 7-48 Do 14/9-1994, betreffend Fremdenverkehrsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Fischbach gemäß "§ 1 und 9a bis § 9d des Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 54/1980, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/1982, 55/1984 und 23/1990" (Stmk FrAbgG), dem Beschwerdeführer als grundbücherlichem Eigentümer einer Ferienwohnung die nicht den ordentlichen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311) bilde, mit näherer Anschrift in der Gemeinde Fischbach für das Jahr 1991 Fremdenverkehrsabgabe in der Höhe von S 1.300,-- vor.

Eine Berufung des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde diese Berufungsentscheidung mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0200, aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, daß der Frage des ordentlichen Wohnsitzes im Beschwerdefall keine Bedeutung zukäme, weil dieses Tatbestandsmerkmal nur im Zusammenhang mit der Beweislastregel des § 9c Abs. 1 zweiter Satz Stmk FrAbgG eine Rolle spiele. Die genannte Beweislastregel greife jedoch (arg.: "derartige Wohnungen ...") nur dann ein, wenn der Eigentümer etc. die betreffende Wohnung der Gemeinde als eine solche gemeldet habe, die nicht den ordentlichen Wohnsitz einer Person bilde. Daß eine solche Meldung im Beschwerdefall erfolgt sei, sei nicht festgestellt worden und auch nicht aktenkundig. Alle Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Frage des ordentlichen Wohnsitzes gingen daher ins Leere. Es sei vielmehr das Vorliegen einer Ferienwohnung ausschließlich nach den Merkmalen des § 9a Abs. 2 Stmk FrAbgG zu beurteilen.

Die belangte Behörde hätte daher, um zu einer Bejahung der Abgabepflicht des Beschwerdeführers zu gelangen, feststellen müssen, daß das gegenständliche Objekt nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte diene. Feststellungen hierüber fänden sich, wie der Beschwerdeführer zutreffend rüge, im angefochtenen Bescheid nicht. Mangels Anwendbarkeit der Beweislastregel des § 9c leg. cit. sei auch der Hinweis der belangten Behörde verfehlt, daß ihrem Aufklärungsverlangen seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen worden sei; das hieße mit anderen Worten, daß es der Behörde in einem so gelagerten Fall verwehrt sei, ohne hinreichende Feststellungen für das Vorliegen der diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen von der Existenz einer Ferienwohnung auszugehen.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage hinsichtlich der Beweislastregel des § 9c Abs. 1 zweiter Satz Stmk FrAbgG es unterlassen habe, die entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen, sei der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 9a Abs. 2 Stmk FrAbgG aus, daß der Berufungswerber seine Wohnsitze in Wien 15, B-Gasse, und an der im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Adresse in Fischbach habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Vorhaltsbeantwortung selbst ausgeführt, daß - um die Bindung zur Heimat und dem Feuerwehrfest zu erhalten - alle verfügbare Zeit jedenfalls in freier Natur (offenkundig am Wohnsitz in Fischbach) verbracht werde. Allein daraus ergebe sich schon zwingend, daß die Wohnung in Fischbach nicht der Deckung seines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes diene, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes bzw. der Ferien. Daß der Beschwerdeführer bzw. seine als Ärztin in Ausbildung stehende Gattin ihrem Beruf von der in Fischbach gelegenen Wohnung aus nachgingen, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und sei auch angesichts der Angaben, wonach die Kinder des Beschwerdeführers in Wien den Kindergarten besuchten, auszuschließen. Ebensowenig komme dem ins Treffen geführten Einwand, das in Rede stehende Objekt werde neben der Benützung zu Wohnzwecken auch als Arbeitsstätte genützt, Bedeutung zu. Werde eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes diene, auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte zu Aufenthalten während der Freizeit etc. verwendet, liege eine Ferienwohnung vor. Dazu wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0071, verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/1990 lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1

In der Steiermark wird eine Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen und eine Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen eingehoben. Die Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z. 4 lit. a, die Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.

...

§ 9a

(1) Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine jährliche Abgabe zu leisten.

(2) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.

(3) Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Ferienwohnung, Miteigentümer sind Gesamtschuldner gemäß § 4 Steiermärkische Landesabgabenordnung (LGBl. Nr. 158/1963 in der jeweils geltenden Fassung).

..."

Der Beschwerdeführer bekämpft die gegenständliche Abgabenvorschreibung insbesondere dahingehend, daß kein entsprechendes Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Die Verwertung von Schriftstücken bzw. Angaben aus dem Akt sei rechtswidrig, "weil sich mittlerweile eine Reihe von Änderungen ergeben haben kann bzw. hat".

Darüber hinaus sei die belangte Behörde nicht "befugt, allfällige Regelungen des noch nicht beschlossenen Wohnsitzgesetzes vorwegzunehmen, nach denen nur ein einheitlicher Wohnsitzbegriff geschaffen werden soll".

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

In der Beschwerde wird nicht dargetan, inwiefern der von der belangten Behörde erhobene Sachverhalt nicht den Tatsachen entspräche; der in den wiedergegebenen Ausführungen enthaltene Vorwurf eines Verfahrensmangels bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts legt somit nicht klar, inwieweit der Verfahrensmangel wesentlich gewesen wäre. Was die rechtliche Beurteilung der von der belangten Behörde erhobenen Sachverhaltselemente betrifft, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Die vom Beschwerdeführer vermeinte "Vorwegnahme" des "Wohnsitzgesetzes" kann insoweit auf sich beruhen, als im Beschwerdefall - wie sich schon aus dem oben genannten Vorerkenntnis vom18. März 1994, Zl. 92/17/0200, ergibt - die Frage des ordentlichen Wohnsitzes oder Hauptwohnsitzes bei der Abgabenerhebung nach dem Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetz 1980 keine Rolle spielt.

Daß der Beschwerdeführer das Haus zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes verwende, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst hinsichtlich seiner Wohnsitze, seines Berufes und der Ausbildung seiner Gattin und des Kindergartenbesuches seiner Kinder unzutreffend sein sollte.

Auch die Beurteilung des Vorbringens, die Wohnung werde neben der Benützung zu Wohnzwecken auch als Arbeitsstätte genützt, durch die belangte Behörde entspricht der hg. Rechtsprechung, da aufgrund § 9a Abs. 2 leg. cit. davon auszugehen ist, daß es sich bei einer Nutzung für berufliche Zwecke um eine ausschließliche Nutzung für berufliche Zwecke handelt (vgl. das von der Behörde genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0071). Somit ist die Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß die in Rede stehende Wohnung eine Ferienwohnung darstellt, zutreffend.

Da somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am