VwGH 27.06.2006, 2004/05/0015
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Da § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 kein Nachbarrecht auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes gewährt (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0173), kann sich der Nachbar auch nicht darauf berufen, dass die hier gegebene Widmung des Baugrundstückes den Anforderungen des § 14 Z. 15 NÖ ROG 1976 nicht entsprechen würde. Nichts anderes kann bezüglich der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 19 Abs. 2 Z. 8 NÖ BauO 1996 und § 20 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996 gelten, weil diese Prüfung die Errichtung von Fachmärkten in Baulandbereichen ohne Spezialwidmung ermöglichte (Hauer/Zaussinger Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, 275); auf die Nichterrichtung ohne eine solche Prüfung hätte der Nachbar daher ebenfalls keinen Anspruch. |
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RS 2 | Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist erschöpfend; eine Eignung des Bauplatzes, insbesondere im Hinblick auf eine Lage im Hochwasserabflussgebiet, ist darin nicht enthalten (siehe schon zur NÖ BauO 1976, die keine taxative Aufzählung der Nachbarrechte enthielt, die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/05/0075, und vom , Zl. 97/05/0248). |
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RS 3 | Das im § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten; auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer befindet sich jedoch kein Bauwerk (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0181). Die befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzellen der Beschwerdeführer, die zu einer Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung führen könnte, ist davon jedenfalls nicht erfasst. |
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RS 4 | Die in § 48 NÖ BauO 1996 genannten Emissionen, deren örtliche Zumutbarkeit für die Nachbarn die Baubehörde zu prüfen hat, sind nach Abs. 1 Z. 2 dieses Paragraphen taxativ aufgezählt; örtlich unzumutbare Immissionen anderer als der in § 48 NÖ BauO 1996 aufgezählten Art kann der Nachbar nur im Zivilrechtsweg bekämpfen (hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0047). |
Normen | AVG §8; BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2; BauO NÖ 1996 §48 Abs2; BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2; BauRallg; VwGG §42 Abs2 Z1; |
RS 5 | Mit ihrem in der Bauverhandlung erstatteten Vorbringen, durch die an der Grundgrenze vorgesehene Zubringerstraße seien Emissionen in Form von Abgasen, Splitt und Schneeräumung zu erwarten, haben die Nachbarn die Beeinträchtigung durch einen im § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 genannten Immissionstyp, nämlich durch Abgase, geltend gemacht. Dass ihr Grundstück im Grünland liegt, ist ohne Belang, weil § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ausdrücklich auf die Widmung des Baugrundstückes abstellt (siehe den Fall des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2002/05/0111, bei welchem das Nachbargrundstück gleichfalls eine Grünlandwidmung aufwies). |
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RS 6 | Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann. Insbesondere ist das Vorbringen, keinen Einwand zu erheben, wenn den Bestimmungen der Bauordnung Rechnung getragen wird, keine Einwendung im Rechtssinne (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Aufl, Entscheidung 26 ff zu § 29 Tir BauO 1989). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 95/06/0262 E RS 1
(hier: zweiter Satz) |
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RS 7 | Eine grundsätzliche Unanwendbarkeit des § 48 NÖ BauO 1996 für landwirtschaftliche Nutzungen lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. den ausdrücklichen Ausschluss bei Wohnnutzungen und bestimmten Abstellanlagen im § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BauO 1996). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde
1. des Kurt Opitz in Theresienfeld und 2. der Leopoldine Eva Opitz in Wiener Neustadt, beide vertreten durch Dr. Andreas Weiler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 3/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-V-01119/00, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Bauhaus GmbH in Wels, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12,
2. Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn, vertreten durch Dr. Ingo Schreiber und Mag. Manfred Sommerbauer, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Kollonitschgasse 10/I), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die erstmitbeteiligte Bauwerberin suchte mit Schreiben vom um die Erteilung einer Baubewilligung für ein Vorhaben auf dem Grundstück Nr. 968/7 in Bad Fischau an der B 21 Gutensteinerstraße an. Geplant war die Errichtung eines Verkaufslokales mit den dazugehörigen Lagerräumen. An der Südfront des geplanten Baufachmarktes war eine asphaltierte Fahrbahn vorgesehen, die durch eine begrünte Böschung begrenzt sein soll. Südlich davon befindet sich das Grundstück Nr. 968/4 der Beschwerdeführer, welches landwirtschaftlich genutzt wird.
Bei der am durchgeführten Bauverhandlung wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass das Baugrundstück die Widmung "Bauland Betriebsbaugebiet Aufschließungszone" aufweise, aber eine Freigabe der Aufschließungszone durch eine entsprechende Gemeindeverordnung nicht erfolgt sei. Die in der Verordnung vom festgehaltenen Freigabebedingungen würden durch das Projekt nicht erfüllt werden. Die Parzelle liege auch im Hochwasserbereich der Warmen Fischa. Durch die geplante Niveauanhebung auf dem Baugrundstück sei mit einer Verschlechterung der Hochwassersituation auf den Grundstücken der Beschwerdeführer zu rechnen und damit werde die landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt oder unmöglich gemacht. Durch die an der Grundgrenze vorgesehene Zubringerstraße seien Emissionen in Form von Abgasen, Splitt und Schneeräumung zu erwarten, die zu einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der Parzelle der Beschwerdeführer Nr. 968/4 führen würden.
Der anwesende Bausachverständige erklärte zum Immissionseinwand, dass eine Ableitung oder Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes durch Oberflächenwasser, Splitt oder Schnee in die baurechtlichen Auflagen eingebunden werde.
Nachdem die Bauwerberin neue Pläne vorgelegt hatte, fand am eine weitere Verhandlung statt. Die Beschwerdeführer hielten ihre bisherigen Einwendungen aufrecht und verwiesen darauf, dass die vorgelegte Raumverträglichkeitserklärung nicht den Anforderungen des § 1 NÖ RaumordnungsG entspreche und dass die Freigabebedingungen für das Aufschließungsgebiet nach wie vor nicht vorlägen.
In der Folge legten die Beschwerdeführer ein raumordnungsfachliches Gutachten vor, welches zum Ergebnis kommt, dass die von der Bauwerberin vorgelegte Raumverträglichkeitsprüfung schwerste fachliche Mängel aufweise und weder nachvollziehbar noch schlüssig sei.
Am erließ der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde eine Verordnung, nach deren § 1 das gemäß § 75 Abs. 2 NÖ BauO 1996 im Flächenwidmungsplan ausgewiesene "Bauland-Betriebsgebiet Handelsbetriebe Aufschließungszone" zur Änderung der Grundstücksgrenzen und Bebauung freigegeben wurde. Im § 2 der Verordnung wurde festgestellt, dass die vom Gemeinderat am festgelegten Freigabebedingungen erfüllt seien.
Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Bauwerberin die beantragte baubehördliche Bewilligung.
In einer dagegen erstatteten Berufung verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass das Baugrundstück nicht als "Bauland Einkaufszentrum/Fachmarktzentrum", sondern als "Bauland-Betriebsgebiet, Handelsbetriebe-A" gewidmet sei. Das Projekt stehe im Widerspruch zum derzeit rechtsgültigen regionalen Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen, welches die Fläche, auf der das gegenständliche Projekt verwirklicht werden solle, als "Zone mit überwiegend günstigen landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen" ausweise, die für eine landwirtschaftliche Nutzung vorrangig erhalten und nachhaltig gesichert werden solle. Die durch das Projekt prognostizierten Emissionen seien örtlich nicht zumutbar im Sinne des § 48 NÖ BauO, sodass die Raumverträglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 13 NÖ ROG nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen der Freigabe der Aufschließungszone seien nicht vorgelegen, die Freigabeverordnung vom sei gesetzwidrig. Die Baubehörde habe sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer nicht auseinander gesetzt. Insbesondere hätte zur Überprüfung der Einwendung der Beschwerdeführer, das Projekt werde die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Emissionen überschreiten, ein entsprechend qualifizierter Amtssachverständiger beigezogen werden müssen.
Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurück. Aus § 6 Abs. 2 NÖ BauO ergebe sich, dass keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer betroffen seien, da das Grundstück Nr. 968/4 der Beschwerdeführer im Flächenwidmungsplan die Widmung "Grüngürtel Emissionsschutz" aufweise.
In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung machten die Beschwerdeführer neben den raumordnungsrechtlichen Bedenken auch geltend, dass bei Beurteilung der Frage, ob auf Grund der konkreten Flächenwidmung ein Emissionsschutz gegeben sei, ausschließlich die Widmung des zu bebauenden Grundstückes ausschlaggebend sei. Bei der Widmung "Bauland-Betriebsgebiet" bestünde für den Nachbarn ein Emissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärm- oder Geruchsbelästigungen und sonstiger schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung. Bei Verwirklichung des Projekts sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführer, die am benachbarten Grundstück Erdbeerfelder bewirtschafteten, durch die vom Projekt bzw. dessen Benützung ausgehenden Emissionen, insbesondere durch Lärm, Staub und Abgase, belästigt würden. Mit einer wesentlichen Verschlechterung der Luftqualität infolge der Abgase der Kraftfahrzeuge sei zu rechnen. Außerdem seien unzumutbare Lärmemissionen zu erwarten. Die Baubehörden hätten es jedoch unterlassen, auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen, welches bei der Bauverhandlung vom erstattet worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. In sämtlichen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen seien keine Merkmale enthalten, durch die das räumliche Naheverhältnis zum Anrainer berührt werde. Bestimmungen über die Raumverträglichkeit und die Rechtmäßigkeit einer Verordnung dienten ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht dem Interesse der Anrainer, und begründeten daher kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht. Bei einer "Grünland-Grüngürtel Immissionsschutz"-Widmung des Anrainergrundstückes könne ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO verletzt werden. Das Immissionsargument (§ 48 NÖ BauO) sei erstmals in der Vorstellung vorgebracht worden; auf Grund des im aufsichtsbehördlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes sei Präklusion eingetreten. Die Beschwerdeführer könnten durch den Berufungsbescheid weder in formellen noch in materiellen Rechten verletzt sein.
Informativ wurde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass sehr wohl eine Raumverträglichkeitsprüfung nach § 20 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO durchgeführt worden sei und dass die Bauwerberin die im § 19 Abs. 2 Z. 8 NÖ BauO verlangte Raumverträglichkeitsprüfung vorgelegt habe. Die Freigabeverordnung sei am beschlossen worden und auf Grund ihrer Kundmachung am in Kraft getreten. Eine Überprüfung im Sinne des § 75 Abs. 2 NÖ BauO im Zusammenhang mit § 16 Abs. 4 NÖ ROG habe keine Argumente für die Behebung der Verordnung ergeben, da die Voraussetzungen für die Freigabe der Aufschließungszone erfüllt seien. Das Bauvorhaben entspreche dem örtlichen Raumordnungsprogramm ("Bauland-Betriebsgebiet-Handelsbetriebe").
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom , B 1487/01, nach Durchführung eines Vorverfahrens abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Im vorliegenden Verfahren gehe es nur um die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren und es sei die bekämpfte Freigabeverordnung daher nicht präjudiziell. Gegen die Widmung des Grundstückes der Beschwerdeführer als "Grünland-Grüngürtel-Emissionsschutz" bestünden vor dem Hintergrund der Beschwerdebehauptungen keine Bedenken.
In ihrer Beschwerdeergänzung beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch beide mitbeteiligte Parteien, eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten sehr wohl subjektiv-öffentliche Rechte, insbesondere den Schutz vor Emissionen, geltend gemacht. In der Bauverhandlung vom hätten sie darauf hingewiesen, dass es durch die geplante Niveauanhebung zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation bzw. zu einer Durchfeuchtung ihrer Grundparzellen kommen werde, was eine landwirtschaftliche Nutzung unmöglich mache. Eine Beeinträchtigung dieser Nutzung sei auch auf Grund der Immissionen in Form von Abgasen, Splitt und Schneeräumung zu erwarten. Zur Frage, ob sie durch die Emissionen örtlich unzumutbar belästigt würden, hätte es der Beiziehung eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen bedurft. Die Emissionsschutzregelung des § 48 NÖ BauO gewähre jedem Nachbarn das Recht, nicht durch von einem Bauwerk oder dessen Benützung ausgehende Immissionen gefährdet oder örtlich unzumutbar belästigt zu werden. Für die Frage, ob auf Grund der konkreten Flächenwidmung ein Immissionsschutz gegeben sei, komme es ausschließlich auf die Widmung des Baugrundstückes an. Es liege auf der Hand, dass Belästigungen, welche von einer Betriebsanlage ausgehen, in einer ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Zone als örtlich unzumutbar anzusehen seien. In Anbetracht des von den Beschwerdeführern betriebenen biologischen Erdbeerfeldes könne eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Schließlich hielten die Beschwerdeführer ihre in der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde geäußerten Bedenken gegen die Verordnungen vom und vom aufrecht.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstückes, das an das baugegenständliche Grundstück angrenzt. Sie sind daher Nachbarn iSd § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BauO 1996 i.d.F. LGBl 8200-6 (BO). Nach § 6 Abs. 1 letzter Satz BO sind Nachbarn aber nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
§ 6 Abs. 2 BO lautet:
"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
Da § 6 Abs. 2 kein Nachbarrecht auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes gewährt (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0173), kann sich der Nachbar auch nicht darauf berufen, dass die hier gegebene Widmung des Baugrundstückes den Anforderungen des § 14 Z. 15 NÖ ROG 1976 nicht entsprechen würde. Nichts anderes kann bezüglich der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 19 Abs. 2 Z. 8 BO und § 20 Abs. 1 zweiter Satz BO gelten, weil diese Prüfung die Errichtung von Fachmärkten in Baulandbereichen ohne Spezialwidmung ermöglichte (Hauer/Zaussinger Niederösterreichisches Baurecht6, 275); auf die Nichterrichtung ohne eine solche Prüfung hätte der Nachbar daher ebenfalls keinen Anspruch.
Soweit sich die Beschwerdeführer mit ihrer Behauptung, es wären gesetzwidrige Verordnungen angewendet worden, ausschließlich auf ihre Ausführungen in der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde beziehen, sind sie auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, zumal sie keine weiteren Argumente vorgebracht haben.
Die Beschwerdeführer machen ihr Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 Z. 2 BO geltend. Der dort genannte § 48 BO lautet:
"Immissionsschutz
(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."
Die belangte Behörde hält auch in der Gegenschrift dem Beschwerdevorbringen entgegen, das "Immissionsargument (§ 48 NÖ BauO 1996)" sei erstmals in der Vorstellung vorgebracht worden.
Soweit die Beschwerdeführer in der Bauverhandlung vom auf eine Verschlechterung der Hochwassersituation bzw. Durchfeuchtung ihrer Grundparzellen verwiesen haben, ist tatsächlich eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne der BO nicht erkennbar. Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 BO ist, wie in § 6 Abs. 1 zweiter BO geklärt, erschöpfend; eine Eignung des Bauplatzes, insbesondere im Hinblick auf eine Lage im Hochwasserabflussgebiet, ist darin nicht enthalten (siehe schon zur NÖ BauO 1976, die keine taxative Aufzählung der Nachbarrechte enthielt, die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/05/0075, und vom , Zl. 97/05/0248). Das im § 6 Abs. 2 Z. 1 BO genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten; auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer befindet sich jedoch kein Bauwerk (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0181). Die befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzellen der Beschwerdeführer, die zu einer Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung führen könnte, ist davon jedenfalls nicht erfasst. Die in § 48 BO genannten Emissionen, deren örtliche Zumutbarkeit für die Nachbarn die Baubehörde zu prüfen hat, sind nach Abs. 1 Z. 2 dieses Paragraphen taxativ aufgezählt; örtlich unzumutbare Immissionen anderer als der in § 48 BO aufgezählten Art kann der Nachbar nur im Zivilrechtsweg bekämpfen (hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0047).
Mit ihrem in der Bauverhandlung erstatteten Vorbringen, durch die an der Grundgrenze vorgesehene Zubringerstraße seien Emissionen in Form von Abgasen, Splitt und Schneeräumung zu erwarten, haben die Beschwerdeführer die Beeinträchtigung durch einen im § 48 Abs. 1 Z. 2 BO genannten Immissionstyp, nämlich durch Abgase, geltend gemacht. Dass ihr Grundstück im Grünland liegt, ist ohne Belang, weil § 48 Abs. 2 BO ausdrücklich auf die Widmung des Baugrundstückes abstellt (siehe den Fall des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2002/05/0111, bei welchem das Nachbargrundstück gleichfalls eine Grünlandwidmung aufwies).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (s beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0026). Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt aber nur vor, wenn dem Parteienvorbringen die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (s die Nachweise bei Hauer/Zaussinger Niederösterreichisches Baurecht7, 338).
Ob mit dem Vorbringen, es seien Emissionen zu erwarten, die zu einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der Parzelle der Beschwerdeführer führen würden, ein durch § 48 BO geschütztes Recht behauptet wird, kann deshalb dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführer in weiterer Folge, insbesondere in der Vorstellung, die Belästigung bzw. Gefährdung der Benützer ihrer Grundstücke behauptet haben. Die Auffassung der belangten Behörde, insofern läge Präklusion (richtig wohl: Verlust der Parteistellung) vor, kann schon deshalb nicht geteilt werden, weil die Ladungen zu den Verhandlungen vom und vom keinen Verweis auf die im § 42 AVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) vorgesehenen Rechtsfolgen enthielten. Damit kam es zu keinem (teilweisen) Verlust der Parteistellung des Nachbarn (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0026).
Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung hat sich die belangte Behörde mit dem Immissionseinwand nicht auseinander gesetzt. Dies konnte auch nicht im Hinblick auf die Widmung des Nachbargrundstückes unterbleiben, weil sich eine grundsätzliche Unanwendbarkeit des § 48 BO für landwirtschaftliche Nutzungen dem Gesetz nicht entnehmen lässt (vgl. den ausdrücklichen Ausschluss bei Wohnnutzungen und bestimmten Abstellanlagen im § 6 Abs. 2 Z. 2
BO).
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
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Schlagworte | Planung Widmung BauRallg3 Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2006:2004050015.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAE-63759