VwGH vom 17.06.1994, 91/17/0195
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der XY-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 17.254/49-I A 7 b/91, betreffend Untersuchungsgebühren gemäß § 60 Abs. 5 MOG 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom teilte der Milchwirtschaftsfonds der Beschwerdeführerin zu ihren Anträgen um Ausstellung von "Importbescheiden" für näher genannte Käsesorten französischer Herkunft mit, daß die Bescheide ausgestellt worden seien. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, daß diese Käse bis zum nächsten Antrag auf Gleichartigkeit mit einem österreichischen Produkt untersucht werden müßten. Das Untersuchungsergebnis müsse bei Ausstellung des nächsten Bescheides für oben genannte Käse bereits vorliegen. In ihrem eigenen Interesse würde die Beschwerdeführerin daher schon jetzt ersucht, Muster dieser Produkte an das Zentrallabor des Milchwirtschaftsfonds einzusenden.
Laut den insgesamt 11 Untersuchungszeugnissen des Zentrallaboratoriums des Milchwirtschaftsfonds je vom , Zlen. ZK 141 bis 151/90/st, über die von der Beschwerdeführerin eingesendeten Importkäseproben sind diese Proben am dort eingegangen. Die einzelnen Untersuchungszeugnisse enthalten die jeweilige Bezeichnung der Käsesorte, das Ergebnis der sensorischen Prüfung, die Einstufung entsprechend den Bestimmungen des Milchwirtschaftsfonds über die Durchführung von Qualitätsprüfungen in die I. bis III. Güteklasse, das Ergebnis der chemisch-physikalischen Untersuchung (Wassergehalt, Trockenmasse, Fett absolut, Fett i.d. Trockenmasse, Wassergehalt i.d. fettfreien Käsemasse) sowie die Ergebnisse der bakteriologischen Untersuchung (Coliforme/g, Escherichia coli, Enterokokken/g), schließlich - mit einer Ausnahme - die Beurteilung, daß der Käse in mikrobiologisch-hygienischer Hinsicht als nicht einwandfrei zu beurteilen sei.
Dieses Untersuchungsergebnis wurde in fünf der genannten Fälle mit Schreiben gleichfalls vom der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien zur Kenntnis gebracht.
"In Bezug auf Ihre Anträge um Ausstellung von Importausgleichsfeststellungsbescheiden für den Import von Käse aus Kuhmilch vom " teilte der Milchwirtschaftsfonds mit Schreiben vom der Beschwerdeführerin mit, daß die beantragten Käsesorten hinsichtlich der sensorischen Eigenschaften und der bakteriologischen Belastung bedenklich erschienen.
Mit Bescheid vom schrieb der Importausgleichsausschuß des Milchwirtschaftsfonds der Beschwerdeführerin "gemäß §§ 20 bis 22, in Verbindung mit § 60 Abs. 5 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG, BGBl. Nr. 210/1985 i. d.g.F.) und in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG, BGBl. Nr. 172/1950 i. d.g.F.) sowie entsprechend den diesbezüglichen allgemein verbindlichen Anordnungen des Milchwirtschaftsfonds (kundgemacht in der Beilage 19 zu Heft 23 der Österreichischen Milchwirtschaft vom , Nr. 79e, Seite 235 ff in der Fassung der Kundmachung in der Beilage 3 zu Heft 3 der Österreichischen Milchwirtschaft vom , Nr. 4e, Seite 9)" für die Untersuchung der oben genannten Produkte im Zentrallabor des Milchwirtschaftsfonds "an erwachsenen Barauslagen" Gebühren in Höhe von S 10.032,-- vor. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, zur Feststellung der Höhe des Importausgleichssatzes gemäß den §§ 20 bis 22 MOG 1985 sei die Untersuchung des im Spruche bezeichneten Produktes durch das Zentrallaboratorium des Milchwirtschaftsfonds erforderlich gewesen. Diese Untersuchung habe Barauslagen in der im Spruche angegebenen Höhe verursacht. Gemäß §§ 60 Abs. 5 MOG 1985 und 76 Abs. 1 AVG 1950 habe für Barauslagen, die der Behörde im Rahmen von Amtshandlungen erwüchsen, die Partei des Verfahrens aufzukommen. Nach den im Spruch angeführten allgemein verbindlichen Anordnungen ergebe sich folgende Gebührenberechnung:
11 Sinnenprüfungen kommissionell S 3.960,--
11 F.i.T.-Bestimmungen S 2.640,--
11 Bestimmungen coliformer Keime auf
festem Nährboden S 1.056,--
11 Bestimmungen Enterokokken S 1.320,--
11 Bestimmungen Escherichia coli S 1.056,--
Summe S 10.032,--.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die zwangsweise Vorschreibung der Untersuchung sei verfassungswidrig. Es seien Untersuchungen durchgeführt worden, die für die Feststellung der "Gleichartigkeit" nicht notwendig seien. Die Durchführung der Untersuchung sei mangelhaft gewesen. Die Bewertung der "mangelhaften" Untersuchungsergebnisse entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Sie stehe auch im Widerspruch zum gegenwärtigen Erkenntnisstand der Wissenschaft zu diesem Thema. Die Weitergabe der "zweifelhaften" Untersuchungsergebnisse an Dritte stelle einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Berufung insoweit statt, als das Ausmaß der vorgeschriebenen Untersuchungsgebühren auf S 6.600,-- herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der Milchwirtschaftsfonds habe mit den im Spruch dieses Bescheides (übereinstimmend mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides) zitierten allgemein verbindlichen Anordnungen, gestützt auf § 60 Abs. 5 MOG 1985, im Verordnungswege die Gebühren festgelegt, die unter anderem für notwendige Untersuchungen von "zum Import beabsichtigten" Waren zu entrichten seien. Die Beschwerdeführerin habe für die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides näher genannten Waren beim Milchwirtschaftsfonds selbst die Feststellung des Importausgleiches beantragt und es habe der Milchwirtschaftsfonds für die Feststellung der Höhe des Importausgleichssatzes gemäß den §§ 20 bis 22 MOG 1985 die Untersuchung dieser Waren durch sein Zentrallaboratorium für erforderlich erachtet. Nach Auffassung der Berufungsbehörde könne die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin "zum Import beabsichtigten" Produkte mit anderen inländischen Waren als gleichartig einzustufen seien, zweifelsfrei nur durch entsprechende Untersuchungen bzw. eine darauf aufbauende fachliche und rechtliche Beurteilung gelöst werden. Weiters habe der Milchwirtschaftsfonds die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom auf die Notwendigkeit der Untersuchung der von ihr importierten Käse hingewiesen, sodaß von einer "zwangsweisen Vorschreibung der Untersuchung" nicht gesprochen werden könne.
Weiters führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, die vom Milchwirtschaftsfonds durchgeführten bakteriologischen Untersuchungen der Waren seien für die Beurteilung der "Gleichartigkeit" im Sinne des § 20 MOG 1985 nicht unbedingt erforderlich. Die Berufungsbehörde habe sich daher berechtigt erachtet, die Untersuchungsgebühren um S 3.432,-- (betreffend die dritte bis fünfte Position der in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Aufstellung) auf S 6.600,-- herabzusetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Untersuchungsgebühren verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid (erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes) aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der hier anzuwendenden Fassung der Novellen BGBl. Nr. 578/1987 und Nr. 330/1988 (MOG 1985), haben folgenden Wortlaut:
"§ 20. (1) Die im § 1 angeführten Waren der Nummern 0401 bis 0406 des Zolltarifs, ausgenommen die Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet anstelle des Zolles einem Importausgleich.
(2) Der Fonds hat mit Bescheid zu bestimmen, daß der Importausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vom Zollamt zu ermittelnden Zollwert (Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221) der Ware und dem vom Fonds für eine bestimmte Mengeneinheit in diesem Bescheid festzustellenden höheren Inlandspreis (Abs. 4) einer gleichartigen Ware zu erheben ist; ist der Inlandspreis nicht höher als der Zollwert, so ist kein Importausgleich zu erheben.
(3) Gleichartig ist eine Ware, die der Ware, mit der sie verglichen wird, in jeder Hinsicht gleicht oder - wenn es eine solche Ware nicht gibt - zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln.
...
§ 54. Organe der Fonds sind
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1. | die geschäftsführenden Ausschüsse, | |||||||||
2. | die Obmännerkonferenzen, | |||||||||
3. | die Fachausschüsse sowie | |||||||||
4. | die Kontrollausschüsse. |
Diese Organe werden im nachfolgenden als "Kollegialorgane" bezeichnet.
...
§ 56. ...
(2) Die Fachausschüsse und die Kontrollausschüsse sind von den geschäftsführenden Ausschüssen einzusetzen, wobei ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs namhaft gemachtes Mitglied den Vorsitz führt. Die Vertretung des Vorsitzenden ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.
...
§ 57. ...
(2) Die Entscheidungsbefugnis in den von den Fonds zu besorgenden Angelegenheiten obliegt den geschäftsführenden Ausschüssen, soweit die Beschlußfassung nicht durch Verordnung (§ 59) auf die Obmännerkonferenzen, Fachausschüsse oder die Geschäftsführer übertragen wird. Solche Übertragungen können erfolgen, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die geschäftsführenden Ausschüsse können für Gruppen der ihnen übertragenen Angelegenheiten Fachausschüsse sowohl mit der selbständigen Erledigung betrauen als auch lediglich zur Vorbereitung und Vorberatung einsetzen.
...
§ 59. (1) Die Fonds haben Verordnungen (allgemein verbindliche Anordnungen) mit Ausnahme jener, die ausschließlich an untergeordnete Organe ergehen, in von ihnen herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen ...
...
§ 60. (1) Der Aufwand der Fonds einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht wird durch Verwaltungskostenbeiträge gedeckt, ...
...
(3) Die näheren Regelungen über das Ausmaß der Verwaltungskostenbeiträge und über deren Einhebung werden von den Fonds getroffen.
...
(5) Der Milchwirtschaftsfonds kann für Untersuchungen und Begutachtungen, die in seinen Laboratorien im Zuge der Qualitätskontrolle (§ 17) und im Zuge von Verfahren durchgeführt werden, Gebühren erheben, die durch Verordnung (§ 59) entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten festzulegen sind. Zur Entrichtung der Gebühren sind im Falle der Betriebsproben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, im übrigen die Parteien des Verfahrens verpflichtet. Die Kosten der Untersuchung von Marktproben hat der Milchwirtschaftsfonds aus eigenen Mitteln zu tragen. Für die Erhebung von Gebühren gelten die Bestimmungen über die Verwaltungskostenbeiträge sinngemäß."
In der vom geschäftsführenden Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds in seiner Sitzung vom beschlossenen "Geschäftsordnung des Milchwirtschaftsfonds - Neuerlassung", dem das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Erlaß vom die Zustimmung erteilt hat, kundgemacht in den "Verlautbarungen des Milchwirtschaftsfonds" Jahrgang 1990, Heft 6, Seite 192 ff, heißt es:
"Fachausschüsse
Punkt IX
(1) Gemäß § 56 Abs. 2 MOG werden folgende Fachausschüsse eingesetzt und gemäß § 57 Abs. 2 MOG mit folgenden Angelegenheiten betraut:
a) Importausgleichsausschuß
Der Importausgleichsausschuß wird mit der selbständigen Erledigung aller sich auf Grund der §§ 20-22 und 24 MOG ergebenden individuellen Geschäftsfälle durch Bescheide sowie der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen bescheidmäßigen Erledigungen nach dem Marktordnungsgesetz (insbesondere § 60 Abs. 5 MOG) betraut ..."
Wenn die Beschwerdeführerin meint, bisher sei nicht geklärt, welche rechtliche Stellung der Importausgleichsausschuß des Milchwirtschaftsfonds habe, genügt es, auf die oben wiedergegebene Rechtslage zu verweisen. Ebenso ergibt sich daraus, daß der Importausgleichsausschuß des Milchwirtschaftsfonds zur Erlassung von Bescheiden zuständig ist (vgl. zur Frage der behördlichen Zuständigkeit von Fondsorganen oder deren Geschäftsapparat im übrigen auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0161).
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum importierter Käse unmittelbar auf die Gleichartigkeit zu einem in Österreich im Handel befindlichen Käse untersucht werde. Die Untersuchungsergebnisse zeigten, daß diese Käsesorten zufolge der Herstellung aus Rohmilch mit den in Österreich im Handel befindlichen übrigen Käsen (welche im wesentlichen aus pasteurisierter Milch hergestellt würden) nicht gleichartig seien. Eine "Gleichartigkeit" zu einem Käse, welcher aus einem anderen Grundprodukt (pasteurisierter Milch) hergestellt sei, könne niemals bestehen.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Nach der oben wiedergegebenen Vorschrift des § 20 Abs. 2 MOG 1985 hat der Fonds mit Bescheid zu bestimmen, daß der Importausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vom Zollamt zu ermittelnden Zollwert der Ware und dem vom Fonds für eine bestimmte Mengeneinheit in diesem Bescheid festzustellenden höheren Inlandspreis EINER GLEICHARTIGEN WARE zu erheben ist.
Abs. 3 dieser Gesetzesstelle enthält eine Definition des Begriffes "gleichartig".
Die Gleichartigkeit der zu importierenden mit einer inländischen Ware ist daher Tatbestandsmerkmal der Bestimmung des Importausgleiches. Daher muß der Importausgleichsausschuß Feststellungen über diese Gleichartigkeit treffen und, wenn hiefür besondere Fachkenntnisse nötig sind, gemäß der Bestimmung des § 52 Abs. 1 AVG hierüber einen Sachverständigenbeweis aufnehmen (vgl. hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 363 f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Bei allen diesen Verfügungen hat sich die Behörde freilich von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Daraus ergibt sich, daß die Behörde bei Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht völlig willkürlich vorgehen und den Parteien des Verwaltungsverfahrens unnötige Kosten aufbürden darf (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 617, 618/71, und vom , Zl. 84/07/0188). Darin, daß der Importausgleichsausschuß zur Klärung der Frage der "Gleichartigkeit" im Sinne des § 20 Abs. 2 und 3 MOG 1985 die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich hält, kann jedoch eine solche Willkür bzw. die Verursachung unnötiger Kosten nicht erblickt werden. Insbesondere kann - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - die Gleichartigkeit von Käsen, die aus pasteurisierter Milch hergestellt werden, mit Rohmilchkäsen nicht von vornherein verneint werden, weil dann, wenn es im Inland keinen derartigen Rohmilchkäse gäbe, es nach der Legaldefinition des § 20 Abs. 3 MOG darauf ankäme, ob die Ware zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln. Dies wird wohl in aller Regel nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden können. Von einer "zwangsweisen" Untersuchung des Käses kann daher nicht die Rede sein. Wieso eine solche Untersuchung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der einzelnen Importe führe, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist nicht zu ersehen.
Ohne rechtliche Bedeutung ist auch der von der Beschwerdeführerin weiters ins Treffen geführte Umstand, daß der Erstimport der genannten Käse ohne Überprüfung genehmigt worden sei. Ein an sich rechtmäßiges Behördenhandeln kann nämlich nicht durch allenfalls gesetzwidrige Unterlassung in den gleichgelagerten Fällen rechtswidrig werden (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom ,
Zlen. 81/08/0188, 0189, 0190).
Schließlich sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmung aus Anlaß des Beschwerdefalles nicht entstanden. Auch die Beschwerdeführerin zeigt in keiner Weise auf, weshalb die "Vorschreibung" der Untersuchung verfassungswidrig sein sollte.
Ins Leere gehen sämtliche Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf die bakteriologische Untersuchung der gegenständlichen Proben beziehen, weil die darauf bezughabenden Kosten durch den angefochtenen Bescheid aus der Vorschreibung an die Beschwerdeführerin ausgeschieden wurden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.