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VwGH vom 25.10.1996, 94/17/0300

VwGH vom 25.10.1996, 94/17/0300

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1. der BS in L, 2. des KS in W, 3. des HG und 4. der EG in N, sämtliche vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB III der Agrarmarkt Austria vom , Zl. GBI/Ref.1/Dr.Ko/b./3069D, betreffend Aufteilung einer Einzelrichtmenge und Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 (mitbeteiligte Partei: E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K),

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin gegen Punkt 1. des angefochtenen Bescheides wird zurückgewiesen.

Die Mitbeteiligung der E wird in Ansehung des den Punkt 2. des angefochtenen Bescheides betreffenden Verfahrens zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in seinem Punkt 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrem mit datierten, am beim Milchwirtschaftsfonds eingelangten Antrag begehrten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer die Feststellung der Einzelrichtmenge gemäß § 76 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 210/1985 (im folgenden: MOG 1985), für den Landwirtschaftsbetrieb mit der Bezeichnung "S". Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in X, der sich aus 22,32 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche, 13,90 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche und 0,24 ha unproduktiver Fläche zusammensetze. Diese Landwirtschaft sei im Jahr 1962 an die Mitbeteiligte verpachtet worden. Schon vor Abschluß dieses Pachtvertrages sei auf der "S" Milchwirtschaft betrieben worden. Die Mitbeteiligte besitze selbst eine Landwirtschaft in L, die die Bezeichnung "Y" trage. Darüberhinaus habe die Mitbeteiligte über einen kurzen Zeitraum vom Stift L eine Landwirtschaft mit der Bezeichnung "T" zugepachtet. Sie habe die "S", die Landwirtschaft "Y" und den nur kurz gepachteten "T" als Betriebseinheit geführt, wobei es planmäßig zum Zusammenschluß aller Betriebsmittel gekommen sei und auf diesen Landwirtschaften gemeinsam Milchkühe gehalten worden seien. Dabei sei sowohl der Einkauf der Futtermittel als auch die Verwertung der erzeugten Produkte von allen Betrieben einheitlich erfolgt. Insbesondere sei die Anlieferung der Milch an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nicht separat durch einzelne Betriebe vorgenommen worden, sondern unter der einheitlichen Milchliefernummer 5104.

Das Pachtverhältnis zur Mitbeteiligten habe am geendet. Die Rückstellung des Pachtgegenstandes bewirke, daß im Hinblick auf die bislang einheitliche Bewirtschaftung der beiden Höfe die Einzelrichtmenge zwischen der "S" und dem Betrieb mit der Bezeichnung "Y" in jenem Verhältnis aufzuteilen sei, das der Relation der zum Grundbestand der aufgeteilten Betriebe gehörigen Flächen enspreche.

Der von der Mitbeteiligten an die Erstbeschwerdeführerin und an den Zweitbeschwerdeführer zurückgestellte Betrieb sei "teilweise" an den Drittbeschwerdeführer und an die Viertbeschwerdeführerin verpachtet worden, was jedoch an der Antragslegitimation der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers nichts ändere.

Mit der vom datierten, am beim Milchwirtschaftsfonds eingelangten Eingabe beantragten der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin als verfügungsberechtigte Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes mit der Bezeichnung "S" die Feststellung der Einzelrichtmenge gemäß § 76 Abs. 1 MOG 1985 für diesen Betrieb.

Die Mitbeteiligte berief sich im Verwaltungsverfahren insbesondere darauf, daß auf der "S" vor der Verpachtung an sie keine Milchkühe gehalten wurden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 2 MOG 1985 in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 380/1991 und BGBl. Nr. 373/1992 und § 76 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 969/1993 in Verbindung mit den §§ 1, 78 und 93 BAO den "Antrag der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vom auf Aufteilung der bis einschließlich der Mitbeteiligten als Verfügungsberechtigter über die landwirtschaftlichen Betriebe mit der Bezeichnung S und Y zustehende Einzelrichtmenge von 43.536 kg Milch" ab (Punkt 1. des Spruches) und stellte aufgrund der in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der "S" gestellten Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vom sowie aufgrund der in ihrer Eigenschaft als Pächter derselben gestellten Anträge des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin vom fest, daß den Beschwerdeführern im Wirtschaftsjahr 1993/1994 keine Einzelrichtmenge zustehe (Punkt 2. des Spruches).

Nach ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges traf die belangte Behörde die Feststellung, daß die Mitbeteiligte während der Dauer des Pachtverhältnisses in den Sommermonaten Milchkühe auf der "S", in den Wintermonaten jedoch auf der Landwirtschaft "Y" gehalten habe. Gemäß § 73 Abs. 2 MOG 1985 setze die Aufteilung der Einzelrichtmenge voraus, daß entweder ein bisher einheitlich bewirtschafteter Betrieb in mehrere selbständig bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt wird oder bisher gemeinsam bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0069, ausgesprochen, daß die fallweise Verlagerung von Kühen von einem Hof in den anderen die Annahme einer Betriebseinheit nicht rechtfertige. Auch eine Spezialisierung von Betrieben nehme - wie sich aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0070, ergebe - diesen nicht die Selbständigkeit. Eine gemeinsame Bewirtschaftung der beiden Betriebe sei deshalb nicht vorgelegen, weil die gemeinsame Haltung der Milchkühe entweder auf der "S" oder auf der "Y" genannten Landwirtschaft erfolgt sei. Aus diesem Grund sei der am gestellte "ERM-Aufteilungsantrag" der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers abzuweisen und die in Punkt 2. des Spruches angeführten Feststellungen zu treffen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Aufteilung der bis der Mitbeteiligten als Verfügungsberechtigter über die als "S" und als "Y" bezeichneten Landwirtschaft zustehenden Einzelrichtmenge und in ihrem Recht auf Feststellung, daß ihnen als Eigentümer der "S" für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 eine Einzelrichtmenge zustehe, verletzt erachten. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin erachten sich in ihrem Recht auf Festellung, daß ihnen für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 als Pächter der "S" eine Einzelrichtmenge zustehe, verletzt. Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie auch die Mitbeteiligte - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 73 Abs. 2 MOG 1985 in der im Zeitpunkt der Rückstellung des Pachtgegenstandes anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 330/1988 lautete:

"(2) Die Einzelrichtmenge steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb zu. Geht das Verfügungsrecht auf einen anderen über, so bleibt die Einzelrichtmenge bestehen, sofern der Betrieb weiterhin selbständig bewirtschaftet wird oder bewirtschaftbar ist. Ist der Verfügungsberechtigte Pächter, so steht ihm die Einzelrichtmenge nur dann zu, wenn außerdem die Pachtdauer mindestens ein Wirtschaftsjahr beträgt und er alle vor Beginn des Pachtverhältnisses zum milcherzeugenden Betrieb gehörenden Flächen pachtet; zu diesen Flächen gehören nicht Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat. Wenn ein bisher einheitlich bewirtschafteter Betrieb in mehrere selbständig bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt wird oder wenn bisher gemeinsam bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt werden, ist die Einzelrichtmenge entsprechend einer Vereinbarung aufzuteilen, die spätestens ein Jahr nach dieser Aufteilung geschlossen wurde; sie wird mit dem auf die Bekanntgabe der Vereinbarung an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Kommt innerhalb eines Jahres nach der vorgenannten Aufteilung eine Vereinbarung nicht zustande, so ist die Einzelrichtmenge in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand der aufgeteilten Betriebe gehörigen Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden. Bis zur endgültigen Aufteilung der Einzelrichtmenge wird diese gleichmäßig aufgeteilt. Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, bleibt die Einzelrichtmenge von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich (Wahrungsmenge)."

§ 73 Abs. 2 MOG 1985 in seiner im Wirtschaftsjahr 1993/1994 bzw. im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 380/1991, teilweise geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 373/1992, unterscheidet sich von der oben wiedergegebenen Fassung lediglich dadurch, daß der erste Halbsatz des dritten Satzes wie folgt lautet:

"Ist der Verfügungsberechtigte Pächter, so steht ihm - sofern er die Milcherzeugung auf dem Pachtbetrieb nicht weiterhin aufrecht erhält - die Einzelrichtmenge nur dann zu, wenn außerdem die Pachtdauer mindestens ein Wirtschaftsjahr beträgt und er alle vor Beginn des Pachtverhältnisses zum milcherzeugenden Betrieb gehörenden Flächen pachtet;"

§ 76 Abs. 1 MOG 1985 in der im Zeitpunkt der Antragstellung (hinsichtlich Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer , hinsichtlich Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführerin ) anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 183/1986 lautete:

"§ 76 (1) Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat den Milcherzeugern die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehenden Einzelrichtmengen schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge beim Milchwirtschaftsfonds stellen. Der Milchwirtschaftsfonds hat bis 31. Juli über solche Anträge zu entscheiden."

§ 76 Abs. 1 MOG 1985 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 969/1993 unterscheidet sich von der oben wiedergegebenen Fassung lediglich dahingehend, daß der Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge bei der AMA zu stellen ist, welche bis 31. Oktober über solche Anträge zu entscheiden hat.

§ 3 Abs. 2 Z. 1, § 36 Abs. 5 und § 43 Z. 3 des AMA-Gesetzes, BGBl. Nr. 376/1992, lauten auszugsweise:

"§ 3 (1) ...

(2) Die AMA hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1. Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom Getreidewirtschaftsfonds im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 1985 ... zu vollziehen sind,

2. ...

§ 36 (1) ...

(5) Die Fachausschüsse, der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder haben nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit nach der Geschäftsordnung auch über jene Fälle zu entscheiden, die vor dem beim Milchwirtschaftsfonds ... anhängig gemacht, jedoch noch nicht entschieden worden sind.

§ 43 (1) Dieses Bundesgesetz tritt

...

3. hinsichtlich der §§ 2 bis 4, ... 34 bis 37 ... mit ...

in Kraft."

§ 73 Abs. 2 fünfter Satz MOG 1985 bestimmt zwar, daß im Falle des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach der Aufteilung (des Betriebes/der Betriebe) die Einzelrichtmenge in jenem Verhältnis AUFZUTEILEN IST, wie die zum Grundbestand der aufgeteilten Betriebe gehörigen Flächen aufgeteilt wurden; daraus ist jedoch nicht die Anordnung des Gesetzgebers zu entnehmen, die Aufteilung habe durch einen rechtsgestaltenden Bescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen. So verwendet er im voranstehenden Satz auch die Formulierung, die Einzelrichtmenge sei entsprechend einer Vereinbarung AUFZUTEILEN, die spätestens ein Jahr nach der Aufteilung (des Betriebes/der Betriebe) geschlossen wurde, bestimmt jedoch sogleich den auf die Bekanntgabe der Vereinbarung an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten als Beginn der Wirksamkeit derselben, ohne daß es hiefür eines rechtsgestaltenden Behördenaktes bedürfte. Es besteht kein Grund, anzunehmen, daß der Gesetzgeber den in beiden Sätzen enthaltenen Anordnungen, die Einzelrichtmenge sei AUFZUTEILEN, unterschiedliche Bedeutungsinhalte beigemessen hat. Demnach ist die Bestimmung des § 73 Abs. 2 fünfter Satz MOG 1985 dahin zu verstehen, daß die Einzelrichtmenge im Falle des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung nach Ablauf eines Jahres nach der Aufteilung (des Betriebes/der Betriebe) ZUR

BERECHNUNG DER AUF DIE EINZELNEN BETRIEBE ENTFALLENDEN

JEWEILIGEN EINZELRICHTMENGEN AUFZUTEILEN IST. § 73 Abs. 2 sechster Satz MOG 1985 bedeutet dann, daß bei Zustandekommen einer Vereinbarung über die Aufteilung der Einzelrichtmenge innerhalb eines Jahres nach der Aufteilung des Betriebes/der Betriebe die Einzelrichtmenge bis zu dem auf die Bekanntgabe der Vereinbarung folgenden Monatsersten, im Falle des nicht fristgerechten Zustandekommens einer solchen Vereinbarung, bis zum Ablauf eines Jahres nach der Aufteilung des Betriebes/der Betriebe "gleichmäßig" aufzuteilen ist. Die Rechtsfolgen des § 73 Abs. 2 fünfter Satz MOG 1985 treten daher in Ermangelung einer Aufteilungsvereinbarung mit dem Ablauf eines Jahres nach der Aufteilung des Betriebes/der Betriebe ex lege ein.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben auch in ihrer mit datierten Eingabe keinen Antrag auf Vornahme einer rechtsgestaltenden Aufteilung der der Mitbeteiligten als Verfügungsberechtigter über die als "S" und als "Y" bezeichneten Betriebe zustehenden Einzelrichtmenge gestellt. Sie haben sich vielmehr lediglich zur Begründung ihres ausdrücklich auf Feststellung der Einzelrichtmenge gemäß § 76 Abs. 1 MOG 1985 gerichteten Antrages darauf berufen, daß die Einzelrichtmenge zwischen den in Rede stehenden Betrieben nach den Kriterien des § 73 Abs. 2 fünfter Satz MOG 1985 aufzuteilen sind.

Die belangte Behörde hat daher einen von diesen Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren gar nicht gestellten Antrag abgewiesen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erläßt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0200, mwN). Die hier erfolgte Abweisung eines Antrages ist jedenfalls insoweit antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines solchen voraussetzt. Daraus, daß die nach Auffassung der belangten Behörde beantragte Rechtsgestaltung gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen ist, kann für deren Zuständigkeit nichts gewonnen werden. Diese Verletzung der Behördenzuständigkeit war vom Verwaltungsgerichtshof ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung sonstiger subjektiv-öffentlicher Rechte der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers von Amts wegen wahrzunehmen und führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu seinem Punkt 1. des Spruches aufgrund deren Beschwerden gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG.

Demgegenüber war die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides zurückzuweisen, weil diese Beschwerdeführer durch die Abweisung eines von der belangten Behörde angenommenen Aufteilungsantrages der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers nicht in ihren Rechten berührt werden können.

Gemäß § 76 Abs. 1 zweiter Satz MOG 1985 können Personen, die bis zum 15. Juni keine Mitteilung des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes über die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehenden Einzelrichtmengen erhalten, bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge stellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 82/07/0189, 84/07/0288, 85/07/0108) sind auch jene Anträge, welche vor dem 15. Juni einlangen, als solche nach § 76 Abs. 1 MOG 1985 zu werten. Die belangte Behörde hat daher zutreffend sowohl die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vom als auch die Anträge des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin vom als solche auf Feststellung der den Beschwerdeführern für die "S" im Wirtschaftsjahr 1993/1994 zustehenden Einzelrichtmenge gewertet. Da die Einzelrichtmenge gemäß § 73 Abs. 2 erster Satz MOG 1985 dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb zusteht, bestehen auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der von den Beschwerdeführern begehrten Feststellung der ihnen für einen bestimmten Betrieb (hier der "S") zustehenden Einzelrichtmenge.

Zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 in Ansehung der "S" eine Einzelrichtmenge zusteht, ist als Vorfrage zu prüfen, ob anläßlich der Rückstellung des Pachtgegenstandes ein Tatbestand im Sinne des § 73 Abs. 2 vierter Satz MOG 1985 eingetreten ist, der die Rechtsfolgen der Sätze vier, fünf und sechs leg. cit. auszulösen vermochte. Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur jenen Personen Parteistellung zu, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Ein Erfolg der vorliegenden Anfechtung in Ansehung des Spruchpunktes 2. des Bescheides könnte bewirken, daß eine den Beschwerdeführern für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 zustehende Einzelrichtmenge in einem nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides fortgesetzten Verfahren festgestellt wird. Ein solcher Ersatzbescheid könnte aber die Rechte der Mitbeteiligten nicht betreffen, weil - wie oben ausgeführt - die Frage, ob aus dem Grunde des § 73 Abs. 2 MOG 1985 eine Aufteilung der der Mitbeteiligten vor Beendigung des Pachtvertrages zugestandenen Einzelrichtmenge kraft Gesetzes erfolgt ist oder nicht, lediglich eine Vorfrage für die von der belangten Behörde allenfalls im fortgesetzten Verfahren zu treffende Feststellung bildet. Die Lösung dieser Vorfrage in einem dann zu erlassenden Ersatzbescheid wäre daher der Rechtskraft nicht fähig und hinderte folglich nicht eine allenfalls abweichende Beurteilung derselben Vorfrage in einem die Mitbeteiligte betreffenden Verfahren. Ihre Mitbeteiligung war daher in Ansehung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides (Feststellung bezüglich der Einzelrichtmenge der Beschwerdeführer) zurückzuweisen.

Demgegenüber erweist sich ihre Zuziehung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Ansehung des Spruchpunktes 1. (Abweisung des vermeintlichen Aufteilungsantrages) aus dem Grunde des § 21 Abs. 1 VwGG als gerechtfertigt, weil eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt aufgrund einer von der vorliegenden Beurteilung abweichenden Lösung der zugrundeliegenden Rechtsfrage geeignet gewesen wäre, in ihre Rechte einzugreifen.

§ 73 Abs. 2 vierter Satz MOG 1985 setzt die Aufteilung eines einheitlich bewirtschafteten milcherzeugenden Betriebes oder den Übergang von gemeinsamer auf getrennte Bewirtschaftung von milcherzeugenden Betrieben voraus. Der in Rede stehende Tatbestand könnte im vorliegenden Fall nur dann erfüllt sein, wenn anläßlich der Rückstellung des Pachtgegenstandes im März 1990 die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer oder der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin das Verfügungsrecht über einen zur Milcherzeugung geeigneten Betrieb erlangt hätten. Unter Betrieb ist eine organisatorisch-technische, im wesentlichen selbständige geschlossene Einheit sachlicher und persönlicher Mittel zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke zu verstehen. Der bloße Übergang von Betriebsmitteln wäre daher nicht geeignet, den Tatbestand des § 73 Abs. 2 vierter Satz MOG 1985 zu erfüllen. Andererseits setzt die Erlangung eines lebenden Betriebes nicht den Übergang aller zum bisherigen Betrieb gehörigen Betriebsmittel voraus. Notwendig ist der Übergang der wesentlichen Grundlagen des Betriebes, die seine Fortführung in der bisherigen Art ermöglichen. Für den Übergang eines selbständigen Betriebes ist darüber hinaus zu fordern, daß die übernommenen Betriebsgrundlagen die Fortsetzung desselben im bisherigen Umfang ermöglichen. Bei Teilung eines bislang einheitlichen Betriebes müssen die übernommenen Betriebsgrundlagen die Führung eines selbständigen Betriebes gestatten, was voraussetzt, daß er sich dazu eignet, grundsätzlich ganzjährig Milch zu produzieren. Zur Milcherzeugung geeignet ist ein Betrieb auch nur dann, wenn er neben den für die Viehhaltung allgemein erforderlichen Betriebsgrundlagen auch in relevanter Weise solche umfaßt, die charakteristischerweise gerade für die Milchproduktion notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Milchkühe (vgl. in diesem Zusammenhang die zur Frage der Betriebsnachfolge im Sinne des § 13 Abs. 2 VWG 1983 ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/17/0190, und vom , Zl. 89/17/0137).

Dabei ist entscheidend, was von der Mitbeteiligten tatsächlich zurückgestellt wurde, nicht jedoch, was sie aufgrund des Pachtvertrages zurückzustellen schuldete. Die aus der Interpretation des Pachtvertrages abzuleitende zivilrechtliche Rückstellungsverpflichtung (vgl. in diesem Zusammenhang die einander widersprechenden Angaben der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten über die Nutzungsart des seinerzeit übergebenen Gehöfts und die Umschreibung des Pachtgegenstandes in § 1, aber auch die Zusatzvereinbarungen unter § 15 des Pachtvertrages vom und die Abmachungen im Nachhang desselben (Seite 2 ff des Verwaltungsaktes)) stellt lediglich ein Indiz dafür dar, was Gegenstand der tatsächlichen Rückstellung war.

Der erste Tatbestand des § 73 Abs. 2 vierter Satz MOG 1985 setzt weiters voraus, daß der zurückgestellte Betrieb aus der Aufteilung eines bisher einheitlich bewirtschafteten Betriebes entstanden ist. Bei voneinander getrennt gelegenen Gehöften, deren Eigentümer nicht ident sind, bedarf es zur Annahme einer betrieblichen Einheit sowohl der - hier nach den Behauptungen der Beschwerdeführer vorgelegenen - Identität der Verfügungsberechtigten über den Betrieb, als auch der Zusammenfassung der Bewirtschaftung in einer organisatorischen Einheit u.a. durch einen planmäßigen Zusammenschluß der Betriebsmittel, um so die gemeinsame Haltung der Milchkühe bzw. die gemeinsame Milcherzeugung zu ermöglichen. Als weitere Indizien für eine organisatorische Einheit kommen etwa eine einheitliche Buchführung, einheitlicher Einkauf der Futtermittel oder eine einheitliche Verwertung der Produkte in Betracht. Die bloß fallweise Verlagerung der Kühe von einem Hof in den anderen vermag für sich allein genommen eine Betriebseinheit nicht zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0069).

Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren umfangreiches Vorbringen in Richtung der für eine Betriebseinheit im Sinne des zitierten Erkenntnisses sprechenden Voraussetzungen erstattet. Die belangte Behörde hat hiezu keine Feststellungen getroffen, weil sie in Verkennung der Rechtslage und der Aussagen des zitierten Erkenntnisses die Auffassung vertrat, die Annahme einer Betriebseinheit zwischen "S" und "Y" sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitbeteiligte ihre Milchkühe nur in den Sommermonaten auf der "S", in den Wintermonaten aber in der Landwirtschaft "Y" gehalten habe (vgl. zur Möglichkeit eines an dislozierten Standorten geführten Viehwirtschaftsbetriebes das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0189). Bei der hier festgestellten Konstellation könnte aber nicht nur von einer "bloß fallweisen Verlagerung der Kühe" die Rede sein.

Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die beiden Landwirtschaften getrennte Betriebe darstellten, wäre zu prüfen gewesen, ob sie ungeachtet ihrer Trennung "gemeinsam bewirtschaftet" wurden. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang meint, dieser Tatbestand sei ausgeschlossen, weil die Haltung der Milchkühe entweder in der Landwirtschaft "Y" oder auf der "S" erfolgt sei, verwechselt sie gemeinsame mit gleichzeitiger Bewirtschaftung.

Der zweite Tatbestand des § 73 Abs. 2 vierter Satz MOG 1985 setzt das Vorliegen selbständiger Betriebe voraus. Sind beide Betriebe milcherzeugend - wovon hier bei (ihre EIGNUNG zur ganzjährigen Produktion voraussetzender) Bejahung ihrer Selbständigkeit (in Ermangelung von Feststellungen über andere Zwecke eines der Betriebe, die die dort stattfindende Milchproduktion lediglich als nicht ins Gewicht fallende zeitweilige Unterstützung des jeweils anderen Betriebes erscheinen ließen) schon deshalb auszugehen wäre, weil während jeweils einer Jahreshälfte die Milcherzeugung in jeweils einem der Betriebe auch tatsächlich stattgefunden hätte - und liefern sie die jeweils von ihnen produzierte Milch unter gesonderter Milchliefernummer an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, so ist (ungeachtet einer möglichen Identität des Verfügungsberechtigten) von getrennt bewirtschafteten Betrieben auszugehen. Wechselt einer dieser Betriebe den Verfügungsberechtigten, so geht die auf ihn entfallende Einzelrichtmenge nicht nach § 73 Abs. 2 vierter Satz MOG 1985, sondern nach dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung auf den neuen Verfügungsberechtigten über. Für eine Aufteilung besteht in einem solchen Fall daher kein Anlaß. Erfolgt aber die Vermarktung der in den sonst selbständig geführten Betrieben produzierten Milch gemeinsam, sodaß die für solche Betriebe bestehende Einzelrichtmenge nur diesen insgesamt, nicht aber einzelnen von ihnen, zuordenbar ist, so liegt eine gemeinsame Bewirtschaftung dieser sonst selbständigen Betriebe vor. Soll die Vermarktung - etwa im Hinblick auf den Wechsel des Verfügungsberechtigten hinsichtlich eines dieser Betriebe - fortab getrennt erfolgen, so hat die Aufteilung gemäß § 73 Abs. 2 vierter bis sechster Satz MOG 1985 Platz zu greifen. Diese Interpretation entspricht auch dem bei Einführung des in Rede stehenden Tatbestandes durch die MOG-Novelle 1982, BGBl. Nr. 309 (vgl. § 57e Abs. 2 MOG 1985 in der Fassung dieser Novelle), vom historischen Gesetzgeber verfolgten Normzweck, welcher offenbar darin lag, Betriebe, deren Ressourcen in maßgeblicher Weise zur Erlangung einer Einzelrichtmenge beigetragen haben, im Falle ihrer Fortsetzung in getrennter Bewirtschaftung vom - damals noch grundsätzlich möglichen - Erwerb einer Einzelrichtmenge als Neuanbieter (vgl. § 57g MOG 1985 i.d.F. BGBl. Nr. 309/1982) auszuschließen.

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß bei Berechnung der der Mitbeteiligten für die Landwirtschaften "S" und "Y" insgesamt zugestandenen Einzelrichtmenge auch auf einen allfälligen Übergang von Einzelrichtmengen anläßlich der Beendigung des Pachtverhältnisses betreffend den "T" Bedacht zu nehmen wäre.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren nicht nur Feststellungen darüber zu treffen haben, ob, sondern auch welche Beschwerdeführer durch die Rückstellung der "S" die Verfügungsgewalt über einen lebenden zur Milcherzeugung geeigneten Betrieb erlangt haben. Wie sich aus § 73 Abs. 2 dritter Satz MOG 1985 ergibt, ist im Falle der Verpachtung eines milcherzeugenden Betriebes nicht der Verpächter, sondern der Pächter als Verfügungsberechtigter anzusehen. Sobald also der zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer einerseits und dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin andererseits abgeschlossene Pachtvertrag in Vollzug gesetzt wurde, hätten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihr Verfügungsrecht über den Betrieb im Sinne des § 73 Abs. 2 MOG 1985 verloren. Insoweit stünde ihnen daher aus dem Grunde des § 73 Abs. 2 erster Satz MOG 1985 keine Einzelrichtmenge für den von ihnen verpachteten Betrieb mehr zu, sondern nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 zweiter Satz MOG 1985 in der auf das Wirtschaftsjahr 1993/1994 anzuwendenden Fassung der Novellen BGBl. Nr. 380/1991 und BGBl. Nr. 373/1992 für den hier gegenständlichen Zeitraum den Pächtern. Im Hinblick auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, wonach sie den Betrieb an den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin nur zum Teil verpachtet haben, bedarf es allerdings begründeter Feststellungen darüber, ob die Voraussetzungen der vorzitierten Gesetzesstelle vorlagen bzw. ob den Verpächtern nach Invollzugsetzung dieses Pachtvertrages noch das Verfügungsrecht über einen verbleibenden milcherzeugenden Betrieb zukam, also ob auch hinsichtlich der "S" selbst ein Aufteilungstatbestand gemäß § 73 Abs. 2 vierter Satz MOG 1985 eingetreten ist (vgl. in diesem Zusammenhang allerdings die Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom , Blg. 19, deren inhaltliche Richtigkeit die belangte Behörde jedoch nicht festgestellt hat).

Im übrigen wären auch sonstige, nach einem allfälligen Betriebsübergang an einen der Beschwerdeführer eingetretene Tatbestände für die Änderung der Einzelrichtmenge zu beachten.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß eine Unterlassung der Mitteilung einer Einzelrichtmenge für die dem Wirtschaftsjahr 1993/1994 vorangegangenen Wirtschaftsjahre an die Beschwerdeführer keine Bindungswirkung für die Folgejahre entfalten konnte. Dies bedeutet, daß bei der Festsetzung von Einzelrichtmengen nach § 76 Abs. 1 MOG 1985 jedenfalls Umstände früherer Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sind, auch wenn in diesen keine Mitteilungen von Einzelrichtmengen durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb an den Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb erfolgt wären (vgl. zur mangelnden Bindungswirkung einer (unrichtigen) Mitteilung der Einzelrichtmenge für die Folgejahre das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 139, 140/87, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0161).

Da es die belangte Behörde ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht unterlassen hat, Feststellungen in die aufgezeigte Richtung zu treffen, war der angefochtene Bescheid in seinem Punkt 2. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Mit dieser Aufhebung wird der auch der Mitbeteiligten zugestellte angefochtene Bescheid in Ansehung seines Punktes 2. aus dem Rechtsbestand treten. Damit scheidet eine Parteistellung der Mitbeteiligten im fortgesetzten Verfahren gemäß § 78 Abs. 2 lit. a BAO - welcher nach § 84 Abs. 1 MOG 1985 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z. 1 AMA-Gesetz 1992 und §§ 1, 49 Abs. 1 BAO im vorliegenden Fall Anwendung findet - bloß aufgrund der Tatsache, daß ein Bescheid an sie ergangen ist, jedenfalls aus. Aus den schon für die Zurückweisung der Mitbeteiligung dargelegten Gründen kommt ihr im fortgesetzten Verfahren keine Parteistellung mehr zu. Der Ersatzbescheid wird an sie nicht gemäß § 191 Abs. 1 lit. e BAO zuzustellen sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da der belangten Behörde im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde aller Beschwerdeführer in Ansehung des Bescheidpunktes 2. sowie jener der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Ansehung des Bescheidpunktes 1. kein Kostenersatzanspruch zusteht, hat auch die Mitbeteiligte ihre Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst zu tragen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 676, wiedergegebene Judikatur).