VwGH vom 17.10.2003, 99/17/0463
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1.) des PD in Wien und 2.) des WH in Wien, beide vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17/16, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - D 15/98, betreffend Haftung für Abgaben nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt.
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Haftung für Zwangsverwaltungskosten in der Höhe von S 283,18 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von zusammen EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit zwei Haftungsbescheiden vom an den Erstbeziehungsweise Zweitbeschwerdeführer zog die Abgabenbehörde erster Instanz die Beschwerdeführer jeweils als Hälfteeigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 171 WAO in Verbindung mit § 38 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr AWG) zur Zahlung des Abgabenrückstandes nach dem Wr AWG des Voreigentümers der Liegenschaft in der Höhe von S 36.515,38 (für das Jahr 1996 Abgabe in der Höhe von S 16.146,-- und Säumniszuschlag S 323,--, für das Jahr 1997 Abgabe in der Höhe von S 19.375,20 und Säumniszuschlag S 388,--, sowie Kosten aus der Zwangsverwaltung in der Höhe von S 283,18) heran.
Die Beschwerdeführer haben die gegenständliche Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagserteilung am erworben. Betreibende Partei des Exekutionsverfahrens war die Bundeshauptstadt Wien wegen einer Forderung gegen den Voreigentümer der Liegenschaft in der Höhe von S 133.266,75 s.A. Wie sich aus dem Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom ergibt, wurden aus der Verteilungsmasse unter anderem auch die Forderungen der Bundeshauptstadt Wien für Grundsteuer sowie für Wasser- und Abwassergebühren betreffend die in Rede stehende Liegenschaft für die Jahre 1995 und 1996 sowie bis zum gemäß § 216 Abs. 1 Z 2 EO befriedigt. Der verbleibende Masserest wurde der Bank A auf Grund eines Pfandrechts zugewiesen.
In den erstinstanzlichen Haftungsbescheiden wurde begründend ausgeführt, die Geltendmachung der Haftung entspreche den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 18 WAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der aushaftende Betrag beim Primärschuldner noch eingebracht werden könne.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung.
Die Bundeshauptstadt Wien habe es schuldhaft unterlassen, die in Rede stehenden Abgaben im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens geltend zu machen, obwohl sie in Anbetracht eines Masseüberschusses von S 2,482.977,20 volle Befriedigung erlangt habe. Hiedurch habe die Bundeshauptstadt Wien die Inanspruchnahme der Erwerber der Liegenschaft rechtlich verwirkt.
Zudem stehe § 17 WAO der Inanspruchnahme der Beschwerdeführer entgegen, da nach dieser Bestimmung bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergingen. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gälten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere § 1409 ABGB.
Zudem sei der Haftungsbetrag unrichtig berechnet worden, da lediglich die im Zeitraum vom bis zum angefallenen Abgaben in Betracht kämen. Keinesfalls könne die Behörde die Kosten der Zwangsverwaltung geltend machen, da sie diesbezüglich bereits im Zwangsversteigerungsverfahren Befriedigung erhalten habe.
Die Haftungsbescheide stünden auch im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und seien auch sonst in verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenklich.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Auf Grund eines Vorlageantrages legte die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung der belangten Behörde zur Entscheidung vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 38 Wr AWG als unbegründet ab.
Es sei unbestritten, dass die in den erstinstanzlichen Bescheiden aufgeschlüsselten Abgabenrückstände aushafteten. Die Ansicht der Beschwerdeführer, die geltend gemachten Haftungsbeträge seien unrichtig berechnet, sei unzutreffend, da sich aus dem Wortlaut des § 38 Wr AWG klar ergebe, dass die Erwerber der Liegenschaft für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr hafteten. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer seien auch die Kosten der Zwangsverwaltung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht eingebracht worden.
Bei dem in der Berufung angeführten Betrag von S 2,482.977,20 handle es sich nicht um einen Masseüberschuss, sondern um einen Masserest, der zur Gänze der Bank A auf Grund eines verbücherten Pfandrechtes zugewiesen worden sei. Die Abgabe nach dem Wr AWG gelte nicht als bevorrechtete Forderung, da das genannte Gesetz kein gesetzliches Pfand- und Vorzugsrecht für die in Rede stehenden Abgaben vorsehe. Da das Meistbot jedenfalls durch die einverleibten Pfandrechte erschöpft gewesen sei, wäre die Bundeshauptstadt Wien auch bei früherer Anmeldung der Forderungen nicht zum Zug gekommen.
Im Beschwerdefall liege keine Gesamtrechtsnachfolge vor und die Geltendmachung der Haftung sei auch nicht unverhältnismäßig.
Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer zunächst mit Beschwerde beim Verfassungsgerichthof, der jedoch mit Beschluss vom , B 970/99-3, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 38 Abs. 1 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr AWG), LGBl. Nr. 13/1994, lautet:
"§ 38. (1) Abgabeschuldner ist der Eigentümer der Liegenschaft, für die die Abgabepflicht besteht; Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Im Fall einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen dauert die Abgabepflicht des bisherigen Eigentümers (Miteigentümers) bis zum Ende des Kalenderjahres fort, in dem die Änderung eingetreten ist; der neue Eigentümer (Miteigentümer) haftet für alle rückständigen Abgabenbeträge, die seit dem Beginn des der Änderung in den Eigentumsverhältnissen vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind."
2. Das Bestehen der Abgabenschuld betreffend die Liegenschaft ist im Beschwerdefall unstrittig. Auch die Berechnung der Höhe des in Rede stehenden Betrages, für welchen die Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen wurden, wird in der Beschwerde nicht mehr bekämpft. Strittig ist jedoch die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Beschwerdeführer im Haftungswege für die gegenständlichen Abgaben und Nebengebühren sowie für die Kosten der Zwangsverwaltung.
3. Nach Ansicht der Beschwerdeführer steht der Anwendung des § 38 Abs. 1 Wr AWG die Bestimmung des § 17 WAO entgegen, welche eine Regelung für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorsehe.
Hiebei übersehen die Beschwerdeführer aber, dass es sich bei dem Eigentumserwerb mittels Zuschlages im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens um eine Form des originären Eigentumserwerbes handelt, bei der keine Gesamtrechtsnachfolge eintritt (vgl. beispielsweise Angst in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung (2000), § 156 Rz 1 ff, und Karollus, Die Rechtsstellung des Liegenschaftserstehers, JBl. 1989, 23 (25)). Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjekts auf den Rechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0376).
Da die Beschwerdeführer aber nicht in die Rechtspositionen des Voreigentümers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eintraten, gehen die Ausführungen hinsichtlich § 17 WAO ins Leere.
4. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, wonach die Stadt Wien ihr Recht auf Inanspruchnahme der Beschwerdeführer durch Unterlassung der Geltendmachung der Abgabenforderung im Zwangsversteigerungsverfahren verwirkt hätte.
Aus welchem Grund der Eintreibung der Abgabenforderung beim Primärschuldner Hindernisse entgegenstehen bzw. inwieweit die Abgabengläubigerin die Forderung im Exekutionsverfahren gegen den Primärschuldner geltend machen hätte können, ist für die Zulässigkeit der Geltendmachung der Haftung gegenüber den Rechtsnachfolgern des Liegenschaftseigentümers gemäß § 38 Abs. 1 Wr AWG grundsätzlich nicht entscheidend, sondern ist allenfalls im Rahmen der Begründung der Ermessensentscheidung, den Haftpflichtigen heranzuziehen, von Bedeutung.
Die Beschwerdeführer sind in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 216 Abs. 1 Z 2 EO zu verweisen, dem zufolge nur jene rechtzeitig angemeldeten Steuern und sonstigen Abgaben aus den letzten drei Jahren bevorzugt zu berichtigen sind, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen (vgl. Angst in: Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung (2000), § 216 Rz 7 f). Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, genügt es nicht, dass der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft Abgabeschuldner ist; das Vorzugsrecht des § 216 Abs. 1 Z 2 EO hat vielmehr zur (weiteren) Voraussetzung, dass für die öffentliche Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht ausdrücklich eingeräumt ist (vgl. z.B. den , oder die Nachweise bei Angst, a.a.O., Rz 8). Da für die gegenständliche Abgabe im Wr AWG (und auch sonst) kein derartiges Pfand- oder Vorzugsrecht eingeräumt ist, kam eine vorrangige Befriedigung nicht in Betracht.
Dass die übrigen Feststellungen der belangten Behörde bezüglich der Möglichkeit der Befriedigung der Forderung im Konkurs des Primärschuldners unzutreffend gewesen wären, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet (die Verwendung des Masserestes für die Befriedigung der Forderung einer Pfandgläubigerin wurde bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sachverhaltsmäßig außer Streit gestellt). Die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung im Zusammenhang mit § 172 EO übersehen, dass
§ 172 Abs. 2 EO in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2000 voraussetzt, dass die "sonstigen Abgaben" ein "Vorrecht" genießen und insoweit § 172 mit
§ 216 EO harmonisiert ist. Soweit keine gesetzliche Regelung über ein Vorrecht der Forderung besteht, kann auch die Anmeldung nach § 172 Abs. 2 EO die bevorzugte Befriedigung nicht bewirken. Die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde übergehen den Umstand, dass der erste Satzteil des § 172 Abs. 2 EO die "bereits pfandrechtlich sichergestellten" öffentlichen Abgaben betrifft und der zweite Satzteil ("und überdies ...") jene öffentlichen Abgaben, die "durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung noch nicht sichergestellt" sind. Der Schlussteil des § 172 Abs. 2 EO bewirkt den Verlust des "ihnen sonst zustehenden Vorrechts" der noch nicht durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung sichergestellten Abgabenforderungen, woraus folgt, dass er nicht generell ein Vorrecht einräumt, sondern das Bestehen eines solchen voraussetzt (arg. "sonst"). Von einem Pleonasmus kann daher keine Rede sein.
Es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, wie weit die angesprochenen Aspekte der Hindernisse der Eintreibung beim Primärschuldner im Rahmen eines Exekutionsverfahrens im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 18 WAO über die Geltendmachung der Haftung nach Durchführung eines Exekutionsverfahrens gegen den Primärschuldner maßgeblich sind und ob bei einer Sachlage wie im Beschwerdefall, in dem eine Befriedigung im Exekutionsverfahren gegen den Primärschuldner nicht erfolgen konnte, bei der Beurteilung der nachfolgenden Geltendmachung der Haftung, die eine Ermessensentscheidung darstellt, nicht nur die Möglichkeiten der Eintreibung beim Primärschuldnern zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung ins Kalkül zu ziehen sind, sondern gegebenenfalls auch das frühere Verhalten des Abgabengläubigers. Im Beschwerdefall trifft den Abgabengläubiger im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage jedenfalls kein Verschulden an der Tatsache, dass die hier in Rede stehende Abgabe im Zuge des Exekutionsverfahrens unberichtigt blieb.
Die Inanspruchnahme der Beschwerdeführer durch die Abgabenbehörde für die die gegenständliche Liegenschaft betreffenden Abgaben nach dem Wr AWG im Haftungswege gemäß § 38 Abs. 1 Wr AWG war daher nicht rechtswidrig.
5. § 38 Abs. 1 Wr AWG bietet jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Haftungsbescheides zur Vorschreibung von Zwangsverwaltungskosten für die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem die gegenständlichen Abgaben nach dem Wr AWG betreffenden Festsetzungs-, Vollstreckungs- und/oder Sicherungsverfahrens stehen, sondern im Zuge eines zur Einbringung anderer Forderungen betriebenen Exekutionsverfahrens entstanden.
Die vorgeschriebenen Zwangsverwaltungskosten stellen weder einen eigenständigen Abgabenanspruch dar, für den die Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen werden könnten, noch sind sie ein mit den Abgaben nach dem Wr AWG in Zusammenhang stehender Nebenanspruch. Auch im angefochtenen Bescheid wird nicht begründet, worauf sich die Vorschreibung insoferne stützen könnte. Die Vorschreibung dieser hier in Rede stehenden Zwangsverwaltungskosten den Beschwerdeführern gegenüber findet daher keine Stütze in den Vorschriften der WAO oder des Wr AWG.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid - soweit sie mit der angefochtenen Berufungsentscheidung die mittels Haftungsbescheides erfolgte Vorschreibung der gegenständlichen Zwangsverwaltungskosten an die Beschwerdeführer in der Höhe von S 283,18 bestätigte - mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
In diesem Umfang war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die von den Beschwerdeführern entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von
S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den von den Beschwerdeführern beantragten Ersatz von Umsatzsteuer, weil neben den Pauschalsätzen der zitierten Verordnung ein Kostenersatz aus diesem Titel nicht zusteht.
Wien, am