VwGH vom 30.04.1993, 91/17/0190
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des JS in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. II-619/3-1991, betreffend Kanalanschlußbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Andau), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligen Gemeinde vom wurde der Beschwerdeführer "als Eigentümer des Grundstückes Nr. n/6, n/5 der KG Andau" zum Anschluß an die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom genehmigte Kanalisationsanlage der Gemeinde Andau verpflichtet.
Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten
Gemeinde (unbestrittenermaßen trägt dieser Bescheid das Datum
) wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf
den oben genannten Bescheid vom "gemäß § 2 Abs. 3
des Gesetzes vom über die Einhebung einer Gebühr für
den Anschluß an die Gemeindekanalanlage, LGBl. Nr. 1/1957, in
der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1967, in Verbindung mit
§ 152 der Landesabgabenordnung - LAO, BGBl. Nr. 2/1963 in der
geltenden Fassung und in Verbindung mit der Verordnung des
Gemeinderates der Gemeinde Andau vom ... als
Eigentümer des oben bezeichneten Grundstückes für den Anschluß
an die Ortskanalisation der Gemeinde Andau eine vorläufige
Kanalanschlußgebühr von S 125.235,-- zuzüglich der jeweils
geltenden Umsatzsteuer ... vorgeschrieben." In der Begründung
dieses Bescheides heißt es, gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes LGBl.
Nr. 1/1957 in der geltenden Fassung könne der Gemeinderat die
Entrichtung von Vorauszahlungen bis zur Höhe der
voraussichtlich zu entrichtenden Anschlußgebühr vorschreiben,
soferne der Bescheid über die wasserrechtliche Bewilligung der
Kanalisationsanlage in Rechtskraft erwachsen sei. Die
Kanalanlage der Gemeinde Andau sei mit Bescheid des
Landeshauptmannes vom wasserrechtlich bewilligt
worden. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Nach den
bisherigen Ermittlungen würden die Kanalkosten voraussichtlich
S 82,000.000,-- betragen, die Länge des Kanalnetzes werde
voraussichtlich 20.500 Meter haben und der Laufmeter werde
daher voraussichtlich S 4.000,-- kosten. Unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ermächtigung zur Festlegung eines Hebesatzes
durch die Gemeinde bis zu 3 % der Laufmeterkosten
(Einheitssatz) und der Berechnungsfläche sei die Vorauszahlung
im obigen Ausmaß vorzuschreiben gewesen.
Beide Bescheide erwuchsen nach der Aktenlage unangefochten in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer "gemäß § 5 des Burgenl. Kanalabgabegesetzes, BGBl. 41/1984 in Verbindung mit § 150 der Bgld. Landesabgabenordnung LGBl. Nr. 2/1963 in der geltenden Fassung und in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Andau vom ... als Eigentümer des Grundstückes n/6, n/5 der KG Andau" einen Anschlußbeitrag in Höhe von insgesamt S 179.867,14 abzüglich der geleisteten Vorauszahlungen vor. In der Begründung dieses Bescheides wird die Berechnungsfläche der gegenständlichen Grundstücke mit 1.586,13 m2 beziffert. Der Beitragssatz sei in der Gemeinderatssitzung vom mit S 105,--/m2 der Berechnungsfläche festgesetzt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und machte darin Verjährung des Abgabenanspruches geltend. Er brachte weiters vor, die "derart massive Nachtragsvorschreibung" resultiere aus dem Umstand, daß an der Hinterseite "seines" Anwesens eine 850 m2 große Scheune gelegen sei, die rund 85 Meter vom öffentlichen Kanalnetz entfernt liege und für die unter einem ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum Anschluß gestellt werde. Es handle sich hiebei um eine Maschinenhalle, die weder einen Wassernoch einen Kanalanschluß aufweise.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde diese Berufung als unbegründet ab. Mit dem Bescheid vom sei lediglich eine VORLÄUFIGE Kanalanschlußgebühr vorgeschrieben worden. Der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum Kanalanschluß der Scheune gehöre nicht in die Kompetenz der Abgabenbehörde. Richtig sei, daß bei der Feststellung der Gesamtberechnungsflächen für die Festlegung des Beitragssatzes der Camping- und Mobilheimplatz irrtümlich nicht berücksichtigt worden sei. Mit Verordnung des Gemeinderates vom sei der Beitragssatz mit S 105,--/m2 Berechnungsfläche festgelegt worden. Nach nachträglicher Aufnahme der Berechnungsfläche des Camping- und Mobilheimplatzes sei durch Verordnung des Gemeinderates vom lediglich die Summe aller Berechnungsflächen geändert worden; der Beitragssatz sei mit S 105,--/m2 Berechnungsfläche unverändert geblieben.
Über Vorlageantrag des Beschwerdeführers wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit dem an "Herrn und Frau JS u. TS" gerichteten Bescheid vom die Berufung gleichfalls als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wird - ergänzend zur Begründung der Berufungsvorentscheidung - noch ausgeführt, eine Vorschrift über den Kanalisierungsnutzen sei im Kanalabgabegesetz (Bgld KAbG 1984) nicht enthalten. Bei den Baukosten der gegenständlichen Kanalanlage von rund S 83,000.000,-- wäre ein höchstmöglicher Beitragssatz von S 178,--/m2 Berechnungsfläche möglich gewesen, wogegen der Gemeinderat den Beitragssatz mit nur S 105,--/m2 festgelegt habe. Das Äquivalenzprinzip sei daher nicht verletzt.
In der dagegen von JS und TS erhobenen Vorstellung wurde vorgebracht, richtig sei, daß die Vorstellungswerber je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke n/4 und n/6 der KG Andau seien. In das gegenständliche Verfahren sei jedoch nur der Erstvorstellungswerber (der nunmehrige Beschwerdeführer) involviert gewesen. Der Abgabenanspruch sei verjährt, weil die "Kanalanschlußgebühr" (laut Bescheid vom ) bereits zur Gänze bezahlt worden sei.
Auf Grund des Devolutionsantrages der Vorstellungswerber vom entschied die Burgenländische Landesregierung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom über die Vorstellung dahin, daß der Berufungsbescheid vom hinsichtlich TS als "nichtig erklärt" und ihre Vorstellung zurückgewiesen werde. Die Vorstellung des Beschwerdeführers wurde als unbegründet abgewiesen, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß die Kanalanlage der Gemeinde Andau mit Bescheid des Landeshauptmannes vom rechtskräftig wasserrechtlich bewilligt worden sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom sei dem Beschwerdeführer eine vorläufige Kanalanschlußgebühr vorgeschrieben und diese auch bezahlt worden. Die Vorschreibung des endgültigen Kanalanschlußbeitrages sei mit Bescheid des Bürgermeisters vom erfolgt. Aus den Bestimmungen des KAbG 1984, insbesondere des § 15 Abs. 3, gehe hervor, daß der Abgabenanspruch hinsichtlich des Anschlußbeitrages neuerlich mit entstanden sei, und zwar auch dann, wenn der Bescheid über die Anschlußverpflichtung bzw. Anschlußbewilligung bereits vorher ergangen sei. Voraussetzung sei lediglich, daß noch keine endgültige Kanalanschlußgebühr nach den früheren Bestimmungen eingehoben worden sei. Da gegenständlich nur eine vorläufige Anschlußgebühr eingehoben worden sei, sei es zulässig gewesen, einen Anschlußbeitrag vorzuschreiben. Durch die Übergangsbestimmung des § 15 Abs. 3 KAbG 1984 sei das Entstehen des Abgabenanspruches neu geregelt worden, was in gewissen Fällen zur Durchbrechung der Verjährung führen könne. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben. Der Abgabenanspruch sei somit nicht verjährt.
Zum Vorbringen, die Maschinenhalle möge von der Berechnung ausgenommen werden, sei auszuführen, daß erst das am in Kraft getretene Kanalanschlußgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, eine Ausnahme von der Anschlußpflicht für gewisse dort näher bezeichnete Bauten vorsehe. Der Berufungsbescheid habe nur über den Kanalanschlußbeitrag und nicht über den Antrag auf Befreiung von der Kanalanschlußpflicht absprechen können. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzipes liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, für die gegenständlichen Grundstücke keinen zusätzlichen endgültigen Kanalanschlußbeitrag (über die bereits geleisteten S 133.440,34 hinaus) leisten zu müssen. Aus den Beschwerdegründen geht weiters hervor, daß sich der Beschwerdeführer auch dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, daß er als Hälfteeigentümer allein zur Zahlung herangezogen werde. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft "ausschließlich" (richtig: unter anderem) die Einbeziehung der Werkshalle in die Berechnungsfläche mit 417,50 m2, wodurch sich ein zusätzlicher Kanalanschlußbeitrag in Höhe von über S 50.000,-- errechne. Er bringt hiezu vor, die Grundstücke Nr. n/5 und n/6 der KG Andau grenzten längsseits aneinander. An der Hinterseite dieses Anwesens sei die genannte Halle errichtet worden, die über 81 Meter von der Grundstücksgrenze zur H-Straße hin (in welcher sich ein öffentlicher Kanalstrang befinde) entfernt sei. Eine erhebliche Zahl von Grundstückseigentümern, die seinerzeit zwei längsseits aneinandergrenzende Bauparzellen erworben hätten, hätten diese mit gesonderten Teilungsplänen auf "Querteilung umgedreht", wobei dann die hintere Parzelle jeweils weiter als 30 Meter von der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut hin entfernt sei und für die hintere Parzelle bzw. die darauf üblicherweise errichteten Wirtschaftsgebäude keine Anschlußpflicht entstanden sei. Diese situationsmäßigen Voraussetzungen seien auch im konkreten Fall gegeben, wobei wirtschaftlich betrachtet durch eine Änderung des Verlaufes der Parzellengrenzen (quer statt längs) sich keine Änderung ergebe.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Gemäß § 5 Abs. 1 Bgld KAbG 1984 in der hier anzuwendenden Stammfassung ist für jene Grundstücke, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ein Anschlußbeitrag zu erheben. Eine inhaltlich gleichlautende Regelung trifft § 2 der (im hg. Akt 91/17/0121 erliegende) Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom .
In seinen Erkenntnissen je vom ,
Zlen. 87/17/0399, 87/17/0400 und 87/17/0401, hat der Verwaltungsgerichtshof bei Auslegung des die Entrichtung von Kanalbenützungsgebühren betreffenden § 3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach vom unter Hinweis auf zu vergleichbaren Regelungen ergangene Vorjudikatur den Standpunkt vertreten, unter einem "Grundstück" im Sinne dieser Verordnungsstelle sei gemäß § 7a Abs. 1 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, jener Teil der Katastralgemeinde zu verstehen, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet wird. Er hat deshalb dem Vorbringen der damals beschwerdeführenden Gemeinde beigepflichtet, nur "ganze" Grundstücke seien für die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr heranzuziehen; es komme folglich nicht darauf an, daß das Grundstück auch in allen seinen Teilen tatsächlich entsorgt werde, weshalb die Auffassung der damals belangten Behörde, daß Flächen nicht angeschlossener Teile von Grundstücken von der Berechnungsfläche in Abzug zu bringen seien, unrichtig sei.
Dasselbe muß auch für den im § 5 Abs. 1 KAbG 1984 betreffend den Kanalanschlußbeitrag sowie im § 2 der Verordnung vom verwendeten Begriff der "Grundstücke" gelten. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde das gesamte Grundstück mit den darauf errichteten Bauwerken in die Berechnungsfläche einbezogen. Daß die Rechtslage bei einer anderen Konfiguration des bzw. der gegenständlichen Grundstücke (ähnlich wie in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Fall des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 91/17/0112) eine andere gewesen wäre, vermag keine für den Beschwerdeführer günstigere Beurteilung herbeizuführen.
Der Beschwerdeführer behauptet weiters, der Abgabenanspruch der mitbeteiligten Gemeinde sei "verjährt bzw. verfristet". Die fünfjährige Verjährungsfrist habe mit Rechtskraft des Anschlußbescheides vom zu laufen begonnen, welchem Umstand auch die Bestimmung des § 15 KAbG 1984 nicht entgegenstehe. Es sei bereits im Jahre 1980 eine "Gesamtanschlußgebühr" erhoben worden, sodaß der Abgabenanspruch nicht habe neu entstehen können. Die Fünfjahresfrist ab Anschlußverpflichtung (1978) sei bis dahin bereits abgelaufen gewesen. Einen bereits verjährten bzw. erfüllten Abgabenanspruch in Durchbrechung der Verjährungsbestimmungen durch ein nachfolgendes Gesetz wieder neu entstehen zu lassen, stehe mit tragenden Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung in Widerspruch.
Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Es ist zunächst davon auszugehen, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom über die Verpflichtung zum Anschluß an die Kanalisationsanlage noch das Gesetz vom über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluß an die Gemeindekanalanlage, LGBl. Nr. 1/1957 idF LGBl. Nr. 9/1967 (im folgenden: KAGebG 1956) in Kraft stand. Ob durch den rechtskräftigen Ausspruch der Anschlußverpflichtung ein Anspruch des Abgabengläubigers auf Erhebung einer (endgültigen) Anschlußgebühr verwirklicht wurde, ist daher nach den Bestimmungen DIESES Gesetzes zu beurteilen.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Unter diesem Tatbestand ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 BAO sowie zu den entsprechenden Vorschriften der einzelnen Landesabgabenordnungen die GESAMTHEIT der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.
Nun heißt es zwar in § 4 Abs. 1 KAGebG 1956, daß die Gebührenschuld - den Fall einer Bauführung ausgenommen - mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluß besteht. Es trifft auch zu, daß das burgenländische Kanalanschlußgesetz, LGBl. Nr. 8/1967, die Anschlußpflicht bereits an die Bewilligung der Kanalanlage und nicht erst an deren Errichtung knüpfte.
Aus den Vorschriften des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 1 bis 3 KAGebG 1956 ergibt sich jedoch, daß zur Rechtskraft des Bescheides über die Anschlußverpflichtung noch andere Voraussetzungen hinzutreten mußten, um den Abgabenanspruch entstehen zu lassen. Dazu gehörte insbesondere die Festsetzung des Einheitssatzes durch Gemeinderatsbeschluß gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz leg. cit. Diese wiederum hatte zur Voraussetzung, daß der Gemeinderat die Baukosten genehmigt hatte, wobei unter den "genehmigten Baukosten" nach § 2 Abs. 3 leg. cit. nichts anderes zu verstehen ist als die "abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage" nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz Bgld KAbG 1984. Daß unter den "genehmigten Baukosten" nicht die "voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen" im Sinne des § 1 Abs. 1 zweiter Satz KAGebG 1956 zu verstehen waren, ergibt sich insbesondere daraus, daß gemäß § 2 Abs. 3 dritter Satz leg. cit. der Gemeinderat die Entrichtung von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Anschlußgebühr unter gewissen Voraussetzungen vorschreiben konnte; dies offenbar dann, wenn mangels Fertigstellung der Anlage und damit auch mangels Genehmigung der Baukosten durch den Gemeinderat die Vorschreibung einer (endgültigen) Anschlußgebühr noch nicht in Frage kam (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 88/17/0065 bis 0069, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer irrt nun, wenn er aus dem Wort "Gesamtanschlußgebühr" im Bescheid vom ableiten will, es habe sich damals bereits um die Festsetzung einer ENDGÜLTIGEN Anschlußgebühr gehandelt. Vielmehr geht aus dem Spruch dieses Bescheides eindeutig hervor, daß lediglich eine "vorläufige Kanalanschlußgebühr" festgesetzt wurde, was im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 11.375, zulässig war. Es verschlägt auch nichts, daß in der Begründung desselben Bescheides von der Entrichtung von "Vorauszahlungen im Sinne des § 2 Abs. 3 (erg.: dritter Satz) KAGebG" die Rede ist; nach dieser Gesetzesstelle konnte der Gemeinderat die Entrichtung von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Anschlußgebühr vorschreiben, sofern der Bescheid über die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung oder Abänderung der Kanalisationsanlage in Rechtskraft erwachsen war. Fest steht jedenfalls, daß es sich nicht um die Festsetzung einer endgültigen, einmaligen Anschlußgebühr nach § 1 Abs. 1 leg. cit. handelte. Ein solcher Anspruch des Abgabengläubigers konnte, wie bereits dargelegt, mangels Vorliegens eines Gemeinderatsbeschlusses über den Einheitssatz gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz leg. cit. noch gar nicht entstanden sein und daher auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verjähren.
Vielmehr entstand der Anspruch der mitbeteiligten Gemeinde auf den (endgültigen) Anschlußbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 des mit in Kraft getretenen Bgld KAbG 1984 im Sinne obiger Ausführungen erst durch Erlassung der Verordnung des Gemeinderates vom . Denn auch nach dem Bgld KAbG 1984 setzt die Erhebung eines (endgültigen) Anschlußbeitrages nach § 5 leg. cit. neben der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw. der Anschlußbewilligung nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle notwendigerweise auch die Festsetzung des Beitragssatzes durch Verordnung des Gemeinderates nach § 3 leg. cit. voraus, weil auch hier der auf den einzelnen Beitragspflichtigen konkret entfallende Beitrag nach § 2 Abs. 6 leg. cit. sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz ergibt und vor dessen Festsetzung daher eine Abgabenvorschreibung nicht erfolgen kann (vgl. hiezu abermals das bereits erwähnte Erkenntnis vom , Zlen. 88/17/0065 bis 0069).
Entgegen der von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vertretenen Auffassung waren daher im Beschwerdefall die Übergangsbestimmungen des § 15 Bgld KAbG 1984 nicht anzuwenden, und zwar insbesondere auch nicht dessen Abs. 3, welcher folgenden Wortlaut hat:
"(3) Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des Anschlußbeitrages oder der bisherigen Kanalanschlußgebühr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist und noch keine Kanalanschlußgebühr erhoben wurde, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes."
Wie oben bereits dargelegt wurde, ist ein Anspruch des Abgabengläubigers auf die "bisherige Kanalanschlußgebühr" (gemeint: nach § 1 Abs. 1 KAGebG 1956) vor dem NICHT entstanden; der Anspruch auf Vorauszahlungen oder auf "vorläufige" Anschlußgebühren im Sinne des § 2 Abs. 3 dritter Satz KAGebG 1956 kann dem Begriff "des Abgabenanspruches hinsichtlich der bisherigen Kanalanschlußgebühr" im § 15 Abs. 3 Bgld KAbG 1984 nicht subsumiert werden. Der Anspruch auf den (endgültigen) Kanalanschlußbeitrag nach § 5 Abs. 1
Bgld KAbG 1984 konnte daher auch nicht in Anwendung des § 15 Abs. 3 leg. cit. mit dem neu entstehen, wie dies die belangte Behörde zumindest in der Begründung des angefochtenen Bescheides meint. Ob die zuletzt genannte Bestimmung mit "tragenden Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung in Widerspruch" steht, wie der Beschwerdeführer meint, braucht daher nicht erörtert zu werden.
Ohne rechtliche Bedeutung sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Frage einer Befreiung von der Anschlußpflicht, sei es nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kanalanschlußgesetzes LGBl. Nr. 8/1967 oder des Burgenländischen Kanalanschlußgesetzes 1989, LGBl. Nr. 27/1990, weil eine solche Befreiung tatsächlich nicht erfolgt ist.
Nicht zielführend ist weiters auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Äquivalenzprinzip. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0128, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung) gebietet dieser Grundsatz, daß die GESAMTEN Erträge der Gebühren für die Benützung solcher Einrichtungen und Anlagen zuzüglich sonstiger Einnahmen nicht höher sein dürfen als die GESAMTEN Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsen. Das Äquivalenzprinzip erfordert, daß die Anschluß- und die laufende Gebühr ZUSAMMEN diesem Grundsatz entsprechen.
Dieses Äquivalenzprinzip darf jedoch nicht - wie dies der Beschwerdeführer offenbar tut - mit der Frage des Kanalisierungsnutzens im Einzelfall verwechselt werden. Diesbezüglich hatte § 1 Abs. 1 letzter Satz KAGebG 1956 bestimmt, die Höhe der Gebühren dürfe nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert des die Gebühren "begründeten" (richtig: begründenden) Grundstückes und überdies zu dem für das Grundstück aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen. Eine derartige Bestimmung ist im Bgld KAbG 1984 nicht mehr enthalten. In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Bedeutung, daß nach Auffassung des Beschwerdeführers "die Anschlußpflicht im konkreten Fall auf das Gesetz ex 1967 abgestimmt war", weil sich die Vorschreibung des gegenständlichen Anschlußbeitrages auf das KAbG 1984 und nicht auf das KAGebG 1956 gründet.
Anders als der Beschwerdeführer hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die im Beschwerdefall präjudiziellen Bestimmungen der angewendeten Verordnung aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles auch keine Bedenken, die einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung dieser Bestimmung rechtfertigten; denn selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers richtig sein sollte, daß Mobilheimplätze und Gemeindebauten in die Berechnungsfläche hätten aufgenommen werden müssen, so könnten sich daraus Bedenken gegen die in Rede stehenden Rechtsvorschriften nur dann ergeben, wenn der Beitragssatz von S 105,--/m2 mit der Verordnung gesetzwidrig (überhöht) festgesetzt worden wäre; dies wird aber nicht einmal in der Beschwerde behauptet (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0115).
Im Ergebnis zu Recht bekämpft der Beschwerdeführer allerdings den angefochtenen Bescheid unter Hinweis darauf, daß er lediglich Hälfteeigentümer der beiden Grundstücke sei, wie dies bereits in der Vorstellung behauptet worden war.
Gemäß § 2 Abs. 4 Bgld KAbG 1984 schulden Miteigentümer die Kanalisationsbeiträge - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen - zur ungeteilten Hand.
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Abgabenbehörde, wenn mehrere Personen zur Entrichtung einer Abgabe als Gesamtschuldner verpflichtet sind, entscheiden, wen sie in Anspruch nimmt, ob sie also das abgabenrechtliche Leistungsgebot an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richtet. Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung, die entsprechend zu begründen ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0171, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung); und zwar jedenfalls insoweit, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 7022/A, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 82/16/0022).
Nun finden sich im Berufungsbescheid weder Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse an der gegenständlichen Liegenschaft noch die allenfalls erforderlichen Erwägungen zur Ausübung des Ermessens im Sinne obiger Darlegungen oder zumindest Erwägungen, die hätten zeigen können, daß die Berufungsbehörde auch bei Vermeidung des Begründungsmangels zu keinem anderen Bescheid gekommen wäre (vgl. hiezu nochmals das Erkenntnis vom , Zl. 82/16/0022, mwN.); dies, obwohl die Behauptung des Beschwerdeführers und seiner Gattin, sie seien je zur Hälfte Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke, durch die gleichzeitig mit der Erhebung der Berufung erfolgte Antragstellung auf Befreiung von der Anschlußpflicht zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bereits aktenkundig war. Dieselbe Behauptung findet sich auch in der Vorstellung, wobei darauf zu verweisen ist, daß nach ständiger Rechtsprechung im Vorstellungsverfahren kein Neuerungsverbot herrscht (vgl. hiezu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/17/0155, und vom , Zl. 88/17/0216).
Die belangte Vorstellungsbehörde hätte daher den Berufungsbescheid aufheben müssen, weil für die Ermessensübung keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen vorlagen, die Ermessensübung nicht ausreichend begründet war und die Aufsichtsbehörde selbst nicht Ermessen üben durfte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 06/2949/80 mwN, sowie vom , Slg. Nr. 12.441/A, und vom - verstärkter Senat -, Slg. Nr. 12.492/A). Da sie dies nicht tat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung führen mußte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.