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VwGH vom 19.03.1997, 97/12/0018

VwGH vom 19.03.1997, 97/12/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom , Zl. 71851/78-VI.2/96, betreffend Zinsen und Kosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269, zu entnehmen, insbesondere den Ausführungen zur Beschwerde Zl. 96/12/0085, betreffend den Ersatz von Kreditzinsen, den der Beschwerdeführer mit einer Reihe von formularartigen Anträgen geltend gemacht hatte (siehe dazu vor allem die Seiten 19 ff der Erkenntnisausfertigung).

Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind weitere derartige Anträge, die der Beschwerdeführer unter Verwendung dieses selbst verfaßten "Antragsformulares" bei der belangten Behörde einbrachte, wobei manche dieser Eingaben über den ergänzten Formulartext hinaus zum Teil kürzere, aber auch längere Zusätze aufweisen. Der Eingabe vom , Zl. 71851/78-VI.2/96, ist ein Konvolut an Beilagen angeschlossen (in der Folge werden Akten dieser Abteilung und dieser Aktenreihe lediglich mit der Ordnungszahl und dem Jahr zitiert).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Anträge vom

1. 19. Februar 1996 über S 79,93 (OZ 24/96, demnach sei der

Betrag am aufgewendet worden; das in der Folge in diesem Erkenntnis bei den weiteren derartigen Eingaben anführte Datum betrifft den Tag, an dem der Betrag aufgewendet worden sei),

2. über S 3.005,-- (OZ 37/96 per ), 3. über S 926,10 (OZ 75/96 per ), 4. über S 900,--" (OZ 76/96 per ,

wobei der Betrag in der Eingabe schlecht lesbar ist und, wie in der Beschwerde angeführt, auch S 3.005,-- bedeuten könnte),

5. über S 823,63 (OZ 50/96 per ),

6. 10. Juli 1996 über S 144,96 (OZ 52/96 per ),

7. über S 3.005,-- (OZ 59/96 per ),

8. 18. August 1996 über S 146,86 (OZ 61/96 per

? - das Jahr ist schlecht lesbar),

9. 15. September 1996 über S 153,20 (OZ 65/96 per ),

10. 20. Oktober 1996 über S 153,20 (OZ 71/96 per ),

11. 21. Oktober 1996 über S 1.483,84 (OZ 72/96 per ),

12. 25. Oktober 1996 über S 3.005,-- (OZ 73/96 per ),

13. 26. Oktober 1996 über S 3.005,-- (OZ 74/96 per ),

14. 20. November 1996 über S 1.484,65 (OZ 78/96 per ),

15. über S 2.319,56 (OZ 80/96 per ) und 16. über S 2.319,56 (OZ 82/96 per

- Anmerkung: Post 15 und Post 16 betreffen möglicherweise ein und denselben Betrag),

gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründet wurde dies (ausschließlich) damit, daß die belangte Behörde bereits mit dem Bescheid vom , Zlen. 71851/49-VI.2/96, der dem Beschwerdeführer am zugestellt worden sei, in formeller, der Rechtskraft fähigen Weise ausgesprochen habe, daß unter anderem auch "Anträge auf ... Zinsersätze" abgewiesen würden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer hat in der Folge einen ergänzenden Schriftsatz eingebracht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 5 und 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung, erwogen:

Mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom , Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269, wurde unter anderem der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bezogene Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Damit trat gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles bedeutete dies, daß sich der angefochtene Bescheid nicht mehr (allein) auf den Bescheid vom berufen konnte, sodaß er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auch im ergänzenden Schriftsatz (der an sich als rechtzeitig anzusehen wäre, sodaß die diesbezüglich - offensichtlich aus Gründen der prozessualen Vorsicht - begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins Leere geht).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Ersatz der Stempelgebühren beschränkt sich auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Schriftsätze.

Fundstelle(n):
LAAAE-63735